Wieder ist ein Mittwoch ins Land gegangen - das aktuelle Update im Playstation Network Store ist damit auch schon wieder online.
Irgendwie kann ich mich langsm des Eindrucks nicht mehr erwehren, dass die Neuerungen im Store immer kleiner werden.
Einzig die Trial- & Unlock-Version vom Spiele-Klassiker Earthworm Jim reisst mich diesmal etwas hoch - zusätzlich ist nun auch Premier Manager als Online-Version verfügbar.
Der Blog auf PlayStation.com vermeldet zudem folgende Vorschau für das aktuelle Update im PlayStation Network Store:
PlayStation Store mit PS3
Spezial Angebote (Karate Kid Promotion) (gültig bis zum 04.August)
Tekken 5: Dark Resurrection Online (€ 14.99 statt 19.99)
Revenge of the Wounded Dragons (€ 4.99 statt 7.99)
Mortal Kombat 2 (€ 2.99 statt 4.99) (NICHT in Deutschland)
Rag Doll Kung Fu
Fists of Plastic (€ 4.99 statt 9.99)
Fists of Plastic Time Savers Pack (€ 0.99 statt 1.99)
Street Fighter IV
Complete Alternative Costume Pack ((€ 5.99 statt 12.99)
Street Fighter 2 Turbo HD Remix (€ 6.99 statt 14.99)
Final Fight: Double Impact (€ 4.99 statt 9.99)
herunterladbare Spiele (PS3)
Earthworm Jim HD
Demo (kostenlos)
Freischaltcode (€ 9.99)
Premier Manager (€ 17.99)
Permanente Preissenkungen
Heracles Chariot Racing (mini) (€ 2.49 statt 3.99)
herunterladbare Spiele (PSP)
Harry Potter und der Orden des Phönix (€ 19.99)
PSP-Essentials
Exit (€ 9.99)
Ben 10: Alien Force (€ 9.99)
Könige der Wellen (€ 9.99)
Petz: Meine Hunde-Familie (€ 9.99)
PSone Spiele (PS3 & PSP)
Rayman 2: The Great Escape (€ 4.99)
Pong (€ 4.99)
minis (PS3 & PSP)
Brick Breaker (€ 2.99)
Labyrinth (€ 2.99)
Tetraminos (€ 2.99)
Demos (kostenlos) (PS3)
Madden NFL 11
Flower
Game Extras (Add-On's) (PS3)
Transformers: War for Cybertron
Map and Character Pack #1 (€ 9.99)
Tiger Woods PGA Tour 11
Carolinas Pack (€ 4.99)
Championship Pack (€ 3.99)
International Pack (€ 3.99)
North America Pack (€ 3.99)
The Predator (€ 3.99)
The TPC Blue Monster at Doral (€ 3.99)
PAIN
Pinball (Abusement Park) (€ 1.99)
Lost Planet 2
Rush Arena (€ 2.99)
Super Street Fighter IV
Super Complete Alternate Costume Pack (€ 17.99)
Clash of the Titans
Athena’s Request (kostenlos)
Rock Band
Avenged Sevenfold Pack 01 (€ 5.29)
(enthält folgende Songs, einzeln jeweils € 1.49)
Nightmare
Scream
Seize the Day
Juanes Pack 01 (€ 7.99)
(enthält folgende Songs, einzeln jeweils € 1.49)
A Dios Le Pido
Fijate Bien
Gotas De Aqua Dulce
La Camisa Negra
Mala Gente
Yerbatero
The Vines Pack 01 (€ 6.59)
Rock Band Network (jeweils € 1.49)
1348 by Umphrey’s McGee
Battles And Brotherhood by 3 Inches of Blood
So Says I by The Shins
Tastes Like Kevin Bacon by iwrestledabearonce
The Funeral by Band of Horses
Walls by All Time Low
Goth Girls by MC Frontalot
Henchmen Ride by Testament
Higher by Creed
River of Tuoni by Ameberian Dawn
Guitar Hero 5
Shinedown Track Pack (€ 5.49) (jeweils € 1.99)
Devour
Second Chance
Sound of Madness
Videos (kostenlos) (PS3)
Battlefield: Bad Company 2 Vietnam Trailer
Crysis 2 Marine Salvage Trailer
Hunted: The Demon’s Forge E3 Trailer
LEGO Harry Potter: Years 1 – 4 Year 3 Vignette
Was ist PlayStation Home? Trailer
Dynamische Designs (PS3)
Bamboo Forest (€ 1.99)
Statische Designs (PS3)
Nordic Warrior (€ 1.49)
Steampunk (€ 1.49)
Avatare (PS3)
