Abmahnurteile


Alt 07.07.2010, 14:55   # 101
Shual
 
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Zitat:
Zitat von Kersare Beitrag anzeigen
LG Hamburg: Für den Download und Upload eines Computerspiels gilt ein Streitwert von 20.000 EUR

LG Hamburg, Urteil vom 28.12.2009, Az. 308 O 691/09
§§ 19a, 97 UrhG; § 3 ZPO
Bitte vor dem Einstellen überprüfen.

1. Wurde das Urteil vom 05.03.2010 bereits gepostet.

2. ist die verlinkte Seite ... schon wieder ... schlampig.

Beschluss/Urteil/Datum...

Falsch: "eine Videodatei mit dem streitgegenständlichen Spiel mittels einer Filesharing-Software im Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und heruntergeladen werden konnte."

Richtig: "eine Datei mit dem streitgegenständlichen Computerspiel mittels einer Filesharing-Software im Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und heruntergeladen werden konnte."

Mich erinnert das etwas an die Anfangszeiten der RA Haas-Klagen in deren Verlauf aus 3,3MB-Mp3-Dateien plötzlich Computerspiele und gar Software wurden.
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Alt 08.07.2010, 00:51   # 102
Kersare
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Zitat:
Zitat von Shual Beitrag anzeigen

1. Wurde das Urteil vom 05.03.2010 bereits gepostet.

2. ist die verlinkte Seite ... schon wieder ... schlampig.
1. Hier im Urteilsstrang? Nicht gesehen
2. Bin kein Jura
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Alt 08.07.2010, 03:10   # 103
Shual
 
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Zitat:
Zitat von Kersare Beitrag anzeigen
2. Bin kein Jura
Na, für die bewegende Entdeckung das eine Videodatei meistens kein Spiel enthält braucht man kein Jura studiert haben.
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Alt 14.07.2010, 03:51   # 104
Shual
 
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Landgericht Hamburg, Beschluss vom 05.07.2010, Az.: 308 O 246/10* - nicht rechtskräftig

Volltext


1. Der Gegenstandwert in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes für die unerlaubte Verbreitung eines Computerspiels beträgt 20.000,00€

2. Hübsches Beispiel eines post-BGH-Urteil-Unterlassungstenors.

Ansonsten unfasslich. Die Anspruchsgegnerin hatte wohl in einem Schreiben an die AbmahnKanzlei übermittelt das der 17-jährige Sohn des Hauses die Tat begangen habe. Eine Unterlassungserklärung wurde jedoch nicht abgegeben. Angesichts der Erwähnung von Prozeßbevollmächtigten der Anspruchsgegnerin scheint dieser Weg durch "Rechtsanwälte" vorgeschlagen worden zu sein.

Zack... 4000€ ärmer.

PS: Die sind erst bei 246 Einstweiligen Verfügungen? Das wäre ja nur noch die Hälfte zum letzten Jahr.
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Alt 14.07.2010, 08:17   # 105
Shual
 
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Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr - Landgericht Köln, Beschluss vom 31.05.2010 - Az.: 28 O 254/10

Leitsatz:

Ein bekannter Rechtsanwalt muss es hinnehmen, wenn in einer Online-Berichterstattung die von ihm geführten Gerichtsverfahren mit den Worten "5 Klatschen in einer Woche gegen den Berliner Querulator" und "Kommt der Berliner Creme de la Creme Anwalt zur Einsicht?" kommentiert werden. Es handelt sich dabei um überspitzte Formulierungen, die jedoch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind.

Volltext


Also Quasi eine Nachklatschenklatsche. Interessanter Weise störte sich offensichtlich niemand im Gericht am Begriff des "Querulators"
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Alt 15.07.2010, 12:14   # 106
Kersare
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LG Bochum: Rechtsmissbrauch, wenn die Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung und Gebührenzahlung am gleichen Tag abläuft

LG Bochum, Urteil vom 13.07.2010, Az. 12 O 235/10
§ 8 Abs. 4 UWG

Zitat:
Das LG Bochum hat entschieden, dass Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vorliegen, wenn die Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung als auch die Zahlung der Abmahnkosten vom Abmanhenden am gleichen Tag abläuft. Dabei knüpfte das Landgericht seine Entscheidung nicht nur an die o.g. Fristenproblematik an, sondern an eine Gesamtschau weiterer Anhaltspunkte, die ebenfalls für einen Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sprechen.

