Hallo,
ich brauche einen Rat.
1&1 hat mir eine Vertragsänderung (bisher 1&1 DSL-HomeNet 16.000) telefonisch "angedreht", die aber eigentlich ein Neuvertrag war, ich hatte plötzlich zwei Verträge (34,99+39,99), denn statt zu ändern, haben die meine Handy Festnetz Flat, die ich vorher includiert hatte, rausgenommen aus dem Vertrag und in eine All-Net-Flat umgewandelt.
Dem habe ich sofort per Einschreiben widersprochen, der neue Vertrag wurde auch gleich storniert, soweit ok ABER nun der große Ärger:
die haben meine Simcard gesperrt, obwohl ich deutlich erklärt habe, dass ich meinen alten Vertrag wiederhaben möchte
Da das meine Geschäftsnummer war, bin ich jetzt verzweifelt, da man mir erklärte, dass man das nicht rückgängig machen kann und ich nur eine neue Simcard mit neuer Nummer für 9,60 bekommen kann
Am liebsten würde ich sofort alles bei 1&1 kündigen (Vertrag läuft aber bis 02.03.13)
Soll ich besser gleich einen Anwalt einschalten?
Wer weiß einen Rat?
Danke!
10.06.2012, 13:30
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netzwelt.de
10.06.2012, 15:18
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2
heiner.hemken
Registriert seit: 30.04.2011
Beiträge: 603
Wenn Du einen zweiten Vertrag hattest, wirst Du sicher nicht die Umwandlung des "alten Vertrages", der Dir gar nicht bewußt war, in Auftrag gegeben haben.
Daher solltest Du oder ein Anwalt denen eine Frist zur Wiederherstellung des status quo setzen und gleich auch für den Fall der Nichteinhaltung die Kündigung androhen mit Schadenersatz.
Bzgl. Deiner Rufnummer, die muß man Dir gem. §46 Abs 3 und 4 Telekommunkationsgesetz entweder wieder zur Verfügung stellen, was entgegen der Angaben von 1&1 möglich ist, evtl. nur mit einer neuen Sim-Karte, dann aber zu Lasten von 1&1 oder aber im Falle der Kündigung und Wiederanschluß bei einem anderen Betreiber eine Portierung Deiner Rufnummer(n) ermöglichen.
Wichtig ist, daß Du mit der Frist den Anbieter in Leistungsverzug setzt, um daraus dann später die weiteren Schritte ableiten zu können.
10.06.2012, 15:51
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3
EmeryZachari
Registriert seit: 10.06.2012
Beiträge: 8
Hallo,
du bist nicht alleine bei den 1&1 geschädigten siehe: 1&1 Service . Am besten wäre wie Heiner schon geschrieben hat, der Brief. Wichtig dabei ist immer das du einen Nachweiß hast also ein Einschreiben mit Rückschein.
10.06.2012, 17:11
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4
heiner.hemken
Registriert seit: 30.04.2011
Beiträge: 603
Bitte kein Einschreiben mit Rückschein, da bei diesem die Annahme/Abholung verweigert werden kann und es dann als nicht zugestellt gilt.
Ein einfaches Einschreiben - Einwurf reicht schon, da der Zusteller mit seiner Unterschrift die Zustellung bestätigt ohne, daß es einer Annahme bedarf.
11.06.2012, 20:19
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5
EmeryZachari
Registriert seit: 10.06.2012
Beiträge: 8
Oh ok, wieder dazugelernt ich dachte die Zählen nicht vor Gericht.
11.06.2012, 20:57
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6
sn00py603
Dreiphasenkasper
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Ort: rechts neben der Werkstatt
Beiträge: 156
Du kannst aber auch einen Gerichtsvollziher damit beauftragen, dein Schreiben zu überbringen, dann gilt es auch als zugestellt, wenn die Annahme verweigert wird. Das wird sich keiner trauen, weil der gute Mann eine Amtsperson ist und dann vor Gericht der Ärger richtig los geht.
