Zwei Fragen an die Datenschutzexperten, die vielleicht auch andere interessieren.
Einige, vor allem die großen Provider wie z.B. die Telekom, schein ja besonders auskunftsfreudig gegenüber den abmahnenden Anwälten zu sein.
Das persönliche Kundendaten aufgrund eines Gerichtsbeschlusses an (private) Dritte herausgegeben werden müssen, ist ja noch nachvollziehbar.
Wieso aber werden die Kunden darüber aber nicht unverzüglich informiert?
Da die Beschlüsse wegen der 7-Tages-Speicherfrist offensichtlich immer sehr kurz nach den angeblichen Uploads erwirkt wurden, hätten bei einer rechtzeitigen Information viele Betroffene z.B. eine mod. UE abgeben können, bevor die Briefe der Abmahnanwälte erstellt wurden. Dann würden die alt aussehen.
Das u.U. betrieben Filesharing hätten vermutlich auch die meisten sofort eingestellt und wären damit von späteren Abmahnungen verschont geblieben.
Wieso wird man hier also im "Datenschutzland Deutschland" nicht informiert?
Zusatzfrage, hat der Kunde eigentlich einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Provider, wem dieser die Verbindungsdaten in der Vergangenheit weitergegeben hat? Der Provider weiß ja ganz genau an wen er wann weswegen die Kundendaten weitergegeben hat.
Damit könnte ja jeder Kunde einschätzen, womit er noch rechnen muss und ggf. vorbeugend aktiv werden. Wie kann der Auskunftsanspruch geltend gemacht werden?
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15.01.2010, 09:48
#
2
Alter Esel
Registriert seit: 21.08.2007
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Beiträge: 1.428
Zitat:
Zitat von sir_marko77
Zwei Fragen an die Datenschutzexperten, die vielleicht auch andere interessieren.
"Viele Filesharer werden mitunter völlig überrumpelt, wenn ihnen eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ins Haus flattert. Oftmals liegt dies daran, dass es dafür keinerlei "Vorwarnung" gibt."
sowie den zugehörigen Blogeintrag der Initiative Abmahnwahn-Dreipage verweisen.
15.01.2010, 10:53
#
3
sir_marko77
Threadstarter
Registriert seit: 08.12.2009
Beiträge: 61
Danke für die kompetente Antwort.
Also erfahren die Kunden aus datenschutzrechtlichen Gründen (Daten bereits gelöscht) nicht vom Provider an wen IHRE Daten weitergegeben wurden.
Ziemlich merkwürdig, zumal es ja hier nicht um die eigentlichen Verbindungsdaten, sondern um Auskünfte gegenüber Dritten aufgrund Gerichtsbeschlüssen geht. Diese Akten werden mit Sicherheit nicht so schnell vernichtet.
Da ja viele Rechtinhaber mehrer Kanzleien beschäftigen, wäre es doch besser den Auskunftantrag direkt an den Rechteinhaber zu stellen, oder?
Wenn man nur Anwalt X anfragt, kann er ja nichts sagen was Anwalt Y noch über einen Kunden gespeichert hat.
15.01.2010, 11:42
#
4
Drachenlady45
ohne Benutzerrang
Registriert seit: 11.07.2009
Beiträge: 306
Es ist dem ISP gesetzlich nicht verboten ihre Kunden über eine Herausgabe der Daten an Dritte zu infomieren. Hier fehlt es schlicht weg am Willen der Telekom.
Zitat aus einer Email-Antwort von der Datenschutzabteilung der Telekom: "Da die gesicherten Daten nach Abschluss des Auskunftsverfahrens vernichtet werden, ist uns eine Kundenidentifizierung leider nicht mehr möglich." <---Wozu auch eine Kundenidentifizierung?? Da könnte der "Kunde" ja evtl. Beweise an die Hand bekommen, dass da irgendwas nicht mit rechten Dingen zu ging, bei der IP-Ermittlung. Die Telekom hat ihre Auskunftsgebühr ja bekommen.