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Alt 15.07.2010, 12:38   # 107
watt_ihr_volt
 
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Zitat:
Zitat von Kersare Beitrag anzeigen
§ 8 Abs. 4 UWG
guggstdu UWG
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Alt 15.07.2010, 12:42   # 108
Kersare
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Zitat:
Zitat von watt_ihr_volt Beitrag anzeigen
guggstdu UWG
ja, und? Abmahnungen gibts ja mitlerweile sogar für´s ....... .

Ob nun UWG UhrG ec. Es geht doch um die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung.
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Alt 15.07.2010, 12:57   # 109
watt_ihr_volt
 
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Zitat:
Zitat von Kersare Beitrag anzeigen
ja, und?
nix ja und.... was beim Autoscooter erlaubt ist, muss nicht auch für den normalen Straßenverkehr gelten. Wenn Du in eine Birne beißt, möchtest Du nicht dass sie wie ein Apfel schmeckt.

Wenn dort das UWG verhandelt wird, muss es nicht auch für das UrhG gelten, sonst bräuchten wir nicht diese verschiedene Gesetze.

Zitat:
(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
das ist aber bei einer Abmahnung im Urheberrecht (offiziell) regelmäßig nicht der Fall.

(Musste ich erst auch alles lernen)
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Alt 15.07.2010, 14:45   # 110
Kersare
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Zitat:
Zitat von watt_ihr_volt Beitrag anzeigen
(Musste ich erst auch alles lernen)
Schön ich bin gerade dabei. Eine Abmahnung die mit einer Kostennote versehen ist ob nun UWG o. UhrG ist ein und das selbe nur das die Voraussetzungen unterschiedliche sind und die Kosten. Mir kann doch aber keiner erzählen das eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung wie hier-
wenn die Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung als auch die Zahlung der Abmahnkosten vom Abmanhenden am gleichen Tag abläuft- unterschiedlich zu werten ist.

(Dann muß ich aber noch ganz schön viel lernen)
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Alt 15.07.2010, 15:20   # 111
watt_ihr_volt
 
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Zitat:
Zitat von Kersare Beitrag anzeigen
rechtsmissbräuchliche Abmahnung wie hier-
dann beantworte Dir mal selbst die Frage ob es sich bei "unseren" Abmahnungen um rechtsmissbräuchliche handelt.

Abmahnung-Rechstmissbrauch
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Alt 16.07.2010, 16:35   # 112
Shual
 
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OLG Frankfurt - Urteil vom 20.05.2010 - AZ: 6 U 33/09

Gewinnabschöpfungsanspruch bei "Kostenfalle" im Internet

Leit- oder Orientierungssatz

1. Ein im Sinne von § 10 UWG vorsätzlicher Wettbewerbsverstoß (hier durch eine sogenannte Kostenfalle im Internet) erfordert auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Der hierfür ausreichende Eventualvorsatz ist gegeben, wenn das Angebot nach den Gesamtumständen bezweckt, jedenfalls einen Teil der angesprochenen Verbraucher zu täuschen. Unter diesen Umständen kann sich der Verletzer zumindest nach Erhalt einer Abmahnung nicht mit Erfolg auf eine anders lautende Auskunft eines Anwalts berufen.

2. Eine durch den Wettbewerbsverstoß verursachte Gewinnerzielung zu Lasten einer Vielzahl von Verbrauchern liegt auch dann vor, wenn die Verbraucher, die für das geleistete Entgelt keine brauchbare Gegenleistung erhalten haben, ihnen zustehende Anfechtungs- oder Rückforderungsrechte - sei es aus Unkenntnis über das Bestehen dieser Rechte, sei es um einer Auseinandersetzung hierüber aus dem Wege zu gehen - nicht geltend machen und infolge dessen verlieren.

Volltext

Oder auf Deutsch: Der Abofallenbetreiber muß seine Gewinne an den Bundeshaushalt abführen.
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Alt 21.07.2010, 23:46   # 113
Fuchs & Hase
 
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Wurde das schon eingestellt ?

