| | # 21 |
| Registriert seit: 20.05.2009
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| Einstweiliges Verfügunsverfahren wegen Urheberrechtsverletztung mit Prozesskostenhilfe versagendem Beschluss Landgericht Köln 28. Zivilkammer, 28 O 405/09, 23.06.2009 ---> Beschwerde Glaubhaftmachung des "öffentlich Zugänglichmachens" nach § 19a UrhG Oberlandesgericht Köln 6. Zivilsenat, 6 W 95/09, 11.09.2009 -----Doppelpost zusammengeführt am 16.12.2009 um 12:11:20----- Haftung des Internetanschlussinhabers als Täter für Rechtsverletzungen Dritter Landgericht Düsseldorf 12. Zvilkammer, 12 O 134/09, 27.05.2009 -----Doppelpost zusammengeführt am 16.12.2009 um 12:22:59----- Keine Disziplinierungsfunktion der Streitwertfestsetzung - Es ist nicht Aufgabe der Streitwertfestsetzung für ein Unterlassungsbegehren, den jeweiligen Unterlassungsschuldner im Rahmen eines nur gegen ihn wegen Urheberrechtsverletzungen geführten Rechtsstreits quasi als "Repräsentant" weiterer Urheberrechtsverletzer "abzustrafen". Oberlandesgericht Schleswig, 6 W 12/09, 09.07.2009 -----Doppelpost zusammengeführt am 16.12.2009 um 12:33:16----- Accessprovider muss bei lange zurückliegender Urheberrechtsverletzung den verletzenden Nutzer nicht benennen Landgericht Köln 9. Zivilkammer, 9 OH 413/09, 06.05.2009 -----Doppelpost zusammengeführt am 16.12.2009 um 12:38:07----- Gewerbliches Ausmaß und Gewerbsmäßigkeitserfordernis bei (Dritt-) Auskunftsansprüchen - Allein das öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes durch sog. "file-sharing" genügt nicht für die Feststellung einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß. Zum Erfordernis einer Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß bei Auskunftsansprüchen nach § 101 Abs. 2 UrhG. Landgericht Köln 9. Zivilkammer, 9 OH 388/09, 30.04.2009 -----Doppelpost zusammengeführt am 16.12.2009 um 12:45:49----- Verletzungshandlung an Werk mit erheblicher Marktrelevanz mehrere Jahre nach Veröffentlichung begründet schwere Rechtsverletzung Landgericht Köln 38. Zivilkammer, 38 OH 11/08, 17.12.2008 Werbung |
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| | # 22 |
| Threadstarter Registriert seit: 23.07.2009
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| OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009 - Az. 6 W 182/08 "Gewerbliches Ausmaß" i.S.v. § 101 Abs. 1 UrhG - Eine Rechtsverletzung im "gewerblichen Ausmaß" i.S.v. § 101 Abs. 2 UrhG liegt vor, wenn ein gesamtes Musikalbum in der relevanten Verkaufs- bzw. Verwertungsphase öffentlich angeboten wird. Die Bestimmung der relevanten Verkaufsphase unterliegt hierbei keinen starren zeitlichen Grenzen sondern ist individuell zu bestimmen. http://medien-internet-und-recht.de/...R_2009_061.pdf |
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| | # 23 |
| Registriert seit: 29.08.2009
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| Die Haftung des Internetanschlussinhabers bei Filesharing Konstellation nach den Grundsätzen der Störerhaftung Aufsatz von Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M. intellectual property law Nicht unbedingt ein Urteil, aber sehr lesenswert Gruesse JJ |
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| | # 25 |
| Registriert seit: 20.05.2009
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| Ein Rechtsinhaber, der einem Internet-Provider auf Auskunft gem § 101 UrhG in Anspruch nehmen will, kann von diesem nicht vorab verlagen, Verbindungsdaten auf Zuruf zu speichern. OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, 11 W 53/09, 11 W 54/09, 17.11.2009 -----Doppelpost zusammengeführt am 17.12.2009 um 22:17:15----- § 101 Abs. 9 UrhG bildet einen Erlaubnistatbestand nur für die gemäß § 96 TKG gespeicherten Verkehrsdaten, nicht für die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113 a TKG gespeicherten Daten. OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, 11 W 21/09, 12.05.2009 -----Doppelpost zusammengeführt am 17.12.2009 um 