| | # 61 |
| Registriert seit: 01.06.2009
Beiträge: 229
| Hallö!Zur Kenntnis: WBS-LAW AG Frankfurt am Main bezweifelt in Filesharing-Prozess schlüssigen Vortrag bezüglich Aktivlegitimation der Rechteinhaberin MfG1984 Werbung |
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| | # 62 |
| Registriert seit: 09.09.2009
Beiträge: 3.024
| Teurer Download - 22 Euro pro Titel - Verletzung des Urheberrechts Landgericht Magdeburg Aktenzeichen: 7 O 2274/09 Urteil vom 17.03.2010 7. Zivilkammer als Gericht I. Instanz 132 Musikstücke à 22 Anwaltskosten der Musikindustrie in Höhe von 3.000 zahlen Gruß montezuma##
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| | # 64 |
| Registriert seit: 09.09.2009
Beiträge: 3.024
| Filesharing: Amtsgericht Düsseldorf weist Klage auf Erstattung von Abmahnkosten ab Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 14.04.2010 (Az.: 57 C 15741/09) Abweisung der Klage der Uptunes GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Nümann + Lang, auf Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz Grund: Fehlende Aktivlegitimation Gruß montezuma##
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| | # 65 |
| Registriert seit: 09.05.2009
Beiträge: 4.640
| Anwaltskosten der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an Musik-CD-Album durch Filesharing auf 100 Euro festgesetzt AG Frankfurt (Az. 30 C 2353/09-75, Urteil vom 01.02.2010) |
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| | # 66 |
| Registriert seit: 09.09.2009
Beiträge: 3.024
| Urteil Rasch Rechtsanwälte Landgericht Köln 21.04.2010 Az.: 28 O 596/09 21.04.2010 Landgericht Köln Rasch Rechtsanwälte für Universal Music GmbH Zahlung von 1.379,80 Zitat: "...Durch das Filesharing eines ganzen Albums und nicht nur etwa nur eines Titels ist die Bagatellgrenze des § 97 Abs. 2 UrhG überschritten..." "...Als Gegenstandswert sieht das Gericht einen Betrag in Höhe von 50.000,00 für angemessen. Dies unter dem Gesichtspunkt, dass das Album zum Zeitpunkt des Filesharings weder besonders aktuell noch besonders erfolgreich gewesen ist...." Gruß montezuma##
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| | # 68 | |
| Registriert seit: 19.06.2007
Beiträge: 166
| Zitat:
Änderung in Deinem Text? | |
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| | # 69 | |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.468
| Zitat: 2. Handelt es sich hier um eine Person die keine Unterlassungserklärung abgegeben hat. 3. Handelt es sich hier doch wohl um ein Beschwerdeverfahren nach dem das LG eine Einstweilige Verfügung erlassen hatte. Es ist hierbei erstaunlich, das der Gegenstandswert zur den letzjährigen Urteilen halbiert worden ist. 3.1 Sieht mir nach Frau Richterin Reske aus (wie ein nicht beteiligter Ra mutmaßt, der da leider keine Zeit hatte reinzugehen...). Das außerordentliche Vergnügen ihre Bekanntschaft zu machen werden die allerwenigsten Abgemahnten mit modUE-Abgabe haben. Da muß man sich als Netzwelt.de-Normaluser schon sehr anstrengen um die Kombi Reske/Rasch zu erleben, was zumindest lehreichen Charakter verspricht. 3.2 Am AG sind andere Richter. 4. Wird darauf verzichtet zu erläutern wie die Klageforderung 1.379,80€ zu Stande kommt. [Vgl. "weitaus realistischere Variante 1a"]. Insofern stellt diese Forderung den minimalen Wert im Befürchtungsspektrum dar, zudem den realistischen und auf Schadensersatz und Ermittlungskosten wird weiterhin verzichtet. 5. "Das es überhaupt passiert"... also... wir reden gerade drüben im N+L über ein Potential von vielleicht 300 Verfahren in 2010 - reinen Kostenklagen - an einem "Doppelgerichtsstandort", die na... sagen wir mal ... drastisch anzahlmäßig reduziert werden konnten. Da können andere, erfolgreichere Rechtsanwälte lange klagen ... bis sie das aufgeholt haben. Man muß an den Gerichtsständen immer die Leistungsbilanz mit berichten! 6. Nach unseren jüngeren Kölner Erfahrungen in Verbindung mit dem Gegenstandswert 1.379,80 steht auch im Fall der Kanzlei Rasch ein Vergleichswert von 700€ - 800€ (eher 800€) im Raum, der wiederum seitens der Klägerin zustimmungspflichtig ist. Der Basiswert hier beginnt unter normalen Umständen etwa bei 1.400,00€ an Gesamtkosten und ist viiiileicht so auf 1.750,00 Risiko zu begrenzen. Schnellaussteiger bekommens natürlich billiger. An einer grundsätzlichen Vergleichsbereitschaft der Kanzlei Rasch im "Normalfal" zweifle ich mal nicht.
