Lizenzanalogie oder Sippenhaftung

Alt 05.02.2010, 01:21   # 21
dreizack
 
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Die Abmahner verwenden gerne die "Analogie" Ladendiebstahl und dort gibt es eine Obergrenze für die Fangprämie von 50 € (Quelle). Viele Läden verlangen etwas mehr und mit dem Angebot, keine Anzeige zu erstatten, bekommen sie oft was sie verlangen.

Ich fand die Skizzen von Hadron schön und einleuchtend - sie machten seinem Nick alle Ehre. Sie zeigen, dass wir nicht mit Hunderten oder Tausenden von konkurrierenden Musikverlagen zu tun haben, sondern mit einem Tauschschema in etwas größerem Maßstab. Die einzigen, die vielleicht etwas mehr verbreiten als sie bekommen sind nicht die Cleveren und Bösen, wie früher mit ihren kleinen CD-Laden auf dem Flohmarkt, sondern die Ungeschickten, die die Software nicht richtig konfigurieren.

Dennoch lässt sich über einen Schadensersatz bis 150 € reden (aber nicht für nur ein Lied aus einem Sampler). Voraussetzung müsste dann aber eine vernünftige Kontrolle der Logfirmen und Transparenz ihrer Software sein, wie Citylight wieder andeutete.
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Alt 05.02.2010, 01:31   # 22
constantin
 
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Zitat:
Zitat von RA Dr. Alexander Wachs Beitrag anzeigen
Argumentativ müsste man also ansetzen, warum die Lizenzanalogie als solche auf Tauschbörsen nicht anwendbar ist.
Ich bedanke mich für diesen Hinweis auch. Den Ansatzpunkt sehe ich spontan in folgender Aussage von Ihnen:

Zitat:
Zitat von RA Dr. Alexander Wachs Beitrag anzeigen
Auf Tauschbörsen übertragen müsste also die Frage lauten, was hätte der Tauschbörsennutzer zahlen müssen, wenn er die Erlaubnis angefagt hätte das Lied, den Film ins Internet zu stellen. Faktisch hätte er das Werk erst einmal einer theoretisch unbestimmten Anzahl von Personen zur Verfügung gestellt.
Ich habe den Eindruck, dass Tauschbörsenbenutzer genau wie ein Homepagebesitzer behandelt wird, der sich z.B. die Lizenz für seinen Lieblingssong kauft, um seine Seite damit zu untermalen. Bereits dies sollte bereits günstiger sein als ein Downloadangebot des kompletten Songs von dieser Homepage aus. Gratis dürfte er diesen Song aber trotz erworbener Lizenanalogie gar nicht anbieten dürfen, da dann andere kostenpflichtige Anbieter einen herben Wettbewerbsnachteil hätten.

Dieser Homepagebesitzer stellt nun diese Datei rund um die Uhr zur Verfügung (da sie auf dem Server abgelegt wurde) und man hat für eine unbegrenzte Zeit jederzeit auf dieses Angebot Zugriff und alle Downloader erhalten jeweils 100% der Datei von nur einem User. Wie sie oben sehen können, funktioniert Filesharing doch ganz anders:

1. Die Datei ist nur kurzfristig im Angebot: wenn der Rechner an ist, das P2p-Programm auch gestartet wurde und solange die Share-Ratio nicht erreicht ist (bei "sozialen" Filesharern). Die eher Asozialen unterbinden die Weitergabe sofort nachdem der Download abgeschlossen ist, da dies den Traffic stark belastet.

