| | # 161 |
| Registriert seit: 15.09.2008
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| Im Bericht "Manchmal frißt der Böse Wolf das Rotkäppchen doch" griff ich das Thema der Wirkung einer Vorbeugenden Unterlassungserklärung (unter bestimmten Vorraussetzungen auf). Nun weist mich Dr. Bernhard Knies auf jüngere Ereignisse zu dieser Thematik des Amtsgerichts Münchens hin: AG München 161 C 15300/10 zu vorbeugenden Unterlassungserklärungen "Zu der streitigen Frage, ob und inwieweit vorbeugende Unterlassungserklärungen tatsächlich die vom Abgemahnten erstrebte Wirkungen haben, dass diese die gegnerischen Gebührenansprüche bei künftigen Abmahnungen entfallen lassen, hat sich jetzt das Amtsgericht München (Az. 161 C 15300/10) (nicht rechtskräftig) geäußert. Die vom gegnerischen Abmahner (hier WKS Weiss) vorgetragenen Bedenken, dass die häufig (auch hier) empfohlenen vorbeugenden Unterlassungserklärungen zu ungenau gefasst seien (weil sie im Zweifelsfall das jeweilige Werk ja nicht nennen können) teilt das AG München in der mündlichen Verhandlung vom 5.11.2010 nicht. Danach reicht es, wenn der Rechteinhaber aufgeführt wird, und vor allem eine Vertragsstrafe versprochen wird. Der Abgemahnte muss also nach Auffassung des AG München nicht abwarten, bis ihn die Abmahnung ereilt, er kann mit der bewährten vorbeugenden Unterlassungserklärung erfolgreich die Abmahnkosten des gegnerischen Anwaltes bekämpfen."
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| | # 162 |
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| Bitte hier keine Diskussionen! 1. Wird die tolle Kanzlei da Berufung einlegen und gestattet bekommen. 2. ... "Der Abgemahnte muss also nach Auffassung des AG München nicht abwarten, bis ihn die Abmahnung ereilt, er kann mit der bewährten vorbeugenden Unterlassungserklärung erfolgreich die Abmahnkosten des gegnerischen Anwaltes bekämpfen." Über die Chancen und Risken der Abgabe einer Vorbeugenden Unterlassungserklärung ist genug diskutiert worden. Wir haben nun zwei Rechtsstreite in Bayern gesehen in denen die Richter die vorgelegten rechtsanwaltlich erstellten Unterlassungserklärungen deren Inhalt man nicht kennt abgesegnet haben. Es kann auch Einzelfälle geben in denen die Erklärung nicht ausreicht. Die Tendenz hingegen sagt: ausreichend. Die Tendenz am Landgericht Köln hingegen ... ist wie üblich wahrscheinlich ganz anders.
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| | # 164 |
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| Logistep II - Bundesverfassungsgericht 2 BvR 2101/09 Das Bundesverfassungsgericht teilte gestern mit, dass die Verfassungsbeschwerde zu der Verwendbarkeit der Lichtensteiner Steuerdaten nicht zur Entscheidung angenommen wird. So wird es auch keine ausführliche Urteilsanalyse geben können. Zum Themenbereich "Logistep" äußert sich das Bundesverfassungsgericht wie folgt: "Des weiteren sind Beweismittel, die von Privaten erlangt wurden, selbst wenn dies in strafbewehrter Weise erfolgte, grundsätzlich verwertbar, so dass allein von dem Informanten begangene Straftaten bei der Beurteilung eines möglichen Verwertungsverbotes von vornherein nicht berücksichtigt werden müssen." Allerdings: "die unmittelbare Geltung eines Beweisverwertungsverbotes, [...] betrifft grundsätzlich lediglich die unmittelbare Verwertung von rechtswidrig erlangten Beweismitteln im Strafverfahren zur Feststellung der Schuldfrage." Damit sind wir so schlau wie zuvor. Die strafrechtliche Verurteilung darf nicht ausschließlich auf dem rechtswidrig erlangten Beweismittel beruhen. In wie fern durch den Ablauf das der Verletzte eine rechtswidrig operierende Firma beauftragte um in der Folge über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu nehmen um Anschlußinhaberdaten abzuschöpfen muß erneut gerichtlich geklärt werden. In jedem Fall sind Betroffene aufgerufen die Schweizer Rechtslage (vor allem im Verlustfall zu prüfen) und den Volltext des Urteils abzuwarten. In wie fern daraus Schadensersatzansprüche ableitbar sind wird man suchen zu klären.