Abmahnung Lady Gaga – Entscheidung Landgericht Hamburg
Landgerichts Hamburg (Az.: 310 O 431/09)

Abmahnung Lady Gaga ? Entscheidung Landgericht Hamburg | Urheberrecht

Wichtig finde ich vorallem die Stellungnahme zur UE bzw modUE

Zitat:
An dem Beispiel wird wieder deutlich, dass bei der Formulierung der Unterlassungserklärung, insbesondere wenn diese modifiziert wird, große Sorgfalt an den Tag gelegt werden muss. Immerhin hat die Entscheidung des Landgerichts Hamburg seine Ursache in einer Unterlassungserklärung aus einem Anwaltsschreiben. Auch Anwälte agieren mit Blick auf Abmahnungen nicht fehlerfrei.

F&H
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Alt 22.07.2010, 18:14   # 114
montezuma##
 
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Amtsgericht Aachen Urteil vom 16.7.2010 (AZ 115 C 77/10) n.n.r. - Streitwert bei einem Album 3.000,00 EUR

AZ 115 c 77/10
Amtsgericht Aachen
Urteil vom 16.7.2010
Album “humanoid” der Gruppe Tokio Hotel
Reduzierung des Streitwertes von 50.000 € auf 3.000 €

Gruß
montezuma##

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Alt 24.07.2010, 08:38   # 115
Shual
 
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Scheinbar endlich erledigt?

In einem Verfahren am OLG Köln (Unzulässige Meinungsäußerungen unter Wettbewerbern im Coachingmarkt - OLG Köln, Urteil vom 09.09.2009, Az.: 6 U 48/09) hatte man dort einer Beklagten zwar eine überdurchschnittliche (Meinungs-)Freiheit bei der Bewertung von Dienstleistungsanbietern zugestanden und gerade der Beireich "redaktionelle Inhalte ist sehr interessant, jedoch ihr Verhalten als Selbstanbieter unzulässig eingestuft.

Vergleichbar mit Anwalt veröffentlicht über Anwalt. Dort herrschen andere Sitten.

Nun beklagte jedoch die Ex-Beklagte den Kläger am OLG Köln wegen einer Äußerung in einer Pressemitteilung

Hierzu hat das OLG Oldenburg (Zum wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch bei Äußerungen über Mitbewerber - LG Oldenburg, Urteil vom 3.3.2010, Az.: 5 O 3151/09) ebenso weise Dinge gesagt.

Die Legal Tribune erklärt: "Mit der Berichterstattung über ein Gerichtsurteil im Internet und der Kommentierung des Verhaltens eines Verfahrensbeteiligten als "üble Nachrede" bringt der sich Äußernde lediglich eine persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck. Dies gilt jedenfalls dann, wenn weder durch den Verweis auf das Urteil noch durch den Kontext der beanstandeten Äußerung unwahre Tatsachen vorgetragen werden."

Wenn ein zivilrechtliches Urteil ergeht oder zB auf einen Fall anwendbar erscheint ruft man gerne aus: "So ein ********!" Hinter dem Wort "********" steckt aber die Straftat des Betruges.

Das LG Oldenburg: "Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung, ob eine bestimmte Äußerung zulässig ist oder nicht, ist stets die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Rechtsmeinungen. Der Stand der Rechtsprechung hierzu lässt sich wie folgt zusammenfassen: Tatsachenbehauptungen sind nach feststehender Rechtsprechung durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität gekennzeichnet, während Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt werden (BVerfG, NJW 1999, 483). Für letztere ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens charakteristisch, das Tatsachenbehauptungen fehlt. Anders als die subjektiv geprägten Meinungsäußerungen sind Tatsachenbehauptungen folglich als objektive Aussagen dem Beweis zugänglich. Die Qualifikation als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung hat sich am Verständnis des durchschnittlichen Empfängers der Äußerung auszurichten. Dabei sind auch die Begleitumstände der Äußerung zu berücksichtigen, jedoch nur, soweit diese auch für die Rezipienten der Äußerung erkennbar waren und deswegen ihr Verständnis der Äußerung bestimmen konnten (BVerfG, NJW 1999, 483; BGH, NJW 1992, 1312; BGH, NJW 1988, 1589; OLG München, AfP 1987, 604; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, 323; Löffler, PresseR, 4. Aufl. [1997], § 11 LPG Rdnr. 97). Aus einer komplexen Äußerung dürfen nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptungen untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gern. Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird. Liegt der Akzent der Gesamtaussage für den Leser der Abhandlung in einer bewertenden Stellungnahme, so stellt sie sich insgesamt als Meinungsäußerung dar, die grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs.1 GG fällt (BGH AfP 2009, 55 = VersR 09, 365; MDR 2005, 9)."