2. Die Datei wird vom Volumen her nur zu 50 bis max. 200% weitergeben

3. Dieses Dateivolumen teilt sich unter mehreren Schwarmteilnehmern auf, deren Anzahl begrenzt ist. Selbst wenn man mit 300 Teilnehmern gleichzeitig verbunden ist (was nur sehr sehr selten der Fall ist), ist die Zahl derer, die tatsächlich etwas abbekommen, bedeutend kleiner. Jede normale DSL-Leitung würde zusammenbrechen bei einer Uploadgeschwindigkeit von 56 kbs (DSL 6000) bei 300 Uploadern. Wenn davon 30 etwas downloaden können, ist es schon realistischer, aber wohl immer noch zu viel. Die MI redet von unbegrenzter weltweiter Verbreitung! Theoretisch vielleicht, aber praktisch nie. Dazu müßte der Rechner 24 Stunden am Tag das ganze Jahr über laufen und man dürfte über diesen gesamten Zeitraum eben nur diese eine Datei (plus 2-3 andere bei DSL 6000) anbieten, damit diese immer verfügbar ist und mit einer einigermaßen gerade so noch akzeptablen Upload-Geschwindigkeit verteilt wird. Im Vergleich dazu bietet der von mir angesprochene Homepagebesitzer seinen Downloader bei schnellem Server die Datei im günstigens Fall zum maximalen Fullspeed an. Bei DSL-6000-Downloadern also 10-mal so schnell. Auch ein gravierender Unterschied, wo allerdings die Juristen keine Unterschiede machen. Das Internet ist viel zu komplex als das man es in vorhandenene juristische Korsetts hineinzwängen könnte. Da gibt es für den Gesetzgeber noch viel zu tun, denke ich.

4. Niemand bekommt i.d.R. 100% von einem User. (das geht nur in der Konstellation "nur 1 Seeder und nur 1 Leeacher")

Bei der vorgeworfenen faktisch und theoretisch weltweiten Verbreitung an eine unbestimmte Zahl an Empfängern, dürfte für jeden einzelnen der Millionen an Filesharern auch nur ein Lizenanalogieschaden auftreten jenseits der 0,1 Cents pro Song, würde man sich untereinander diesen Betrag teilen - wie man eben die gesharete Datei auch untereinander (ver)teilt.

Es kommt mir jedenfalls so vor, als müßte jeder erwischte Einzeltäter für die Nichterwischten mitbüßen. Dieses Konstrukt "Lizenanalogie", auch wenn ich es wohl niemals richtig begreifen werde (ich habe auch gar keine Lust mich da hinein zu vertiefen - selbst meine Steuererklärung ist dagegen fast schon unterhaltsam), ist meiner Ansicht nach nicht auf Filesharing übertragbar, sondern wurde mit roher Gewalt darüber gestülpt. Ich bin erwachsen, studiert und berufserfahren und kapiere es nicht auf Anhieb! Recht und Unrecht muss so einfach erklärt werden, dass es auch Kinder und Jugendliche verstehen können, damit ihre moralischen Werte dem (Urheber)Recht gegenüber sensibilisiert werden.

Diese drastischen Spots der MI, die von heute auf morgen plötzlich im Fernsehen und im Kino aufgetaucht sind, helfen da wie alle von der MI geforderten Verschärfungen nicht weiter. Diejenigen, die das Internet nicht kennen oder Tauschbörsen nie genutzt haben, mögen schockiert sein über ihre Mitmenschen. Sie sind in der Tat umgeben von lauter Kriminellen. Das spaltet die Gesellschaft! Die Aufklärungsfilmchen sollten aber ja gerade die Filesharer ansprechen. Tun sie aber meist nicht. Sie stoßen auf Ablehnung und Unverständnis, warnen aber gewissermaßen, dass man besser auf andere Quellen ausweichen sollte, wo man im Prinzip das Gleiche tut, sich nämlich eine Privatkopie umsonst besorgen, was dann aber keine Konsequenzen nach sich zieht, also aus dieser Sicht nicht strafbar ist. Viele wissen es schon - ja, nur der Upload ist strafbar - warum das aber so ist, das versteht kein Mensch.
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Alt 05.02.2010, 01:55   # 23
dreizack
 
