NZGB gegen Filesharer -> Beklagter muss 651,80 EUR bezahlen
Es gibt ein paar interessante Ausführungen in der Urteilsbegründung z.B.:
Es ist nicht ausreichend, zu behaupten, man sei zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht anwesend gewesen...
oder
Das Gericht weist weiter darauf hin, dass es die Bedenken des Beklagten hinsichtlich der Zuständigkeit des AG München nicht teilt...
Auf der Webseite von NZGB wurden in den letzten Tagen mehrere Urteile bzw. Einstweilige Verfügungen veröffentlicht - Teilweise wurden vom Gericht sogar Streitwerte von 30.000 !!!! EUR für einen einzigen Film festgesetzt.
"...Außerdem müssen die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit Letzteren auslegen, sondern auch darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinien stützen, die mit den Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kollidiert..."
__________________ Da ich nach geltendem Recht zu dämlich bin, konkrete Rechtsberatung erteilen zu können, muss ich darauf hinweisen, dass meine Beiträge lediglich als unmaßgebliche Meinung eines desorientierten Mitgliedes dieses Forums verstanden werden dürfen.
Wir fragten uns früher häufig, weshalb die Abmahnungen erst einige oder sogar sehr viele Monate nach dem Logdatum eigetrudelt sind.
Auch bezüglich der Verjährung stellt man sich zum Jahreswechsel die Frage, wann eigentlich damals Akteneinsicht erfolgt ist, als die Ermittlungen noch ausschließlich über die Staatsanwälte erfolgten.
Wir freuten uns damals euphorisch, als sich einige Staatsanwaltschaften nicht mehr vor den Karren spannen ließen und plötzlich die Akteneinsicht verweigerten...wie z.B. auch die StaWa Duisburg.
Welche "unerwarteten" Konsequenzen hieraus entstehen können, zeigt der Beschluss des LG Duisburg v. 30.11.2009, Az. 34 AR 3/09, welcher nach fast 2 Jahren eine Akteneinsicht - nach vorheriger Anhörung des Betroffenen - ermöglicht hat.
Zur besonderen Beachtung und Zusammenfassung:
03.01.2008 - Strafanzeige des Rechteinhabers über Anwalt (Log-Datum nicht genannt)
06.02.2008 - Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt
15.06.2009 - Akteneinsichtgesuch des Abmahners - nach 16 Monaten (Frechheit)
24.06.2009 - abgelehnt durch StaWa
30.11.2009 - o.g. Beschluss des LG Duisburg
Folglich:
Wenn der Logzeitpunkt noch Ende 2007 liegt und das weitere Verfahren (Anhörung) ungünstig verläuft, könnte erst in 2010 die Abmahnung für 2007 folgen, wenn der Betroffene keine "vorauseilende UE" kennt.
Die Verjährungsfrist endet dann übrigens frühestens ab 01.01.2014 (also ca. sechs Jahre später).
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Ein Urteil des AG Mainz (Strafgericht) vom 24.9.2009 (Az. 2050 Js 16878/07.408ECs, erschienen in Heft 2/2010 der MMR (S. 117) mit Anmerkung von Jan Peter Müßig) zeigt deutlich die Unterschiede der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Beurteilung von Filesharing-Fällen auf. Während die Zivilgerichte derzeit den Einwand des Anschlussinhabers, er habe die streitgegenständlichen Dateien nicht heruntergeladen bzw. angeboten über die sekundäre Beweislast des Anschlussinhabers zu seinen Lasten entschieden wird, ist im Strafverfahren wegen einer Strafbarkeit nach §§ 106, 108 UrhG dieser Einwand aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo beachtlich.
Leider gelingt es mir auch in diesem lobenswerten Thread nicht, den Überblick zu behalten.
Wem es ebenso geht, erhält ergänzend eine chronologisch sortierte Übersicht zivilgerichtlicher Entscheidungen zum Urheberrecht u.a. bei openjur.de
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Viele - auch in diesem Forum - haben sich wiederholt über Abmahnanwälte beklagt, die mit Abofallenbetreibern gemeinsame Sache machen und unvorsichtige Internetnutzer unter Druck setzen.
Hier ein frisches Urteil, das sich zwar auf eine Urheberrechtsverletzung bei einer Tauschbörse bezieht, aber grundsätzliche Bedeutung haben könnte: In dieser Entscheidung wurden fiktive (und unangemessen hohe) anwaltliche Abmahngebüren eines mit einem Tauschbörsen-Betreiber kollaborierenden Anwalts für rechtswidrig erklärt. Möge dieses Beispiel in deutschen Gerichtssälen Schule machen!
