Lizenzanalogie oder Sippenhaftung

Alt 04.02.2010, 19:06   # 1
waldibrieffreund
 
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In einem Urteil des AG Frankfurt wurde erstmals entschieden, daß Rechtsanwaltsgebühren vom Abgemahnten nicht eingefordert werden können, wenn diese nicht in voller Höhe angefallen sind.
Das betrifft allerdings nicht den Schadensersatz, den der Rechteinhaber geltend gemacht hat.
Meist werden Schadensersatzforderungen zwischen 100€ und 500€ in den Raum gestellt und allzu oft von den Gerichten durchgewunken.
Meines Erachtens ist jedoch der Schaden zumindest nicht in der behaupteten Höhe eingetreten und die "Lizenzanalogie" an den Haaren herbeigezogen.
Hier wird in krasser Weise das Prinzip von Tauschbörsen verkannt, denn die behauptete Verbreitung der "Werke" durch den einzelnen Tauschbörsenbenutzer findet überhaupt nicht statt. Es verteilt ja nicht einer an alle, sondern jeder an jeden.
Ich möchte zur Veranschaulichung mal eine Grafik bemühen, die Hadron vor ein paar Tagen im Nümann-Thread gepostet hat.

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Zitat Hadron:
Zitat:
Links sieht man die falsche Vorstellung von Tauschbörsen. Die Verluste werden anhand dieser irrigen oder vielleicht sogar beabsichtigten Falschdarstellung berechnet: Alle drei Filesharer verteilen angeblich unabhängig von anderen das Werk "an eine Vielzahl" beliebiger anderer Benutzer, sozusagen an den Rest der Welt.
[...]
In Wahrheit entspricht die Struktur einer Tauschbörse aber eher dem Bild auf der rechten Seite: Jeder, der gibt, empfängt auch, das Werk wird - im System betrachtet - hier nicht 20, 50 oder gar tausendmal verbreitet, sondern lediglich dreimal.
Noch ein Beispiel:
10000 Filesharer verteilen eine mp3-Datei unter sich. Am Ende hat also jeder Filesharer die Datei einmal auf seiner Platte. Hätte er sie legal erworben, wären dafür 1€ fällig gewesen. Der Gesamtschaden für die Musikindustrie wäre also 10.000€ oder 1€ pro Filesharer.

Man sieht deutlich: Der Schaden, den ein einzelner Filesharer verursacht, ist nicht größer als der Verkaufswert des einzelnen "Werkes".

Mit welcher Begründung wird jetzt ein Schaden im Einzelfall von mehreren 100€ behaupet?

Bei der Bemessung des Schadens darf es keine Rolle spielen, daß man ja nicht aller Filesharer habhaft werden kann. Denn ein Einzelner darf nicht für den Schaden, den eine Gruppe von Leuten verursacht hat, alleine haftbar gemacht werden. Die Sippenhaftung wurde mit dem Ende des Nationalsozialismus abgeschafft.

Ich hoffe, ich trete mit diesem Beitrag eine Diskussion los, die am Ende zu gerichtsverwertbaren Argumenten führt.
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Alt 04.02.2010, 20:31   # 2
constantin
 
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@Waldibriefreund

Du hast die Diskussion vom Nachbarthread sehr schön zusammengefasst. Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen, außer vielleicht einem Gutachten über das Filesharingprinzip. Diese Facts sind allerdings seit dem Bestehen von Tauschbörsen bekannt. Weshalb die Richter das noch nicht kapiert haben, ist mir ein Rätsel. Die Argumente der MI sind an den Haaren herbeigezogen, deren Studien und Zahlen gefaked und sie können Deine Argumente nicht im Ansatz fundiert widerlegen. So ist es aber meist, wenn es um die Durchsetzung des Willens vom Gesetzgeber geht. Fakten fallen dann unter den Tisch. Das bleibt das Problem, solange die monetären Interessen der Urheberrechtsindustrie vor das Wohl der Allgemeinheit gestellt werden.
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Alt 04.02.2010, 21:09   # 3
Bumix
 
