Auskunftsanspruch der Abgemahnten gegenüber Provider (z.B. Telekom)?

Alt 04.02.2011, 02:04   # 281
Waldschraat
 
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Nein, die Telekom hat dieses Mal nicht den Schwarzen Peter.

Gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 TKG wird der ISP verpflichtet Miteilungen über das Auskunftsersuchen an Dritte, inbesondere an Betroffene zu unterlassen.

Die TKOM und jeder andere Provider darf also den Anschlußinhaber nicht "vorwarnen".


1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat im Einzelfall den zuständigen Stellen auf deren Verlangen unverzüglich Auskünfte über die nach den §§ 95 und 111 erhobenen Daten zu erteilen, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes erforderlich ist. Auskünfte über Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder in diesen oder im Netz eingesetzte Speichereinrichtungen geschützt wird, insbesondere PIN oder PUK , hat der nach Satz 1 Verpflichtete auf Grund eines Auskunftsersuchens nach § 161 Abs. 1 Satz 1, § 163 Abs. 1 der Strafprozessordnung, der Datenerhebungsvorschriften der Polizeigesetze des Bundes oder der Länder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, § 8 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, der entsprechenden Bestimmungen der Landesverfassungsschutzgesetze, § 2 Abs. 1 des BND-Gesetzes oder § 4 Abs. 1 des MAD-Gesetzes zu erteilen; an andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen diese Daten nicht übermittelt werden. Ein Zugriff auf Daten, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist nur unter den Voraussetzungen der hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zulässig. Über die Auskunftserteilung hat der Verpflichtete gegenüber seinen Kundinnen und Kunden sowie Dritten gegenüber Stillschweigen zu wahren.(2) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen.
hallo Leutels,

ist euch das aufgefallen: die PUK (die PIN ist ja wurscht - die ändert man ja), die nicht geändert werden kann ist also quasi öffentlich. Wenn also die StAsi unser handy hat, brauchen die gar nicht nach der PIN zu fragen, die holen sich einfach den PUK beim TK-Anbieter und offen liegt das Handy vor ihnen. Spielt der zeit keine große Rolle, aber wenn wir in ein paar Jahren in der Dikatur angekommen sind schon!!
Also - genau bei den Agyptern lernen wie wir es dann besser machen müssen ...
Wald.
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Alt 26.05.2012, 19:42 # --
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