22:22:50----- Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen: Recht auf Akteneinsicht und Namhaftmachen des Anschlussinhabers einer IP-Adresse LG Darmstadt 9. Strafkammer, 9 Qs 573/08, 9 Qs 573/08 - 721 Js 26995/08, 12.12.2008 -----Doppelpost zusammengeführt am 17.12.2009 um 22:29:00----- Ermittlungsverfahren wegen Urheberrechtsverletzung: Anspruch geschädigter Musikverlage auf Akteneinsicht zur Namhaftmachung der Anschlussinhaber von IP-Adressen beim Anbieten von urheberrechtlich geschützten Musiktiteln in Internet-Tauschbörsen und Anforderungen an das Handeln "in gewerblichem Ausmaß" LG Darmstadt 9. Strafkammer, 9 Qs 490/08, 09.10.2008 -----Doppelpost zusammengeführt am 17.12.2009 um 22:39:51----- Macht ein Antragsteller in einer einzigen Antragsschrift eine Vielzahl unterschiedliche, verschiedene Werke betreffende Rechtsverletzungen geltend, handelt es sich gebührenrechtlich um mehrere Anträge, die jeweils eine gesonderte Gebühr nach § 128 c KostO auslegen. OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, 11 W 27/09, 15.04.2009 |
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| | # 26 |
| Registriert seit: 20.05.2009
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| Der urheberrechtliche Internetauskunftsanspruch ist dann nicht durchsetzbar, wenn die Verkehrsdaten rechtlich oder tatsächlich nicht herausgegeben werden können. Dem Antrag auf Auskunft fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis und er ist bereits prozessual unzulässig. Landgericht Köln, 9 OH 197/09, 04.05.2009 -----Doppelpost zusammengeführt am 18.12.2009 um 00:05:56----- Ein gerichtlicher Antrag auf Erteilung eines Internet-Auskunftsanspruchs nach § 101 UrhG löst nur eine Gerichtsgebühr aus, unabhängig von der Anzahl der ermittelten IP-Adressen Oberlandesgericht Düsseldorf 10. Zivilsenat, I-10 W 11/09, 12.03.2009 -----Doppelpost zusammengeführt am 18.12.2009 um 00:22:19----- Urheberrechtlicher Vorlage- und Besichtigungsanspruch - Die Durchsetzung eines Vorlage- und Besichtigungsanspruchs nach § 101a UrhG im Wege der einstweiligen Verfügung bedarf der besonderen Dringlichkeit. Oberlandesgericht Köln, 6 W 3/09, 09.01.2009 |
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| | # 27 |
| Threadstarter Registriert seit: 23.07.2009
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| Kein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegen Accessprovider OGH, Urteil vom 14.7.2009, 4 Ob 41/09x OGH 4 Ob 41/09x Kein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegen Accessprovider -----Doppelpost zusammengeführt am 18.12.2009 um 15:32:04----- Landgericht Frankfurt Urteil vom 22.09.2009 Einstweilige Verfügung Filesharing aufgehoben! Urteil vom 22.09.2009 (Az: 2 – 18 O 162/09) http://abmahnung-blog.de/urteile/lan...ing-aufgehoben |
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| | # 28 |
| Threadstarter Registriert seit: 23.07.2009
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| Gewerbliches Ausmaß erst ab 3.000 Musik-Files oder 200 Filmen - Wird lediglich die Programmdatei eines 3 Monate alten Computerspiels mit einem Wert von EUR 25,00 in einer P2P-Tauschbörse zur Verfügung gestellt, ist ein Handeln gewerblichen Ausmaßes im Sinne von § 101 UrhG nicht anzunehmen. LG Frankenthal, Beschluss vom 15.09.2008 - Az. 6 O 325/08 http://medien-internet-und-recht.de/...R_2008_289.pdf danke an: ich_nun_auch |
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| | # 29 |
| Registriert seit: 20.05.2009