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Nicht nur bei Filesharern stoßen diese "Aufklärungsfilmchen" auf Ablehnung und Unverständnis! Ich merke, wie die jetzige Situation meine Lebensqualität vermindert. Ich kaufe seit langem keine Musik mehr und nach dem Film-Mainstream fängt es schon mit den kleineren Film-Verleihen an. Der Spaß, mit ein paar Freunden ins Programmkino zu gehen, ist verdorben, wenn ich das Gefühl haben muss, irgendwelche dubiose Gestalten zu unterstützen, die nur auf das schnelle Geld aus sind und sich nicht mit dem Aufschwung in der Filmbranche zufrieden geben (Avatar ist nur das aktuell offensichtlichste Beispiel für den Aufschwung und nicht etwa eine Ausnahme).
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Alt 05.02.2010, 02:46   # 24
Hadron
 
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Böse These: Für den Fall der Tauschbörsen wurde die Lizenzanalogie als Trick für die Rechteinhaber geschaffen, damit diese bei der falschen linken Seite des Bildes bleiben können, um weiterhin jedem einzelnen erwischten Filesharer mit dem lizenzanalogen Schadensknüppel kräftig eins überbraten zu können.

Nach meiner Erinnerung ist RA Rasch mit der proMedia in der Lage, die exakte Anzahl von BitTorrent-Schwarmteilnehmer zu ermitteln und diese exakte Zahl auch in entsprechenden Abmahnungen anzugeben. Sinngemäß "Sie haben das Werk an 312 andere Teilnehmer verteilt." Dennoch hat er gemäß § 97 Abs. 2 UrhG offenbar die freie Wahl der Lizenzanalogie zur Schadensberechnung. Somit erübrigen sich Schadensberechnungen, die auf Zeitdauer, Bandbreitenbegrenzungen oder Teilnehmerzahlen beruhen. Schade eigentlich.

Dabei könnte die Industrie den Schaden gerade für obiges Beispiel doch so schön falsch ausrechnen: Denken wir uns mal ein Werk, das 1,- € kostet. Filesharer A wird erwischt. In seiner Abmahnung wird die Anzahl der Teilnehmer genannt, mit denen er verbunden war: 312 andere Teilnehmer.

Industrie zum Filesharer A: "Sie haben das Werk an 312 andere verbreitet, Schaden also 312,- €."

Filesharer B war im gleichen BitTorrent-Schwarm und wird ebenfalls erwischt. Er erhält eine aus den gleichen Textbausteinen zusammengefügte Abmahnung:

Industrie zum Filesharer B: "Sie haben das Werk an 312 andere verbreitet, Schaden also 312,- €."
Industrie zum Filesharer C: "Sie haben das Werk an 312 andere verbreitet, Schaden also 312,- €."
...usw

Alle 312 Teilnehmer werden erwischt und abgemahnt. 312 mal 312,- € macht 97.344,- € Gesamtschaden, obwohl das Werk in Wirklichkeit nur 312 mal kopiert wurde und der Gesamtschaden nur 312,- € betragen kann, man denke an das Bild auf der rechten Seite. Der Einzelne verursacht einen Schaden von 1,- €, selbst dann, wenn er Upload gibt.

Ist natürlich ein idealisiertes Bild, es kommen und gehen Teilnehmer und es gilt eben nur dann, wenn man alle erwischt. Da dies aber meist nicht gelingt, rufe ich laut "Sippenhaft!" ins Forum und begebe mich schlafanalog zur Ruhe.
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Alt 05.02.2010, 02:48   # 25
CityLight
 
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Zitat:
Zitat von constantin Beitrag anzeigen
3. Dieses Dateivolumen teilt sich unter mehreren Schwarmteilnehmern auf, deren Anzahl begrenzt ist. Selbst wenn man mit 300 Teilnehmern gleichzeitig verbunden ist (was nur sehr sehr selten der Fall ist), ist die Zahl derer, die tatsächlich etwas abbekommen, bedeutend kleiner.
Jetzt wende diese Erkenntnis auf die Behauptung an, dass die Loggerbude von jedem dieser "begrenzten" Teilnehmermenge angeblich einen beweissicheren "Probe"-Download durchgeführt hat. Dann stelle dir die Frage, wie man über 1000 verschiedene IP-Adressen in einer Woche (nur von Germany wohlgemerkt) schaffen will.