(jeweils € 0.25)
Flower
Daisy Avatar
Daisy on Blue Avatar
SingStar
Amateur Avatar
Hit Avatar
Hopeful Avatar
Lead Avatar
Rising Star Avatar
SingStar Avatar
SuperStar Avatar
Tone Deaf Avatar
Wannabe Avatar
zusätzliche regionale Veröffentlichungen
Toy Story 3 – Woody’s Round-Up Neu in Deutschland und der Schweiz
Liste der USK18-Titel und Titel ohne Kennzeichnung
Playstation 2, Playstation 1, Playstation Portable - Games
--M------------------------------------------
Mortal Kombat 2 System: Sony Playstation 2 - Publisher: Acclaim Entertainment München - Index-Liste B - Beschlagnahmebeschluss vom 08.12.1995 AG München - Index-Liste E - BAnz. Nr. 186 vom 30.09.1994
Legende: Titelname = keine Jugendfreigabe gemäß § 14 JuSchG Titelname = USK ungeprüft Titelname = Altersfreigabe: keine Kennzeichnung gemäß § 14 JuSchG Titelname = Altersfreigabe: kein Kennzeichen* Titelname = Titel indexiert gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 JuSchG - (Liste A - Trägermedien sind jugendgefährdend ) Titelname = Titel indexiert gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 JuSchG - (Liste B - Trägermedien, für die die weitergehende Verbreitungsverbote nach StGB gelten ) Titelname = Titel indexiert gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 JuSchG - (Liste E - Einträge vor dem 01.April 2003 )
(*) Die Obersten Jugendbehörden der Länder haben mit Inkrafttreten des Jugendschutzgesetzes zum 01. April 2003 die USK-Altersempfehlungen, die zwischen dem 01.04.1994 und dem 31.03.2003 von den USK-Gutachtenden ausgesprochen wurden, als Freigaben im Sinne des Jugendschutzgesetzes übernommen. Dies gilt nicht für die Spiele, die vor dem Inkrafttreten des Jugendschutzgesetzes die Altersempfehlung nicht geeignet unter 18 Jahren erhalten haben sowie für die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indizierten Bildträger mit einer USK-Empfehlung. Ungekennzeichnete Produkte sind daher mit dem Vermerk kein Kennzeichen versehen.
warum im PlayStation-Store jetzt Mortal Kombat 2 verfügbar ist kann ich mir zwar nicht erklären -
offenbar gibt es aber derzeit keinen aktuellen Beschluss zur PSN-/PS3-Variante
Hinweis:
Diese Mitteilung stellt keine Werbung für das Spiel und dessen Vertrieb dar - sie dient lediglich als Information zum aktuellen Store-Update.
29.07.2010, 13:28
#
3
HeadWind
Moderator
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Beiträge: 4.167
Da es sich ja um das EU-Store update handelt, gibt das schon Sinn, denn das betrifft grösstenteils nur den deutschen Store. In den anderen Stores, wie bspw. Östereich kann man das Spiel weiterhin erwerben und erscheint auch bei den Sonderangeboten.
Vieleicht sollte man in DE langsam mal über eine Lockerung nachdenken, denn mitlerweile gibt es wesentlich heftigere Gewaltdarstellungen, als in diesem ewig alten Spiel. GoW3 hat es auch ungeschnitten mit einer 18er Wertung geschafft, warum solche Titel wie MK2 dann immernoch beschlagnahmt/indiziert sind, ist mir schleierhaft.
__________________
29.07.2010, 15:07
#
4
sirhenrythe3rd
Moderator
Registriert seit: 12.12.2007
Ort: Münster / NRW
Beiträge: 3.948
AFAIK ist für die Prüfkommission alleine der Grad der Gewaltdarstellung relevant, nicht aber deren grafische Qualität.
