| | # 1 |
| Redakteur Registriert seit: 08.09.2003
Beiträge: 19.938
| Erfolg für Verbraucherschützer: Online Service Ltd. muss Gewinn offenlegen Verbraucherschützer haben vor Gericht einen Erfolg gegen Betreiber einer Abofalle im Internet erzielt. Sollte das Urteil rechtskräftig werden könnte der Staat die Gewinne der Firma Online Service Ltd. einziehen. Lesen Sie den ganzen Artikel » Diskussion zu: Etappensieg: Urteil gegen Abofallenbetreiber |
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| | # 3 | |
| Gastposter | @Immorb : Zitat:
sage mir doch einmal bitte, wo du deine Ansprüche jetzt schon anmelden würdest ! würde mich echt interessieren ! grüße ! | |
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| | # 4 | ||
| Gastposter | @ takeiteasyxxl Meiner Meinung nach, bleibt für den Geschädigten weiterhin nur der Weg über eine Klage. Bei einer Gewinnabschöpfung käme das Geld ja nicht den geschädigten Verbrauchern, sondern der Staatskasse zugute. Zitat:
Laut Bericht von abzocknews.de hat man sich auf der anderen Seite schon lange darauf vorbereite. Zitat:
http://www.abzocknews.de/2008/10/23/...en-offenlegen/ | ||
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| | # 5 | |
| Gastposter | Zitat:
Als Beispiel:>> Fall Frick: Wer hat Anspruch auf die 80 Millionen? Oder bei der "zuständigen" Stelle. Dort nachlesen wo es steht.§ 10 -UWG- Gewinnabschöpfung m.f.G. | |
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| | # 6 |
| Registriert seit: 10.11.2006 Ort: dort, wo Berlin schön ist
Beiträge: 1.287
| In diesem Zusammenhang halte ich auch dieses Urteil (LINK) gegen die D.I.S. für beachtenswert. Wird die Luft nun endlich dünner für die Herrschaften? Zeit wäre es ja nun wirklich. Gibts eigentlich was neues von der Münchener Anwältin?
__________________ Übrigens ist es nicht schlimm, wenn dir nichts einfällt, aber eine Schande ist es, wenn du das dann auch noch aufschreibst.Joachim Panten 1947-2007 |
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| | # 7 |
| Gastposter | vielen dank für deine antwort immorb ! der bundesverband verbraucherzentralen ist gegen sog. "abofallen" im internet vorgegangen, was bedeutet, daß internetnutzer seiten besuchen, hier & da mal draufklicken und ohne es zu wissen, ein abo abschließen bzw. leistungen in anspruch nehmen - und ohne, dass es "eigentlich" ersichtlich ist, einen vertrag eingehen. es "sei unterstellt", daß jeder nutzer die besuchte seite auch gelesen hat. aber liest jeder nutzer auch die AGBs, die sich erst nach öffnen einer weiteren seite öffnen ? es dreht sich also bei diesem rechtsstreit darum, ob der nutzer auch "ausreichend" erfährt, worauf er sich einläßt. daraus kann man keine schadensersatzansprüche ableiten.... s.h. http://de.wikipedia.org/wiki/Schadensersatz (abschnitt:Aus Verletzung einer Haupt- oder Nebenleistungspflicht) denn ich denke, wenn man bezahlt, wird man auch die seite nutzen können und es ist ja auch kein schaden entstanden. also tendiert das ganze eher (wie im artikel auch beschrieben) in richtung "wettbewerbsverstoß". was dann als "betrug" zu werten ist....darüber streiten sich ja gerade die gerichte... desweiteren scheint es sich ja auch darum zu handeln - und das wird hier in den foren genügend diskutiert - ob man auf mahnungen solcher anbieter reagieren soll. ergo : schadensersatzklage greift nicht ! was hier steht: § 10 -UWG- Gewinnabschöpfung schon eher ! grüße ! -----Doppelpost zusammengeführt am 27.10.2008 um 03:39:35----- ps. ich möchte jetzt auch endlich den titel : post-it-entenverschenker ! |
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| | # 8 |
| Registriert seit: 19.02.2008
Beiträge: 128
| Wenn man sich die Gebote der Nutzlosbranche anschaut wohl nicht. Neue Firma, neue Marionette, neuer Briefkastenstandort, neue Domain, alter Inhalt. |
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Man beachte!! der Staat. Der Verbraucher sieht,wenn beim Anbieter noch etwas zu holen sein sollte,erst einmal nichts.