ModUE - Kurzer Sorgenbericht

Alt 23.12.2009, 02:40   # 1
Shual
 
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Die Anbieter und Ausfüllhelfer von modifizierten Unterlassungserklärungen streiten gerne und häufig über notwendige Verbesserungen.

Der illegale und dubiose Rechtsberater Shual gibt hierzu bekannt, dass er künftig keine modifizierte Unterlassungserklärung mit dem Wortlaut "im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, ...." empfehlen wird. Ich werde das Problemchen selbst mal Kanzleien vortragen, und irgendwann nach den Feiertagen meine persönliche künftige Fomulierung im blog bekannt geben.

Den Anbietern wird empfohlen eine Änderung vorzunehmen.

Grundlage sind zwei jüngere Urteile.

Das OLG Oldenburg (mein Favorit!) hatte mit Beschluß vom 12.08.2009, Az.: 1 W 37/09 einer Landgerichtlichen Ansicht widersprochen: ein Abgemahnter hatte die in der Abmahnung geforderte Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafenklausel in Höhe von 5.100€ verweigert und eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.100€ abgegeben. Das Landgericht Oldenburg sah auch hierin eine die Wiederholungsgefahr ausschließende Erklärung. Das OLG Oldenburg hingegen bekräftigte, dass nur eine entsprechend hohe Vertragsstrafe (hier in Höhe von 5.100€) die wiederholungsgefahr wegfallen lassen kann und somit die Unterlassungserklärung entsprechende rechtliche Wirkung zeigt. "Eine solch niedrige Summe schließe nicht die Wiederholungsgefahr aus, denn die Höhe habe keine ausreichende abschreckende Wirkung." (Dr. Bahr)

Zuvor war schon bekannt geworden, dass das LG Hamburg mit Urteil vom 02.10.2009, Az: 310 O 281/09 beschlossen hat durch Beschränkung der Überprüfung der Vertragsstrafe auf ein Amtsgericht die Erklärung der Unterlassungs als unwirksam einzustufen.
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Alt 23.12.2009, 02:56   # 2
constantin
 
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Zitat:
Zitat von Shual Beitrag anzeigen
Den Anbietern wird empfohlen eine Änderung vorzunehmen.
Und was wird den Abgemahnten geraten, die bereits eine ModUe mit dieser Formulierung abgegeben haben, aber eine Rückmeldung seitens des Abmahners bisher ausblieb, also die z.T. schon seit vielen Monaten auf ein zweites Schreiben warten? Diese Unklarheit macht mir jetzt doch auch etwas Sorgen.
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Alt 23.12.2009, 03:03   # 3
Shual
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Zitat:
Zitat von constantin Beitrag anzeigen
Und was wird den Abgemahnten geraten, die bereits eine ModUe mit dieser Formulierung abgegeben haben, aber eine Rückmeldung seitens des Abmahners bisher ausblieb, also die z.T. schon seit vielen Monaten auf ein zweites Schreiben warten? Diese Unklarheit macht mir jetzt doch auch etwas Sorgen.
Nix.

Es besteht dann keine Eilbedürftigkeit mehr. Solange kein Abmahner die aktuelle Formulierung nicht gerügt hat gibts auch nur Bedarf an Überlegung.
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Alt 23.12.2009, 07:07   # 4
Shual
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Zitat:
Zitat von Shual Beitrag anzeigen
Nix.

Es besteht dann keine Eilbedürftigkeit mehr. Solange !ein Abmahner die aktuelle Formulierung nicht gerügt hat gibts auch nur Bedarf an Überlegung.
Miminale Länge von 10 Zeichen
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Alt 23.12.2009, 11:22   # 5
princess15114
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Alle in diesem Thread verwendeten Formulierungen dienen nur zur Darstellung von Satzbeispielen und sind auf keinen Fall eigenmächtig in aktuelle Abmahnkorrespondenz einzuarbeten!

Zitat:
Zitat von Shual Beitrag anzeigen
Die Anbieter und Ausfüllhelfer von modifizierten Unterlassungserklärungen streiten gerne und häufig über notwendige Verbesserungen.
Da war die "Nachtschicht" ja wieder fleißig!

Die Einwände sind zwar berechtigt, aber m.M.n. nicht besorgniserregend. Allgemein ist die Formulierung einer mod. UE immer eine Gradwanderung zwischen nicht "hinreichend strafbewehrt" (siehe OLG nachf.) und "zu weit gefasst" (z.Bsp.: Vertragsstrafe in gleicher Höhe für jeden Fall der Zuwiderhandlung).