Auf dieses Urteil weist das Archiv von Dr. Bahr hin.
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Alt 31.07.2010, 08:36   # 116
Shual
 
Registriert seit: 15.09.2008
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Bundesgerichtshof
UWG § 12 Abs. 2; ZPO § 253

"Gibt der Schuldner auf eine Unterlassungsverfügung, durch die ihm unterschiedliche, in einem ersten Schreiben enthaltene Äußerungen untersagt worden sind, eine Abschlusserklärung ab, so besteht für eine auf die Untersagung eines zweiten Schreibens gerichtete weitere Unterlassungsklage, die sich auf kerngleiche Äußerungen bezieht, kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn zwar mit dieser Klage neben den als kerngleich bereits verbotenen Äußerungen weitere dort enthaltene Äußerungen beanstandet werden, die isolierte Untersagung dieser Äußerungen aber nicht begehrt wird."

BGH, Urteil vom 19. 5. 2010 - I ZR 177/ 07 - Folienrollos; OLG Frankfurt a. M. (Lexetius.com/2010,1820)

- Erkennt der Unterlassungsschuldner durch eine Abschlusserklärung eine gegen ihn ergangene Unterlassungsverfügung als nach Bestandskraft und Wirkung einem entsprechenden Hauptsachetitel gleichwertig an, wird dadurch das Rechtsschutzinteresse für eine Hauptsacheklage beseitigt, weil sie einen dem Unterlassungstitel gleichwertigen Vollstreckungstitel entstehen lässt.

- Diese Wirkung der Abschlusserklärung reicht so weit wie der Verbotsumfang der Unterlassungsverfügung, die der Schuldner als endgültige Regelung anerkannt hat. Das Verbot eines Unterlassungstitels umfasst über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt.

+++++++++++++++++++++++++

Das hat nicht lange gedauert: "Soweit die Äußerungen Abweichungen im Wortlaut aufweisen, sind diese unbeachtlich, weil das Charakteristische der Verletzungsform nicht in einem bestimmten Wortlaut, sondern in dem - übereinstimmenden - Inhalt der Aussagen liegt."

Man erinnere sich: "Mit der Thematik der "Erweiterten Unterlassungserklärung" beschäftigte sich nun das Landgericht Köln. Unter Bezug auf das Vorläuferurteil aus Frankfurt betrachteten die Richter eine Formulierung "urheberrechtlich geschützte Werke des oben genannten Künstlers" als nicht ausreichend um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen, da es an einer "Spezifizierung auf das Verletzungsobjekt" fehle." [Link]

Der BGH hat nun "auf alternative Verletzungsformen gerichtet(e)" und somit "erweiterte" Unterlassungsversprechen eben nicht wegen "unklaren Grenzen" ausgeschlossen.
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Alt 31.07.2010, 21:09   # 117
H.E.R.O
 
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Hi an alle ! ,habe etwas wichtiges gefunden !http://195.71.130.31/forum/images/smilies/001_smile.gif


Filesharing-Abmahnungen: Schwere Niederlage für Rasch, Waldorf, ****** Zimmel und Co: Inhaberdaten der IP-Adressen im Zivilprozess nicht verwertbar!

