Registriert seit: 11.12.2010
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| Ich bin zwar kein Jurist, aber ich habe meine Zweifel, dass dieses Urteil wirklich allgemeingültig ist und der Umzug wirklich in gar keinem Fall zur Sonderkündigung berechtigt. Der Grund dafür ist der Umstand. 1. Der Kunde hatte sich, der günstigeren Konditionen wegen, für einen 2-Jahresvertrag entschieden, obwohl der Anbieter Verträge mit kürzeren Laufzeiten angeboten hatte. Und 2. Der Kunde hat durch diesen Vertrag vergünstigte Hardware erhalten. Sprich, der Kunde hat die Wahl gehabt und hätte damit entsprechend handeln können, zumal er den Umzug hätte voraussehen können. Zudem ist der Kunde, durch die vergünstigte Hardware und die vergünstigten Konditionen, alleiniger Nutznießer dieses Vertrages gewesen, deren Umzug alleinig auf Kosten des Unternehmens gegangen wäre.
Was sagt dieses Urteil aber über andere Konstellationen aus? Zum Beispiel:
Das Unternehmen sichert dem Kunden zu, auch am neuen Wohnort liefern zu können, kann es letztendlich doch nicht. Ist hier ein Sonderkündigungsrecht dennoch möglich? Schließlich wusste das Unternehmen ja von dem Umzug und hat dem Kunden sogar die Lieferung der Leistung auch am neuen Wohnort zugesichert. Der Kunde hat also nur aus diesem Grund für den 2-Jahresvertrag gestimmt, weil das zum Einen unproblematischer und zum Anderen günstiger ist.
Der Anbieter ist der Einzige, der am alten Wohnort überhaupt liefern kann und bietet keine kürzeren Laufzeiten. Dies ist zum Beispiel möglich, wenn am alten Wohnort noch kein Anschluss gesetzt war. Dann können nämlich nur die Anbieter liefern, die auch über ein eigenes Netz verfügen und neue Anschlüsse schalten können. Dazu zählt zum Beispiel die Telekom, wo man beispielsweise eine Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr hat. Trägt hier wirklich alleinig der Kunde das Risiko, zumal man bei der Telekom ja für Anschluss, Hardware und sonstigen Zusätzen separat zahlen muss und mitnichten den günstigsten Tarif, gegenüber anderen Anbietern, erhält, oder kann man hier dennoch eine Sonderkündigung geltend machen?
Der Kunde hat gar keinen Neuvertrag gemacht, sondern den Vertrag vom Vormieter, Mitbewohner oder sonstigen übernommen oder den Alt-Vertrag während der Vertragslaufzeit verändert, also bspw. von DSL1000 auf DSL6000 upgegradet. Sprich, der Vertrag ist nie ausgelaufen, sondern hat sich durch diese Maßnahmen ständig auf die Mindestvertragslaufzeit ab dem jeweiligen Zeitpunkt verlängert, obwohl der Ursprungsvertrag schon längst ausgelaufen ist. Der Kunde hat in dem Fall nie von den Vorzügen einer regulären Vertragsverlängerung, sprich besondere Konditionen, günstigere Hardware etc., profitiert. Ist auch hier die Sonderkündigung ausgeschlossen?
Die reguläre Vertragslaufzeit des Kunden ist bereits abgelaufen. Sprich, der Vertrag hat sich automatisch verlängert, ohne das der Kunde von neuer vergünstigter Hardware profitiert hat oder, je nach Anbieter, weiterhin die günstigen Konditionen hat, die man während der regulären Vertragslaufzeit hatte. Hat man hier auch kein Sonderkündigungsrecht?
