| | # 101 | |
| Registriert seit: 15.09.2008
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| Zitat:
1. Wurde das Urteil vom 05.03.2010 bereits gepostet. 2. ist die verlinkte Seite ... schon wieder ... schlampig. Beschluss/Urteil/Datum... Falsch: "eine Videodatei mit dem streitgegenständlichen Spiel mittels einer Filesharing-Software im Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und heruntergeladen werden konnte." Richtig: "eine Datei mit dem streitgegenständlichen Computerspiel mittels einer Filesharing-Software im Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und heruntergeladen werden konnte." Mich erinnert das etwas an die Anfangszeiten der RA Haas-Klagen in deren Verlauf aus 3,3MB-Mp3-Dateien plötzlich Computerspiele und gar Software wurden. Werbung
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| | # 102 | |
| Gastposter | Zitat:
![]() 2. Bin kein Jura | |
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| | # 104 |
| Registriert seit: 15.09.2008
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| Landgericht Hamburg, Beschluss vom 05.07.2010, Az.: 308 O 246/10* - nicht rechtskräftig Volltext 1. Der Gegenstandwert in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes für die unerlaubte Verbreitung eines Computerspiels beträgt 20.000,00€ 2. Hübsches Beispiel eines post-BGH-Urteil-Unterlassungstenors. Ansonsten unfasslich. Die Anspruchsgegnerin hatte wohl in einem Schreiben an die AbmahnKanzlei übermittelt das der 17-jährige Sohn des Hauses die Tat begangen habe. Eine Unterlassungserklärung wurde jedoch nicht abgegeben. Angesichts der Erwähnung von Prozeßbevollmächtigten der Anspruchsgegnerin scheint dieser Weg durch "Rechtsanwälte" vorgeschlagen worden zu sein. Zack... 4000€ ärmer. PS: Die sind erst bei 246 Einstweiligen Verfügungen? Das wäre ja nur noch die Hälfte zum letzten Jahr.
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| | # 105 |
| Registriert seit: 15.09.2008
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| Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr - Landgericht Köln, Beschluss vom 31.05.2010 - Az.: 28 O 254/10 Leitsatz: Ein bekannter Rechtsanwalt muss es hinnehmen, wenn in einer Online-Berichterstattung die von ihm geführten Gerichtsverfahren mit den Worten "5 Klatschen in einer Woche gegen den Berliner Querulator" und "Kommt der Berliner Creme de la Creme Anwalt zur Einsicht?" kommentiert werden. Es handelt sich dabei um überspitzte Formulierungen, die jedoch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Volltext Also Quasi eine Nachklatschenklatsche. Interessanter Weise störte sich offensichtlich niemand im Gericht am Begriff des "Querulators"
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| | # 106 | |
| Gastposter | LG Bochum: Rechtsmissbrauch, wenn die Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung und Gebührenzahlung am gleichen Tag abläuft LG Bochum, Urteil vom 13.07.2010, Az. 12 O 235/10 § 8 Abs. 4 UWG Zitat:
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| | # 110 |
| Gastposter | Schön ich bin gerade dabei. Eine Abmahnung die mit einer Kostennote versehen ist ob nun UWG o. UhrG ist ein und das selbe nur das die Voraussetzungen unterschiedliche sind und die Kosten. Mir kann doch aber keiner erzählen das eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung wie hier- wenn die Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung als auch die Zahlung der Abmahnkosten vom Abmanhenden am gleichen Tag abläuft- unterschiedlich zu werten ist. (Dann muß ich aber noch ganz schön viel lernen) |
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| | # 111 |
| Registriert seit: 09.05.2009
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| dann beantworte Dir mal selbst die Frage ob es sich bei "unseren" Abmahnungen um rechtsmissbräuchliche handelt. Abmahnung-Rechstmissbrauch |
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| | # 112 |
| Registriert seit: 15.09.2008
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| OLG Frankfurt - Urteil vom 20.05.2010 - AZ: 6 U 33/09 Gewinnabschöpfungsanspruch bei "Kostenfalle" im Internet Leit- oder Orientierungssatz 1. Ein im Sinne von § 10 UWG vorsätzlicher Wettbewerbsverstoß (hier durch eine sogenannte Kostenfalle im Internet) erfordert auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Der hierfür ausreichende Eventualvorsatz ist gegeben, wenn das Angebot nach den Gesamtumständen bezweckt, jedenfalls einen Teil der angesprochenen Verbraucher zu täuschen. Unter diesen Umständen kann sich der Verletzer zumindest nach Erhalt einer Abmahnung nicht mit Erfolg auf eine anders lautende Auskunft eines Anwalts berufen. 2. Eine durch den Wettbewerbsverstoß verursachte Gewinnerzielung zu Lasten einer Vielzahl von Verbrauchern liegt auch dann vor, wenn die Verbraucher, die für das geleistete Entgelt keine brauchbare Gegenleistung erhalten haben, ihnen zustehende Anfechtungs- oder Rückforderungsrechte - sei es aus Unkenntnis über das Bestehen dieser Rechte, sei es um einer Auseinandersetzung hierüber aus dem Wege zu gehen - nicht geltend machen und infolge dessen verlieren. Volltext Oder auf Deutsch: Der Abofallenbetreiber muß seine Gewinne an den Bundeshaushalt abführen.