Rechtsanwalt Tim Geißler

Die Rechtsprechung ist dem Abmahnunwesen erneut deutlich entgegengetreten und hat dem „klassischen Weg“ einer Filesharing Abmahnung schwere „juristische Steine“ in den Weg gelegt. Abgemahnten kann damit vorsichtig Hoffnung gemacht werden, vielleicht überhaupt nicht mehr zahlen zu müssen.
Hintergrund ist, dass der rechtliche Weg der Filesharing Abmahnung eigentlich immer der Gleiche ist: Zuerst wird von den Abmahnern die IP-Adresse des Filesharingplattform-Nutzers ermittelt. Da diese IP-Adresse aber bloß aus einer nichtssagenden Zahlenfolge besteht mit der so nichts anzufangen ist, bedienen sich die Abmahnanwälte eines besondere Tricks: Sie stellen Strafanzeige gegen den unbekannten Nutzer der IP-Adresse und lassen dann von der – mit weit reichenderen Kompetenzen ausgestatteten - Staatsanwaltschaft Namen und Adresse des Nutzers über den Provider ermitteln. Diese Informationen werden dann im Wege der Akteneinsicht von den Abmahnanwälte „abgerufen“ und für die dann folgenden Schadensersatzforderungen und Unterlassenerklärungen missbraucht.
Genau gegen diese Vorgehensweise richtet sich der aktuelle Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Beschluss vom 21.05.2008, Az. 6 O 156/0. Wie auch von der Kanzlei GKS schon mehrfach bei verschiedenen Gerichten angeregt, ist das Landgericht Frankenthal zu dem Schluss gekommen, dass die Auskunftserteilung über den Inhaber einer IP-Adresse dem Datenschutz unterliegt und damit rechtswidrig ist. Das bemerkenswerte an dieser Entscheidung ist jedoch, dass das Gericht ein Verwertungsverbot für die auf diesem Weg erlangten Informationen folgert. Dies bedeutet praktisch nichts anders, als dass das erkennende Gericht zwar Namen und Adresse des Filesharers mitgeteilt bekommt, jedoch diese Informationen nicht verwerten darf, also so tun muss, als hätte es „den Namen nie gehört“. Dies führt dazu, dass die von den Abmahnern geltend gemachten Ansprüche gerichtlich nicht durchsetzbar sind, weil der Nutzer der IP-Adresse quasi unbekannt bleibt.
Da die Gerichte im Bereich des Filesharing allerdings häufig unterschiedliche Positionen vertreten, bleibt abzuwarten, ob sich die Rechtsauffassung des Landgericht Frankenthal durchsetzen wird. Fest steht aber schon jetzt dass sich ein klarer Trend abzeichnen lässt, denn bislang haben nicht nur mehrere Staatsanwaltschaften die Zusammenarbeit mit den Abmahnanwälten durch Nichtgewährung des Akteneinsichtsrechts oder Einstellung der Verfahren wegen Geringfügigkeit verweigert sondern auch zuvor schon einige Gerichte zu Ungunsten der Abmahner entschieden (Informationen hierzu in den weiteren Fachartikeln von Tim Geißler).
Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidung kann Abgemahnten nur dringend geraten werden, sich auf keinen Fall pauschal auf die Forderungen der Ahmahnanwälte einzulassen, sondern sich mit anwaltlicher Hilfe gegen die Forderungen zur Wehr zu setzen. Gerade weil die Rechtsprechung in diesem Bereicht immer undurchsichtiger wird, kann dabei nur geraten werden, sich einem auf Urheberrechtsverletzungen spezialisierten Anwalt zuzuwenden.

Tim Geißler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Marc Jüngel, Wissenschaftlicher Mitarbeiter
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Alt 31.07.2010, 21:24   # 118
constantin
 
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Ort: In der Stadt, die es gar nicht gibt
Beiträge: 2.262
Zitat:
Zitat von H.E.R.O Beitrag anzeigen
Hi an alle ! ,habe etwas wichtiges gefunden
Falls Du nichts dagegen hast, schlage ich vor, Deinen und meinen Beitrag löschen zu lassen. Wer sich für dieses Frankenthaler Urteil interessiert, braucht nur im Jahre 2008 danach hier im Forum zu suchen. Leider ist es anders gekommen, als man sich es damals erhofft hatte.
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Alt 01.08.2010, 17:56   # 119
ulrich
Gesperrt
 
Registriert seit: 16.03.2009
Ort: Unter den Buchen sollst Du suchen.
Beiträge: 7.682
Dumm gelaufen!

http://www.initiative-abmahnwahn.de/2010/08/01//

EDIT BY PRINCESS
Hier wird nicht darüber diskutiert ... nachf. Beiträge wurden zu NZKB verschoben!

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Alt 01.08.2010, 22:02   # 120
lexx
Threadstarter
 
Benutzerbild von lexx
 
Registriert seit: 23.07.2009
Beiträge: 415
OLG Frankfurt: Anspruch auf Löschung von IP-Adressen abgelehnt

Gericht: OLG Frankfurt
Entscheidungstyp: Urteil
Verkündungsdatum: 16.06.2010 A
ktenzeichen: 13 U 105/07

Die Abmahnung: OLG Frankfurt: Anspruch auf Löschung von IP-Adressen abgelehnt
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