Im Falle eines Mortal Kombat bezieht sich das im Besonderen auf die optionalen Endmoves ("Fatalaties") bei denen man z.B.: einem Gegner die komplette Wirbelsäule herausreisst.
Um diesen -auf die Realität bezogen- barbarischen Akt stützt sich dann auch die Indizierung.
Vollkommen egal ob das als 8-Bit Pixelbrei oder als Full-HD-Cutscene realisiert wurde.
Das macht streng genommen auch Sinn, denn als Kind/junger Teenager wirken solche Bilder, wiederum unabhängig von der grafischen Qualität, ganz anders. Ging mir seinerzeit nicht anders. Seien es die guten alten S/W-Filme von Edgar-Wallace oder ein "Commando" für den C64...da hat man noch richtig mitgelitten bzw. die für einen Erwachsenen nahezu lächerliche, nahezu abstrakte Darstellung war für mich als Kind ausreichend für meine Fantasie den Sprung zu realen Bildern mühelos zu schaffen.
Irgendwo hier wird wohl die Begründung liegen, das selbst so alte Klassiker wie eben "Commando" oder "Mortal Kombats" immer noch indiziert bleiben, selbst wenn inzwischen nVidia 9900GTX Ultras den Ton bzw. das Bild angeben.
FYI:
Selbst in der Geschichte der "Sendung mit der Maus" gab es Indizierungen; das wurde in einer Sondersendung zum Jubiläum der Sendung noch mal gezeigt.
Einmal ein Comicstrip: Blauer Elefant steht links in der Ecke. Maus kommt rein. Blink-Blink. Maus zückt Revolver. Maus erschiesst Elefant.
Das war der erste Skandal; Resultat: verstörte Kinder - verärgerte Eltern. ^^
Zum Zweiten so eine typische Mini-Doku über Arbeitsplätze. Diesmal: Schlachthof. "Das ist die Kuh Elsa. Die gehört dem Bauer Dieter und der Dieter bringt sie jetzt auf der Rampe zum dem Rüdiger. Der Rüdiger hat ein Bolzenschussgerät und damit macht er die Elsa erst einmal bereit zur weiteren Verarbeitung" Dann machte es einmal "Wupp" und einmal "MUH!" - dann hing die Elsa in zwei Hälften am Haken.
Resultat...: siehe oben!
__________________ An dieser Stelle bitte einen ultracoolen Signaturspruch vorstellen.
29.07.2010, 15:11
#
5
Sed
Registriert seit: 16.06.2008
Beiträge: 3.117
Wenn man die Begründung von damals liest.... scheinen die heutigen Spiele ja alle auf dem Index zu stehen. Lt. Wiki wurde das Spiel beschlagnahmt. Stimmt das wirklich? Ich dachte immer es war nur auf dem Index.
Indizierungsentscheidung zum Videospiel MORTAL KOMBAT II
Spoiler:
Zitat:
Der folgende Text enthält die vollständige Entscheidungsbegründung zur Indizierung des Videospiels MORTAL KOMBAT II.
Lesehinweise
Wolfgang Langner:
Mortal Kombat - Prügeln bis zur Beschlagnahme
Christian Büttner:
Gewalt im Spiel - Zum Verhältnis von phantasierter zur realen Gewalt
Das Videospiel "MORTAL KOMBAT II", Betriebssysteme: Sega-Mega Drive und Super Nintendo Entertainment System, ist jugendgefährdend im Sinne von § 1 Absatz 1 GjS. Es wird daher in die Liste der jugendgefährdenden Schriften eingetragen.
Das Videospiel "MORTAL KOMBAT II" wird in der Bundesrepublik Deutschland von Acclaim Entertainment, Mühlstr. 10, München, vertrieben. Das Videospiel wird für die Videospielkonsolen SNES und Sega-Mega-Drive angeboten. Ob es auch für weitere Computersysteme angeboten wird, ist der Bundesprüfstelle nicht bekannt. Das Videospiel kostet in der Bundesrepublik Deutschland ca. 140,- DM.
