| | # 21 |
| Registriert seit: 31.07.2008
Beiträge: 419
| Die Abmahner verwenden gerne die "Analogie" Ladendiebstahl und dort gibt es eine Obergrenze für die Fangprämie von 50 (Quelle). Viele Läden verlangen etwas mehr und mit dem Angebot, keine Anzeige zu erstatten, bekommen sie oft was sie verlangen. Ich fand die Skizzen von Hadron schön und einleuchtend - sie machten seinem Nick alle Ehre. Sie zeigen, dass wir nicht mit Hunderten oder Tausenden von konkurrierenden Musikverlagen zu tun haben, sondern mit einem Tauschschema in etwas größerem Maßstab. Die einzigen, die vielleicht etwas mehr verbreiten als sie bekommen sind nicht die Cleveren und Bösen, wie früher mit ihren kleinen CD-Laden auf dem Flohmarkt, sondern die Ungeschickten, die die Software nicht richtig konfigurieren. Dennoch lässt sich über einen Schadensersatz bis 150 reden (aber nicht für nur ein Lied aus einem Sampler). Voraussetzung müsste dann aber eine vernünftige Kontrolle der Logfirmen und Transparenz ihrer Software sein, wie Citylight wieder andeutete. |
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| | # 23 |
| Registriert seit: 31.07.2008
Beiträge: 419
| Nicht nur bei Filesharern stoßen diese "Aufklärungsfilmchen" auf Ablehnung und Unverständnis! Ich merke, wie die jetzige Situation meine Lebensqualität vermindert. Ich kaufe seit langem keine Musik mehr und nach dem Film-Mainstream fängt es schon mit den kleineren Film-Verleihen an. Der Spaß, mit ein paar Freunden ins Programmkino zu gehen, ist verdorben, wenn ich das Gefühl haben muss, irgendwelche dubiose Gestalten zu unterstützen, die nur auf das schnelle Geld aus sind und sich nicht mit dem Aufschwung in der Filmbranche zufrieden geben (Avatar ist nur das aktuell offensichtlichste Beispiel für den Aufschwung und nicht etwa eine Ausnahme). |
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| | # 24 |
| Registriert seit: 06.09.2007 Ort: Berlin
Beiträge: 495
| Böse These: Für den Fall der Tauschbörsen wurde die Lizenzanalogie als Trick für die Rechteinhaber geschaffen, damit diese bei der falschen linken Seite des Bildes bleiben können, um weiterhin jedem einzelnen erwischten Filesharer mit dem lizenzanalogen Schadensknüppel kräftig eins überbraten zu können. Nach meiner Erinnerung ist RA Rasch mit der proMedia in der Lage, die exakte Anzahl von BitTorrent-Schwarmteilnehmer zu ermitteln und diese exakte Zahl auch in entsprechenden Abmahnungen anzugeben. Sinngemäß "Sie haben das Werk an 312 andere Teilnehmer verteilt." Dennoch hat er gemäß § 97 Abs. 2 UrhG offenbar die freie Wahl der Lizenzanalogie zur Schadensberechnung. Somit erübrigen sich Schadensberechnungen, die auf Zeitdauer, Bandbreitenbegrenzungen oder Teilnehmerzahlen beruhen. Schade eigentlich. Dabei könnte die Industrie den Schaden gerade für obiges Beispiel doch so schön falsch ausrechnen: Denken wir uns mal ein Werk, das 1,- € kostet. Filesharer A wird erwischt. In seiner Abmahnung wird die Anzahl der Teilnehmer genannt, mit denen er verbunden war: 312 andere Teilnehmer. Industrie zum Filesharer A: "Sie haben das Werk an 312 andere verbreitet, Schaden also 312,- €." Filesharer B war im gleichen BitTorrent-Schwarm und wird ebenfalls erwischt. Er erhält eine aus den gleichen Textbausteinen zusammengefügte Abmahnung: Industrie zum Filesharer B: "Sie haben das Werk an 312 andere verbreitet, Schaden also 312,- €." Industrie zum Filesharer C: "Sie haben das Werk an 312 andere verbreitet, Schaden also 312,- €." ...usw Alle 312 Teilnehmer werden erwischt und abgemahnt. 312 mal 312,- € macht 97.344,- € Gesamtschaden, obwohl das Werk in Wirklichkeit nur 312 mal kopiert wurde und der Gesamtschaden nur 312,- € betragen kann, man denke an das Bild auf der rechten Seite. Der Einzelne verursacht einen Schaden von 1,- €, selbst dann, wenn er Upload gibt. Ist natürlich ein idealisiertes Bild, es kommen und gehen Teilnehmer und es gilt eben nur dann, wenn man alle erwischt. Da dies aber meist nicht gelingt, rufe ich laut "Sippenhaft!" ins Forum und begebe mich schlafanalog zur Ruhe. |