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| Bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für Urheberrechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß, hat der Rechteinhaber (hier: ein Hörbuch-Verlag) kein Recht auf Akteneinsicht im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen hinsichtlich der zu den mitgeteilten IP-Adressen ermittelten Anschlussinhaber. Landgericht Köln 9. gr. Strafkammer, 109-1/08, 25.09.2008 -----Doppelpost zusammengeführt am 20.12.2009 um 12:33:34----- Gewerbliches Ausmaß bei Filesharing von ganzen Filmwerken kurz nach Veröffentlichung 1. Bei Urheberrechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß (hier: Filesharing von Filmwerken) steht den Urhebern ein Auskunftsanspruch gegen Access-Provider im Hinblick auf die Verkehrsdaten der ermittelten Anschlussinhaber zu. 2. Ein gewerbliches Ausmaß ist bei einer besonderen Schwere der Rechtsverletzung anzunehmen, etwa wenn große Dateien, z.B. ganze Filmwerke, kurz nach Veröffentlichung der urheberrechtlich geschützten Werke rechtswidrig in den Umlauf gebracht werden. OLG Zweibrücken, 4 W 45/09, 21.09.2009 -----Doppelpost zusammengeführt am 20.12.2009 um 12:34:22----- misst... OLG Zweibrücken, 4 W 45/09, 21.09.2009 -----Doppelpost zusammengeführt am 20.12.2009 um 12:47:27----- Keine Auskunft über Verkehrsdaten im einstweiligen Verfügungsverfahren; Meistbegünstigung OLG Zweibrücken, 4 W 29/09; 4 W 28/09; 4 W 23/09, 30.04.2009 -----Doppelpost zusammengeführt am 20.12.2009 um 12:59:46----- Kein Internet-Auskunftsanspruch bei nicht nachgewiesener Urheberrechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes 1. Ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Daten eines einer dynamischen IP-Adresse zugeordneten Anschlussinhabers gegen einen Provider kommt nicht in Betracht, wenn eine Urheberrechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes nicht nachgewiesen werden kann. 2. Problematisch erscheint überdies die Auskunftserteilung über einen Anschlussinhaber zu sein, wenn nicht feststeht, dass dieser auch selbst die Rechtsverletzung begangen hat. 3. Die Kosten für das Auskunftsverfahrens trägt in jedem Fall derjenige, der die Auskunft verlangt hat. Dies umfasst auch die außergerichtlichen Kosten des zur Auskunft aufgeforderten Providers. 1. LG Frankenthal, 6 O 60/09, 20.04.2009 2. LG Frankenthal, 6 O 60/09, 20.04.2009 |
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| | # 30 |
| Registriert seit: 20.05.2009
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| Der Download eines Produktes, das den vielfachen Wert eines als Anhaltspunkt in der Beschlussempfehlung des deutschen Bundestages angegebenen Musikalbums hat, kann die Annahme einer schweren Rechtsverletzung und damit eines "gewerblichen Ausmaßes" begründen. OLG Zweibrücken, 3 W 195/08, 02.02.2009 -----Doppelpost zusammengeführt am 20.12.2009 um 13:41:52----- Providerauskunft rechtmäßig - Die Mitteilung der Identität desjenigen, der zu einem bestimmten Zeitpunkt Nutzer einer dynamischen IP-Adresse war, dürfte lediglich die Mitteilung eines "Bestandsdatums" darstellen. Jedenfalls greift eine solche Mitteilung nicht in Grundrechte des Nutzers ein. OLG Zweibrücken, 4 W 62/08, 26.09.2008 -----Doppelpost zusammengeführt am 20.12.2009 um 14:05:53----- Sind in einem Auskunftsersuchen nach § 101 Abs. 9 UrhG mehrere Anträge zusammengefasst, denen unterschiedliche Lebenssachverhalte zu Grunde liegen, handelt es sich gebührenrechtlich um mehrere Anträge, die jeweils eine gesonderte Gebühr nach § 128c KostO auslösen. Ein wesentlicher Unterschied im Sachverhalt liegt jedenfalls dann vor, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Ersuchen Verletzungshandlungen zu Grunde liegen, die mehrere Personen unabhängig voneinander begangen haben. Das ist zu bejahen, wenn ein Werk unter Verwendung unterschiedlicher Client-Programm-GUID zum Download angeboten worden ist. Dagegen begründet der Umstand, dass dasselbe Werk unter Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen zum Download angeboten worden ist, noch keinen wesentlichen Unterschied im genannten Sinne. OLG Karlsruhe, 6 W 4/09, 15.1.2009 |
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| | # 31 |
| Registriert seit: 20.05.2009
