abmahnung rasch verjährung

Alt 21.01.2012, 17:01   # 1
Unregistriert wunder
Gastposter
 
Hallo, bekam im Jahre 2008 eine Abmahnung von Rasch, habe fristgerecht eine mod. Unterlassungserklärung zurückgesandt. Eine Antwort kam erst im Oktober 2011, daß die Unterlassungserklärung anerkannt wurde, aber
die Schadensersatzforderung in Höhe von ......... E noch nicht bezahlt wurde. 2 Wochen später kam noch ein Brief von Rasch mit Zahlungsaufforderung. Keine Antwort von meiner Seite. Der 3. Brief kam dann wieder 2 Wochen später mit der Drohung zur Klage, beigefügt wurde ein Gerichtsurteil. Habe auf diesen Brief nicht reagiert.
Nun ist die Verjährung eingetreten. Möchte allen Mut zusprechen es durchzuhalten. Man braucht gute Nerven und
nur nicht auf diese Schreiben reagieren, sonst wäre die Verjährung unterbrochen worden und die Verjährung würde für weitere 6 Monate aufgeschoben.Ich bin sehr froh, daß wir alles überstanden haben.
Liebe Grüße
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Alt 22.03.2012, 15:06   # 2
mark_s
 
Registriert seit: 22.03.2012
Beiträge: 2
Hier mal ein interessanter Beitrag, für alle die nicht wissen, warum überhaupt abgemahnt wird:

Mein Urheberrecht!: Sven Regener regt sich auf | Zündfunk | Bayern 2 | Radio | BR.de
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Alt 23.03.2012, 08:24   # 3
heiner.hemken
 
Registriert seit: 30.04.2011
Beiträge: 453
Zitat:
Zitat von Unregistriert wunder Beitrag anzeigen
... Möchte allen Mut zusprechen es durchzuhalten. Man braucht gute Nerven und
nur nicht auf diese Schreiben reagieren, sonst wäre die Verjährung unterbrochen worden und die Verjährung würde für weitere 6 Monate aufgeschoben...
Also die Verjährung wird durch ein Schreiben weder unterbrochen noch gehemmt.

Der Grund nicht auf diese Schreiben zu reagieren, ist der, daß man eben erst abwarten soll, ob es dem Abmahnenden überhaupt ernst ist. Diesen Ernst zeigt er genau dann, wenn er einen Mahnbescheid beantragt, der erstmal Kosten für ihn verursacht. Im Zuge eine dann erfolgenden Widerspruchs muß er seine Forderung auch noch ggü. dem Gericht begründen.

@TE

Bzgl. der Verjährung ist noch nachfolgende Abhandlung interessant:

http://www.initiative-abmahnwahn.de/...gserklarungen/
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Alt 23.03.2012, 08:58   # 4
Kuerasser
Helferlein
 
Benutzerbild von Kuerasser
 
Registriert seit: 27.10.2008
Beiträge: 2.176
Wie man dem Artikel entnehmen kann hat man es hier mit zwei unterschiedlichen Verjährungen zutun.

Die abgegebene Erklärung auf Unterlassung verjährt nie.

Die geldliche Forderung aus der Abmahnung verjährt nach 3 Jahren zum Jahresende wenn ich tätig werde und nach dem 31.12. des Verjährungsjahres auf eine Mahnung antworte.

Hier kann ich nun die "Einrede der Verjährung" erklären, etwa so:
Zitat:
Betr.: Aktenzeichen.................
Hier: Einrede der Verjährung

Sehr geehrte Damen und Herren,

für Ihre Forderung aus obiger Abmahnung erkläre ich die Einrede der Verjährung nach § 124 1 BGB

Ich werde auf die Forderung keinerlei Zahlungen leisten.

MfG
(Einschreiben Rückschein und Inhalt von Zeugen bestätigen lassen)

Trotz dieser Einrede können die zwar noch weiter mahnen, ABER der Weg zum Amtsgericht zwecks Erlangung eines Mahnbescheids ist denen damit endgültig verbaut. Damit wird die Forderung als solche wertlos.
__________________
Das was ich hier sage ist meine Meinung und keine Rechtsberatung

Frage nicht, was Dein Land für Dich tun kann, sondern was Du für Dein Land tun kannstJFK
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Alt 27.05.2012, 19:35 # --
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