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Jemand sollte mal die Aktenzeichen vom NuL deuten.
Die werden möglicherweise fortlaufend sein.
Will heissen:

Aktenzeichen * Lizenzbetrag(Abmahnschadenersatz)= xxxx

Möglicherweise wird da aus Cascada eine superreiche Kapelle die mehr Umsatz erwirtschaftet als Michael J. und die rollenden Steine zusammen.
__________________
Wer zu Grunde gehen soll, der wird zuvor stolz; und Hochmut kommt vor dem Fall.
(Altes Testament)
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Alt 04.02.2010, 21:24   # 4
waldibrieffreund
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Zitat:
Zitat von constantin Beitrag anzeigen
Weshalb die Richter das noch nicht kapiert haben, ist mir ein Rätsel.
Mir eigentlich nicht. Die Richter bewerten nur, was sie vorgelegt bekommen. Und in keinem Urteilstext habe ich bisher Argumente in dieser Richtung von Seiten des Beklagtenvertreters gefunden.
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Alt 04.02.2010, 21:50   # 5
constantin
 
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Zitat:
Zitat von waldibrieffreund Beitrag anzeigen
Die Richter bewerten nur, was sie vorgelegt bekommen. Und in keinem Urteilstext habe ich bisher Argumente in dieser Richtung von Seiten des Beklagtenvertreters gefunden.
D.h. Du vermutest, das Problem könnte bei "unseren" Anwälten liegen. Kann schon sein, denn ich habe schon kurz nach meiner Anmeldung und auch noch danach ähnliche Gedanken hier formuliert, allerdings ohne größere Resonanz. Vielleicht ist das oben beschriebene Modell einfach zu logisch und zu verständlich als das man es als studierter Mensch einem Richter präsentieren kann.
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Alt 04.02.2010, 21:58   # 6
waldibrieffreund
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Zitat:
Zitat von constantin Beitrag anzeigen
eben einfach zu banal.
Vielleicht auch zu banal für die RAs. Sind ja keine komplexen Rechtsfragen
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Alt 04.02.2010, 22:11   # 7
constantin
 
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Zitat:
Zitat von waldibrieffreund Beitrag anzeigen
Vielleicht auch zu banal für die RAs.
Genau das meinte ich. (Auch wenn ich mich entschieden hatte, den letzten Nebensatz mit dem "banal" wieder zu löschen)
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Alt 04.02.2010, 22:22   # 8
Frank2009
 
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Zitat:
Zitat von waldibrieffreund Beitrag anzeigen
Vielleicht auch zu banal für die RAs.
Nein, sicherlich nicht. Nur wird man dbzgl. wohl erst dann etwas veröffentlichen, wenn es etwas Konkretes zu veröffentlichten gibt - wie in anderen Fällen auch.

Solche banalen Fragen wie schadensrelevante Datenmengen wurden schon vor längerer Zeit zur Kenntnis genommen, z.B. Brief von Rasch Rechtsanwälte Hamburg - Teil 2.
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Alt 04.02.2010, 22:31   # 9
Knüppelklaus
 
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Alles was ihr schreibt würde Sinn machen bei einer Schadensersatzberechnung nach dem entgangenen Gewinn, aber nicht bei der Lizenzanalogie.
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Alt 04.02.2010, 22:45   # 10
Frank2009
 
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Zitat:
Zitat von Knüppelklaus Beitrag anzeigen
Alles was ihr schreibt würde Sinn machen bei einer Schadensersatzberechnung nach dem entgangenen Gewinn, aber nicht bei der Lizenzanalogie.
Wir sind ja auch schon längst zu dem Ergebnis gekommen, dass die Grundsätze der Lizenzanalogie in Filesharingfällen überhaupt keine Anwendung finden können, da Filesharingsysteme auf dem Prinzip der Kostenlosigkeit basieren und entwickelt wurden.
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Alt 04.02.2010, 22:50   # 11
Knüppelklaus
 
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Deswegen heißt es ja auch Lizenzanalogie.

Per Gesetz finden immer alle 3 Möglichkeit der Schadensberechnung Anwendung (Entgangener Gewinn, Gewinnabschöpfung oder Lizenzanalogie ... vgl. § 97 UrhG).