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| Vorinstanz: Kosten des Anordnungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG Landgericht Köln 28. Zivilkammer, 28 AR 10/08, 12.02.2009 ---------> Entscheidungsgebühr für Auskunftsanordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG - Die Gebühr nach § 128c Abs. 1 KostO fällt erst mit dem Erlass einer abschließenden Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG an. Oberlandesgericht Köln 2. Zivilsenat, 2 Wx 14/09, 01.03.2009 -----Doppelpost zusammengeführt am 20.12.2009 um 15:06:46----- Auskunftspflicht der Provider gegenüber Sicherheitsbehörden bei dynamischen IP-Adressen 1. Provider bzw. TK-Anbieter sind regelmäßig verpflichtet, Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden Auskünfte über Inhaber eines Internetanschlusses mit dynamischen IP-Adressen zu erteilen. 2. Dabei erscheinen jedoch grundsätzliche verfassungsrechtliche Zweifel im Lichte von Artikel 10 GG nicht vollends unbegründet. Verwaltungsgericht Köln 21. Kammer, 21 L 1398/08, 11.12.2008 ---------> Auskünfte über Namen und Anschrift eines mittels dynamischer IP-Adresse und Uhrzeit individualisierten Anschlussinhabers sind im manuellen Auskunftsverfahren nach § 113 TKG zu erteilen, auch wenn der Auskunftspflichtige vor Weitergabe der Informationen Verkehrsdaten berücksichtigen muss. Oberverwaltungsgericht NRW 13. Senat, 13 B 33/09, 17.02.2009 -----Doppelpost zusammengeführt am 20.12.2009 um 15:31:00----- Gewerbliches Ausmaß bei einer Datei - Ein Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß im Sinne von § 101 UrhG ergibt sich aus der Schwere der Rechtsverletzung, wenn eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des betreffenden Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wird. 1. Für urheberrechtliche Auskunftsansprüche nach § 101 UrhG ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung hat (§ 101 Abs.9 S.2 UrhG). 2. Ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß" nach §101 Abs.1 UrhG liegt bereits dann vor, wenn eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde. 3. Der Auskunftsanspruch kann mittels der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden (§ 101 Abs.7 UrhG). Von der Gewährung vorigen rechtlichen Gehörs ist wegen des Umstandes, dass die Verbindungsdaten bei den Access-Providern binnen 7 Tagen glöscht werden und der damit gegebenen Eilbedürftigkeit, abzusehen. Landgericht Köln 28. Zivilkammer, 28 AR 4/08, 02.09.2008 -------------> § 101 Abs. 9 UrhG - Grundlegendes zum urheberrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG im Fall von Peer-2-Peer-netzwerken bzw. Internet-Musiktauschbörsen. 1. Ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß" nach § 101 Abs.1 UrhG liegt bereits dann vor, wenn eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde. 2. Die Entscheidung der Vorinstanz (LG Köln, Beschl. v. 02.09.2008 - Az.: 28 AR 4/0 Oberlandesgericht Köln 6. Zivilsenat, 6 Wx 2/08, 21.10.2008 |
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| | # 32 |
| Registriert seit: 12.04.2009
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| Rechteinhaber muss bei Filesharing-Vorwurf Urheberrechte lückenlos nachweisen LG Hamburg Urteil vom 08.05.2009 308 O 472/08 LG Hamburg, Urteil vom 08.05.2009, Az. 308 O 472/08 §§ 823; 1004 BGB; 85; 97 UrhG |
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| | # 33 |
| Registriert seit: 15.09.2008
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| AG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2009, Az.: 31 C 1514/09 Leitsatz (Redaktion): Ein Abgemahnter, der in einem Anwaltsschreiben den Tatvorwurf bestätigt und geschlagene 9 Monate damit verbringt in der Nase zu bohren ist selbst schuld, wenn man ihn vor dem AG Frankfurt zur Zahlung des gesamten Prozeßkostenrisikos verknackt. Leitsatz II (Redaktion): Das Vorgehen der speziellen Tauschbörsenverwertungsgesellschaft ist ein Massengeschäft, was auch dem erkennenden Gericht klar war. Leitsatz III (Redaktion): Die Rechteinhaber (hier ein Tonträgerhersteller) die der Verwertungsgesellschaft rechtekettenweise Rechte übertragen haben unterliegen ab sofort der Geheimhaltungsstufe I "Nationale Sicherheit". Daher müssen die Namen dieser Herrschaften in Urteilen ab sofort geschwärzt werden.
