Mehrfachabmahnungen

Alt 02.03.2010, 15:23   # 1
Eikmeier
 
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Ich habe kürzlich einige merkwürdige Fälle erhalten.

Ein Rechteinhaber X lässt durch einen Rechtsanwalt eine Liste von IP - Adressen vor dem LG Köln abfragen. So weit ist das ja nichts Außergewöhnliches. Der Rechteinhaber hat nun die Anschlussinhaber auf dem Tisch.

Nun beauftragt er allerdings nicht denjenigen Rechtsanwalt mit der Verfolgung der Anschlussinhaber, der die Auskunft eingeholt hat, sondern er beauftragt andere Kanzleien mit dieser Tätigkeit. Das ist natürlich nicht verboten, aber mindestens ungewöhnlich.

Der eigentliche Clou kommt aber erst jetzt.

Der Rechteinhaber lässt nicht etwa einen Rechtsanwalt alle Verstöße in einer Abmahnung monieren, die er gegen einen Anschlussinhaber festgestellt hat, sondern er verteilt die Titel auf eine Vielzahl von Kanzleien.

In einem Fall handelt es sich um vier verschiedene Kanzleien. Damit produziert der Rechteinhaber vier Abmahnungen, die nach meiner unmassgeblichen Auffassung in eine einzige gehört hätten.

Diese Vorgehensweise halte ich für ebenso lukrativ wie rechtsmissbräuchlich.

Wie gesagt:
ein Rechteinhaber, ein Auskunftsbeschluss, einheitliches Tatdatum...

Ist das ein Ausreißer oder gibt es da mehr solcher Fälle?
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Dr. Frank Eikmeier
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Alt 02.03.2010, 15:42   # 2
Fantomas741
 
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Jo kann ich so unterschreiben ... ich meine grade das leute in relativ kurzen Zeitabständen bekommen lässt diesen schluss absolut zu.

Ich denke auch die Loggerbuden haben untereinander einen Email verteiler hat eine Bude alle Files eines "Filesharers" gelogt geht ne Mail mit allen inhalten raus und jede Bude/RA kann schauen is was von meinem RI dabei...
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Alt 02.03.2010, 15:46   # 3
OHweh
 
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Also wenn das so ist ..............denke ich das die Rechtsanwälte doch ein wenig untereinander arbeiten..........nach dem Motto.........ich hab die Datei....du mahnst das doch ab hier sind die IP's........

Der ganze Abmahnwahn sieht nach dem Kölner Klüngel aus!
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Alt 02.03.2010, 15:53   # 4
Alter Esel
 
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Zitat:
Zitat von Eikmeier Beitrag anzeigen
Der Rechteinhaber lässt nicht etwa einen Rechtsanwalt alle Verstöße in einer Abmahnung monieren, die er gegen einen Anschlussinhaber festgestellt hat, sondern er verteilt die Titel auf eine Vielzahl von Kanzleien.
Das hört sich für mich nach einer typischen DigiProtect-Samplerabmahnung an.

Andere Variante:
Gemeinsamer Sampler (Doppel-CD) zweier Rechteinhaber mit verschiedenen Kanzleien > KLICK

Wetten, dass hier eine Mehrfachvertwertung der "mühsam erstrittenen" Providerauskunft nahe liegt...
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Alt 02.03.2010, 15:54   # 5
Eikmeier
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Zitat:
Zitat von Fantomas741 Beitrag anzeigen
ich meine grade das leute in relativ kurzen Zeitabständen bekommen lässt diesen schluss absolut zu.
Ich suche eigentlich nachweisbare Referenzfälle, keine Vermutungen. Die Zeitabstände spilen da keine Rolle.

Esgeht um die Frage, ob ein einziger Rechteinhaber mehrere Abmahnungen über verschiedene Anwälte in die Welt setzen lässt, obwohl er die verschiedenen angeblichen Verstösse kennt und sie in einer Abmahnung hätte unterbringen können.