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| | # 113 | |
| Registriert seit: 20.04.2010
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| Wurde das schon eingestellt ? Abmahnung Lady Gaga Entscheidung Landgericht Hamburg Landgerichts Hamburg (Az.: 310 O 431/09) Abmahnung Lady Gaga ? Entscheidung Landgericht Hamburg | Urheberrecht Wichtig finde ich vorallem die Stellungnahme zur UE bzw modUE Zitat:
F&H | |
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| | # 114 |
| Registriert seit: 09.09.2009
Beiträge: 3.024
| Amtsgericht Aachen Urteil vom 16.7.2010 (AZ 115 C 77/10) n.n.r. - Streitwert bei einem Album 3.000,00 EUR AZ 115 c 77/10 Amtsgericht Aachen Urteil vom 16.7.2010 Album humanoid der Gruppe Tokio Hotel Reduzierung des Streitwertes von 50.000 auf 3.000 Gruß montezuma## (c) by @Alter Esel
__________________ Meine Meinung, keine Rechtsberatung! Grundkurs für Neuabgemahnte modUE Abmahn-Datenbank Spendenaktion / Kriegskasse Netzwelt~Meister 2010 im Fußball-Oraklen |
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| | # 115 |
| Registriert seit: 15.09.2008
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| Scheinbar endlich erledigt? In einem Verfahren am OLG Köln (Unzulässige Meinungsäußerungen unter Wettbewerbern im Coachingmarkt - OLG Köln, Urteil vom 09.09.2009, Az.: 6 U 48/09) hatte man dort einer Beklagten zwar eine überdurchschnittliche (Meinungs-)Freiheit bei der Bewertung von Dienstleistungsanbietern zugestanden und gerade der Beireich "redaktionelle Inhalte ist sehr interessant, jedoch ihr Verhalten als Selbstanbieter unzulässig eingestuft. Vergleichbar mit Anwalt veröffentlicht über Anwalt. Dort herrschen andere Sitten. Nun beklagte jedoch die Ex-Beklagte den Kläger am OLG Köln wegen einer Äußerung in einer Pressemitteilung Hierzu hat das OLG Oldenburg (Zum wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch bei Äußerungen über Mitbewerber - LG Oldenburg, Urteil vom 3.3.2010, Az.: 5 O 3151/09) ebenso weise Dinge gesagt. Die Legal Tribune erklärt: "Mit der Berichterstattung über ein Gerichtsurteil im Internet und der Kommentierung des Verhaltens eines Verfahrensbeteiligten als "üble Nachrede" bringt der sich Äußernde lediglich eine persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck. Dies gilt jedenfalls dann, wenn weder durch den Verweis auf das Urteil noch durch den Kontext der beanstandeten Äußerung unwahre Tatsachen vorgetragen werden." Wenn ein zivilrechtliches Urteil ergeht oder zB auf einen Fall anwendbar erscheint ruft man gerne aus: "So ein ********!" Hinter dem Wort "********" steckt aber die Straftat des Betruges. Das LG Oldenburg: "Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung, ob eine bestimmte Äußerung zulässig ist oder nicht, ist stets die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Rechtsmeinungen. Der Stand der Rechtsprechung hierzu lässt sich wie folgt zusammenfassen: Tatsachenbehauptungen sind nach feststehender Rechtsprechung durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität gekennzeichnet, während Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt werden (BVerfG, NJW 1999, 483). Für letztere ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens charakteristisch, das Tatsachenbehauptungen fehlt. Anders als die subjektiv geprägten Meinungsäußerungen sind Tatsachenbehauptungen folglich als objektive Aussagen dem Beweis zugänglich. Die Qualifikation als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung hat sich am Verständnis des durchschnittlichen Empfängers der Äußerung auszurichten. Dabei sind auch die Begleitumstände der Äußerung zu berücksichtigen, jedoch nur, soweit diese auch für die Rezipienten der Äußerung erkennbar waren und deswegen ihr Verständnis der Äußerung bestimmen konnten (BVerfG, NJW 1999, 483; BGH, NJW 1992, 1312; BGH, NJW 1988, 1589; OLG München, AfP 1987, 604; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, 323; Löffler, PresseR, 4. Aufl. [1997], § 11 LPG Rdnr. 97). Aus einer komplexen Äußerung dürfen nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptungen untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gern. Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird. Liegt der Akzent der Gesamtaussage für den Leser der Abhandlung in einer bewertenden Stellungnahme, so stellt sie sich insgesamt als Meinungsäußerung dar, die grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs.1 GG fällt (BGH AfP 2009, 55 = VersR 09, 365; MDR 2005, 9)." Auf dieses Urteil weist das Archiv von Dr. Bahr hin.
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| | # 116 |
| Registriert seit: 15.09.2008
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| Bundesgerichtshof UWG § 12 Abs. 2; ZPO § 253 "Gibt der Schuldner auf eine Unterlassungsverfügung, durch die ihm unterschiedliche, in einem ersten Schreiben enthaltene Äußerungen untersagt worden sind, eine Abschlusserklärung ab, so besteht für eine auf die Untersagung eines zweiten Schreibens gerichtete weitere Unterlassungsklage, die sich auf kerngleiche Äußerungen bezieht, kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn zwar mit dieser Klage neben den als kerngleich bereits verbotenen Äußerungen weitere dort enthaltene Äußerungen beanstandet werden, die isolierte Untersagung dieser Äußerungen aber nicht begehrt wird." BGH, Urteil vom 19. 5. 2010 - I ZR 177/ 07 - Folienrollos; OLG Frankfurt a. M. (Lexetius.com/2010,1820) - Erkennt der Unterlassungsschuldner durch eine Abschlusserklärung eine gegen ihn ergangene Unterlassungsverfügung als nach Bestandskraft und Wirkung einem entsprechenden Hauptsachetitel gleichwertig an, wird dadurch das Rechtsschutzinteresse für eine Hauptsacheklage beseitigt, weil sie einen dem Unterlassungstitel gleichwertigen Vollstreckungstitel entstehen lässt. - Diese Wirkung der Abschlusserklärung reicht so weit wie der Verbotsumfang der Unterlassungsverfügung, die der Schuldner als endgültige Regelung anerkannt hat. Das Verbot eines Unterlassungstitels umfasst über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. +++++++++++++++++++++++++ Das hat nicht lange gedauert: "Soweit die Äußerungen Abweichungen im Wortlaut aufweisen, sind diese unbeachtlich, weil das Charakteristische der Verletzungsform nicht in einem bestimmten Wortlaut, sondern in dem - übereinstimmenden - Inhalt der Aussagen liegt." Man erinnere sich: "Mit der Thematik der "Erweiterten Unterlassungserklärung" beschäftigte sich nun das Landgericht Köln. Unter Bezug auf das Vorläuferurteil aus Frankfurt betrachteten die Richter eine Formulierung "urheberrechtlich geschützte Werke des oben genannten Künstlers" als nicht ausreichend um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen, da es an einer "Spezifizierung auf das Verletzungsobjekt" fehle." [Link] Der BGH hat nun "auf alternative Verletzungsformen gerichtet(e)" und somit "erweiterte" Unterlassungsversprechen eben nicht wegen "unklaren Grenzen" ausgeschlossen.