Ich werde mich zu gegebener Zeit noch ausgiebig genau dazu auslassen.

-CityLight-
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Alt 05.02.2010, 03:12   # 26
constantin
 
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Zitat:
Zitat von dreizack Beitrag anzeigen
Ich merke, wie die jetzige Situation meine Lebensqualität vermindert. Ich kaufe seit langem keine Musik mehr und .... Der Spaß, mit ein paar Freunden ins Programmkino zu gehen, ist verdorben.
Mir geht's genauso. Alles Neue ist bäh, selbst wenn es gut ist. Ich bekomme selbst nicht mehr mit was neu ist, sondern nur noch was neu abgemahnt wird, ohne dabei aber das "Werk" jemals gehört oder gesehen zu haben. Das ist wohl auch eine Frage des Alters. Jüngere Menschen interessieren sich eher mehr für Zeitgenössisches. Die ca. 100-jährige Film- und jahrhundertealte Musikgeschichte, von der ich nur einen Bruchteil kenne, reicht mir aber vollkommen aus. Speziell Eichinger-Produktionen tue ich mir nur noch gegen Schmerzensgeldzahlung von Constantin Film an. Wäre Filesharing heute gesetzlich legitim, würde ich wahrscheinlich - wenn überhaupt - nur selten davon Gebrauch machen.

-----Doppelpost zusammengeführt am 5.2.2010 um 03:24:27-----

Zitat:
Zitat von CityLight Beitrag anzeigen
Dann stelle dir die Frage, wie man über 1000 verschiedene IP-Adressen in einer Woche (nur von Germany wohlgemerkt) schaffen will.
Schon mal gemacht und gerade wieder gemacht. Geht eigentlich nur, wenn man die Uploadwilligen, die aber faktisch nichts uploaden, miterfasst. Es werden von allen Connecteten, wobei die Verbindungen teilweise nur Sekunden bestehen, immer die IP-Adresse angezeigt. Das macht die Logger gierig, wenn sie zu wenig legales Futter bekommen. Aber vielleicht gilt auch hier die Ausrede: bereits der Versuch des Uploads ist strafbar bzw. ein Beweis.

-----Doppelpost zusammengeführt am 5.2.2010 um 03:37:57-----

Zitat:
Zitat von Hadron Beitrag anzeigen
Böse These:
Die kam mir auch beim Schreiben des Beitrags über Dir. Ich war aber zu erschöpft sie noch mit aufzunehmen. Du hast das sehr ausführlich und verständlich hingekriegt.
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Alt 21.02.2010, 00:12   # 27
waldibrieffreund
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Eine ähnliche Argumentation wie hier im Thread dargestellt, ist in folgendem Artikel zu lesen:
gulli.com - news - RIAA vs. Tenenbaum: Ihr bekommt 21 US-Dollar!
Zitat:
"Nicht eine einzige Person, die diese Tracks heruntergeladen hat, wäre von ihrer Handlung abgehalten worden, hätte Tenenbaum den Zugriff auf seinen Share-Ordner blockiert. Tenenbaum war kein Verbreiter von auch nur einem einzigen Track. Welcher Schaden auch immer durch die Verbreitung dieser 30 sehr populären Tracks in Peer-to-Peer Netzwerken entstanden sein mag, wurde durch die ursprünglichen Uploader erzeugt. Nachdem die ersten Verbreitungen sich ausweiteten, hatte eine weitere, leicht zugängliche Kopie unter den Millionen keine wirtschaftlichen Konsequenzen jedweder Art erzeugt"

