Abmahnung wegen Download

Alt 19.02.2012, 11:56   # 1
bernhard1
Gastposter
 
Hallo zusammen,
ich habe innerhalb einer Woche die dritte Abmahnung von 3 verschiedenen Anwaltskanzleien erhalten.
Zum Thema Musik herunterladen. Die angemahnten Albums und Titel wurden von meinem Sohn nicht geladen bzw. angeboten. (Ist auch so auf seinem Rechner zu sehen).
Mein Sohn ist 28 Jahre alt, verfügt über kein Einkommen und auch keine Sachwerte und das wird auch in den nächsten Jahren so bleiben.

Nun meine Frage: Da ich der Inhaber des Anschlusses bin, soll ich in der geänderten Untererlassungserklärung darauf hinweisen das nicht ich sondern mein Sohn der in dem Fall Betroffene ist? Und wir dazu auch beide Unterschreiben?

Danke im Vorraus und viele Grüße
*********

EDIT BY PRINCESS
Bittte keine Real(vor)namen
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Alt 19.02.2012, 11:56 # --
netzwelt.de
 
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Alt 19.02.2012, 12:12   # 2
princess15114
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Beiträge: 4.285
Zitat:
Zitat von bernhard1 Beitrag anzeigen
Nun meine Frage: ...
Antwort in der Reihenfolge der Fragezeichen.
- wieso "Betroffene", wenn er nichts verbreitet hat? Klares Nein!
- Es unterschreibt einzig der Abgemahnte, der Anschlussinhaber.

Bitte zum Thema einlesen!
Grundkurs für Neuabgemahnte - Die Grundlagen bitte voher lesen!
und/oder zum Mitdiskutieren hier im Forum anmelden und weitere Fragen im betreffenden Thread des jeweiligen Abmahners stellen.
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Alt 19.02.2012, 13:04   # 3
bernhard1
 
Registriert seit: 19.02.2012
Beiträge: 3
Soweit hab ich das schon verstanden.
Wenn ich aber die UE so unterschreibe so werde ich für alle nachfolgenden Ansprüche herangezogen. Muß ich als Inhaber des Zugangs zu 100% für alle Ansprüche haften? Oder kann ich auf meinen Sohn verweisen der ja Volljährig ist und über das Familiennetzwerk seinen eigenen PC hat.



Wenn ich doch schriftlich gegenüber den 3 Anspruchstellern darlege das nicht ich mit meinem Rechner angemeldet war??

Gruß
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Alt 19.02.2012, 13:15   # 4
princess15114
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Beiträge: 4.285
Zitat:
Zitat von bernhard1 Beitrag anzeigen
Wenn ich doch schriftlich gegenüber den 3 Anspruchstellern darlege das nicht ich mit meinem Rechner angemeldet war??
Ich schätze, das wird den Abmahner nicht interessieren..

Der Anschlussinhaber hat für den Anschluss eine Verantwortung, das über seinen Anschluss nichts Unrechtmäßiges passiert. Tut er dies nicht, oder nur unzureichend, so kann er auf Grund mangelnder Sicherungspflicht in die Verantwortung gezogen werden.

Mehr noch ... benennt der AI auch noch einen ihm bekannten Täter, so wird der AI i.d.R. als Störer (*) herrangezogen und der Täter zur Leistung des Schadensersatzanspruchs.

(*) Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt.
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Alt 19.02.2012, 13:31   # 5
bernhard1
 
Registriert seit: 19.02.2012
Beiträge: 3
Wenn ich sonst keine andere Möglichkeit habe als Inhaber des Internettanschlusses die Haftung gegenübher meinen 2 Erwachsenen Kindern abzugeben dann wäre wohl die einzige Alternative: 1 Haushalt mit 3 Internettzugängen auf jeden seinen Namen?

Ist schon etwas seltsam für mich.
Passt irgendwie nicht in meinen Rechtsverstand (ist aber mein Problem)
Gruß
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Alt 19.02.2012, 13:47   # 6
princess15114
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Beiträge: 4.285
Zitat:
Zitat von bernhard1 Beitrag anzeigen
Ist schon etwas seltsam für mich.
Nein, nicht ganz.
Nach bislang verfügbaren Gerichtsentscheidungen, wird eine Sicherung die im Verantwortungsbereich des AI liegt als ausreichend erachtet.
Insbes.: Belehrungen des/der Fam.-angeh. keine unrechten Handlungen zu tätigen, geschützte Benutzerkonten (ohne Adminrechte), aktueller Firewall-/Virenschutz, bei minderjährigen Nutzern - je nach Alter - Kontrolle ihres Internetverhaltens ... gegenüber unbekannten Dritten auch hinreichende technische Sicherung des Anschluss durch entsprechende Verschlüsselungsverfahren.

Und seltsam ist das schon garnicht. Sowas gibt es auch im übrigen Leben.
Als Hausbesitzer hat man auf dem Weg vor dem Gebäude eine Schneeräumpflicht. Gibt man einem Dritten den Auftrag sich darum zu kümmern und er erfüllt diese Pflicht auch, ist man als Hausbesitzer dennoch der erste 'Ansprechpartner', wenn jemand auf dem Weg vor dem Gebäude zu Schaden kommt und es auf unzureichende Verkehrssicherungspflicht begründet.
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Alt 19.02.2012, 14:06   # 7
bernhard1
 
Registriert seit: 19.02.2012
Beiträge: 3
Erst mal ein Danke für deine Antworten.


Wenn ich jetzt die UE in meinem namen Unterschreibe dann ist es lediglich eine schriftliche Zusage das ich das angemahnte Sache (Musikstück) nicht von meinem Internettanschluss öffentlich zugänglich mache usw.
Das ist kein Zugeständniss weiteres?

(Ich habe meine beiden Kinder darüber belehrt keine Filme, Spiele und Musik downzuladen)

So hab ich das mal für mich interpretiert.

Gruß
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Alt 19.02.2012, 14:18   # 8
princess15114
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Beiträge: 4.285
Zitat:
Zitat von bernhard1 Beitrag anzeigen
Das ist kein Zugeständniss weiteres?
Zumindest ist die hier im Grundkurs verlinkte Version - im Gegensatz zur jeweils mitgeschickten UE - kein Schuldeingeständnis und lässt auch eine Zahlung offen.
Da sich die mod.UE auf die Zukunft bezieht (ab Unterschriftsdatum) kann man auch keinen Bezug auf möglicherweise Vergangenes ableiten.

PS. Wie oft soll ich denn in deinen Beiträgen den Realnamen noch editieren/löschen (siehe deinen ersten Beitrag)???
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