| Aus meiner Sicht ist bereits das Ansinnen, wegen Verstoß gegen das Urheberrecht an die Daten der VDS (Verbindungsdatenspeicherung) kommen zu wollen, eine Frechheit, die das OLG zu Recht unterbunden hat.
Nehmen wir mal stellvertretend den Provider Arcor, der keine Vertragskunden ohne Flat hat (Ausnahme Internet-by-call aber das sind ja auch keine Vertragskunden).
Wozu soll denn der irgendwelche Verbindungsdaten speichern?
Zu Abrechnungszwecke; Nein, braucht er nicht!
Für die gesetzlich verbindliche VDS; Ja, muss er!
Ergo, er hat keine Daten ausser die aus der VDS, welche ja für die Terrorabwehr gedacht waren.
So, und nun kommt ein dahergelaufener Porno-Rechteinhaber und sagt:
Wenn du schon die Daten nicht zur "Spamabwehr und internen Sicherheit" (mind. 7 Tage wie bei T-COM) hast, dann gib mir doch die aus der VDS!
Die musst du ja haben, weil gesetzlich verpflichtet.
Wenn das VDS-Gesetz nicht durchgepeitscht worden wäre, hätte es diesen Rechtsstreit nie gegeben (Provider an RI: Ich habe keine Daten, da alle meine Kunden eine Flat haben. Punkt. Ende). Doch so wird durch die Kenntnis, dass im Verborgenen ja noch Daten (VDS) sein müssen, einfach Begehrlichkeiten geweckt.
Wie das kleine Kind, das seine Mama austestet, wie weit sie mit der Aufweichung ihres Verbots geht.
Ich sage, das war bestimmt noch nicht das letzte Mal, dass sowas versucht wird und mit der sogen. Pornosperre wird das so ähnlich geschehen. Glücklicherweise sind viele heute etwas mehr sesiblilisiert. |