Die Stadtjugendämter Bochum und Frankfurt beantragen übereinstimmend die Indizierung des Videospiels "MORTAL KOMBAT II", da es auf Kinder und Jugendliche verrohend wirke. Die verrohende Wirkung ergebe sich insbesondere aus dem Einüben des gezielten Tötens. Es werde versucht, Spiele, die normalerweise nur in Kindern und Jugendlichen nicht zugänglichen Spielhallen stehen, nunmehr im Kinderzimmer zu etablieren.
Das Videospiel "MORTAL KOMBAT II" ist offenbar geeignet (§ 15a Abs. 1 GjS) Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren, wie das Tatbestandsmerkmal sittlich zu gefährden in § 1 Abs. 1 Satz 1 GjS nach ständiger Spruchpraxis der Bundesprüfstelle sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung auszulegen ist.
Der wesentliche Inhalt des Videospiels besteht aus dem bedenkenlosen, realistisch in Szene gesetzten Töten der Gegner. Die programmimmanente Logik bindet den Spieler an ein automatisiertes Befehls- und Gehorsamsverhältnis, dessen wesentlicher Kern das reaktionsschnelle, bedenkenlose Töten der Gegner ausmacht. Möglichkeiten des Ausweichens oder ähnlicher non-aggressiver Konfliktlösungen existieren nicht. Im One-Player-Modus erreicht der Spieler nur dann das Endziel, wenn er alle Gegner getötet hat. Auch im TwoPlayer-Modus geht nur derjenige als Sieger hervor, der seine Gegner in mannigfaltiger Art und Weise zur Strecke gebracht hat.
Die Tötungsakte und ihre Folge werden weitgehend realistisch in Szene gesetzt. Der Tod des Gegners wird auf extrem blutige Art und Weise dargestellt und durch eine entsprechende akustische Untermalung der Schläge und Todesschreie zusätzlich verdeutlicht. Sowohl in der Normalversion des Spieles als auch in der Blutversion wird hinreichend deutlich, daß der Spieler seinen Gegner vernichten muß. Dies ergibt zum einen aus dem eingeblendeten Schriftzug "finish him", zum anderen aus dem Geschehen auf dem Bildschirm. Wenn einer der Kämpfer getroffen wird, spritzt das Blut fontänenartig aus dem Mund.
Darüber hinaus verfügt jeder der Spieler, den sich der Jugendliche aussuchen kann, über besondere Waffen, deren Gebrauch extreme Verletzungen nach sich zieht.
* Kung Lao trägt einen Hut, den er im Verlauf des Kampfes als Kreissäge einsetzen kann, um diesen so zu einer tödlichen Waffe umzugestalten.
* Liu Kang hat die Fähigkeit, Feuerbälle auf seinen Gegner zu werfen.
* Reptile hat ebenfalls die Möglichkeit, Energiebälle zu werfen sowie aus seinem Mund Säure seinem Gegenüber ins Gesicht oder an den Körper zu spucken. Darüber hinaus kann er sich unsichtbar machen, so daß er seinen Gegner um so leichter besiegen kann. Er wird erst dann wieder sichtbar, wenn er von seinem Gegenspieler getroffen wurde.
* Mileena kann dem Gegner mit beiden Händen Messer entgegen schleudern.
* Johnny Cage hat die Fähigkeit, sein Gegenüber durch grüne Flammen zu verletzen.
* Jax kann "Schallwellen" befördern.
* Kitana verfügt über zwei Fächer, die sich in tödliche Sägeblätter verwandeln können.
* Sub-Zero kann durch besondere Vereisungstechniken seine Gegner einfrieren, um sie, die auf diese Weise unbeweglich geworden sind, leichter schlagen zu können,
* Shang-Tsung hat die Fähigkeit, seinem Gegner Flammen entgegenzuwerfen sowie sich in andere Spieler zu verwandeln, womit er deren Spezial-Kampftechniken erwirbt.
* Scorpions Waffe ist eine mit einem Widerhaken versehene Schnur. Auf den Gegner geschleudert schlägt sich der Haken in dessen Körper, worauf Scorpion sein Opfer mit den Worten "Come here" gewaltsam heranziehen und zusammenschlagen kann.