Alle 60 Sekunden vergeht eine neue Minute im Abmahnwahn. Tu was dagegen, spende: Spendenaktion
"Quis qustodiet ipsos qustodes?"
15.01.2010, 11:54
#
5
Alter Esel
Registriert seit: 21.08.2007
Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
Zitat:
Zitat von sir_marko77
Da ja viele Rechtinhaber mehrer Kanzleien beschäftigen, wäre es doch besser den Auskunftantrag direkt an den Rechteinhaber zu stellen, oder?
Wenn man nur Anwalt X anfragt, kann er ja nichts sagen was Anwalt Y noch über einen Kunden gespeichert hat.
Achtung...Denkfehler:
Das Auskunftsersuchen an den abmahnenden Anwalt kann Dir nicht dazu dienen, eine vorauseilende Unterlassungserklärung zu versenden, da Du ja bereits die Abmahnung erhalten hast.
Allerdings würde man (bei seriöser Auskunft) tatsächlich erfahren, ob man bei dieser Kanzlei aktuell noch weitere Treffer gelandet hat.
Voraussetzung wäre aber dort eine personalisierte Datenbank, wofür es bisher keinen Nachweis gibt.
Im Gegenteil war bereits festzustellen, dass für gleiche Werke getrennte Abmahnungen versendet wurden, weil sich lediglich die "Tatzeitpunkte" unterschieden haben.
Die Rechteinhaber selbst dürften ohnehin über keine "Böse-Buben-Liste" verfügen, falls die beauftragten Kanzleien nicht unmittelbar die Kosten der jeweiligen IP-Ermittlung (unpauschaliert) dort geltend gemacht haben...sofern da überhaupt eine Abrechnung erfolgt.
Auch ergibt es keinen Sinn, wenn man ohne konkreten Anlass sämtliche Abmahnkanzleien und/oder Rechteinhaber präventiv anschreibt, da es im Vergleich zu dem enormen Arbeits- und Kostenaufwand vermutlich auch aus o.g. Gründen keine verwertbaren Antworten geben wird.
Die ursprüngliche Grundidee der "Provider-Vorwarnung" hätte dagegen tatsächlich den Effekt, dass der Igel bereits vor dem Hasen im Ziel sein könnte.
15.01.2010, 13:05
#
6
sir_marko77
Threadstarter
Registriert seit: 08.12.2009
Beiträge: 61
Zitat:
Zitat von Alter Esel
Die ursprüngliche Grundidee der "Provider-Vorwarnung" hätte dagegen tatsächlich den Effekt, dass der Igel bereits vor dem Hasen im Ziel sein könnte.
Uneingeschränkte Zustimmung, leider wohl nicht in absehbarer Zeit umsetzbar. Eigentlich unverständlich, dass den Abmahnern hier so in die Hände gearbeitet wird.
Denn es ist ja wohl kaum Zufall, dass zwischen Logzeitpunkt, Gerichtsbeschluss und Abmahnung i..d.R. mehrere Monate liegen. So kann man erst mal unbehelligt Daten sammeln und den "Esel" dann richtig melken.
Bin mal echt gespannt ob und wann die Politik reagiert, weiss aber nicht ob es gut oder schlecht ist, dass die FDP jetzt mit an Bord ist.
21.01.2010, 07:25
#
7
Demon
Gastposter
Nein, die Telekom hat dieses Mal nicht den Schwarzen Peter.
Gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 TKG wird der ISP verpflichtet Miteilungen über das Auskunftsersuchen an Dritte, inbesondere an Betroffene zu unterlassen.
Die TKOM und jeder andere Provider darf also den Anschlußinhaber nicht "vorwarnen".