Zum Oldenburg-Beschluss:
Man unterscheidet zwischen einer festgelegten Höhe der Vertragsstrafe oder nach einer Formulierung "Hamburger Brauch".
Die Falls man die Höhe eigenständig festlegt, so muss sie, damit sie als "empfindliche Strafe" gilt auch in so einer Höhe sein, damit es schmerzt. Ein 1.100 EUR-Betrag ist dies - sagt schon der gesunde Menschenverstand - nicht, zumal es einfache Abmahnschreiben gibt, deren (Erst)Forderungen bereits darüber liegen.
Selbst wenn das LG dies so als ausreichend erachtete, könnte man nachdem man merkt, es geht in die nächste Instanz, noch etwas Strafbewehrteres hinterher schieben. Ich schätze daher diesen Fall als Muskelspielen der prozessbeteiligten RAte ein, die mal testen wollten, wie weit man nach unten gehen kann.

Zu LG Hamburg:
Bislang wurden unzureichende mod. UEs vom Abmahner immer schriftlich beanstandet. Auf die genaue Untersuchung derartiger Antwortschreiben wurde an andere Stelle bereits hingewiesen. Es gibt zwar keine Verpflichtung eine unzureichende Formulierung zu rügen, aber im Interesse der schnellen Ausräumung der Wiederholungsgefahr (darum sollte es ja eigentlich gehen) erzielt es schnelleren Erfolg, als gleich vor Gericht zu gehen.
Ausgehend von der kritisierten Formulierung "Landgericht", so ist dies eine Konkretisierung/Einschränkung nach Hamburger Brauch. Zur Erinnierung: Bei einer Formulierung nach Hamburger Brauch legt im Fall der Zuwiderhandlung der RI die Strafe nach eigenem Ermessen fest. Gibt es über die Höhe Meinungsverschiedenheiten, so soll ein Gericht entscheiden, ob die Forderung angemessen ist.
Welches Gericht über die Angemessenheit der Forderung entscheidet, hängt von der Höhe der Forderung ab (5.001 EUR Grenze). Daher bräuchte man nicht einmal in der kritisierten Formulierung zwischen Amts- und Landgericht unterscheiden, da es eine Frage der Forderungshöhe ist, welches Gericht darüber befindet.
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Alt 23.12.2009, 11:33   # 6
gntl
 
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liest sich für mich so, als würdest Du das shual erklären. DER sollte es aber doch am ehesten wissen, was modUE und HH-Brauch bedeuten
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Alt 23.12.2009, 11:41   # 7
princess15114
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Zitat:
Zitat von gntl Beitrag anzeigen
liest sich für mich so, als würdest Du das shual erklären.
Wenn ER das so verstehen würde, dann dürfte spätestens heute Nachmittag mein Telefon nicht stillstehen...
Mitnichten, das ist ein öffentlicher Bereich hier und ich habe lediglich erklärende (entdramatiesierende) Bemerkungen getätigt.
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Alt 23.12.2009, 16:06   # 8
Shual
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Wir sind da grundsätzlich einer Meinung, liebe Princess.

Ich sehe jedoch auch Fälle am Horizont, die nicht so ablaufen wie diese Woche bei Schalast. Das sich nämlich ein "Mädel" aufgeregt meldet und Sorgen bezüglich der abgegebenen UE vorbringt, da diese nicht angenommen wurde ist nicht der Regelfall.

Ich kann mir vorstellen, dass es Typen gibt, die ein Zweitschreiben total ignorieren und ich kann mir vorstellen dass danach eine einstweilige Verfügung beantragt und durchgewunken wird. Danach kommen diese zu mir und wollen mich haftbar machen, weil ich ihnen eine "falsche UE" ausgestellt hätte.

Insofern werde ich mich bezüglich dieser vier Buchstaben "Amts" erkundigen und dandere sollten dies eventuell auch tun. Wir werden sicherliche noch son paar hundert UEs persönlich raushauen in den nächsten Jahren. Und da muß man zunehmend höllisch aufpassen.
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Alt 23.12.2009, 21:15   # 9
Eikmeier
 
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Zitat:
Zitat von princess15114 Beitrag anzeigen
Welches Gericht über die Angemessenheit der Forderung entscheidet, hängt von der Höhe der Forderung ab (5.001 EUR Grenze). Daher bräuchte man nicht einmal in der kritisierten Formulierung zwischen Amts- und Landgericht unterscheiden, da es eine Frage der Forderungshöhe ist, welches Gericht darüber befindet.
Die Formulierung im Hamburger Brauch (zutreffend ist es der sog. modifizierte Hamburger Brauch) ist dann nicht zu beanstanden, wenn aus ihr keine Begrenzung der Vertragsstrafe folgt.