Dem Rechteinhaber steht dabei ein Wahlrecht zu.
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Alt 04.02.2010, 22:58   # 12
RA Dr. Alexander Wachs
 
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Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,



die Frage der Lizenzananlogie taucht auch immer wieder in meinen Beratungen auf. Dabei wird von Abgemahnten auch gerne ins Feld geführt, dass in einem Zeitraum von 3 Tagen wegen des geringen Uploads höchstens XX Mbyte zur Verfügung gestellt werden konnten.
Daher könne der Schaden nur sehr viel geringer sein. Das wäre so, wenn der Schaden konkret berechnet würde.

Dies ist aber hier - regelmäßig - nicht der Fall, dazu muss ich aber etwas ausholen.

1895 hatte sich ein Gericht (Reichsgericht) einmal mit folgendem Fall (Tatbestand zur Veranschaulichung vereinfacht) zu beschäftigen:

Ein Komponist von verschiedenen Musikstücken klagte auf Ersatz von 2.000 RM, weil der Beklagte Noten der Lieder des Klägers, gedruckt, genutzt und vertrieben hatte. Die Frage war wie der Schaden zu berechnen war. Das Reichsgericht erlaubte dem Kläger den Schaden nach der Lizenzanalogie zu berechnen. Also was hätte der Beklagte zahlen müssen, wenn er um Erlaubnis gefragt hätte.
Diese Schadensberechnungsmethode ist eine "theoretische" Schadensberechnungsmethode. Es kommt dabei nicht auf den konkreten Schaden an. Diese Schadensberechnungsmethode soll eine Erleichterung des Schadensnachweises darstellen, die dem Umstand Rechnung trägt, dass eine konkrete Schadensberechnung bei geistigen Rechten oftmals schwer gelingt.

Diese Möglichkeit auch als Lizenzanalogie bekannt, wird mittlerweile bei Immaterialgüterrechten grundsätzlich anerkannt. Auf Tauschbörsen übertragen müsste also die Frage lauten, was hätte der Tauschbörsennutzer zahlen müssen, wenn er die Erlaubnis angefagt hätte das Lied, den Film ins Internet zu stellen. Faktisch hätte er das Werk erst einmal einer theoretisch unbestimmten Anzahl von Personen zur Verfügung gestellt.

Dies Unterscheidung zum konkreten Schaden wird aber auch gern von Kollegen verkannt, wenn diese schreiben, der Schaden müsse konkret nachgewiesen werden. Das klingt zwar in Beiträgen gut, ist aber leider rechtsirrig.

Das Problem ist hier nun, dass viele Gerichte bei der Möglichkeit das Recht einer unbegrenzten Anzahl zur Verfügung zu stellen, die Prüfung abbrechen, weil die Summe wohl in jedem Fall einige hundert Euro übersteigen würde. Es gibt zwar auch bei der Lizenzanalogie ein korrektiv, aber das würde hier erst einmal zu weit führen.

Aus oben genannten Gründen kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob das Werk komplett zur Verfügung gestellt wurde oder in Teilen.

Argumentativ müsste man also ansetzen, warum die Lizenzanalogie als solche auf Tauschbörsen nicht anwendbar ist.


Sie finden mehr Informationen auch unter Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs - Abmahnung Rasch, Waldorf, U+C Urmann und Collegen Rechtsanwälte.


Vielen Dank für die Aufmerksamkeit



Dr. Alexander Wachs
-Rechtsanwalt-
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Alt 04.02.2010, 23:15   # 13
Orchid95
 
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Interessant zum Thema Lizenzanalogie finde ich auch diese Aussagen des BGH: (Seite 10)

"Zulässig ist die Schadensberechnung auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr überall dort, wo die Überlassung von
Ausschließlichkeitsrechten zur Benutzung durch Dritte gegen Entgelt rechtlich möglich und verkehrsüblich ist..........