1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat im Einzelfall den zuständigen Stellen auf deren Verlangen unverzüglich Auskünfte über die nach den §§ 95 und 111 erhobenen Daten zu erteilen, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes erforderlich ist. Auskünfte über Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder in diesen oder im Netz eingesetzte Speichereinrichtungen geschützt wird, insbesondere PIN oder PUK, hat der nach Satz 1 Verpflichtete auf Grund eines Auskunftsersuchens nach § 161 Abs. 1 Satz 1, § 163 Abs. 1 der Strafprozessordnung, der Datenerhebungsvorschriften der Polizeigesetze des Bundes oder der Länder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, § 8 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, der entsprechenden Bestimmungen der Landesverfassungsschutzgesetze, § 2 Abs. 1 des BND-Gesetzes oder § 4 Abs. 1 des MAD-Gesetzes zu erteilen; an andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen diese Daten nicht übermittelt werden. Ein Zugriff auf Daten, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist nur unter den Voraussetzungen der hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zulässig. Über die Auskunftserteilung hat der Verpflichtete gegenüber seinen Kundinnen und Kunden sowie Dritten gegenüber Stillschweigen zu wahren.(2) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen.
21.01.2010, 08:33
#
8
sir_marko77
Threadstarter
Registriert seit: 08.12.2009
Beiträge: 61
Zitat:
Zitat von Demon
soweit dies für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes erforderlich ist.
Gerade die Voraussetzungen liegen m.E. nach nicht vor, es fragen ja weder Staatsanwälte noch Behörden nach den Daten, sondern (zivile) Dritte, die zivile Ansprüche durchsetzen wollen.
Beachte auch die Tatbestandvoraussetzung "im Einzelfall" - hier werden aber regelmäßig hunderte oder tausende Daten vom Provider auf einmal herausgegeben.
Ich finde das Verhalten des "Marktführers" nach wie vor nicht in Ordnung, nach den Statistiken werdenTelekomkunden besonders häufig abgemahnt, mehr noch als es dem Marktanteil entspricht.
21.01.2010, 12:18
#
9
Alter Esel
Registriert seit: 21.08.2007
Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
Zitat:
Zitat von Demon
Über die Auskunftserteilung hat der Verpflichtete gegenüber seinen Kundinnen und Kunden sowie Dritten gegenüber Stillschweigen zu wahren.
Du befindest Dich damit noch in der Zeit, als die Ermittlungen ausschließlich über die Staatsanwälte durchgeführt wurden - vor dem 01.09.2008.
Damals versteckten sich die Provider noch hinter dieser Vorschrift, welche jedoch nicht auf den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch anwendbar ist.
Hast Du nicht oben gelesen, was unsere ehemalige Justizministerin dazu geäußert hat?
Nein, ich befinde mich durchaus in der Gegenwart.
Auf den zitierten Passus des TKG berufen sich die Staatsanwälte und verpflichten so den ISP zum Stillschweigen.
Und unsere Politiker faseln immer wieder etwas vor sich hin, solange das nicht in einem Gesetz verankert ist ist es leider nur billiger Populismus.
21.01.2010, 16:42
#
11
sir_marko77
Threadstarter
Registriert seit: 08.12.2009
Beiträge: 61
Welche Staatsanwälte, ab dem 01.09.2008 handeln fast ausschließlich "normale" Rechtsanwälte, gerade weil viele Staatsanwaltschaften sich nicht mehr vor dem Abmahnkarren spannen lassen wollten?
21.01.2010, 16:46
#
12
Orchid95
Registriert seit: 30.04.2009
Beiträge: 1.766
Zitat:
Zitat von Demon
1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat im Einzelfall den zuständigen Stellen auf deren Verlangen unverzüglich Auskünfte über die nach den §§ 95 und 111 erhobenen Daten zu erteilen, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes erforderlich ist.....
Die Vorschriften des § 113 TKG beziehen sich nur auf Datenübermittlung an öffentliche Stellen und finden im Rahmen "unserer privatrechtlichen Abmahngeschichten" keine Anwendung.
Ich frage mich allerdings, inwiefern man nicht den Provider über § 19 BDSG zu einer Auskunft verpflichten könnte....? Schließlich geht es hier nicht vorrangig um die Beauskunftung von Verkehrsdaten, sondern um die Auskunft wann wem welche Verkehrdaten von "mir" beauskunftet wurden (also quasi eine Auskunft über eine Auskunft ).
Nein, ich befinde mich durchaus in der Gegenwart.
Auf den zitierten Passus des TKG berufen sich die Staatsanwälte und verpflichten so den ISP zum Stillschweigen.