Schreibt man "vom zuständigen Amtsgericht zu überprüfen", dann begrenzt man die Vertragsstrafe von vornherein auf höchstens 5.000,00 €, denn ansonsten ist das Amtsgericht ncht mehr zuständig. Das geht nur dann, wenn eine solche Vertragsstrafe angemessen hoch ist.

Zur Vermeidung dieses Problems kann man entweder "vom zuständigen Gericht" oder "vom zuständigen Amts- oder Landgericht" als Formulierung wählen. Beide Formulierungen begrenzen die Höhe der Vertragsstrafe nicht.

Dieses Problem behandelt die Entscheidung aus Hamburg.
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Dr. Frank Eikmeier
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Alt 24.12.2009, 01:00   # 10
Shual
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Zitat:
Zitat von Eikmeier Beitrag anzeigen
Zur Vermeidung dieses Problems kann man entweder "vom zuständigen Gericht" oder "vom zuständigen Amts- oder Landgericht" als Formulierung wählen. Beide Formulierungen begrenzen die Höhe der Vertragsstrafe nicht.
Dann bleibt alles beim alten und meine Bedenken sind zersteut.
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Alt 24.12.2009, 11:36   # 11
Alanis
 
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Also wenn man sich das mal mit gesundem Menschenverstand anschaut (ich weiß, viele Juristen haben den spätestens nach dem ersten Examen abgelegt), dann heißt es doch in der modUE:

"...bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin festzusetzenden angemessenen, im Streitfall..."

Da steht kein Betrag, sondern dass die Unterlassungsgläubigerin diesen festlegt. Da ich als Unterlassungsschuldner nicht weiß, was dem Gläubiger alles so einfällt, kann ich auch gar nicht von vornherein wissen, welches Gericht zuständig sein wird. Ergo ist die aktuelle Formulierung korrekt, eine Beschränkung auf das LG wäre m.E. falsch. Damit lege ich es ins Ermessen des Gläubigers, welches Gericht zuständig ist. Ich halte die Diskussion hier für ein juristisches Scheingefecht.
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Alt 24.12.2009, 13:07   # 12
Shual
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Zitat:
Zitat von Alanis Beitrag anzeigen
Ich halte die Diskussion hier für ein juristisches Scheingefecht.
"Im Übrigen müsse die Vertragsstrafe so hoch bemessen sein, dass sich die Wiederholung der Verletzungshandlung für den Verletzer nicht mehr lohne. Vor diesem Hintergrund empfand das Gericht die Höchstgrenze von 5.000,- EUR bedenklich, so dass sich die Klägerin darauf nicht einlassen müsse."

1. Gebe ich keine Höchstgrenze an, sondern biete quasi dem Unterlassungsgläubiger an selbst einen Betrag einzusetzen, beziehe mich aber gleichzeitig auf eine Prüfung auch durch ein AG [... Ableitung ... ] empfindet dies das LG Hamburg als bedenklich, da ich als Unterlassungsschuldner gleichzeitig die eine Höchstgrenze von U5000€ im Auge habe. Hätte ich dieses nicht, dann würd ich es nicht hinschreiben.

2. Jede unserer "Klägerinnen" schreibt einen Betrag von 5001€, 5100€, usw... in ihre Unterlassungserklärung. = Sie muß sich nicht auf einen virtuellen Betrag, der auch unter 5001€ liegen kann einlassen.

Immerhin sollte nicht ausser Acht bleiben, dass die Wiederholungsgefahr auch für den Unterlassungsgläubiger erkennbar entfallen sein muß. Die Frage ist also, ob man heute "juristischen Scheingefechten" gegen einzelne Personen entkommen sollte.

PS: "Daraufhin schickte die Klägerin, vertreten durch die Kanzlei Dr. Bahr,...." = Man wäre ja blöd wenn man da nicht nachhakt, wie das genau gelaufen ist und was Dr. Bahr zum Thema sagt. (Schließlich wird er auch oft genug werbewirkasam verlinkt. )
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Alt 24.12.2009, 13:45   # 13
Alanis
 
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Zitat:
Zitat von Shual Beitrag anzeigen
...empfindet dies das LG Hamburg als bedenklich, da ich als Unterlassungsschuldner gleichzeitig die eine Höchstgrenze von U5000€ im Auge habe. Hätte ich dieses nicht, dann würd ich es nicht hinschreiben.
Richter, die solche Standpunkte vertreten, sollten sich einmal an ihr erstes Semester an der Uni erinnern: Auslegung von Willenserklärungen, § 133 BGB.