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| | # 165 | |
| Gastposter | LG Magdeburg: Filesharing - Unterlassung und über 900,00 EUR Schadensersatz LG Magdeburg, Urteil vom 04.11.2010, Az. 7 0 886/10 Zitat:
Landgericht Magdeburg Anerkenntnisurteil | |
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| | # 166 |
| Registriert seit: 15.09.2008
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| Logistep III - Das Urteil aus der Schweiz - online Heute wurden die Schweizer Logistep-Urteile veröffentlicht 1C_285/2009 vom 08.09.2010 und die 295 Ich kommentiere übers Wochenende. |
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| | # 167 |
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
| kein Filesharing...aber m.E. dennoch interessant und abmahnträchtig... Vorsicht - auch Hyperlinks zu kostenlosen Angeboten können teuer werden: "...Bedient sich ein Berechtigter einer technischen Schutzmaßnahme, um den öffentlichen Zugang zu einem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen, greift das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes aus § 19a UrhG ein. Bei der technischen Schutzmaßnahme muss es sich nicht um eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG handeln. Es reicht aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen..." BGH Urteil des I. Zivilsenats vom 29.4.2010 - I ZR 39/08 - Positiv daran ist...das OLG Hamburg liegt nicht immer richtig |
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| | # 168 |
| Registriert seit: 09.09.2009
Beiträge: 3.155
| Kein Verwertungsverbot trotz Verstoß gegen (schweizerisches) Bundesrecht – OLG Hamburg 5 W 126/10 OLG Hamburg 5 W 126/10 Zitat: "...Im Ergebnis wurde somit festgestellt: die Erhebung ist nach schweizerischem Recht rechtswidrig, aber nach deutschem Recht ist dieser Verstoß unerheblich und die Auswertung verwertbar. Ein Beweisverwertungsverbot folge daraus nicht...." "...führt das OLG an: „…wäre von dem Beklagten, der über umfangreiche berufliche Erfahrungen in der Informationstechnologie verfügt …. zu erwarten gewesen, dass er zu seiner Rechtsverteidigung konkrete Angaben macht als seine Täterschaft pauschal in Abrede zu stellen …“...." Wie ich unsere deutschen Gerichte glaube zu kennen, wird diese Aussage wohl auf jeden zutreffen (~d gemacht), der beruflich eine Maus bedienen muss/kann. Gruß montezuma##
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| | # 169 | ||
| Registriert seit: 19.06.2007
Beiträge: 173
| LG Köln, Urteil vom 24. November 2010 - Az. 28 O 202/10 Zitat:
Zitat:
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| | # 171 |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| 300,- EUR Schadensersatz für rechtswidrigen Musik-Upload Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 24.11.2010 - Az.: 12 O 521/09 "Die Kläger hätten ihre Rechte-Inhaberschaft ausreichend dargelegt, so dass ihnen der geltend gemachte Anspruch zustehe. Pro Musikstück sei dabei eine Summe von 300,- EUR gerechtfertigt. Diese setze sich zusammen aus 100,- EUR, die sich durch Rückgriff auf die GEMA-Vergütung ergebe. Hinzugerechnet werden müsse dabei ein 50% Aufschlag, dass es sich nicht um Streams, sondern um einen vom Beklagten ermöglichten vollen Download handle. Schließlich müsse dieser Betrag verdoppelt werden, weil das Musikstück durch den Upload einer Vielzahl von Usern bereit gestellt werde." "Vielzahl" - "Einzahl" - "Keine Rechtsanwaltskosten" - aus der Besprechung soll mal wieder einer schlau werden. Die Logik der Richter ist auch sehr sonderbar und technikfremd. Nach § 4, VR- I "Vergütungssätze" liegt die Mindestvergütung für ein gestremtes "Ereigniss" bei 100,00 pro angefangenen 10.000 zugriffen. "Dieser Betrag muß verdoppelt werden, weil das Musikstück durch den Upload einer Vielzahl von Usern bereit gestellt wurde."