* Baraka hat an seinen Händen zwei lange Klingen, mit denen er seine Gegner verletzen kann.
* Rayden hat die Möglichkeit, Blitze zu schleudern.
Insgesamt kann festgestellt werden, daß ein erfolgreiches Durchspielen des Programmes zwingend an das pausenlose Zufügen schwerster Körperverletzungen gebunden ist. Hinzu kommt, daß besonders wuchtige Attacken auf den Körper des Gegners das besondere Lob einer digitalisierten Computerstimme hervorruft.
Das Spiel stellt eine Weiterentwicklung der Spielversion "Mortal Kombat" dar, da hier noch blutiger gezielt zum Töten aufgefordert wird.
Ein besonderes Ausmaß an Brutalität nehmen die Szenen ein, in denen der Computer die verschiedenen Blutversionen präsentiert. In diesen Szenen wird der Tod des Gegners geradezu zelebriert. Es ist dabei eine besondere Sorgfalt zu beobachten, die es möglich macht, die verschiedensten Mordvarianten darzustellen.
Die besonderen Hinrichtungsaktiorien ("Fatalities") sind zum einen abhängig von der Kulisse, vor der sich die Spieler gerade befinden, zum anderen beziehen sie sich auf die Fähigkeit des einzelnen Spielers.
Vor der Kulisse
* "The Dead Pool" kann der Sieger den Verlierer in den Pool werfen. Da es sich um einen Säurebad handelt, taucht der Gegner an der Oberfläche skelettiert auf.
Vor der Kulisse
* "The Pit II" kann der Sieger den Verlierer von einer Brücke in den Abgrund werfen. Dieser wird auf dem felsigen Boden zerschmettert.
Vor der Kulisse
* "Kombat Tomb" kann der Sieger den Gegner in die Luft werfen, worauf dieser von den an der Decke befestigten Spießen durchbohrt wird.
Darüber hinaus verfügt jeder der Spieler über folgende besondere Tötungsmechanismen:
* Kung Lao setzt seinen Hut als Kreissäge ein und köpft seinen Gegner. Auch kann er seine Gegner mit der Säge senkrecht halbieren.
* Liu Kang verwandelt sich in einen grünen Drachen, beißt seinem Gegner den Körper bis zur Hälfte ab, so daß der Unterkörper als blutender Stumpf stehen bleibt. Weiterhin kann er sich in Kintaro verwandeln, der den Körper des Verlierers mit den Fäusten auseinanderspaltet.
* Reptile kann seine Gegner in der Körpermitte halbieren, so daß der Rumpf abgetrennt wird und blutspritzend auseinandergerissen wird. (in der SNES-Version fährt Reptile seine Zunge aus und reißt seinem Gegner den Kopf ab.)
* Mileena verfügt über Messer, um den Gegenspieler zu zerschnippeln. Sie kann die gegnerische Figur auch einsaugen und anschließend die Knochen wieder ausspeien.
* Johnny Cage schlägt seinem Gegner den Kopf mit beiden Fäusten ab. Auch kann er dem Unterlegenen den Oberkörper vom Rumpf reißen.
* Jax zertrümmert seinem Gegner den Kopf. Wahlweise kann er seinem Gegner beide Arme ausreißen.
* Kitana kann mit ihren Fächern den Gegner enthaupten, so daß der Kopf vom Rumpf fliegt. Gibt sie ihm den "Todeskuß", bläht sich sein Körper auf, bis er platzt.
* Sub-Zero spaltet den Körper des Gegners, indem er den Rumpf abtrennt. Der Rumpf zersplittert in Knochenteile, während der Unterkörper stehen bleibt.
* Shang-Tsung schlüpft in seinen Gegner, sprengt ihn auf diese Weise auseinander, so daß die Knochen auseinander fliegen. Wahlweise kann er den Verlierer verglühen lassen.
* Scorpion schleudert ein Messer und halbiert den Körper des Gegners.
* Baraka kann mit seinen Klingen, die sich an seinen Händen befinden, den Gegenspieler köpfen. Auch hat er die Möglichkeit, diesen in der Luft zu durchbohren.