Der Schaden, der durch den einzelnen Tauschbörsenteilnehmer entsteht, entspricht also lediglich dem entgangenen Gewinn für den illegalen Download.
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Alt 08.03.2010, 11:36   # 28
Eikmeier
 
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Beiträge: 630
Zitat:
Zitat von waldibrieffreund Beitrag anzeigen
Der Schaden, der durch den einzelnen Tauschbörsenteilnehmer entsteht, entspricht also lediglich dem entgangenen Gewinn für den illegalen Download.
Der Rechteinhaber hat die Wahl zwischen drei verschiedenen Berechnungen des Schadensersatzes. Die Lizenzanalogie ist - wie hier schon mehrfach dargestellt - eine Vereinfachung, die dem Rechteinhaber den Nachweis eines konkreten Schadens abnehmen soll.

Dabei wird eine Lizenzgebühr fingiert. Das Gerichts schätzt also die Höhe dieser Lizenzgebühr. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Datei überhaupt verbreitet worden ist. Das wiederum liegt nicht an der Lizenzanalogie an sich, sondern an dem konkret verletzten Recht des § 19a UrhG.

Dieses Recht ist verletzt, wenn die Datei Dritten zu Zeiten ihrer Wahl und von Orten ihrer Wahl zugänglich ist. Insofern ist das Beispiel mit der Webseite nicht schlecht. Sobald der Webseitenbetreiber die geschützte Datei auf seinem Webspace ablegt und ein ungeschützter Zugriff Dritter über einen erheblichen Zeitraum auf diese Datei besteht, liegt eine Verletzung vor.

Das ist bei Tauschbörsen anders. Die Datei ist gerade nicht "zu Zeiten ihrer Wahl" für Dritte zugänglich, weil der Tauschbörsennutzer nur kurzzeitig im Netz ist. Das ist aber keine Frage des Schadensersatzes und der Berechnung desselben, sondern eine Frage der Tatbestandsverwirklichung.

Steht der Verstoss und die Haftung dem Grunde nach fest, so kommt es bei der Lizenzanalogie weder auf den Preis an, den ein Endkunde für die Datei zu zahlen gehabt hätte, noch auf die Häufigkeit der Verbreitung.

Ob der Täter das gut findet oder nicht, darüber kann man stundenlang diskutieren. Es spielt jedoch vor Gericht keine Rolle. Die Lizenzanalogie ist gefestigte Rechtsprechung und mittlerweile auch im Gesetz ausdrücklich erwähnt.

-----Doppelpost zusammengeführt am 8.3.2010 um 11:54:30-----

Ein aus meiner Sicht beachtenswertes Argument im Rahmen der Lizenzanalogie sind die GEMA - Tarife für die Nutzungsrechte nach § 19a UrhG.

http://www.gema.de/fileadmin/inhalts...rif_vr_w_i.pdf

Unter IV. findet sich dort die Mindestvergütung für Streaming, Live oder On Demand. Sie beträgt 100,00 € pro 10000 Zugriffe je Ereignis. Mit diesem Tarif lässt sich durchaus arbeiten.
__________________
Dr. Frank Eikmeier
MediaLaw
Flugpaten gesucht
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Alt 08.03.2010, 14:15   # 29
waldibrieffreund
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Zitat:
Zitat von Eikmeier Beitrag anzeigen
Ein aus meiner Sicht beachtenswertes Argument im Rahmen der Lizenzanalogie sind die GEMA - Tarife für die Nutzungsrechte nach § 19a UrhG.
Ja, beachtenswert! Zumal hier pro Zugriff etwa 0,10€ fällig werden, was wohl sehr realistisch ist.
Selbst wenn man bei den Gerichten bisher mit dem Argument "1 Download = 1 Upload" nicht durchgedrungen ist: Als Obergrenze des entstandenen "Schadens" die entsprechenden GEMA Tarife heranzuziehen wäre mal ne ordentliche Analogie!
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Alt 26.05.2012, 19:45 # --
News Flash
 
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