-----Doppelpost zusammengeführt am 2.3.2010 um 15:56:37-----

Zitat:
Zitat von OHweh Beitrag anzeigen
denke ich das die Rechtsanwälte doch ein wenig untereinander arbeiten
nein, es geht hier nicht um die Weitergabe von Daten von Anwalt zu Anwalt, sondern um die - aus meiner Sicht rechtsmissbräuchliche - Mehrfachverfolgung eines einzigen Anschlussinhabers durch einen Rechteinhaber.
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Alt 02.03.2010, 15:57   # 6
Fantomas741
 
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War ja auch nur ne feststellung meinerseits ich War oder bin Kunde bei S&P und Waldorf beide abmahnungen kamen binnen 14 Tagen im November, davor und dannach war ruhe...
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Alt 02.03.2010, 15:59   # 7
Eikmeier
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Zitat:
Zitat von Alter Esel Beitrag anzeigen
Wetten, dass hier eine Mehrfachvertwertung der "mühsam erstrittenen" Providerauskunft nahe liegt...
Ja, sicher. Nur wäre diese dann eben rechtsmißbräuchlich.
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Alt 02.03.2010, 16:07   # 8
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Zitat:
Zitat von Eikmeier Beitrag anzeigen
..........Nun beauftragt er allerdings nicht denjenigen Rechtsanwalt mit der Verfolgung der Anschlussinhaber, der die Auskunft eingeholt hat, sondern er beauftragt andere Kanzleien mit dieser Tätigkeit. Das ist natürlich nicht verboten, aber mindestens ungewöhnlich.

........
Also das ist absolut nix ungewöhnliches. Eine ganze Zeit hat ausschließlich Kornmeier für DigiProtect die Beschlüsse erwirkt, aber nicht alles selber abgemahnt. In meinem Fall: Kornmeier = Beschluss --- v.Westphalen = Abmahnung
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Alt 02.03.2010, 16:16   # 9
Alter Esel
 
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Zitat:
Zitat von Eikmeier Beitrag anzeigen
Ja, sicher. Nur wäre diese dann eben rechtsmißbräuchlich.
Rechstmißbräuchlich oder nur merkwürdig?

"...Merkwürdig erscheint auch, dass in dem Gestattungsbeschluss teilweise Graf von Westphalen DigiProtect GmbH vertreten hat, die Abmahnung aber dann von Kenne & Partner verschickt wurde. Das verstärkt den Eindruck, dass hier möglicherweise Folgeabmahnungen durch Graf von Westphalen i.A. von DigiProtect mit weiteren Tonaufnahmen drohen..."

Quelle: RA Weiner am 15.09.2009
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Alt 02.03.2010, 16:17   # 10
constantin
 
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Zitat:
Zitat von Eikmeier Beitrag anzeigen
Ja, sicher. Nur wäre diese dann eben rechtsmißbräuchlich.
Angenommen, sie hätten noch mehrere solcher Präzedenzfälle, die man sicherlich gezielt über die beiden Foren ausfindig machen könnte, was könnte man denn Ihrer Meinung nach dann tun? Ich meine, es gibt doch genug Hinweise auf Rechtsmissbrauch anderer Art und nichts tut sich. Ich erinnere dabei an die Vorgänge rund um das Kornmaier-Fax.
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Alt 02.03.2010, 16:19   # 11
CityLight
 
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Zitat:
Zitat von Eikmeier Beitrag anzeigen
Ja, sicher. Nur wäre diese dann eben rechtsmißbräuchlich.
Ich bin zwar kein Jurist, sehe das aber ganz genau so.