__________________ Glück besteht aus einem hübschen Bankkonto, einer guten Köchin und einer tadellosen Verdauung Jean-Jacques Rousseau
Kleinlebewesen vermehren sich durch Zellteilung, Bürokraten durch Arbeitsteilung Jerry Lewis
12.06.2012, 07:39
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7
heiner.hemken
Registriert seit: 30.04.2011
Beiträge: 603
Der Gerichtsvollzieher ist natürlich die beste Möglichkeit, da auch wenn er niemanden antrifft, ein Nachricht hinterläßt und das Schreiben als zugestellt gilt. Desweiteren und das ist mindestens genauso wichtig, nimmt der Gerichtsvollzieher Kenntnis von dem Inhalt des Schreibens und kann als Zeuge benannt werden, falls die Gegenseite den Inhalt abstreitet.
12.06.2012, 10:32
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8
Ernest
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Beiträge: 1.446
Zitat:
Zitat von EmeryZachari
Wichtig dabei ist immer das du einen Nachweiß hast also ein Einschreiben mit Rückschein.
Entweder das, oder ein Fax schicken (schneller und günstiger, als ein Einschreiben mit Rückschein). Auf dem Sendebericht sind Sendungsdatum/-Zeit und Empfänger angegeben.
12.06.2012, 14:00
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9
Kuerasser
Helferlein
Registriert seit: 27.10.2008
Beiträge: 3.121
Man sollte beim Faxen ein Gerät verwenden, dass eine Kopie des gefaxten Textes mit dem Protokoll ausdruckt. Ein reines Sendeprotokoll beweist nur, das ich was gefaxt habe, aber nicht was.
Meine Hausbank hat meist so ein Faxgerät.
__________________ Das was ich hier sage ist meine Meinung und keine Rechtsberatung
Solange das Recht Einzelner zum Unrecht für Andere wird gibt es keine Gerechtigkeit. myself
12.06.2012, 17:12
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10
heiner.hemken
Registriert seit: 30.04.2011
Beiträge: 603
Das Sendeprotokoll beweist aber nicht, daß der Text auch ausgedruckt worden ist, denn nur dann gilt das Schreiben als zugestellt.
12.06.2012, 20:29
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11
Kuerasser
Helferlein
Registriert seit: 27.10.2008
Beiträge: 3.121
Wir hatten bei uns in der LBS ein Multigerät dass den gesendeten Text zusammen mit dem Faxprotokoll auf eine Seite druckte. War glaube ich von HP. Dieses Faxprotokoll wurde schon von Gerichten anerkannt.
__________________ Das was ich hier sage ist meine Meinung und keine Rechtsberatung
Solange das Recht Einzelner zum Unrecht für Andere wird gibt es keine Gerechtigkeit. myself
12.06.2012, 20:55
#
12
heiner.hemken
Registriert seit: 30.04.2011
Beiträge: 603
Es gibt unterschiedliche Rechtsauffassungen in dieser Thematik, die ablehnende, also das Sendeprotokoll nicht als Zugangsbeweis zu sehen, überwiegen zur Zeit.
In diesem Zusammenhang ist das hier interessant, inbesondere die anhängige Entscheidung bei BGH.
Man sollte beim Faxen ein Gerät verwenden, dass eine Kopie des gefaxten Textes mit dem Protokoll ausdruckt.
Ja das stimmt - hatte ich vergessen zu erwähnen.
---------- Doppelpost zusammengeführt ----------
Zitat:
Zitat von heiner.hemken
Es gibt unterschiedliche Rechtsauffassungen in dieser Thematik, die ablehnende, also das Sendeprotokoll nicht als Zugangsbeweis zu sehen, überwiegen zur Zeit.
In diesem Zusammenhang ist das hier interessant, inbesondere die anhängige Entscheidung bei BGH.
Was auch immer der Empfänger mit dem Empfangsprotokoll als Gegenbeweis darstellen möchte, kann sein Faxanbieter auf jeden Fall ausführlich dokumentieren. Im Zweifelsfalls wird dann auch in diese Richtung ermittelt.
__________________ Man kann so alt sein wie eine Kuh und lernt trotzdem noch dazu.
12.06.2012, 23:00
#
14
Kuerasser
Helferlein
Registriert seit: 27.10.2008
Beiträge: 3.121
Zitat:
Zitat von heiner.hemken
Es gibt unterschiedliche Rechtsauffassungen in dieser Thematik, die ablehnende, also das Sendeprotokoll nicht als Zugangsbeweis zu sehen, überwiegen zur Zeit.