Sie würden dann vielleicht realisieren, dass die modUE von einem juristischen Laien verfasst wurde. Es spielt keine Rolle, dass er eine Vorlage benutzt hat, es ist SEINE Willenserklärung. Wenn man diesen Maßstab anlegt und in der UE liest "vom Gläubiger festzulegen", also quasi in beliebiger Höhe und dann an dem Zusatz "Amtsgericht", das ja nur kumulativ zum LG genannt wird, folgert, es fehle an der Ernsthaftigkeit der Erklärung, der sollte besser sein Richteramt niederlegen. Es fehlt ihm offensichtlich an den Grundlagen des Vertragsrechts. Wortklauberei ist nämlich nicht der richtige Ansatz:
Auslegung

Aber Shual, ich wollte Dich gar nicht kritisieren. Danke, dass Du für uns alle mitdenkst.

Alanis
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Alt 24.12.2009, 14:00   # 14
Eikmeier
 
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Zitat:
Zitat von Alanis Beitrag anzeigen
Da ich als Unterlassungsschuldner nicht weiß, was dem Gläubiger alles so einfällt, kann ich auch gar nicht von vornherein wissen, welches Gericht zuständig sein wird.
Das liegt an den Zuständigkeitsgrenzen für die Gerichte. Die Formulierungen bedeuten also folgendes:

1. "Zuständiges Gericht" = keine Festlegung hinsichtlich des Streitwertes;
2. "Zuständiges Amtsgericht" = Vertragsstrafe höchstens 5.000,00 €, da ansonsten das Amtsgericht nicht mehr zuständig wäre;
3. "Zuständiges Landgericht" = Vertragsstrafe mindestens >5.000,00 €, da erst ab dieser Höhe das Landgericht zur Übeprüfung zuständig ist.

Da kann man dem Richter ausnahmsweise keinen Vorwurf machen.
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Dr. Frank Eikmeier
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Alt 24.12.2009, 14:09   # 15
Alanis
 
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Zitat:
Zitat von Eikmeier Beitrag anzeigen
Das liegt an den Zuständigkeitsgrenzen für die Gerichte. Die Formulierungen bedeuten also folgendes:

1. "Zuständiges Gericht" = keine Festlegung hinsichtlich des Streitwertes;
2. "Zuständiges Amtsgericht" = Vertragsstrafe höchstens 5.000,00 €, da ansonsten das Amtsgericht nicht mehr zuständig wäre;
3. "Zuständiges Landgericht" = Vertragsstrafe mindestens >5.000,00 €, da erst ab dieser Höhe das Landgericht zur Übeprüfung zuständig ist.

Da kann man dem Richter ausnahmsweise keinen Vorwurf machen.
Das habe ich schon so verstanden, in der Muster modUE wird aber diese Einschränkung auf das AG gerade nicht gemacht:

"...durch das zuständige Amts- oder Landgericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, zu unterlassen,...


Also gilt wieder der alte Spruch: Dringend den Mustertext unverändert übernehmen, sonst öffnen sich die Pforten der Hölle.
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Alt 25.12.2009, 05:46   # 16
Shual
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Zitat:
Zitat von Alanis Beitrag anzeigen
Das habe ich schon so verstanden, in der Muster modUE wird aber diese Einschränkung auf das AG gerade nicht gemacht
Das ist Deine Interpretation.

Ich vertraue Dr. Eikmeir vollständig, unbedingt, absolut ohne Vorbehalt und außerdem grundsätzlich.

Ich aber will für meine modUe-Schäfchen wissen, wie Dr. Bahr die Typen aufs Kreuz gelegt hat.

Oder andersrum: Ich will mit meinen modUe-Schäfchen weiter gut schlafen.

Alles was stört beiße ich weg. [siehe Rasch UE-Affäre]
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Alt 26.12.2009, 12:17   # 17
Alanis
 
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Zitat:
Zitat von Shual Beitrag anzeigen
Das ist Deine Interpretation.
Quatsch Shual, das ist keine Interpretation, das steht in meiner modUE wortwörtlich drin. Wenn da steht "zuständiges Amts- oder Landgericht", dann bedeutet es genau das. Und nichts anderes.