Ich erinnere mich an einen Beitrag (ich glaube auf der Dreipage), wonach der AbmAnw auf das berühmte BDSG-Schreiben keine Auskunft erteilen muss, weil auch er einer gewissen Schweigepflicht unterliegt.
Das bedeutet für mich aber auch, dass er gewisse Daten aus "dieser Akte" nicht einfach an Dritte weitergeben darf. Nach meiner Ansicht ist auch der RI, nämlich bezogen auf meine schutzbedürftigen Nutzerdaten, nichts weiter als eine dritte Person. Wenn der AbmAnw meine Daten trotzdem weitergibt, dann sehe ich das nämlich erst mal so:
Der RI bekommt umfassende Einsicht in "die Akte", welche mir aber als Beklagter zugleich verwehrt wird.
Und das kanns wohl nicht sein.

Oder liege ich hier falsch ??

-CityLight-
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Alt 02.03.2010, 16:28   # 12
Drachenlady45
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Der RI beauftragt einen Anwalt aus IP´s über richterlichen Beschluss Klardaten zu machen. Nach meinem Verständnis ist der Anwalt da nur der Auszuführende. Der RI bekommt diese Daten, da er ja Auftragsgeber ist. Nun arbeiten für diesen RI aber mehrere Anwälte und er beauftrag wieder einen Anderen mit der Abmahnung. Soweit eigentlich gerade bei DigiProtect absolut üblich. Rechtsmissbräuchlich wahrscheinlich nur, wenn mehrere beauftragte Anwälte aus einen Datenpaket verschiedenen Abmahnung aussprechen.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass es dem Rechteinhaber verboten ist, mehrere Anwälte für sich arbeiten zu lassen.....so lange diese auch für geleistete Arbeit nach RVG bezahlt werden
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Alt 02.03.2010, 16:54   # 13
CityLight
 
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Zitat:
Zitat von Drachenlady45 Beitrag anzeigen
Der RI beauftragt einen Anwalt aus IP´s über richterlichen Beschluss Klardaten zu machen. Nach meinem Verständnis ist der Anwalt da nur der Auszuführende. Der RI bekommt diese Daten, da er ja Auftragsgeber ist. ...
Wenn hier Datenschutz und BDSG keine Rolle mehr spielen, wieso geht dann der RI nicht direkt zum Richter und erwirkt die Herausgabe der Klarnamen selber

Außerdem behaupte ich mal, dass der erste RA vom RI beauftragt/bevollmächtigt wird, seine Rechte durchzusetzen. Und garantiert nicht nur als vermittelnder Privatdetektiv irgendwelche Informationen vorab einzuholen. Das würde ich doch mal glatt als kostenlose Rechtsberatung einstufen.

Insofern @Drachenlady45 kann ich deiner Ausführung nich ganz folgen.

-CityLight-
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Alt 02.03.2010, 17:47   # 14
Eikmeier
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Zitat:
Zitat von CityLight Beitrag anzeigen
Oder liege ich hier falsch ??
Der Rechteinhaber ist Mandant und nicht Dritter im Hinblick auf die Handakten. Es geht auch nicht darum, dass ein Anwalt Daten weiter gibt, sondern dass der Rechteinhaber mehrere angebliche Verstöße, die am selben Tag unter der selben IP vom selben Anschlussinhaber gegen ihn begangen worden sein sollen, an verschiedene Anwälte verteilt.

Hätte der Rechteinhaber diese Verstöße an einen Anwalt gegeben, dann wären auch nur einmal Anwaltskosten entstanden. Genau das halte ich für rechtsmissbräuchlich.

-----Doppelpost zusammengeführt am 2.3.2010 um 17:50:23-----

Zitat:
Zitat von Drachenlady45 Beitrag anzeigen
Soweit eigentlich gerade bei DigiProtect absolut üblich. Rechtsmissbräuchlich wahrscheinlich nur, wenn mehrere beauftragte Anwälte aus einen Datenpaket verschiedenen Abmahnung aussprechen.
Genau so sehe ich das. Der Rechteinhaber kann eine ganze Armee von Anwälten beauftragen, er darf aber deren Kosten dann nicht einem Dritten aufbürden. Das wäre nach meiner Auffassung ein Rechtsmissbrauch.