Nochmal...
...es geht in diesem Thread nicht um die Abmahnungen, denen staatsanwaltschaftliche Ermittlungen vorausgingen.
Auskunft über die Identität des Anschlussinhabers wird inzwischen überwiegend nach Richterbeschluss ohne staatliche Ermittlungsbehörden erteilt.
Den immer geringer werdenden Anteil der Fälle, in denen dem ISP verboten ist, Auskunft zu erteilen, kannst Du der Abmahnstatistik 2009 (Darstellung auf Seite 4) entnehmen.
Daher wären dem Provider eben entsprechende Auskünfte an die Kunden nicht verboten, wenn er die Daten auf Grundlage des zivilrechtlichen Auskunftsanspruches herausgegeben hat.
-----Doppelpost zusammengeführt am 21.1.2010 um 16:00:45-----
Zitat:
Zitat von Orchid95
Ich frage mich allerdings, inwiefern man nicht den Provider über § 19 BDSG zu einer Auskunft verpflichten könnte....?[/URL]
"Auf Antrag..."
Wenn man diese Auskunft nicht zeitgleich automatisiert erhält, sobald sie durch den Abmahner angefordert wird, ist es zu spät, um eine vorauseilende UE zu versenden.
Wenn ich stattdessen präventiv (wöchentlich?) erst nachfragen müsste, ergibt es keinen Sinn.
21.01.2010, 17:09
#
14
watt_ihr_volt
Registriert seit: 09.05.2009
Beiträge: 4.642
Zitat:
Zitat von Demon
Nein, die Telekom hat dieses Mal nicht den Schwarzen Peter.
..........für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes erforderlich ist.
Der Verstoß gegen das UrhG ist weder Straftat noch Ordnungswidrigkeit.
Ebenso stellt er keine Gefahr für Land und Leute dar (verkürzt geschrieben)
Hier ist Zivilrecht
21.01.2010, 17:20
#
15
Orchid95
Registriert seit: 30.04.2009
Beiträge: 1.766
Zitat:
Zitat von Alter Esel
Wenn man diese Auskunft nicht zeitgleich automatisiert erhält, sobald sie durch den Abmahner angefordert wird, ist es zu spät, um eine vorauseilende UE zu versenden.
Das stimmt schon. Allerdings weigert sich die Telekom ja bisher auch, überhaupt die "Beauskunftung" zu bestätigen, weil sie "angeblich" darüber keinerlei Informationen mehr hat (was ich mir immer noch nicht wirklich vorstellen kann)
Es wäre vielmehr eine Möglichkeit nach Erhalt der 1. Abmahnung beim Provider nachzufragen, ob weitere "Beauskunftungen" stattgefunden haben. Einige Abmahner lassen sich ja nach Beauskunftung bekanntlich etwas Zeit :gaehner: mit dem Verschicken der Abmahnung....
21.01.2010, 17:40
#
16
Alter Esel
Registriert seit: 21.08.2007
Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
Zitat:
Zitat von Orchid95
Es wäre vielmehr eine Möglichkeit nach Erhalt der 1. Abmahnung beim Provider nachzufragen, ob weitere "Beauskunftungen" stattgefunden haben...
..., wenn man den richtigen Zeitpunkt zur Anfrage erwischt.
Kunde im Supermarkt: "Gestern sagten Sie doch, dass das Angebot ausverkauft sei...warum steht dann heute eine ganze Palette davon hier?"
Verkäufer: "Das war gestern...heute haben Sie ja noch nicht danach gefragt..."
-----Doppelpost zusammengeführt am 21.1.2010 um 16:46:59-----
Zitat:
Zitat von watt_ihr_volt
Der Verstoß gegen das UrhG ist weder Straftat noch Ordnungswidrigkeit.