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| | # 70 |
| Registriert seit: 13.04.2010
Beiträge: 5
| Hallo, Tag der Urteile wohl heute im www. - habe dies gefunden und denke Ihr könnt das besser beurteilen.... kann auch sein das es schon hier woanders zu finden ist... AG Frankfurt | Abmahnung-Blog.de Gruß |
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| | # 71 | |
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.717
| Du meinst sicherlich den §97a Abs. 2 UrhG. Hätte der obige Verurteilte fristgerecht nach Erhalt seiner Abmahnung unabhängig von gefühlter Schuld oder Nichtschuld eine "unserer" strafbewehrten mod.UEs ohne Schuldeingeständnis abgegeben, hätte es sich auch in seinem Fall nach meiner Einschätzung um einen einfachen Fall gehandelt (reine Kostenklage und statt 50000 Euro nur ca. 1200 Euro Streitwert, was auch gleichzeitig zu niedrigeren Anwalts- und Gerichtskosten geführt hätte) und der §97a Abs. 2 UrhG hätte unabhängig des abgemahnten Werkes (Einzeltitel, Album, Film, oder sonstwas) beachtet werden müssen. Dazu z.B. folgende Erläuterung (in Hinblick darauf, wie man ohne Abgabe einer (mod.)UE aus einem einfach gelagerten Fall einen komplizierten machen kann): Zitat:
__________________ Grundkurs für (Neu-)Abgemahnte (inkl. mod.UE & Ausfüllanleitung) Wer bei seinen Handlungen immer auf Vorteil bedacht ist, wird sich viele Feinde machen. von Konfuzius Fordere viel von dir selbst und erwarte wenig von den anderen. So wird dir Ärger erspart bleiben. Spendenaktion zur Abwehr dubioser Forderungen klagefreudiger Abmahner | |
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| | # 73 | |
| Registriert seit: 09.09.2009
Beiträge: 3.024
| @gntl, nein, keine Änderung in meinem Text. Das Zitat wurde 1:1 aus der angegebenen Quelle übernommen. Zitat:
dieser Thread heißt doch "Abmahnurteile". Der ist meines Wissens nicht nur für abmahngünstige bzw. Urteile nach Abgabe einer modUE reserviert, sondern für alle Urteile, die dieses Thema betreffen. Ob die Quelle integer ist, kannst Du besser als ich entscheiden. Ich habe nur meiner Chronistenpflicht genüge getan. Gruß montezuma##
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| | # 74 |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.468
| Es handelt sich nur um eine notwendige Ergänzung die auf den aufkeimenden Streit mit einem RA ... hm ...hm ... natürlich gleich im Rasch-Thread aufbrausen mußte. Daher die etwas eskalative Gestaltung, die natürlich nichts mit dem Umstand zu tun hat, dass Du den qualititativ minderwertigen Bericht eines Urteils hier rein gestellt hast und auch nicht in keinster Weise Zweifel und/oder Mißbilligung an Deiner Tathandlung in diesem Thread, geschweige denn auch nur an Anflug an Kritik enthält, ganz im Gegenteil da Du Dich der höchsten Hochachtungstufe bei mir erfreust, alledings stinkt mich diese schlechte Informationspolitik mancher Leute mächtig an, so daß man meine allgemeine - durch Dritte - ausgelöste schlechte Laune bitte nicht mit einem persönlich gegen Teilnehmer hier gerichteten Ärger verwechseln möge.
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| | # 75 | |
| Registriert seit: 09.09.2009
Beiträge: 3.024
| Zitat:
auch wenn ich Deinen Da bin ich einfach mal egoistisch. ![]() Gruß montezuma##
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| | # 76 |
| Registriert seit: 24.03.2010
Beiträge: 1
| Hinweisverfügung AG München - 142 C 16900-09 Datum: 12.04.2010 NZGB gegen Filesharer -> Dem Beklagten wird nahegelegt, einen Vergleich einzugehen wegen folgender Begründung: Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung - auch wenn diese ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben wurde - führt regelmäßig als sogenanntes "Zeugnis gegen sich selbst" ... Und hier kommt dann der Vergleich: AG München 142-c-5118-10 Datum: 27.04.2010 |
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| | # 77 | |
| Registriert seit: 18.10.2009
Beiträge: 4.305
| Zitat:
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| | # 78 |
| Gesperrt Registriert seit: 16.03.2009 Ort: Unter den Buchen sollst Du suchen.