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| | # 172 | |
| Registriert seit: 09.12.2010
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| Vorbeugende Unterlassungserklärung zulässig Oberlandesgericht Köln Az. 6 W 157/10 WBS-LAW Kanzlei Wilde Beuger Solmecke erwirkt Grundsatzentscheidung zur vorbeugenden Unterlassungserklärung beim Filesharing Zitat:
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| | # 173 |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Landgericht Hamburg, Beschluss v. 25.11.2010 - Az.: 310 O 433/10 Leitsatz: 1. Der Betreiber eines Internetcafes haftet für die Rechtsverletzungen seiner Kunden, wenn er den Internetzugang nicht mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen ausstattet. 2. Ein Streitwert in Höhe von 10.000,- EUR ist für das Bereitstellen und öffentlich Zugänglichmachen eines Filmwerks in einer P2P-Tauschbörse zulässig.
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| | # 174 |
| Registriert seit: 20.04.2010
Beiträge: 1.314
| OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2010 - 6 W 155/10 Filesharing und gewerbliches Ausmaß - Zum Auskunftsanspruch gem. § 101 Abs. 2 UrhG. http://medien-internet-und-recht.de/...11-Dok-001.pdf
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| | # 175 |
| Registriert seit: 10.04.2010
Beiträge: 67
| RapidShare gewinnt Berufungsverfahren gegen Atari - Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet erneut für Filehoster Cham, Schweiz (ots) - Die RapidShare AG hat erneut Recht in einem Streit um den Umfang ihrer Prüfungspflichten erhalten. RapidShare hatte Berufung gegen eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom März 2010 eingelegt, wonach das Unternehmen keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen habe, um die Verbreitung des Computerspiels "Alone in the dark" über seine Plattform zu verhindern. Geklagt hatte die Vertreiberin des Computerspiels, die Atari Europe S.A.S.U. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Klage nun unter Abänderung des ursprünglichen Urteils abgewiesen. weiter im Text unter: Presseportal: RapidShare AG - RapidShare gewinnt Berufungsverfahren gegen Atari - Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet erneut für Filehoster |
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| | # 176 | |
| Registriert seit: 09.12.2010
Beiträge: 45
| Abgemahnter haftet für die Unzuverlässigkeit seines Briefträgers Zitat:
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| | # 177 | |
| Moderation Registriert seit: 20.04.2008
Beiträge: 3.631
| Da wird man sich wohl mal den Volltext besorgen müssen!? Im Leitsatz zum Urteil Az. 52 O 187/10 LG Berlin, heißt es: "Hat der Abmahnende sein Abmahnschreiben nicht mit einfachem Brief, sondern als Einschreiben mit Rückschein versandt, trägt der Abgemahnte das Risiko des Verlustes des Benachrichtigungszettels über das für den Empfänger bei der Post zur Abholung bereit liegende Einschreiben. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass ein Benachrichtigungsschein über ein abzuholendes Einschreiben vom Postzusteller in den Briefkasten des abwesenden Adressaten eingelegt worden ist." Auf Deutsch, der Abmahner hat seine Abmahnung per ES/RS verschickt und der Abgemahnte war nicht anwesend. Ihm wurde scheinbar auch kein Benachrichtigungszettel in den Kasten geworfen, weswegen er von der Abmahnung nie erfuhr. Das Bestreiten, dass sich ein Benachrichtigungsschein im Briefkasten des Abgemahnten befunden habe, legte das Gericht als Schutzbehauptung aus. Da solche Briefe (ES/RS) nach einer gewissen Lagerfrist wieder zurück an den Absender zurückgehen, war offensichtlich im Verfahren auch nicht streitig, dass die Abmahnung auf dem Postamt des Abgemahnten lag, sondern lediglich die Zustellung der Benachrichtigungskarte. Zitat:
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| | # 178 |
| Registriert seit: 15.09.2008
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| MIR: LG Hamburg, Beschluss vom 25.11.2010 - 310 O 433/10 Störerhaftung des Internet-Café-Betreibers - Der Betreiber eines Internet-Cafés kann verschuldensunabhängig als Störer auf Unterlassung wegen Urheberrechtsverletzungen - die durch Kunden begangen wurden - haften, wenn er keine ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreift, um solche Rechtsverletzungen zu verhindern. Volltext
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| | # 179 | |
| Registriert seit: 20.04.2010
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| AG Elmshorn: Gegenstandswert bei Filesharing eines Albums 2000 EUR Zitat:
Gruß F&H | |
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| | # 180 | |
| Registriert seit: 20.04.2010
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| OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.12.2010 - 11 U 52/07 Zitat:
Urteil im Volltext F&H | |
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