In diesem Zusammenhang ist das hier interessant, inbesondere die anhängige Entscheidung bei BGH.
Ein Faxprotokoll, dass sowohl den gesendeten Text, als auch die Sendedaten mit dem Vermerk "Sendung OK" enthält ist Beweissicher. Was meinst Du , warum Banken sich solche Geräte anschaffen? Nur weil sie teuer sind? Nein, weil man mit dem Gerät und seinem Protokoll nachweisen kann, was man gefaxt hat. Der gesendete Text steht im Protokoll. Es steht da die Empfängernummer und ggf. der Empfänger, es steht die Uhrzeit mit Datum und das die Verbinding sauber zustande kam und die Sendung angekommen ist
Bei Privatgeräten bekommt man nur die Empfängernummer und das die Sendung OK war mit Uhrzeit und Datum ausgedruckt. Was gefaxt wurde ist dabei nicht vermerkt..Daher mein Hinweis auf die Hausbank.
Mir ist es schon persönlich vorgekommen, dass ein Kunde versucht hat uns zu veralbern und vor Gericht zog, weil er angeblich ein Fax nicht bekommen hatte. Ich hatte noch das Protokoll und er schlechte Karten.
__________________ Das was ich hier sage ist meine Meinung und keine Rechtsberatung
Solange das Recht Einzelner zum Unrecht für Andere wird gibt es keine Gerechtigkeit. myself
Wenn Du da einen Erfolg mit dem Sendebericht erzielen konntest, liegt das wohl eher an der Beweiswürdigung des Richters i.V.m. dem Aufreten des Prozeßgegners.
13.06.2012, 08:07
#
16
Ernest
Registriert seit: 13.02.2010
Beiträge: 1.446
Zitat:
Zitat von Kuerasser
Ein Faxprotokoll, dass sowohl den gesendeten Text, als auch die Sendedaten mit dem Vermerk "Sendung OK" enthält ist Beweissicher.
Das sehe ich auch so. Bei Einschreiben mit Rückschein kann dies jeder Postbevollmächtigte annehmen (und im schlimmsten Fall auch "verschwinden" lassen). Also: Ob ich nun ein Fax habe, was zwar übermittelt wurde, jedoch "hinter den Schreibtisch gefallen ist", oder ob ich einen Postbevollmächtigten habe, der ein Einschreiben mit Rückschein "verschwinden" lässt: Es macht gar keinen Unterschied.
Im übrigen hat beim Einschreiben mit Rückschein die Post den Nachweis, daß das Einschreiben zugestellt wurde. Beim Telefaxanbieter kann der Anbieter die Übermittlung dokumentieren - nur eben ohne Unterschrift (hier gelten die Daten der Übermittlung). Sollte das Faxgerät kein Telefax "ausgespuckt" haben: Pech für den Nutzer des Faxgerätes (weil der in der Beweispflicht steht): Der hat für einen einwandfreien Betrieb des Gerätes zu sorgen (entweder durch eigene Leistung oder durch Inanspruchnahme eines Technikers, u.s.w.).
__________________ Man kann so alt sein wie eine Kuh und lernt trotzdem noch dazu.
13.06.2012, 08:17
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17
Kuerasser
Helferlein
Registriert seit: 27.10.2008
Beiträge: 3.121
Im Endeffekt streiten wir hier um Kaisers Bart.
Es bleibt jedem Richter überlassen, wie er ein Faxprotokoll mit gesendetem Text wertet.
13.06.2012, 16:06
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18
1und1
Firmen-Account 1&1
Registriert seit: 23.03.2010
Beiträge: 182
Hallo karmasch,
ich bedauere sehr, dass es hier zu einem Missverständnis gekommen zu sein scheint. Für die entstandenen Unannehmlichkeiten möchten wir uns ausdrücklich bei Ihnen entschuldigen. Bitte schicken Sie uns einmal Ihre Kundennummer und einen Hinweis auf diesen Thread an online@1und1.de, dann prüfen wir gerne noch einmal alle Möglichkeiten.