Ich will hier keineswegs Antworten auf die Beispiele haben, sondern nur zu bedenken geben, dass dies im Grunde nur eine Einzelfallentscheidung ist. Es muss keineswegs sein, dass generell ein Sonderkündigungsrecht abgelehnt wird. Und selbst wenn in allen Beispielen genauso geurteilt würde, ist nicht auszuschließen, dass die Unternehmen dazu verdonnert werden, den Kunden dennoch vorzeitig zu entlassen und der dann auch nur den entgangenen Gewinn zu zahlen hat. Denn man muss beachten, dass die Weigerung des Unternehmens, den Kunden vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen und die Leitung freizugeben, eine empfindliche Benachteiligung des Nachmieters bedeutet. Denn immerhin, wenn die Leitung belegt ist, kann der Nachmieter darüber keinen eigenen Anschluss beantragen, sondern muss eine 2. Leitung beantragen. Dies hat aber unangenehme Nachteile, denn zum Einen müssen dafür entsprechende Ports vorhanden sein, zum Anderen können nur Unternehmen mit eigenem Netz eine neue Leitung legen. Dazu zählen unter Anderem die Telekom und Vodafone. Sprich, man ist unter Umständen erstmal an einen der beiden Netzbetreiber gebunden und hat unter Umständen noch zusätzliche Kosten für das Setzen einer neuen Leitung. Natürlich können auch andere Unternehmen die Telekom beauftragen, jedoch ist hier meine Erfahrung, dass eben diese Unternehmen spätestens dann überfordert sind, wenn entweder noch keine Leitung gelegt wurde oder die vorhandene Leitung belegt ist und eine Zweitleitung zu legen ist. Ablehnung des Antrags ist die Folge. Auch für den Kunden selbst sind die Bindung an diesen Vertrag problematisch. Es wird eine Leistung erbracht, die für den Kunden nicht nutzbar ist. Natürlich obliegt das dem Risiko des Kunden, jedoch muss das Unternehmen dafür sorgen bzw. dem Kunden die Möglichkeit bieten, dass der komplette Anschluss nicht missbräuchlich benutzt wird. Und selbst wenn es möglich ist, ist es dann auch kostenfrei möglich? Beim Handy oder sonst wo sind Sperrungen jedenfalls nur kostenpflichtig möglich. Hier stellt sich dann aber die Frage, ob diese Kosten dem Kunden zuzumuten sind? Da die meisten Unternehmen von sich aus Möglichkeiten bereitstellen, den Kunden vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen, stellt sich immernoch die Frage Kosten für die vorzeitige Vertragsbeendigung. Bei Vodafone sind es beispielsweise Monate * Grundgebühr - 20%. Die 20% sind aber keineswegs die realen Kosten für das Unternehmen, denn die Kosten allein für die TAL nehmen etwa ein Drittel der Gesamtkosten ein. Und die fällt ja mindestens weg. Dann fallen noch die Kosten für die Bereitstellung für DSL- und Festnetz weg sowie die Kosten für Personal und Buchhaltung. Sprich, für das Unternehmen ist es, zumindest im Moment, besonders ertragreich, wenn ihre Kunden vorzeitig aus dem Vertrag rauskommen. Der Gewinn ist jedenfalls enorm, selbst wenn die Kosten für Hardware und sonstige Dinge mit einbezogen werden. Höher jedenfalls, als wenn man wirklich über die gesamte Vertragslaufzeit seine Leistung erbringen würde. Sprich, hier hat man, denke ich, den nächsten Punkt, gegen das jeweilige Unternehmen vorzugehen. Denn laut dem BGB muss nur der Schaden sowie der entgangene Gewinn ersetzt werden.
Eine klare Rechtslage im Zusammenhang mit einem Umzug ist m.E. noch lange nicht gegeben. Es fehlt das Urteil über die tatsächlich zu zahlenden Kosten für die frühzeitige Vertragsbeendigung. Es fehlt das Urteil darüber, ob das Unternehmen bzw. der Kunde überhaupt berechtigt ist, die TAL nach dem Auszug aus der Wohnung weiterhin zu blockieren. Und es fehlt der Rahmen, wann ein Sonderkündigungsrecht vorliegt und wann eben nicht. Es ist hier nur eine einzige Grenze abgesteckt worden. Die Verbleibenden sind noch völlig unklar. |