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Überlassung von Ausschließlichkeitsrechten verkehrsüblich ist, kommt es im Hinblick auf die Zielsetzung und die Rechtsnatur dieser Schadensberechnungsmethode nicht auf die Verhältnisse gerade in der Branche an, in der die Beteiligten tätig sind, sondern darauf, ob bei einem Ausschließlichkeitsrecht dieser Art ganz allgemein die Erteilung von Lizenzen im Verkehr üblich ist. Das Erfordernis der Üblichkeit soll vorwiegend solche Rechte ausschließen, bei denen mangels Vermögenswerts eine Nutzung auf dem Lizenzwege allgemein nicht in Betracht zu kommen pflegt oder der Gedanke an eine Lizenzerteilung aus besonderen Gründen ausscheidet..."
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Alt 04.02.2010, 23:19   # 14
waldibrieffreund
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Zitat:
Zitat von RA Dr. Alexander Wachs Beitrag anzeigen
Argumentativ müsste man also ansetzen, warum die Lizenzanalogie als solche auf Tauschbörsen nicht anwendbar ist.
Viele Dank für die ausführlichen Erläuterungen.
Grundsätzlich müßte dies die Sache ja erleichtern, da man fast ohne Zahlenspiele auskommt.
Ein mögliches Argument, welches mir spontan einfällt, ist, daß man aufgrund ihrer Beschaffenheit eigentlich kein Geschäftsmodell auf Tauschbörsen aufbauen kann, es also auch kein Lizenzmodell geben kann.

Mal weiter grübeln...
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Alt 04.02.2010, 23:19   # 15
Knüppelklaus
 
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Musik wird im Internet ständig lizenziert ...
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Alt 04.02.2010, 23:23   # 16
Orchid95
 
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Zitat:
Zitat von Knüppelklaus Beitrag anzeigen
Musik wird im Internet ständig lizenziert ...
Klar, und am erfolgreichsten in Tauschbörsen:
Sieht man ja bei Digiprofit, die verdienen richtig Geld mit der Verteilung von Musik in "dezentralen Computernetzwerken".....

(Warum die GEMA diese lukrative Einnahmequelle noch nicht nutzt ist mir echt ein Rätsel....)
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Alt 04.02.2010, 23:24   # 17
waldibrieffreund
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Zitat:
Zitat von Knüppelklaus Beitrag anzeigen
Musik wird im Internet ständig lizenziert ...
Ich rede nicht vom Internet, sondern von Tauschbörsen.
Die einzigen Ausschließlichkeitsrechte, die bisher für die Anwendung in Tauschbörsen vergeben wurden, dienen dem Zwecke des Abmahngeschäfts (DigiProtect & Co.)
(Orchid hatte den gleichen Gedanken )
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Alt 04.02.2010, 23:27   # 18
Knüppelklaus
 
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Leute so funktioniert das Prinzip der Lizenzanalogie nicht.

§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG:
Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.

Anders gesagt, was hätten vernüftige und objektive Vertragsparteien als Vergütung ausgehandelt. Ganz ehrlich ... im Bereich von 150,00 € stehen wir alle noch sehr glücklich da.
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Alt 04.02.2010, 23:29   # 19
Frank2009
 
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Zitat:
Zitat von Knüppelklaus Beitrag anzeigen
Was auch immer Du damit sagen willst.
Er hat es doch verständlich formuliert: nicht jede Analogie ist auch eine.
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Alt 05.02.2010, 00:21   # 20
CityLight
 
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Zitat:
Zitat von Orchid95 Beitrag anzeigen
Klar, und am erfolgreichsten in Tauschbörsen:
Sieht man ja bei Digiprofit, die verdienen richtig Geld mit der Verteilung von Musik in "dezentralen Computernetzwerken"....
Stellt sich nur die Frage, von welchen P2P-Endpunkten (IP-Adressen) das passiert. Die bekannten Adressen von DigiDingens sind es jedenfalls nicht. Ob da irgendwelche "dritte" Uploader im Spiel sind ?
Vermutlich ist der GEMA dieses Modell dann doch irgendwie zu heiß.

-CityLight-
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Alt 26.05.2012, 19:45 # --
News Flash
 
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