Ich vertraue Herrn Eikmeier ebenso und ich denke, er meint das gleiche wie ich:

Zitat:
Zitat von Eikmeier Beitrag anzeigen
Zur Vermeidung dieses Problems kann man entweder "vom zuständigen Gericht" oder "vom zuständigen Amts- oder Landgericht" als Formulierung wählen. Beide Formulierungen begrenzen die Höhe der Vertragsstrafe nicht.
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Alt 30.12.2009, 17:59   # 18
Shual
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Die Initiative Abmahnwahn-Dreipage.de spricht sich für eine Beibehaltung des bisherigen Musters aus.

Es werden dennoch, technokratisch wie man nun mal eben so ist, Erläuterungen zur Veröffentlichung

"Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung unwirksam sei. Die Beschränkung auf das Amtsgericht sei deswegen von der Klägerin nicht hinzunehmen, weil sich dadurch automatisch die Höhe der Vertragsstrafe auf 5.000,- Euro beschränke."

in Form von Urteilstext und Meinungen nach den Feiertagen upgedatet.

Tausche er doch selbst das das mal mit ein aus und schon wirds finster. Ich erinnere auch ungern in diesem Zusammenhang an Veröffentlichnungen wie zum Thema "BGH-Halzband-Urteil". Zwar sah sich hier die Initiative Abmahnwahn-Dreipage genötigt der Menschheit mitzuteilen wie unübertragbar das Urteil doch sei. Die Abmahnkarawane aber auch Richter zieht dennoch mit diesem Urteil einfach weiter und ich muß auch im Januar mich wieder in Schriftsätzen dazu äußern.

Theorie ist immer das Eine. Praxis das Andere.
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Alt 30.12.2009, 18:36   # 19
dreizack
 
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@Shual:
Was willst du hiermit bezwecken? Steffen sagt, dass die mod.UE so in Ordnung ist, RA Eikmeier sagt es auch, du sagtest selbst vor einer Woche, deine Bedenken seien zerstreut und jetzt meldest du dich wieder ...

Der ganze Abmahnwahn ist der Versuch einiger skrupelosen Juristen, Laien über den Tisch zu ziehen. Warum sollen wir dann die ganz einfachen Sachen problematisieren? Die aktuelle Formulierung besteht m.W. mindestens seit der SternTV-Sendung vor über zwei Jahren mit RA Solmecke für jeden Bürger und jede Bürgerin abrufbereit im Netz und hat sehr gute Dienste geleistet.
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Alt 30.12.2009, 18:50   # 20
Shual
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Zitat:
Zitat von dreizack Beitrag anzeigen
Warum sollen wir dann die ganz einfachen Sachen problematisieren?
Weil wir nur so erfolgreich sein können.

Denk mal.... vor zwei,5 Jahren gabs noch gar keine modUE.
Glaubst Du, es gibt sie in zwei,5 Jahren noch?

Wenn das Mittel der modUE das perfekteste Produkt zur Geldschöpfungsvernichtung seitens der Abgemahnten war dann wird es auch stets Angriffe dagegen geben. Wer läßt sich schon gerne Millionen vernichten?

PS: In Frankfurt haben sie schon über ein Wort gestritten. Aktuell streite ich zum Beispiel über eine Uhrzeit.

PPS: Im Kleingedruckten steht aber noch was anderes: Ich bin verantwortlich und haftbar für die modUEs, die ich für jemanden erstelle. Und ich bedeutet schlicht ich und nicht "unser Musterprodukt ist ganz supertoll". Es dürften momentan hunderte modUEs von mir anerkannt und hübsch abgelegt, teils gerichtlich sanktioniert und teils hoch gelobt im Umlauf sein. Das bleibt so. Und damit das so bleibt sorge ich dafür das es so bleibt.

-----Doppelpost zusammengeführt am 30.12.2009 um 18:58:14-----

Zitat:
Zitat von ulrich Beitrag anzeigen
Das frage ich mich schon ganz lange .....
Einzelfall-Theorie.

Man nehme den Gerichststandort Frankfurt an dem nach Expertenmeinung kein Mensch ein File-Sharing-Verfahren gewinnen kann.

Wieso gewinnt aber dann am Ende des Jahres 2009 ein Nichtjurist so ein Verfahren?

Ich sage Dir mal was: Jeder neue Abgemahnte, dier zum 7812ten Mal die gleiche Neu-Abgemahnten-Frage stellt, die schon längst beantwortet wurde ist sehr wertvoll. Weil man nämlich dadaurch immer gezwungen wird zu überprüfen, ob das was man schon die ganze Zeit gelabert hat immer noch up-to-date ist.
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Alt 26.05.2012, 19:42 # --
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Es sind – keinerlei – Veränderungen in der mod. UE notwendig! Verein gegen den Abmahnwahn Dieses Thema Pingback 30.12.2009 20:30


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