Da dieser Thread grundsätzliche Fragen zum Auskunftsanspruch beinhaltet, möchte ich folgende (in Österreich verwurzelte) Lese-Empfehlung für Interessierte aussprechen, die sich auch über den deutschen Tellerrand hinaus informieren wollen:
Quelle: internet4jurists.at - Dr. Franz Schmidbauer
Richter des Landesgerichtes Salzburg
10.02.2010, 08:27
#
18
Alter Esel
Registriert seit: 21.08.2007
Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
Ich möchte auch hier zur Info folgende Antwort des Providers an den User @Rufus verlinken:
Zitat:
Zitat von Rufus
Hab mal versucht vom Loggdatum die Daten von der T-Com zu kriegen:
Antwort:
Sehr geehrter Herr XXXX,
sorry, hier können wir Ihnen leider nicht helfen,
vom August 2009 sind keine Daten mehr vorhanden.
Die IP in den Verbindungsdaten darf nur
7 Tage gespeichert werden.
Benutzen Sie einen W-Lan Router?
Wenn ja,
könnte dieser nicht richtig konfiguriert sein
und Dritten die Möglichkeit bieten, darüber
Ihren Account zu benutzen.
Für einen sicheren Betrieb sind folgende Einstellungen
erforderlich:
SSID unterdrücken (Name der W-Lan Verbindung)
WPA - besser WPA2 Verschlüsselung aktivieren
nur eigene MAC-Adressen zulassen (Nummer der Netzwerkkarte)
Zugang zum Router mit Passwort sichern!
Zum Thema Urheberrecht:
Lassen Sie uns dazu bitte das Folgende ausführen:
Access Provider wie z.B. die Deutsche Telekom AG sind seit Anfang
September 2008 verpflichtet, im Rahmen ihrer datenschutzrechtlich
zulässigen Speicherpraxis Inhabern von Urheber- oder
Leistungsschutzrechten auf Verlangen Auskunft über Kunden zu geben,
die aufgrund Recherchen der Rechteinhaber urheberrechtlich geschützte
Werke in sog. Internet-Tauschbörsen angeboten haben sollen. Dieser
Auskunftsanspruch der Rechteinhaber folgt aus § 101 Abs.2 des
Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Soweit dazu dynamische IP-Nummern
ausgewertet werden müssen, sieht § 101 Abs.9 UrhG wegen des damit
verbundenen Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis vor, dass der
Rechteinhaber eine entsprechende gerichtliche Gestattung für den
Access Provider zu beantragen hat.
Erlässt das Gericht im Rahmen eines solchen Gestattungsverfahrens
binnen sieben Tagen nach Nutzung der von einem Rechteinhaber
detektierten IP-Nummer - solange speichert die Deutsche Telekom in
datenschutzrechtlich zulässiger Weise, um Angriffe technischer Natur
auf die Netzinfrastruktur verfolgen zu können - eine vorläufige
Sicherungsanordnung, sind die relevanten Daten zu sichern. Das Gericht
prüft dann im Rahmen der sog. Amtsermittlung, ob alle gesetzlichen
Voraussetzungen des Auskunftsanspruches und der Gestattung vorliegen,
ob also der Antragsteller wirklich der Inhaber der Urheber- bzw.
Leistungsschutzrechte ist, ob es sich um eine offensichtliche
Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß handelt und ob
IP-Nummern nebst den Zeitstempeln im Hinblick auf ein konkretes
Filesharing-Angebot seriös festgestellt wurden. Liegen alle
Voraussetzungen vor, erfolgt (z.T. auch noch deutlich nach den
anfänglichen sieben Tagen) die gerichtliche Gestattung. Nach Erlass
der endgültigen Gestattungsanordnung sind die gesicherten Daten an den
Rechteinhaber bzw. die ihn vertretende Anwaltskanzlei zu
verauskunften.
Womöglich wurden im Rahmen der Befolgung eines solchen
Auskunftsanspruches bzw. einer entsprechenden gerichtlichen Gestattung
Angaben zu Ihren Kundendaten gemacht. Ob namentlich Ihre Kundendaten
verauskunftet wurden bzw. ob eine bestimmte IP-Nummer zu einem
bestimmten Zeitpunkt Ihnen zugeordnet war, lässt sich im Nachgang
allerdings nicht mehr ermitteln. Nachdem ein Kundendatum zu einer
IP-Adresse auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses nach § 101
Abs.9 des Urheberrechtsgesetzes beauskunftet worden ist, werden diese
Daten nach Abschluss des Vorgangs nicht weiter vorgehalten. Uns ist
darum ein Zugriff auf derartige Informationen oder eine technische
Überprüfung von Kundendaten und IP-Adressen nicht möglich.