-----Doppelpost zusammengeführt am 2.3.2010 um 18:23:26-----

Zitat:
Zitat von Alter Esel Beitrag anzeigen
Rechstmißbräuchlich oder nur merkwürdig?
Rechtsmissbräuchlich wird es dann, wenn dem Rechteinhaber zum Zeitpunkt der Abmahnung mehrere Verstöße des Anschlussinhabers bekannt sind, er diese aber nicht in einer Abmahnung verfolgt, sondern mehrere Abmahnungen ausspricht bzw. aussprechen läßt.
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Dr. Frank Eikmeier
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Alt 02.03.2010, 19:16   # 15
watt_ihr_volt
 
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Zitat:
Zitat von Eikmeier Beitrag anzeigen
Ein Rechteinhaber X lässt durch einen Rechtsanwalt eine Liste von IP - Adressen vor dem LG Köln abfragen.
Frage:
Muss der RI X seinen Antrag denn nicht präzisieren?
Also: "ich habe festgestellt dass mein Song X aus dem Album Y unbefugt verbreitet wird"
oder:
"mein Werk, das Album X wird unberechtigt verbreitet"

Also gibt es einen Beschluss für genau den Song x aus Album Y bzw. einen für das Album X

Wie will der RI dann aus Album X jeden einzelnen Titel von verschiedenen RA abmahnen lassen, wenn für das Album X als Gesamtwerk ein Beschluss erwirkt wurde?

Das wäre ja so, als wenn ich eine Hörbuchserie heraus bringe, welche sich nicht vermarkten lässt.
Für einen Teil bekomme ich keine "Beauskunftung" weil ja nicht "im gewerbsmäßigen Umfang, bei Amazon auf Platz "unter ferner liefen" daher nicht schwere Verletzung! nada

Also mach ich aus vielen kleinen "nada´s" ein großes, bekomme die Beauskunftung und gehe dann mit jedem kleinen (ehemals nada) mit verschiedenen Kanzleien auf Jagd....in der Hoffnung...keiner will den Beschluss sehen.
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Alt 02.03.2010, 19:21   # 16
CityLight
 
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Zitat:
Zitat von Eikmeier Beitrag anzeigen
...Rechtsmissbräuchlich wird es dann, wenn dem Rechteinhaber zum Zeitpunkt der Abmahnung mehrere Verstöße des Anschlussinhabers bekannt sind, er diese aber nicht in einer Abmahnung verfolgt, sondern mehrere Abmahnungen ausspricht bzw. aussprechen läßt.
Eine höchst interessante Frage bezüglich der sog. Chart-Container.

-CityLight-
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Alt 02.03.2010, 19:23   # 17
Heuler
 
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Zitat:
Zitat von Eikmeier Beitrag anzeigen


Rechtsmissbräuchlich wird es dann, wenn dem Rechteinhaber zum Zeitpunkt der Abmahnung mehrere Verstöße des Anschlussinhabers bekannt sind, er diese aber nicht in einer Abmahnung verfolgt, sondern mehrere Abmahnungen ausspricht bzw. aussprechen läßt.
Ich habe mittlerweile den Eindruck, dass die Abmahner das zu umgehen versuchen, indem Sie mehrere Verstösse auf verschiedene Kanzleien verteilen, rein zu Gewinnmaximierung, also um möglichst oft abkassieren zu können.
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Alt 02.03.2010, 21:51   # 18
Alter Esel
 
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Zitat:
Zitat von watt_ihr_volt Beitrag anzeigen
Für einen Teil bekomme ich keine "Beauskunftung" weil ja nicht "im gewerbsmäßigen Umfang,...
Genau so wird es den Richtern doch zunächst präsentiert.

Die Auskunft wird für das "schwerwiegende" Vergehen an der Sampler-CD "Bravo Hits XY" beantragt und deshalb auch bewilligt.

Dass die Abmahnung anschließend ggf. nur für einen Einzeltitel der CD erfolgt, interessiert den Richter dann nicht mehr.

