| | # 1 | |
| Registriert seit: 15.10.2009
Beiträge: 1.552
| In einem Urteil des AG Frankfurt wurde erstmals entschieden, daß Rechtsanwaltsgebühren vom Abgemahnten nicht eingefordert werden können, wenn diese nicht in voller Höhe angefallen sind. Das betrifft allerdings nicht den Schadensersatz, den der Rechteinhaber geltend gemacht hat. Meist werden Schadensersatzforderungen zwischen 100 und 500 in den Raum gestellt und allzu oft von den Gerichten durchgewunken. Meines Erachtens ist jedoch der Schaden zumindest nicht in der behaupteten Höhe eingetreten und die "Lizenzanalogie" an den Haaren herbeigezogen. Hier wird in krasser Weise das Prinzip von Tauschbörsen verkannt, denn die behauptete Verbreitung der "Werke" durch den einzelnen Tauschbörsenbenutzer findet überhaupt nicht statt. Es verteilt ja nicht einer an alle, sondern jeder an jeden. Ich möchte zur Veranschaulichung mal eine Grafik bemühen, die Hadron vor ein paar Tagen im Nümann-Thread gepostet hat. ![]() Zitat Hadron: Zitat:
10000 Filesharer verteilen eine mp3-Datei unter sich. Am Ende hat also jeder Filesharer die Datei einmal auf seiner Platte. Hätte er sie legal erworben, wären dafür 1 fällig gewesen. Der Gesamtschaden für die Musikindustrie wäre also 10.000 oder 1 pro Filesharer. Man sieht deutlich: Der Schaden, den ein einzelner Filesharer verursacht, ist nicht größer als der Verkaufswert des einzelnen "Werkes". Mit welcher Begründung wird jetzt ein Schaden im Einzelfall von mehreren 100 behaupet? Bei der Bemessung des Schadens darf es keine Rolle spielen, daß man ja nicht aller Filesharer habhaft werden kann. Denn ein Einzelner darf nicht für den Schaden, den eine Gruppe von Leuten verursacht hat, alleine haftbar gemacht werden. Die Sippenhaftung wurde mit dem Ende des Nationalsozialismus abgeschafft. Ich hoffe, ich trete mit diesem Beitrag eine Diskussion los, die am Ende zu gerichtsverwertbaren Argumenten führt. | |
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| | # 8 |
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
| Nein, sicherlich nicht. Nur wird man dbzgl. wohl erst dann etwas veröffentlichen, wenn es etwas Konkretes zu veröffentlichten gibt - wie in anderen Fällen auch. Solche banalen Fragen wie schadensrelevante Datenmengen wurden schon vor längerer Zeit zur Kenntnis genommen, z.B. Brief von Rasch Rechtsanwälte Hamburg - Teil 2. |
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| | # 10 |
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
| Wir sind ja auch schon längst zu dem Ergebnis gekommen, dass die Grundsätze der Lizenzanalogie in Filesharingfällen überhaupt keine Anwendung finden können, da Filesharingsysteme auf dem Prinzip der Kostenlosigkeit basieren und entwickelt wurden. |
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| | # 11 |
| Registriert seit: 11.04.2009
Beiträge: 282
| Deswegen heißt es ja auch Lizenzanalogie. Per Gesetz finden immer alle 3 Möglichkeit der Schadensberechnung Anwendung (Entgangener Gewinn, Gewinnabschöpfung oder Lizenzanalogie ... vgl. § 97 UrhG). Dem Rechteinhaber steht dabei ein Wahlrecht zu. |
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| | # 12 |
| Registriert seit: 14.07.2007
Beiträge: 194
| Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren, die Frage der Lizenzananlogie taucht auch immer wieder in meinen Beratungen auf. Dabei wird von Abgemahnten auch gerne ins Feld geführt, dass in einem Zeitraum von 3 Tagen wegen des geringen Uploads höchstens XX Mbyte zur Verfügung gestellt werden konnten. Daher könne der Schaden nur sehr viel geringer sein. Das wäre so, wenn der Schaden konkret berechnet würde. Dies ist aber hier - regelmäßig - nicht der Fall, dazu muss ich aber etwas ausholen. 1895 hatte sich ein Gericht (Reichsgericht) einmal mit folgendem Fall (Tatbestand zur Veranschaulichung vereinfacht) zu beschäftigen: Ein Komponist von verschiedenen Musikstücken klagte auf Ersatz von 2.000 RM, weil der Beklagte Noten der Lieder des Klägers, gedruckt, genutzt und vertrieben hatte. Die Frage war wie der Schaden zu berechnen war. Das Reichsgericht erlaubte dem Kläger den Schaden nach der Lizenzanalogie zu berechnen. Also was hätte der Beklagte zahlen müssen, wenn er um Erlaubnis gefragt hätte. Diese Schadensberechnungsmethode ist eine "theoretische" Schadensberechnungsmethode. Es kommt dabei nicht auf den konkreten Schaden an. Diese Schadensberechnungsmethode soll eine Erleichterung des Schadensnachweises darstellen, die dem Umstand Rechnung trägt, dass eine konkrete Schadensberechnung bei geistigen Rechten oftmals schwer gelingt. Diese Möglichkeit auch als Lizenzanalogie