* Rayden setzt den Gegner unter Strom, bis die Knochen auseinanderplatzen.
Festzustellen ist, daß alle diese Tötungsvorgänge detailliert im Hinblick auf ihre blutigen Einzelheiten dargestellt werden.
Da sich der Spieler im stetigen Kampf um das eigene Überleben befindet, wird er gefühlsmäßig intensiv in das Spielgeschehen einbezogen. Die Art der Steuerung verlangt stetige Konzentration, schnelle und zuverlässige Reizaufnahme sowie mittelmäßige bis hohe Leistungen im Bereich der Feinmotorik. Eine kritische kognitive Bewertung des aggressiven Spielinhaltes bzw. des Kontextes ist dem Spieler aufgrund einer derartig psychophysischen Beanspruchung nicht möglich. Das Töten wird auf diese Weise spielerisch eingeübt und zum sportlichen Vergnügen verniedlicht. Sieger ist in jedem Spielmodus nur derjenige, der seine Feinde getötet hat.
Doch sieht das Entscheidungsgremium der Bundesprüfstelle die jugendgefährdende Wirkung des verfahrensgegenständlichen Objektes weniger in der Möglichkeit, Heranwachsende könnten das Gespielte und im Spiel gefühlsmäßig intensiv Miterlebte in der alltäglichen Lebenswelt umsetzen. Die jugendgefährdende Wirkung des Computerspiels ist vielmehr darin zu sehen, daß der Programmablauf den Spieler ausschließlich zu einem reflexartig ausgeführten, instinktiven Totschlagen bzw. Zerstückeln der gegnerischen Figuren auffordert. Auf diese Weise werden Verhaltensweisen trainiert, die die körperliche Integrität und Unversehrtheit des Gegenübers negieren. Das birgt die Gefahr in sich, daß der Respekt vor dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit anderer herabsinkt. Hemmschwellen, die jeder Tötungs- und Verletzungshandlung entgegenstellen, können auf diese Weise abgebaut werden.
Im Einklang mit der psychologischen Wirkungsforschung ist davon auszugehen, daß der massive Konsum inhumaner Videospielgewalt bei gefährdungsgeneigten Heranwachsenden zu einer Art Abstumpfung bzw. Gleichgültigkeit gegenüber den Folgen realer Gewaltanwendung führen kann. Damit geht mittelbar ein Herabsinken der Hemmschwelle, der die eigeninitiative Ausübung von Gewalt entgegenstehen, einher.
In der gesamten Wirkungsforschung besteht inzwischen weitgehende Übereinstimmung darüber, daß Gewaltdarstellungen mit einem Wirkungsrisiko verbunden sind.
Allerdings gibt es unterschiedliche Auffassungen über die Intensität dieser Konsequenzen. Das Spektrum reicht von einer Bestätigung vorhandener Aggressionen bis zur Erzeugung krimineller Aktivitäten. So bewertet z.B. Prof. Fritz die Eignung von Videospielen zum vorübergehenden Aggressionsventil äußerst kritisch. Er führt dazu aus:
"Mit der Möglichkeit des Abreagierens aggressiver Impulse außerhalb jedweder sozialer Einbettung geht die Gefahr einher, das sozial angemessene, wirkungsvolle Konfliktlösungsstrategien nur noch unzureichend ausgebildet werden, an ihre Stelle tritt die unreflektierte reaktive Veräußerlichung (vgl.: Fritz: Wie wirken Videospiele auf Kinder und Jugendliche? In: Fritz: Programmiert zum Kriegsspielen, Bonn 1988, S. 21 0 ff.).
