| | # 4 | |
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
| Zitat:
Andere Variante: Gemeinsamer Sampler (Doppel-CD) zweier Rechteinhaber mit verschiedenen Kanzleien > KLICK Wetten, dass hier eine Mehrfachvertwertung der "mühsam erstrittenen" Providerauskunft nahe liegt... | |
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| | # 8 | |
| ohne Benutzerrang Registriert seit: 11.07.2009
Beiträge: 308
| Zitat:
__________________ Alle 60 Sekunden vergeht eine neue Minute im Abmahnwahn. Tu was dagegen, spende: Spendenaktion "Quis qustodiet ipsos qustodes?" | |
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| | # 9 |
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
| Rechstmißbräuchlich oder nur merkwürdig? ![]() "...Merkwürdig erscheint auch, dass in dem Gestattungsbeschluss teilweise Graf von Westphalen DigiProtect GmbH vertreten hat, die Abmahnung aber dann von Kenne & Partner verschickt wurde. Das verstärkt den Eindruck, dass hier möglicherweise Folgeabmahnungen durch Graf von Westphalen i.A. von DigiProtect mit weiteren Tonaufnahmen drohen..." Quelle: RA Weiner am 15.09.2009 |
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| | # 10 |
| Registriert seit: 09.05.2009 Ort: In der Stadt, die es gar nicht gibt
Beiträge: 2.261
| Angenommen, sie hätten noch mehrere solcher Präzedenzfälle, die man sicherlich gezielt über die beiden Foren ausfindig machen könnte, was könnte man denn Ihrer Meinung nach dann tun? Ich meine, es gibt doch genug Hinweise auf Rechtsmissbrauch anderer Art und nichts tut sich. Ich erinnere dabei an die Vorgänge rund um das Kornmaier-Fax. |
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| | # 11 |
| Registriert seit: 15.08.2009
Beiträge: 926
| Ich bin zwar kein Jurist, sehe das aber ganz genau so. Ich erinnere mich an einen Beitrag (ich glaube auf der Dreipage), wonach der AbmAnw auf das berühmte BDSG-Schreiben keine Auskunft erteilen muss, weil auch er einer gewissen Schweigepflicht unterliegt. Das bedeutet für mich aber auch, dass er gewisse Daten aus "dieser Akte" nicht einfach an Dritte weitergeben darf. Nach meiner Ansicht ist auch der RI, nämlich bezogen auf meine schutzbedürftigen Nutzerdaten, nichts weiter als eine dritte Person. Wenn der AbmAnw meine Daten trotzdem weitergibt, dann sehe ich das nämlich erst mal so: Der RI bekommt umfassende Einsicht in "die Akte", welche mir aber als Beklagter zugleich verwehrt wird. Und das kanns wohl nicht sein. Oder liege ich hier falsch ?? -CityLight- |
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| | # 12 |
| ohne Benutzerrang Registriert seit: 11.07.2009
Beiträge: 308
| Der RI beauftragt einen Anwalt aus IP´s über richterlichen Beschluss Klardaten zu machen. Nach meinem Verständnis ist der Anwalt da nur der Auszuführende. Der RI bekommt diese Daten, da er ja Auftragsgeber ist. Nun arbeiten für diesen RI aber mehrere Anwälte und er beauftrag wieder einen Anderen mit der Abmahnung. Soweit eigentlich gerade bei DigiProtect absolut üblich. Rechtsmissbräuchlich wahrscheinlich nur, wenn mehrere beauftragte Anwälte aus einen Datenpaket verschiedenen Abmahnung aussprechen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es dem Rechteinhaber verboten ist, mehrere Anwälte für sich arbeiten zu lassen.....so lange diese auch für geleistete Arbeit nach RVG bezahlt werden
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| | # 13 | |
| Registriert seit: 15.08.2009
Beiträge: 926
| Zitat:
![]() ![]() Außerdem behaupte ich mal, dass der erste RA vom RI beauftragt/bevollmächtigt wird, seine Rechte durchzusetzen. Und garantiert nicht nur als vermittelnder Privatdetektiv irgendwelche Informationen vorab einzuholen. Das würde ich doch mal glatt als kostenlose Rechtsberatung einstufen. Insofern @Drachenlady45 kann ich deiner Ausführung nich ganz folgen. -CityLight- | |
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| | # 14 | |
| Threadstarter Registriert seit: 04.10.2007 Ort: Hattingen
Beiträge: 630
| Der Rechteinhaber ist Mandant und nicht Dritter im Hinblick auf die Handakten. Es geht auch nicht darum, dass ein Anwalt Daten weiter gibt, sondern dass der Rechteinhaber mehrere angebliche Verstöße, die am selben Tag unter der selben IP vom selben Anschlussinhaber gegen ihn begangen worden sein sollen, an verschiedene Anwälte verteilt. Hätte der Rechteinhaber diese Verstöße an einen Anwalt gegeben, dann wären auch nur einmal Anwaltskosten entstanden. Genau das halte ich für rechtsmissbräuchlich. -----Doppelpost zusammengeführt am 2.3.2010 um 17:50:23----- Zitat:
-----Doppelpost zusammengeführt am 2.3.2010 um 18:23:26----- Rechtsmissbräuchlich wird es dann, wenn dem Rechteinhaber zum Zeitpunkt der Abmahnung mehrere Verstöße des Anschlussinhabers bekannt sind, er diese aber nicht in einer Abmahnung verfolgt, sondern mehrere Abmahnungen ausspricht bzw. aussprechen läßt. | |
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| | # 15 | |
| Registriert seit: 09.05.2009
Beiträge: 4.775
| Zitat:
Muss der RI X seinen Antrag denn nicht präzisieren? Also: "ich habe festgestellt dass mein Song X aus dem Album Y unbefugt verbreitet wird" oder: "mein Werk, das Album X wird unberechtigt verbreitet" Also gibt es einen Beschluss für genau den Song x aus Album Y bzw. einen für das Album X Wie will der RI dann aus Album X jeden einzelnen Titel von verschiedenen RA abmahnen lassen, wenn für das Album X als Gesamtwerk ein Beschluss erwirkt wurde? Das wäre ja so, als wenn ich eine Hörbuchserie heraus bringe, welche sich nicht vermarkten lässt. Für einen Teil bekomme ich keine "Beauskunftung" weil ja nicht "im gewerbsmäßigen Umfang, bei Amazon auf Platz "unter ferner liefen" daher nicht schwere Verletzung! nada Also mach ich aus vielen kleinen "nada´s" ein großes, bekomme die Beauskunftung und gehe dann mit jedem kleinen (ehemals nada) mit verschiedenen Kanzleien auf Jagd....in der Hoffnung...keiner will den Beschluss sehen. | |
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| | # 16 | |
| Registriert seit: 15.08.2009
Beiträge: 926
| Zitat:
-CityLight- | |
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| | # 18 | |
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
| Zitat:
Die Auskunft wird für das "schwerwiegende" Vergehen an der Sampler-CD "Bravo Hits XY" beantragt und deshalb auch bewilligt. Dass die Abmahnung anschließend ggf. nur für einen Einzeltitel der CD erfolgt, interessiert den Richter dann nicht mehr. Der ursprüngliche Gesamtvorwurf wird dadurch ja nicht geschmälert. | |
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| | # 19 | |
| Registriert seit: 31.07.2008
Beiträge: 419
| Zitat:
Der RI oder die 1. dafür spezialisierte Kanzlei erhält von ihrer Logfirma einen riesigen Datenberg, den er an das Gericht weiterleitet zwecks Beauskunftung. Zu diesem Zweck wird der Datenberg aufgeteilt in kleineren Brocken pro Provider. Prinzipiell können zu diesem Zeitpunkt Datensätze für die gleiche IP und sogar für die gleiche GUID über mehrere Tage zusammengruppiert werden. Für die LG Darmstadt war das wichtig, aber in Köln wegen der Pauschalgebühr wohl eher nicht. Die Klarnamen und Adressen kommen zurück und werden mit den geloggten Daten verknüpft. Zu diesem Zeitpunkt könnte der RI die Datensätze für einen bestimmten AI gruppieren und eine Abmahnung in tabellarischer Form schicken. Er entscheidet sich für eine inhaltliche Gruppierung nach anderen Kriterien (Musik, Porno, ...) und verteilt die Datensätze erneut, dieses Mal an verschiedene darauf spezialisierte Kanzleien. Die "Chance" einer Kenntnisnahme der Mehrfachverstöße ist vertan. Die Frage, die ich an den Juristen zurückschicken muss, ist: hat der RI Kenntnis des Vorhandenseins von Mehrfachabmahnungen innerhalb des Datenbergs oder hat er eine Pflicht, davon Kenntnis zu erlangen? Bei einem solchen Datenberg weiß er zunächst nur das, wonach er mit entsprechenden Tools fragt. Abschließend: der RI könnte auch seine inhaltliche Kriterien so wählen, dass er eine solche Kenntnisnahme bewusst vermeidet. Wäre das auch rechtsmissbräuchlich? | |
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| | # 20 | |
| Registriert seit: 15.08.2009
Beiträge: 926
| Zitat:
Ich formuliere es mal so: Wenn der Abmahnprozess (oder gar nur die Loggerbude) einer Zertifizierung nach ISO 9001 unterzogen würde, dann wären die am nächsten Tag ausgestorben. Der Auditor würde mit dem zählen der Haltepunkte gar nicht mehr nach kommen. -CityLight- PS: Ich hab mit so ner Zertifizierung schon einschlägige Erfahrungen sammeln dürfen. :wut: | |
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