bekannt, wird mittlerweile bei Immaterialgüterrechten grundsätzlich anerkannt. Auf Tauschbörsen übertragen müsste also die Frage lauten, was hätte der Tauschbörsennutzer zahlen müssen, wenn er die Erlaubnis angefagt hätte das Lied, den Film ins Internet zu stellen. Faktisch hätte er das Werk erst einmal einer theoretisch unbestimmten Anzahl von Personen zur Verfügung gestellt. Dies Unterscheidung zum konkreten Schaden wird aber auch gern von Kollegen verkannt, wenn diese schreiben, der Schaden müsse konkret nachgewiesen werden. Das klingt zwar in Beiträgen gut, ist aber leider rechtsirrig. Das Problem ist hier nun, dass viele Gerichte bei der Möglichkeit das Recht einer unbegrenzten Anzahl zur Verfügung zu stellen, die Prüfung abbrechen, weil die Summe wohl in jedem Fall einige hundert Euro übersteigen würde. Es gibt zwar auch bei der Lizenzanalogie ein korrektiv, aber das würde hier erst einmal zu weit führen. Aus oben genannten Gründen kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob das Werk komplett zur Verfügung gestellt wurde oder in Teilen. Argumentativ müsste man also ansetzen, warum die Lizenzanalogie als solche auf Tauschbörsen nicht anwendbar ist. Sie finden mehr Informationen auch unter Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs - Abmahnung Rasch, Waldorf, U+C Urmann und Collegen Rechtsanwälte. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Dr. Alexander Wachs -Rechtsanwalt- |
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| | # 13 |
| Registriert seit: 30.04.2009
Beiträge: 1.775
| Interessant zum Thema Lizenzanalogie finde ich auch diese Aussagen des BGH: (Seite 10) "Zulässig ist die Schadensberechnung auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr überall dort, wo die Überlassung von Ausschließlichkeitsrechten zur Benutzung durch Dritte gegen Entgelt rechtlich möglich und verkehrsüblich ist.......... Bei der Beurteilung der Frage, ob die Überlassung von Ausschließlichkeitsrechten verkehrsüblich ist, kommt es im Hinblick auf die Zielsetzung und die Rechtsnatur dieser Schadensberechnungsmethode nicht auf die Verhältnisse gerade in der Branche an, in der die Beteiligten tätig sind, sondern darauf, ob bei einem Ausschließlichkeitsrecht dieser Art ganz allgemein die Erteilung von Lizenzen im Verkehr üblich ist. Das Erfordernis der Üblichkeit soll vorwiegend solche Rechte ausschließen, bei denen mangels Vermögenswerts eine Nutzung auf dem Lizenzwege allgemein nicht in Betracht zu kommen pflegt oder der Gedanke an eine Lizenzerteilung aus besonderen Gründen ausscheidet..." |
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| | # 14 | |
| Threadstarter Registriert seit: 15.10.2009
Beiträge: 1.552
| Zitat:
Grundsätzlich müßte dies die Sache ja erleichtern, da man fast ohne Zahlenspiele auskommt. Ein mögliches Argument, welches mir spontan einfällt, ist, daß man aufgrund ihrer Beschaffenheit eigentlich kein Geschäftsmodell auf Tauschbörsen aufbauen kann, es also auch kein Lizenzmodell geben kann. Mal weiter grübeln... | |
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| | # 16 |
| Registriert seit: 30.04.2009
Beiträge: 1.775
| Klar, und am erfolgreichsten in Tauschbörsen: Sieht man ja bei Digiprofit, die verdienen richtig Geld mit der Verteilung von Musik in "dezentralen Computernetzwerken"..... ![]() (Warum die GEMA diese lukrative Einnahmequelle noch nicht nutzt ist mir echt ein Rätsel.... |
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| | # 17 |
| Threadstarter Registriert seit: 15.10.2009
Beiträge: 1.552
| Ich rede nicht vom Internet, sondern von Tauschbörsen. Die einzigen Ausschließlichkeitsrechte, die bisher für die Anwendung in Tauschbörsen vergeben wurden, dienen dem Zwecke des Abmahngeschäfts (DigiProtect & Co.) (Orchid hatte den gleichen Gedanken ) |
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| | # 18 |
| Registriert seit: 11.04.2009
Beiträge: 282
| Leute so funktioniert das Prinzip der Lizenzanalogie nicht. § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG: Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Anders gesagt, was hätten vernüftige und objektive Vertragsparteien als Vergütung ausgehandelt. Ganz ehrlich ... im Bereich von 150,00 € stehen wir alle noch sehr glücklich da. |
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| | # 20 | |
| Registriert seit: 15.08.2009
Beiträge: 926
| Zitat:
Vermutlich ist der GEMA dieses Modell dann doch irgendwie zu heiß. -CityLight- | |
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(Auch wenn ich mich entschieden hatte, den letzten Nebensatz mit dem "banal" wieder zu löschen) 