| Das hab ich,
jedoch siehe was mir die Herrschaften (weiter untten) geantwortet haben. Leider kann ich nicht beweisen das, das Gehäuse einen schaden bei der Lieferung hatte, und ich keinen bemerkt hab.
Da kann ich deren vorschlag annehemn es der Rechtsanwalt würde mir auch nichts anderes erklären.
Wie das nun ist, ich kann deren vorschlag annehmen und den Schaden auf eigene Kosten Reparieren lassen oder ich Entsorge das Garät.
Hier die Antwort von Slectronica
Sehr geehrter Herr ...
gerne möchte ich Ihnen den rechtlichen Hintergrund unserer Entscheidung erläutern.
Am 08.01.2006 haben Sie Ihre Ware erhalten. Nach geltendem Verbraucherrecht gilt die Vermutung, dass - soweit sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt - die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, dass diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Dagegen ist, soweit sich der Mangel erst NACH sechs Monaten ab Gefahrübergang (Auslieferung) zeigt, vom Kunden zu beweisen, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Ohne Nachweis dieses Zusammenhangs ist der Verkäufer nicht verpflichtet, Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht zu erbringen.
Die gesetzliche Gewährleistung darf nicht mit einer Herstellergarantie verwechselt werden. Eine solche Garantie ist ein vom Kauf der Sache separater Vertrag mit dem Hersteller. Da wir in erster Linie sehr preisbewusst anbieten und nicht selten mit einem Verkaufserlös unter unseren Einstandskosten bleiben, können wir keine kostenintensiven Garantieleistungen anbieten und beschränken uns ausschließlich auf unsere gesetzlichen Pflichten.
Da Sie bisher keinen Beweis angeboten haben, der Ihren Anspruch auf Gewährleistung eindeutig belegt, müssen wir diese Angelegenheit bis auf weiteres als erledigt betrachten. Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt aussagekräftige Nachweise vorlegen können, sind wir selbstverständlich gerne bereit die Angelegenheit nochmals zu prüfen und ggf. Ihren Artikel auszutauschen bzw. eine kostenlose Reparatur des Artikels durchzuführen.
Der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung besteht darin, daß der Kunde dem Verkäufer nach Ablauf von 6 Monaten beweisen muss, daß der Defekt bereits bei Übergabe der Ware vorhanden war um die vollen 2 Jahre Gewährleistung in Anspruch nehmen zu können.
Das Ganze nennt sich Umkehr der Beweislast und muss in Form von einem Gutachten vorgelegt werden.
Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Anwalt oder dem Verbraucherschutz. |