Die Katharsisthese, die medialer Gewalt eine Eignung zum Aggressionsabbau unterstellt, wird nur noch von den Produzenten violenter Inhalte als Rechtfertigung benutzt. Sie wurde in den 60er Jahren maßgeblich von dem Psychologen Seymour Feshbach verfochten. Feshbach selber hat diese Theorie nicht bestätigt gefunden, sondern ist vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, "daß die Bedingungen, unter denen eine Katharsis auftreten kann, nicht alltäglich sind, während aggressionsfördernde Bedingungen sehr viel häufiger vorkommen" (Zitiert nach Kunczik: Gewalt und Medien, Köln 1994, S. 60). Generell gilt: Für die Katharsistheorie sind seit 20 Jahren kaum noch empirische Belege gefunden worden. "Berichte, die immer noch mit Katharsis operieren, beziehen sich also auf einen Diskussionsstand von vor mehr als 20 Jahren, der heute überholt ist" (s. Groebel und Gleich: Gewaltprofil des Deutschen Fernsehprogramms, Opladen 1993, S. 22).
Für Prof. Kampe sind sowohl sprachliche als auch bildhaft vermittelte Inhalte von Videospielen von zentraler Bedeutung für die Frage "welche moralischen Bewertungsdispositionen hinsichtlich des eigenen und fremden sozialen Handelns" als Lerninhalte übermittelt werden (vgl. Kampe: Das Videospiel im Unterricht. In: Schmälzle (Hrsg.): Neue Medien - Mehr Verantwortung! Bonn 1992, S. 130 ff.). Daß die Inhalte jedes einzelnen Games wahrgenommen und auch behalten werden, steht für ihn entgegen der von anderer Seite hervorgehobenen Gleichgültigkeit gegenüber Spielinhalten außer Frage: Denn, einerseits verlangt das erfolgreiche Durchspielen eines Programmes das Erschließen impliziter Spielregeln, andererseits besteht die kognitive Leistung des Nutzers darin, die schnellen, unzusammenhängenden Bild- und Reaktionssequenzen im Videospiel mit Hilfe von Narrativierung so aufzubereiten, daß sie erlebnisfähig werden (vgl. ders. ebda.). Anleitung zur "Narrativierung" bieten nicht zuletzt schriftliche Anleitungen zu Handhabe und Inhalt des jeweiligen Programmes. Enthalten diese, in Ergänzung zur aggressiven Handlungsanleitung in bildhaften Darstellungen (bspw. Kampfszenen), aggressionsanreizendes Vokabular, so besteht die Gefahr, daß alltagsprachliche Ausdrucksformen, die häufig einem gewissen Imponiergehabe männlicher Jugendlicher dienen und die einen mehr oder weniger starken affektivaggressiven Nebensinn haben können, erweitert und eindeutig mit eindrucksvollen, handlungsanleitenden aggressivbildhaften Vorstellungen verknüpft werden. Der aggressive Affekt wird mit Hilfe derartiger Bildvorlagen mit gewalttätigen Vorstellungen verknüpft und so zu einem Signal für physisch-aggressives Verhalten (ders. ebda.).
Eine "mediale Sozialisation", in der sprachlich-aggressive Ausdrucksformen mit gewalttätigen Bildvorstellungen verknüpft werden", ist daher geeignet, "langfristig den Übergang zur physischen Aggression zu erleichtern, insbesondere, wenn die in den Spielsituationen kollektiv bestätigten bildhaften Vorstellungen von gewaltsamen Auseinandersetzungen in Konfliktsituationen zu einer subjektiv gültigen Realitätsbeschreibung geraten" (vgl. ders. ebda.).
Unabhängig von den Ergebnissen der Wirkungsforschung ist noch folgendes zu berücksichtigen: Jugendgefährdend im Sinne des Abs. 1 Satz 1 GjS sind Darstellungen, die geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich zu gefährden. Dies ist dann anzunehmen, wenn zu befürchten ist, daß durch ein Medium das Verhalten des Kindes und Jugendlichen im Denken, Fühlen, Reden oder Handeln von den Normen des Erziehungszieles wesentlich abweicht. Das Erziehungsziel ist in unserer pluralistischen Gesellschaft vor allem dem Grundgesetz, insbesondere dem Gebot der Achtung der Menschenwürde und den Grundrechten, aber auch den mit dem Grundgesetz übereinstimmenden pädagogischen Erkenntnissen und Wertmaßstäben, über die in unserer Gesellschaft Konsens besteht, zu entnehmen (vgl. Rainer Scholz, Jugendschutz, 2. Auflage, S. 4. Es widerspricht dem durch den Schutz der Menschenwürde und den Schutz des menschlichen Lebens geprägten Wertesystem der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland, Kinder und Jugendliche mit simulierten Tötungshandlungen zu unterhalten.