Vergabe und Speicherung der IP-Nummern, der Nutzungszeiträume und die
Zuordnung zur Kundenkennung durch unser Haus erfolgen im übrigen nach
gängigen Methoden der digitalen und automatisierten Datenverarbeitung.
Insbesondere die Kundenkennung schließt Verwechslungen aus.
Wir bitten um Verständnis und empfehlen Ihnen, ggf. juristischen
Rat von einem Rechtsanwalt oder einer Verbraucherschutzorganisation
einzuholen.
Mit freundlichen Grüßen
XXXXXX
06.03.2010, 13:11
#
19
Don.Toni
Registriert seit: 04.03.2010
Beiträge: 31
Halten wir fest. Die Provider wird nicht rausrücken ob er und was er wann für Daten rausgerückt hat (wäre für mich auch eine Überlegung zur Kündigung wert).
Aber die abmahnende Anwaltskanzlei ist zu dieser Auskunft berechtigt. Warum wird dann der Wunsch nach Auskunftserteilung nicht gleich dem Schreiben der mod UE beigefügt?
Oder kann die abmahnende Kanzlei auch für diese Auskünfte finanzielle Ansprüche geltend machen?
Wenn jeder abgemahnte in seiner mod UE noch diese Auskünfte will, diese Frist dazu ähnlich kurz setzt wie die der Kanzlei, dann bedeutet das doch, dass da jede Menge Papierkram entsteht und im Falle eines Nichteinhaltes der Frist, der Bundesdatenschutzbeauftragte eingeschaltet wird, der demzufolge auch wieder Papierkram produziert.
06.03.2010, 13:21
#
20
ulrich
Gesperrt
Registriert seit: 16.03.2009
Ort: Unter den Buchen sollst Du suchen.
Beiträge: 7.682
Zitat:
Zitat von Don.Toni
Halten wir fest. Die Provider wird nicht rausrücken ob er und was er wann für Daten rausgerückt hat (wäre für mich auch eine Überlegung zur Kündigung wert).
Du solltest Dir das nochmal durchlesen!
4. Wie kommt die abmahnende Kanzlei an meine Postanschrift?
Bis zum 01.09.2008 führte der Weg dahin nur über die jeweilige Staatsanwaltschaft.
Ein beauftragter IT-Dienstleister zeichnete die Daten auf (IP, Datum, Uhrzeit, Datei, Hash oder GUID) werden protokolliert.
- E-Mail an den Provider mit der Aufforderung um Speicherung der Daten für die Strafermittlungsbehörden,
- Anzeige gegen Unbekannt bei der Staatsanwaltschaft,
- Die Staatsanwaltschaft ermittelt über die IP-Adresse bei den Providern den Anschlussinhaber (gemäß § 113 TKG),
- Daten werden an die Anwälte übermittelt oder Anwälte nehmen Akteneinsicht,
- strafrechtliche Ermittlungen werden wegen Bagatelle oder mangelndem öffentlichem Interesse meist eingestellt
- Serienbrief der Kanzlei und fertig ist die Abmahnung
Nach dem September 2008 kann weiterhin alternativ noch der zivilrechtliche Auskunftsanspruch beschritten werden.
- Abmahner erwirkt mit den aufgezeichneten Daten beim zuständigen Landgericht (LG) des Providers (Köln für T-Com, Frankenthal für 1&1 (alt), Bielefeld für Telefonica und 1&1 (neu), Mannheim für Kabel BW usw.) einen Richterbeschluss.
- mit diesem Beschluss erfragt der Abmahner im Auftrag des Rechteinhabers die Klarnamen beim Provider auf dem direkten Weg
- Serienbrief der Kanzlei und fertig ist die Abmahnung