ModUE - Kurzer Sorgenbericht

Alt 05.01.2010, 14:53   # 41
Orchid95
 
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Beiträge: 1.775
Finde dieses Urteil im Zusammehang mit der "Diskussion" nicht uninteressant:

LG Leipzig zur Bemessung der Vertragsstrafe nach neuem Hamburger Brauch

Zitat:
Die Vertragsstrafe setzte das Landgericht gemäß § 315 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 BGB mit 5.000,00 EUR fest. Bei dem insoweit anzulegenden Maßstab seien verschiedene Kriterien der Billigkeit zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Klägers beschränke sich dies nicht auf die Frage der Spezialprävention, also darauf, welcher Betrag möglichst abschreckend wirke; maßgeblich sei auch der Gesamtumfang der Verletzungshandlung (Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 112 Rz. 40), sowie der Grad des Verschuldens des Verletzers, die Funktion als pauschalierter Schadensersatz sowie die Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung für den Gläubiger (BGH, Urteil vom 30.09.1993, Az.: I ZR 54/91, zitiert nach Juris)......
Zitat:
Das LG Leipzig wies im Übrigen darauf hin, dass parallel kein Schadensersatz im Rahmen einer Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 UrhG) verlangt werden könne, .....
-----Doppelpost zusammengeführt am 5.1.2010 um 15:15:04-----

Und nochwas zum LG Leipzig:

auf klawtext
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Alt 05.01.2010, 15:58   # 42
Shual
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Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
Zitat:
Zitat von Orchid95 Beitrag anzeigen
Und nochwas zum LG Leipzig:

auf klawtext
"Das Urteil ist bislang noch nicht frei im Internet verfügbar (Fundstelle über beck-online: ZUM-RD 2009, Seite 681) und auch noch nicht rechtskräftig."

Verfügbar
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Alt 25.01.2010, 14:43   # 43
Shual
Threadstarter
 
Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
Kleiner Nachtrag, Urteil LG Hamburg vom 02.10.2010, Az.: 310 O 281/09

"Die Ablehnung des angebotenen Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrages durch die Antragstellerin war auch nicht rechtsmissbräuchlich, da das darin vorgesehene Vertragsstrafenversprechen nicht ausreichend war.

So wurde mit der vorgeschlagenen Formulierung die Bestimmung der Vertragsstrafenhöhe dem Amtsgericht Flensburg überlassen, da dieses die Höhe im Zweifelsfall „feststellen“ und nicht nur die Angemessenheit gem. § 315 Abs. 3 BGB im Streitfall überprüfen sollte, wie es beim sog. neuen Hamburger Brauch der Fall ist. Da nicht ausdrücklich geregelt war, dass die Antragstellerin oder ein Dritter die Vertragsstrafe nach billigem Ermessen bestimmen sollte, ist die Klausel dahingehend zu verstehen, dass dies unmittelbar und alleine durch das Amtsgericht Flensburg geschehen sollte, was zur Unwirksamkeit der Klausel führt.

Wegen des Wortlauts des § 315 Abs. 3 BGB darf die Bestimmung der Vertragsstrafenhöhe nicht unmittelbar dem Gericht überlassen werden (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, a.a.O. Rz. 1.144; Schricker, a.a.O. Rz. 42 a). Zwar wäre die Klausel u.U. dahingehend auszulegen, dass zuerst die Antragstellerin die Höhe der Vertragsstrafe zu bestimmen hat und erst bei Nichteinigung das Gericht entscheidet (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O. Rz. 1.144). Hierauf deutet die Formulierung „im Zweifel“ hin. Auf eine solch auslegungsbedürftige Klausel musste sich die Antragstellerin jedoch ebenfalls nicht einlassen.

Hinzu kommt, dass durch die Bezugnahme auf das Amtsgericht Flensburg zum einen die örtliche Zuständigkeit festgelegt und die Höhe der Vertragsstrafe automatisch auf € 5.000,00 begrenzt wurde. Die Klägerin konnte auf den gesetzlich zulässigen örtlichen Gerichtsständen bestehen. Im Übrigen ist die Festlegung eines Höchstbetrages der Vertragsstrafe zwar grundsätzlich zulässig. Die Obergrenze muss jedoch so bemessen sein, dass der Gläubiger schwerwiegenden Verstößen mit einer entsprechend höheren Strafe begegnen kann (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O. Rz. 1.142; BGH GRUR 1990, 1051, 1052). Als Obergrenze ist dabei im Regelfall das Doppelte einer sonst fest bestimmten Vertragsstrafe anzusetzen (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O. Rz. 1.143). Dabei sind für die Höhe der Vertragsstrafe die Umstände des Einzelfalls, insbes. das Ausmaß der Wiederholungsgefahr und die Möglichkeit künftiger noch schwererer Verstöße, zu berücksichtigen. Angemessen ist eine Vertragsstrafe, die so hoch bemessen ist, dass die Wiederholung der Verletzungshandlung sich aller Voraussicht nach für den Verletzer nicht mehr lohnt (Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, UrhG § 97 Rz. 33; Dreier/Schulze, a.a.O. § 97 Rz. 42). Vor diesem Hintergrund war eine Höchstgrenze von € 5.000,00 zumindest bedenklich, so dass sich die Antragstellerin auch hierauf nicht einlassen musste
."
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Alt 26.05.2012, 19:42 # --
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