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| | # 34 | |
| Registriert seit: 04.10.2007 Ort: Hattingen
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| Zitat:
Ich habe heute einen Verweisungsbeschluss von einem Amtsgericht in RlP bekommen. Das AG hält sich dort für unzuständig, weil die Wahl des Gerichtsstandes willkürlich und damit rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Falls jemand den Beschluss benötigt, kann ich den gern online stellen. Ich bin gespannt, was Köln und Düsseldorf zu der Frage sagen. Die haben sich damit im Januar auseinander zu setzen. | |
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| | # 35 |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.468
| Vor allem bei Urteil II wird sich ein tiefer Blick lohnen. Urteil I war eher logisch und betrifft ausschließlich Wettbewerbsrecht. OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2009 - Az. 4 U 149/09 Kein Kostenerstattungsanspruch bei einer Gegenabmahnung - Selbst im Fall einer unberechtigten Abmahnung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Gegenabmahnung besteht. OLG Hamm, Urteil vom 22.09.2009 - Az. 4 U 77/09 3. Eine urheberrechtliche Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn bei einer solchen Geltendmachung urheberechtlicher Ansprüche ein Gebührenerzielungs- oder Kostenbelastungsinteresse im Vordergrund steht. 4. Für die Frage des Rechtsmissbrauchs kommt es auch im Urheberrecht entscheidend auf die, einer gerichtlichen Inanspruchnahme vorausgegangenen Abmahnung an. Ist bereits die Abmahnung rechtsmissbräuchlich, erlischt der Unterlassungsanspruch und eine folgende Unterlassungsklage ist unzulässig; dies selbst dann, wenn sie nur in eingeschränktem Umfang erhoben wird.
__________________ Murdoc is (choose one) king/dead/God |
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| | # 36 | |
| Registriert seit: 19.06.2007
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| OLG Köln 6 U 101/09 Oberlandesgericht Köln Zitat:
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| | # 37 |
| Registriert seit: 20.05.2009
Beiträge: 129
| Zum "Upload-Vorsatz" des Nutzers einer Internet-Tauschbörse - Allein aus der aktiven Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse lässt sich noch keine Kenntnis des Nutzers über die Funktionsweise des genutzten Programms ableiten. 1. Allein aus der aktiven Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse lässt sich noch keine Kenntnis des Nutzers über die Funktionsweise des genutzten Programms (Client-Software) ableiten, auf die sich die Überzeugung stützen lässt, der Nutzer wisse oder habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass bei Nutzung des Tauschbörsen-Programms ohne weiteres (wie etwa Freigaben) auch von dem eigenen PC Daten zur Verfügung gestellt werden. 2. Es existiert kein Erfahrungssatz dahingehend, dass der aktive Nutzer einer Internet-Tauschbörse weiß oder damit rechnet, dass die von ihm heruntergeladenen Dateien bereits durch seinen Download anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch im Fall der wiederholten Nutzung und umso mehr, wenn heruntergeladene Dateien in einem Ordner für "eingehende" Dateien (hier benannt als "incoming") gespeichert werden. Oberlandgericht Oldenburg 01. Strafsenat, 1 Ss 46/09, 08.05.2009 |
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| | # 38 |
| Registriert seit: 13.01.2010
Beiträge: 5
| Ich weiß nicht obs hier schon war. Aber hier gehst ums zuständige Gericht: Beschluss des OLG München vom 07.05.2009 Wieso lese ich dann meistens die selben Gerichte? MfG |
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| | # 39 |
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.717
| Ein Einblick in die Verhältnismässigkeit - u.a. was die Forderungshöhe im geschäftlichen Bereich angeht: LG Dortmund - Az: 19 O 39/08 Urteil vom 06.08.2009 Ein weiterer Massenabmahner gescheitert : Akte Abmahnung Ein Beispiel aus dem Wettbewerbsrecht. Im Urheberrecht gibt es deshalb für ausserhalb des geschäftlichen Bereiches nicht ohne Grund den §97a Abs. 2 UrhG. |
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| | # 40 |
| Threadstarter Registriert seit: 23.07.2009
Beiträge: 415
| Wieder 2 Filesharer verurteilt - aber nicht in der von der Musikindustrie gewünschte Höhe Landgerichts Köln (Aktenzeichen 28 O 241/09 und 28 O 237/09) W&B Anwälte LG Köln: Urteile in zwei Rasch Klagen - Filesharer muss 2.180,60 ? statt 5.832,46 ? zahlen (Verhandlungsprotokoll nun online)
__________________ Lesen schadet der DUMMHEIT Da ich nicht weiss, wie unser Rechtssystem funktioniert, sind meine Antworten keine Rechtsberatung |
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