Der ursprüngliche Gesamtvorwurf wird dadurch ja nicht geschmälert.
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Alt 02.03.2010, 22:50   # 19
dreizack
 
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Zitat:
Zitat von Eikmeier Beitrag anzeigen
Hätte der Rechteinhaber diese Verstöße an einen Anwalt gegeben, dann wären auch nur einmal Anwaltskosten entstanden. Genau das halte ich für rechtsmissbräuchlich.

...

Rechtsmissbräuchlich wird es dann, wenn dem Rechteinhaber zum Zeitpunkt der Abmahnung mehrere Verstöße des Anschlussinhabers bekannt sind, er diese aber nicht in einer Abmahnung verfolgt, sondern mehrere Abmahnungen ausspricht bzw. aussprechen läßt.
Es hängt davon ab, was man unter "mehrere Verstöße des Anschlussinhabers bekannt" versteht. Ich möchte einige Gedanken rein aus Sicht der Logistik formulieren. Eine rechtliche Bewertung überlasse ich Anderen.

Der RI oder die 1. dafür spezialisierte Kanzlei erhält von ihrer Logfirma einen riesigen Datenberg, den er an das Gericht weiterleitet zwecks Beauskunftung. Zu diesem Zweck wird der Datenberg aufgeteilt in kleineren Brocken pro Provider. Prinzipiell können zu diesem Zeitpunkt Datensätze für die gleiche IP und sogar für die gleiche GUID über mehrere Tage zusammengruppiert werden. Für die LG Darmstadt war das wichtig, aber in Köln wegen der Pauschalgebühr wohl eher nicht.

Die Klarnamen und Adressen kommen zurück und werden mit den geloggten Daten verknüpft. Zu diesem Zeitpunkt könnte der RI die Datensätze für einen bestimmten AI gruppieren und eine Abmahnung in tabellarischer Form schicken.

Er entscheidet sich für eine inhaltliche Gruppierung nach anderen Kriterien (Musik, Porno, ...) und verteilt die Datensätze erneut, dieses Mal an verschiedene darauf spezialisierte Kanzleien. Die "Chance" einer Kenntnisnahme der Mehrfachverstöße ist vertan.

Die Frage, die ich an den Juristen zurückschicken muss, ist: hat der RI Kenntnis des Vorhandenseins von Mehrfachabmahnungen innerhalb des Datenbergs oder hat er eine Pflicht, davon Kenntnis zu erlangen? Bei einem solchen Datenberg weiß er zunächst nur das, wonach er mit entsprechenden Tools fragt.

Abschließend: der RI könnte auch seine inhaltliche Kriterien so wählen, dass er eine solche Kenntnisnahme bewusst vermeidet. Wäre das auch rechtsmissbräuchlich?
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Alt 02.03.2010, 23:52   # 20
CityLight
 
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Zitat:
Zitat von dreizack Beitrag anzeigen
... hat der RI Kenntnis des Vorhandenseins von Mehrfachabmahnungen innerhalb des Datenbergs oder hat er eine Pflicht, davon Kenntnis zu erlangen? Bei einem solchen Datenberg weiß er zunächst nur das, wonach er mit entsprechenden Tools fragt.
...
Um das festzustellen, müsste erst mal der komplette Prozess vom Logzeitpunkt bis zum Versand einer Abmahnung offen gelegt werden. Wohl kaum, dass die Abmahnzellen daran interessiert sind. Schon gar nicht die Loggerbuden mit ihrer Spezialsoftware :hmm:.

Ich formuliere es mal so:
Wenn der Abmahnprozess (oder gar nur die Loggerbude) einer Zertifizierung nach ISO 9001 unterzogen würde, dann wären die am nächsten Tag ausgestorben. Der Auditor würde mit dem zählen der Haltepunkte gar nicht mehr nach kommen.

-CityLight-

PS:
Ich hab mit so ner Zertifizierung schon einschlägige Erfahrungen sammeln dürfen. :wut:
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