| | # 41 | ||
| Registriert seit: 30.04.2009
Beiträge: 1.775
| Finde dieses Urteil im Zusammehang mit der "Diskussion" nicht uninteressant: LG Leipzig zur Bemessung der Vertragsstrafe nach neuem Hamburger Brauch Zitat:
Zitat:
Und nochwas zum LG Leipzig: auf klawtext | ||
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| | # 42 | |
| Threadstarter Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Zitat: Verfügbar | |
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| | # 43 |
| Threadstarter Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Kleiner Nachtrag, Urteil LG Hamburg vom 02.10.2010, Az.: 310 O 281/09 "Die Ablehnung des angebotenen Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrages durch die Antragstellerin war auch nicht rechtsmissbräuchlich, da das darin vorgesehene Vertragsstrafenversprechen nicht ausreichend war. So wurde mit der vorgeschlagenen Formulierung die Bestimmung der Vertragsstrafenhöhe dem Amtsgericht Flensburg überlassen, da dieses die Höhe im Zweifelsfall feststellen und nicht nur die Angemessenheit gem. § 315 Abs. 3 BGB im Streitfall überprüfen sollte, wie es beim sog. neuen Hamburger Brauch der Fall ist. Da nicht ausdrücklich geregelt war, dass die Antragstellerin oder ein Dritter die Vertragsstrafe nach billigem Ermessen bestimmen sollte, ist die Klausel dahingehend zu verstehen, dass dies unmittelbar und alleine durch das Amtsgericht Flensburg geschehen sollte, was zur Unwirksamkeit der Klausel führt. Wegen des Wortlauts des § 315 Abs. 3 BGB darf die Bestimmung der Vertragsstrafenhöhe nicht unmittelbar dem Gericht überlassen werden (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, a.a.O. Rz. 1.144; Schricker, a.a.O. Rz. 42 a). Zwar wäre die Klausel u.U. dahingehend auszulegen, dass zuerst die Antragstellerin die Höhe der Vertragsstrafe zu bestimmen hat und erst bei Nichteinigung das Gericht entscheidet (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O. Rz. 1.144). Hierauf deutet die Formulierung im Zweifel hin. Auf eine solch auslegungsbedürftige Klausel musste sich die Antragstellerin jedoch ebenfalls nicht einlassen. Hinzu kommt, dass durch die Bezugnahme auf das Amtsgericht Flensburg zum einen die örtliche Zuständigkeit festgelegt und die Höhe der Vertragsstrafe automatisch auf 5.000,00 begrenzt wurde. Die Klägerin konnte auf den gesetzlich zulässigen örtlichen Gerichtsständen bestehen. Im Übrigen ist die Festlegung eines Höchstbetrages der Vertragsstrafe zwar grundsätzlich zulässig. Die Obergrenze muss jedoch so bemessen sein, dass der Gläubiger schwerwiegenden Verstößen mit einer entsprechend höheren Strafe begegnen kann (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O. Rz. 1.142; BGH GRUR 1990, 1051, 1052). Als Obergrenze ist dabei im Regelfall das Doppelte einer sonst fest bestimmten Vertragsstrafe anzusetzen (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O. Rz. 1.143). Dabei sind für die Höhe der Vertragsstrafe die Umstände des Einzelfalls, insbes. das Ausmaß der Wiederholungsgefahr und die Möglichkeit künftiger noch schwererer Verstöße, zu berücksichtigen. Angemessen ist eine Vertragsstrafe, die so hoch bemessen ist, dass die Wiederholung der Verletzungshandlung sich aller Voraussicht nach für den Verletzer nicht mehr lohnt (Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, UrhG § 97 Rz. 33; Dreier/Schulze, a.a.O. § 97 Rz. 42). Vor diesem Hintergrund war eine Höchstgrenze von 5.000,00 zumindest bedenklich, so dass sich die Antragstellerin auch hierauf nicht einlassen musste."
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