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| | # 25 | |
| Registriert seit: 15.08.2009
Beiträge: 926
| Zitat:
![]() Ich werde mich zu gegebener Zeit noch ausgiebig genau dazu auslassen. -CityLight- | |
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| | # 26 | ||
| Registriert seit: 09.05.2009 Ort: In der Stadt, die es gar nicht gibt
Beiträge: 2.261
| Zitat:
-----Doppelpost zusammengeführt am 5.2.2010 um 03:24:27----- Zitat:
-----Doppelpost zusammengeführt am 5.2.2010 um 03:37:57----- Die kam mir auch beim Schreiben des Beitrags über Dir. Ich war aber zu erschöpft sie noch mit aufzunehmen. Du hast das sehr ausführlich und verständlich hingekriegt. | ||
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| | # 27 |
| Threadstarter Registriert seit: 15.10.2009
Beiträge: 1.552
| Eine ähnliche Argumentation wie hier im Thread dargestellt, ist in folgendem Artikel zu lesen: gulli.com - news - RIAA vs. Tenenbaum: Ihr bekommt 21 US-Dollar! Zitat: "Nicht eine einzige Person, die diese Tracks heruntergeladen hat, wäre von ihrer Handlung abgehalten worden, hätte Tenenbaum den Zugriff auf seinen Share-Ordner blockiert. Tenenbaum war kein Verbreiter von auch nur einem einzigen Track. Welcher Schaden auch immer durch die Verbreitung dieser 30 sehr populären Tracks in Peer-to-Peer Netzwerken entstanden sein mag, wurde durch die ursprünglichen Uploader erzeugt. Nachdem die ersten Verbreitungen sich ausweiteten, hatte eine weitere, leicht zugängliche Kopie unter den Millionen keine wirtschaftlichen Konsequenzen jedweder Art erzeugt" Der Schaden, der durch den einzelnen Tauschbörsenteilnehmer entsteht, entspricht also lediglich dem entgangenen Gewinn für den illegalen Download. |
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| | # 28 | |
| Registriert seit: 04.10.2007 Ort: Hattingen
Beiträge: 630
| Zitat:
Dabei wird eine Lizenzgebühr fingiert. Das Gerichts schätzt also die Höhe dieser Lizenzgebühr. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Datei überhaupt verbreitet worden ist. Das wiederum liegt nicht an der Lizenzanalogie an sich, sondern an dem konkret verletzten Recht des § 19a UrhG. Dieses Recht ist verletzt, wenn die Datei Dritten zu Zeiten ihrer Wahl und von Orten ihrer Wahl zugänglich ist. Insofern ist das Beispiel mit der Webseite nicht schlecht. Sobald der Webseitenbetreiber die geschützte Datei auf seinem Webspace ablegt und ein ungeschützter Zugriff Dritter über einen erheblichen Zeitraum auf diese Datei besteht, liegt eine Verletzung vor. Das ist bei Tauschbörsen anders. Die Datei ist gerade nicht "zu Zeiten ihrer Wahl" für Dritte zugänglich, weil der Tauschbörsennutzer nur kurzzeitig im Netz ist. Das ist aber keine Frage des Schadensersatzes und der Berechnung desselben, sondern eine Frage der Tatbestandsverwirklichung. Steht der Verstoss und die Haftung dem Grunde nach fest, so kommt es bei der Lizenzanalogie weder auf den Preis an, den ein Endkunde für die Datei zu zahlen gehabt hätte, noch auf die Häufigkeit der Verbreitung. Ob der Täter das gut findet oder nicht, darüber kann man stundenlang diskutieren. Es spielt jedoch vor Gericht keine Rolle. Die Lizenzanalogie ist gefestigte Rechtsprechung und mittlerweile auch im Gesetz ausdrücklich erwähnt. -----Doppelpost zusammengeführt am 8.3.2010 um 11:54:30----- Ein aus meiner Sicht beachtenswertes Argument im Rahmen der Lizenzanalogie sind die GEMA - Tarife für die Nutzungsrechte nach § 19a UrhG. http://www.gema.de/fileadmin/inhalts...rif_vr_w_i.pdf Unter IV. findet sich dort die Mindestvergütung für Streaming, Live oder On Demand. Sie beträgt 100,00 pro 10000 Zugriffe je Ereignis. Mit diesem Tarif lässt sich durchaus arbeiten. | |
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| | # 29 | |
| Threadstarter Registriert seit: 15.10.2009
Beiträge: 1.552
| Zitat:
Selbst wenn man bei den Gerichten bisher mit dem Argument "1 Download = 1 Upload" nicht durchgedrungen ist: Als Obergrenze des entstandenen "Schadens" die entsprechenden GEMA Tarife heranzuziehen wäre mal ne ordentliche Analogie! | |
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