Die Jugendgefährdung des Videospiels "MORTAL KOMBAT II" ist auch offenbar, d.h. sie tritt für den objektiven Betrachter klar und zweifelsfrei zutage. Wie in der Entscheidung ausdrücklich dargelegt wurde, ist wesentlicher Inhalt des Videospiels das Töten menschlicher Gegner, das in vielfältiger Art und Weise geschieht. Damit bestand für das 3er-Gremium der Bundesprüfstelle kein Zweifel an der offenbaren Jugendgefährdung.
Den verschiedenen Werbekampagnen für das Videospiel war zu entnehmen, daß "MORTAL KOMBAT II" auch in sogenannten "Babality" bzw. "Friendship"-Modi zu spielen sei. Hierzu ist zum einen anzumerken, daß diese humanen Lösungen des Spiels im normalen Spielmodus nicht angeboten werden, während die Blutversionen dem Spieler vorgeführt werden. Zum anderen sind diese humanen Versionen kaum spielbar und der ansonsten präsentierten Spielidee nicht immanent. Die oben zitierten Versionen können im One-Player-Modus überhaupt nicht durchgespielt werden, denn Voraussetzung zur Anwendung dieser Varianten ist, daß der Spieler in der Endrunde ausschließlich "Kicks" als Kampftechnik einsetzen darf, während der Gegner die gesamte Palette seiner Waffen einsetzen kann. De facto lassen sich solche Kampfrunden gegen den Computer gar nicht gewinnen, so daß der "Friendship"- oder der "Babality"-Abschluß nicht spielbar ist. In den Videospiel-Zeitschriften werden diese Spielvarianten als Albernheit verlacht. Der Blutmodus ist es, der die Videospiel-Kids am meisten fasziniert.
Ausnahmetatbestände i.S. des § 1 Abs, 2 GjS liegen nicht vor. Eine Entscheidung nach § 2 GjS verbietet sich im Hinblick auf die Schwere der Jugendgefährdung, die sich im gezielten Einüben von Kampftechniken mit größtmöglicher Verletzungsfolge offenbart.
29.07.2010, 16:41
#
6
sirhenrythe3rd
Moderator
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Ja, das stimmt - MK wurde komplett vom Markt verbannt; sprich: beschlagnahmt.
Danach hat es bis "Menschenjagd" gedauert bis das nächste Spiel dieses Schicksal ereilt hat.
FYI: noch so eine interessante Anekdote zu MK.
Bis heute schwer nachzuvollziehen: SEGA hatte für sein MegaDrive (in USA: "Genesis") als erster Anbieter eine Konsolenumsetzung von MK im Portofolio.
Doch es kam zu einem Skandal inkl. zahlreicher Stornierungen der Vorbestellungen weil SEGA das Spiel gekürzt hat.
So weit - so gewöhnlich.
Aber nun kommt der Hammer: gerade der eher für Familientauglichkeit bekannte Anbieter Nintendo brachte dann für sein Super Nintendo (in USA: "Super Famicom") eine Uncut-Version raus!
Kaum zu glauben - war aber so und hat so ein nicht zu unterschätzenden Anteil an dem Sieg des SNES über das MegaDrive.
Nicht alleinentscheidend, aber mit Sicherheit der erste Sargnagel.
__________________ An dieser Stelle bitte einen ultracoolen Signaturspruch vorstellen.
29.07.2010, 18:15
#
7
pittiplatsch
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Zitat:
Zitat von pittiplatsch
Spezial Angebote (Karate Kid Promotion) (gültig bis zum 04.August)
Mortal Kombat 2 ( 2.99 statt 4.99) (NICHT in Deutschland)
:ideen: So - jetzt gibt es auch dazu Klarheit:
im DE-Store des PlayStation-Network ist das Game nicht verfügbar
- die Beschlagnahme ist also weiterhin gültig
(Infos zur Verfügbarkeit direkt via PS3 bestätigen lassen)