Beiträge: 7.682
| AG Frankfurt am Main Urteil vom 16.04.2010 Az. 30 C 562_07-47 Samstag, den 08. Mai 2010 Download des Urteils im Volltext: Link http://www.zahnarzt-dr-mueller.com/P..._Gutachten.pdf Am 16.04.2010 wurde das Urteil mit dem Az. 30 C 562_07-47 gefällt. Hier ist davon auszugehen, daß es sich aus Sicht der Abgemahnten, um ein negatives Urteil handelt. Zusammenfassung: Im Anschluss an eine langwierige Beweisaufnahme hat das Amtsgericht Frankfurt mit Urteil vom 16.04.2010 einen Filesharer zur Leistung von Schadensersatz und Erstattung von Anwaltsgebühren verurteilt (AG Frankfurt, Az: 30 C 562/07 – 47). Der Rechtsverletzer hatte bestritten, den streitgegenständlichen Tonträger heruntergeladen bzw. angeboten zu haben und sich im Übrigen auf eine Manipulation Dritter berufen. Das Gericht hat Sachverständigenbeweis zur Zuverlässigkeit der von der Klägerin verwandten Software eingeholt. Nach Erstellung seines Gutachtens hat der Sachverständige in einer mündlichen Verhandlung bestätigt, dass mit der von der Klägerin eingesetzten Software zuverlässig festgestellt werden kann, von welchem hinter einer bestimmten IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber eine bestimmte Datei zum Herunterladen angeboten wird. Weiterhin hat das Amtsgericht bestätigt, dass nach Feststellung einer Rechtsverletzung über einen bestimmten Internetanschluss ein Beweis des ersten Anscheins dafür steht, dass der jeweilige Inhaber des Internetanschlusses die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Dieser Anscheinsbeweis kann aufgrund der zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts nicht durch eine pauschale Behauptung entkräftet werden, irgendein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen. Der Anschlussinhaber muss vielmehr konkrete Tatsachen hierzu vortragen und unter Beweis stellen. Sicherlich wird dieses Urteil sich problematisch auswirken, gegenüber offenen Fällen, wo die Log-Firma Logistep AG involviert ist. Aber, wenn man objektiv und sachlich berichten möchte, sollte man nicht nur das Gute vortragen. Fakt ist, es wurde ein unabhängiges Gutachten beantragt und von beiden Parteien bejaht. Es kommt jetzt darauf an zu analysieren, wo eventuelle Ansatzpunkte einer Antwort zu finden sind. Es wurde auch nicht auf den § 97a Abs. 2 eingegangen, das der Rechtsverstoß vor dem 01.09.2008 liegt. Skeptisch muss man auch bleiben über die zukünftige Aussagekraft des unabh. Gutachtens. Man muss erst einmal ausgehen, dass man von einem geschlossenen System getestet hat und das mit einer mp3-Datei. Fehler wie mehrere Logs (unterschiedl. Zeiten usw.) werden nicht erwähnt genauso, daß der Gurtachter mögliche Fehler generell nicht ausschließt. Sobald wir weitere Informationen erhalten, werden wir diese sofort veröffentlichen. Alle Abgemahnten sollten aber ersteinmal skeptisch bleiben und nicht in Hysterie verfallen. Dieses Urteil zeigt über deutlich, Totgeglaubte leben länger! Quelle: Abmahnwahn-Dreipage.de |
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| | # 79 |
| Gesperrt Registriert seit: 16.03.2009 Ort: Unter den Buchen sollst Du suchen.
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| Abmahnungen der Uptunes GmbH - Gericht weist Filesharing-Klage ab Weiterlesen: kLAWtext: Abmahnungen der Uptunes GmbH: Gericht weist Filesharing-Klage ab |
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| | # 80 |
| Gesperrt Registriert seit: 16.03.2009 Ort: Unter den Buchen sollst Du suchen.
Beiträge: 7.682
| Leitsatz: Das gewerbliche Ausmaß im Rahmen des urheberrechtlichen Internetauskunftsanspruchs ist nicht nur qualitativ sondern auch quantitativ zu bewerten. Es ist bereits dann erreicht, wenn ein einziges Musikalbum in der relevanten Verkaufsphase zum Upload angeboten wird. Sachverhalt: Bei der Klägerin handelte es sich um eine große deutsche Musikfirma, welche die ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Musikalbum inne hatte. Die Beklagte war ein Telekommunikationsunternehmen, welches von der Klägerin im Wege des urheberrechtlichen Internetauskunftsanspruchs dazu verpflichtet wurde, einer IP-Adresse zugewiesene Kundendaten zu speichern. Da die Klägerin bereits im Vorfeld erfahren hatte, dass über diese IP-Adresse rechtswidrige Uploads vorgenommen worden waren, bat sie die Beklagte vorab um Speicherung. Da die Beklagte sich wehrte und darüber hinaus der Auffassung war, dass das gewerbliche Ausmaß nicht erreicht sei, erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung. Hiergegen legte die Beklagte Rechtsmittel ein. Weiterlesen: Gewerbliches Ausmaß bereits beim Upload eines einzigen Albums in Musiktauschbörse Oberlandesgericht Hamburg Urteil v. 17.02.2010 - Az.: 5 U 60/09 |
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