Auszüge aus dem Artikel zu der Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt/M.: "In einem Urteil vom 29. Januar 2010 verweigerte das Gericht einem abmahnenden Anwalt die Eintreibung seiner fiktiven Anwaltsgebühren, da es dafür keine Rechtsgrundlage sah.
Auf den ersten Blick war es ein Fall, wie es viele dieser Art gibt. Jemand stellte in einer Tauschbörse ohne Genehmigung des Rechteinhabers ein Musikstück ein - eine klare Urheberrechtsverletzung. Ein sogenanntes Ermittlungsunternehmen, in diesem Fall {Dxxx}, stellte die IP-Adresse des Täters fest. Da {Dxxx} in diesem Fall auch ein Schutzrecht für den Titel "Guru Josh - Infinity 2008" hielt, beauftragte das Unternehmen einen Partneranwalt - {Udo Kxxx} - mit einer Abmahnung und der damit verbundenen Eintreibung von Schadensersatz und Abmahngebühr.
[...]
Statt der ursprünglich angebotenen 450 Euro sollten es nun nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) 651,80 Euro Anwaltsgebühren und 150 Euro Schadensersatz werden. Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied in erster Instanz zugunsten der Klägerin und ihres Anwalts.
Der Beklagte wehrte sich daraufhin gegen dieses Urteil - zum Teil erfolgreich. Das Amtsgericht anerkannte zwar die 150 Euro Schadensersatz, da der Beklagte keine plausiblen Gründe dafür vorbringen konnte, nicht haftbar zu sein. Die geforderte Anwaltsgebühr für die Abmahnung wollte das Gericht aber nicht anerkennen.
[...]
Stattdessen ging das Gericht davon aus, dass es zwischen {Kxxx} und {Dxxx} eine vertragliche Vereinbarung über die Höhe von anfallenden Anwaltsgebühren für die Wahrnehmung des Mandats gibt. Und dort seien die Anwaltsgebühren nicht nach RVG festgelegt, sondern deutlich niedriger vereinbart.
[...]
Da das Gespann {Dxxx}-{Kxxx} vor Gericht nicht offenlegen wollte, welcher Betrag im zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag festgelegt ist - mit anderen Worten, wie hoch der tatsächliche Schaden lag -, entschied das Amtsgericht in diesem Punkt zugunsten des Beklagten: "Zur Höhe des... Schadens mangelt es... an jeglichem Vortrag, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war."
{Dxxx} und {Kxxx} können nun gegen das Urteil in Berufung gehen. Sollte das Urteil des Amtsgerichts Bestand haben, dann droht der Abmahnindustrie das schnelle Ende ihres ebenso lukrativen wie umstrittenen Geschäftsmodells. Per Serienbrieffunktion und dank gesetzlicher Abmahnlizenz Geld zu scheffeln, damit könnte es dann vorbei sein."
Dem Verbraucherschutz könnte dies in der Tat gut tun...
10.02.2010, 19:12
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49
Frank2009
sind wir nicht mehr losgeworden
Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.313
AW: Abmahnurteile
LG Mannheim - Az. 7 O 129/06 - Urteil vom 15.12.2006
Zitat:
...
der Kläger ist nicht aktivlegimiert, da das Unternehmen in der GEMA-Datenbank nicht genannt wird und Warren G dort nur in Verbindung mit einem Stück, aber neben mehreren anderen Namen von beteiligten Künstlern genannt werde.
... intern.de - Achillesferse Aktivlegitimation?
Zitat:
...
Der Beklagte hat substantiiert unter Vorlage von Auszügen aus der GEMA-Datenbank (Anlage B 1) behauptet, dass " " nicht alleiniger Urheber oder ausübender Künstler hinsichtlich der auf dem streitgegenständlichen Album vorhandenen Musikstücke ist. In der Anlage B 1 werden bei einem Stück aus dem Album neben " " immerhin noch vier weitere Komponisten und vier weitere Textdichter genannt. Substantiierte Darlegungen zur alleinigen Urheberschaft des Künstlers " " liegen seitens der Klägerin nicht vor, obwohl allein schon die spezifizierten Einwände des Beklagten im Schriftsatz vom 29.06.2006, Seite 17 hierzu Anlass gegeben hätten. Daher kann nicht von einer alleinigen Urheberschaft von " " ausgegangen werden, zumal
... und beurteilt deshalb den Sachverhalt nach deutschem Recht, so liegt Miturheberschaft i.S.d. § 8 Abs. 1 UrhG vor. Dies führt dazu, dass ein einzelner Miturheber gem. § 8 Abs. 2 UrhG allein nicht zur Verwertung des Rechts befugt ist. " " allein konnte damit keine Nutzungsrechte einräumen.