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| | # 117 |
| Registriert seit: 26.07.2010
Beiträge: 15
| Hi an alle ! ,habe etwas wichtiges gefunden !http://195.71.130.31/forum/images/smilies/001_smile.gif Filesharing-Abmahnungen: Schwere Niederlage für Rasch, Waldorf, ****** Zimmel und Co: Inhaberdaten der IP-Adressen im Zivilprozess nicht verwertbar! Rechtsanwalt Tim Geißler Die Rechtsprechung ist dem Abmahnunwesen erneut deutlich entgegengetreten und hat dem klassischen Weg einer Filesharing Abmahnung schwere juristische Steine in den Weg gelegt. Abgemahnten kann damit vorsichtig Hoffnung gemacht werden, vielleicht überhaupt nicht mehr zahlen zu müssen. Hintergrund ist, dass der rechtliche Weg der Filesharing Abmahnung eigentlich immer der Gleiche ist: Zuerst wird von den Abmahnern die IP-Adresse des Filesharingplattform-Nutzers ermittelt. Da diese IP-Adresse aber bloß aus einer nichtssagenden Zahlenfolge besteht mit der so nichts anzufangen ist, bedienen sich die Abmahnanwälte eines besondere Tricks: Sie stellen Strafanzeige gegen den unbekannten Nutzer der IP-Adresse und lassen dann von der mit weit reichenderen Kompetenzen ausgestatteten - Staatsanwaltschaft Namen und Adresse des Nutzers über den Provider ermitteln. Diese Informationen werden dann im Wege der Akteneinsicht von den Abmahnanwälte abgerufen und für die dann folgenden Schadensersatzforderungen und Unterlassenerklärungen missbraucht. Genau gegen diese Vorgehensweise richtet sich der aktuelle Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Beschluss vom 21.05.2008, Az. 6 O 156/0 Da die Gerichte im Bereich des Filesharing allerdings häufig unterschiedliche Positionen vertreten, bleibt abzuwarten, ob sich die Rechtsauffassung des Landgericht Frankenthal durchsetzen wird. Fest steht aber schon jetzt dass sich ein klarer Trend abzeichnen lässt, denn bislang haben nicht nur mehrere Staatsanwaltschaften die Zusammenarbeit mit den Abmahnanwälten durch Nichtgewährung des Akteneinsichtsrechts oder Einstellung der Verfahren wegen Geringfügigkeit verweigert sondern auch zuvor schon einige Gerichte zu Ungunsten der Abmahner entschieden (Informationen hierzu in den weiteren Fachartikeln von Tim Geißler). Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidung kann Abgemahnten nur dringend geraten werden, sich auf keinen Fall pauschal auf die Forderungen der Ahmahnanwälte einzulassen, sondern sich mit anwaltlicher Hilfe gegen die Forderungen zur Wehr zu setzen. Gerade weil die Rechtsprechung in diesem Bereicht immer undurchsichtiger wird, kann dabei nur geraten werden, sich einem auf Urheberrechtsverletzungen spezialisierten Anwalt zuzuwenden. Tim Geißler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Marc Jüngel, Wissenschaftlicher Mitarbeiter |
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| | # 118 |
| Registriert seit: 09.05.2009 Ort: In der Stadt, die es gar nicht gibt
Beiträge: 2.262
| Falls Du nichts dagegen hast, schlage ich vor, Deinen und meinen Beitrag löschen zu lassen. Wer sich für dieses Frankenthaler Urteil interessiert, braucht nur im Jahre 2008 danach hier im Forum zu suchen. Leider ist es anders gekommen, als man sich es damals erhofft hatte. |
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| | # 119 |
| Gesperrt Registriert seit: 16.03.2009 Ort: Unter den Buchen sollst Du suchen.
Beiträge: 7.682
| Dumm gelaufen! http://www.initiative-abmahnwahn.de/2010/08/01// EDIT BY PRINCESS Hier wird nicht darüber diskutiert ... nachf. Beiträge wurden zu NZKB verschoben! |
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| | # 120 |
| Threadstarter Registriert seit: 23.07.2009
Beiträge: 415
| OLG Frankfurt: Anspruch auf Löschung von IP-Adressen abgelehnt Gericht: OLG Frankfurt Entscheidungstyp: Urteil Verkündungsdatum: 16.06.2010 A ktenzeichen: 13 U 105/07 Die Abmahnung: OLG Frankfurt: Anspruch auf Löschung von IP-Adressen abgelehnt |
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