...
nicht ersichtlich, wie " " ohne irgendeine - wie auch immer geartete - Zustimmung der Miturheber allein zur Einräumung von Nutzungsrechten befugt gewesen sein sollte.
... http://www.jurpc.de/rechtspr/20070207.pdf
12.02.2010, 12:35
#
50
Alter Esel
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AW: Abmahnurteile
Entscheidungen zu § 97a II UrhG in Tauschbörsenkonstellationen
"Gerade im Zusammenhang mit Abmahnungen wegen Tauschbörsen wird sehr stark diskutiert, ob der Abgemahnte von der sog. 100,00 EUR Deckelung profitiert. Wenn dem so wäre dürften die Anwaltskosten bei einer Abmahnung nur 100,00 EUR betragen. Derzeit ist bei den Gerichten ein Trend erkennbar, zumindest wenn es um ein ganzes Album oder einen ganzen Film geht, den § 97 a Abs 2 UrhG nicht anzuwenden. Folgende Gerichte haben die Privilegierung des 97a II UrhG in Tauschbörsenfällen abgelehnt:
1. Frankfurt
Amtsgericht Frankfurt AZ 31 C 1514/09 - 10 vom 24.11.2009 sowie Amtsgericht Frankfurt vom 26.10.2009, AZ 31 C 1685/09 -23 und Amtsgericht Frankfurt vom 16.10.2009, AZ 31 C 1684/09 – 23 (alles Urteile)
2. München
Amtsgericht München vom 11.11.2009 Az.: 142 C 14130/09 (Urteil)
3. Köln
Landgericht Köln (Hinweis des Gerichts) vom 20.10.2009 AZ 28 O 332/09. Darin heißt es wörtlich: „Außergerichtlich kommt 97 a Abs. 2 UrhG zudem nur in Betracht, wenn eine unerhebliche Rechtsverletzung eingetreten ist. Dies ist angesichts der 10 zum Download angebotenen Audiodateien ebenfalls nicht der Fall.
4. Hamburg
Am Amtsgericht scheint es noch nicht entschieden zu sein. In den letzten drei von mir gerichtlich geführten Verfahren wurde der 97a II UrhG zumindest nicht grundsätzlich bei einem Film ausgeschlossen. Das Landgericht sieht dies anders. Hier liegen mir aber keine zitierfähigen Urteile vor.
Daher lautet mein Fazit, dass bei einem ganzen Album die Rechtsprechung dahin tendiert die Privilegierung des § 97a II UrhG nicht anzunehmen. Dies ist aber natürlich nur eine Momentaufnahme!"
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Amtsgericht Frankfurt/a.M.,
Urteil v. 29.01.2010 - Az.: 31 C 1078/09-78 -
Rechtswidriger Musik-Download in Tauschbörse rechtfertigt Zahlung von 150 EUR
-----Doppelpost zusammengeführt am 27.2.2010 um 11:15:18-----
Mit Urteilen vom 26.01.2010 hat das Landgericht Köln zwei Filesharer zu Zahlungen von 2180,60 € (Az. 28 O 241/09) bzw. 2380,80 € (28 O 237/09) verurteilt.
Geändert von lexx (01.03.2010 um 12:35 Uhr)
Grund: Ergänzung
02.03.2010, 22:14
#
55
Alter Esel
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AW: Abmahnurteile
Hier von mir übersehen?
"...Der Beklagte stellte nur einen einzigen urheberrechtlich geschützten Film der Klägerin zum Hochladen bereit. Dies stellte – soweit ersichtlich - zudem den ersten Verstoß des Beklagten gegen die Nutzungsrechte der Klägerin dar. Damit liegt lediglich eine bagatellartige Rechtsverletzung vor, die einen Streitwert in Höhe von 10.000 € nicht rechtfertigen kann (vergleiche LG Darmstadt vom 20.04.2009, 9 Qs 99/09, das eine Bagatelle selbst bei zwei Filmwerken annimmt).
[...]
Selbst wenn das Bereitstellen von Pornofilmchen in Filesharing-Systemen entgegen der von uns vertretenen Ansicht keine Bagatelle im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG darstellen sollte, hält etwa das Amtsgericht Halle (Saale) in einem vergleichbaren Fall zur Bemessung der außergerichtlich angefallenen Abmahnkosten einen Streitwert in Höhe von allenfalls 1.200,00 EUR für angemessen (AG Halle (Saale), Urteil vom 24.11.2009 - 95 C 3258/09)..."
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Nicht überraschend:
"Der Rechteinhaber hat einen urheberrechtlichen Internetauskunftsanspruch, wenn die Rechtsverletzung u.a. im gewerblichen Ausmaß erfolgt. Dies ist bereits beim öffentlichen Zugänglichmachen eines Films gegeben."
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