Abmahnurteile

Alt 14.03.2012, 17:46   # 221
Fuchs & Hase
 
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Vorbeugende P2P-Unterlassungserklärung an nicht mandatierten Rechtsanwalt wettbewerbswidrig

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 13.02.2012 - Az.: 3 W 92/11

Zitat:
Leitsatz:

Die Übersendung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung im P2P-Bereich an eine nicht mandatierte Rechtsanwaltskanzlei stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Die vorzunehmende Abwägung der schutzwürdigen Rechtsgüter verbietet einen Eingriff in den anwaltlichen Geschäftsbetrieb.
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Alt 03.04.2012, 22:35   # 222
rolanderich
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Entscheidung Oberlandesgericht Köln vom 28.03.2012 in 6 W 30/12:

"Es wird festgestellt, dass der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 209 0 361/11 - vom 4.11.2011 die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt hat, soweit darin der Beteiligten zu 3 gestattet worden ist, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über den Namen und die Anschrift desjenigen Inhabers eines Internetanschlusses zu erteilen, dem am 1.10.2011 um 23:16:22 Uhr die IP-Adresse 79.251.81.223 zugewiesen war.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Beschwerdewert: 1.535,60 €
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet.

1. Nach den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen ist es nicht offensichtlich, dass von der fraglichen IP-Adresse aus eine Rechtsverletzung begangen worden ist. Die Antragstellerin hat zum Beleg der Rechtsverletzung eine Erklärung des insoweit mit der Ermittlung beauftragten Herrn *** vorgelegt, in der dieser angegeben hat, durch einen akustischen und visuellen Vergleich festgestellt zu haben, dass die gemäß Anlage ASt. 1 angebotenen - insgesamt 1012 - Dateien inhaltlich mit dem verfahrensgegenständlichen Werk übereinstimmend seien. Soweit es sich bei diesem Werk, wozu nichts vorgetragen ist, um einen Film von der Länge eines Kinofilms handelt, ist dies innerhalb des Zeitraums zwischen erster Rechtsverletzung (29.9.2011) und Abgabe der fraglichen Erklärung (4.10.) bereits aus zeitlichen Gründen nicht möglich. (Sollte der Film dagegen nur so kurz sein, dass dies möglich wäre, fehlte es an einer für ein gewerbliches Ausmaß hinreichend großen Datei).

2. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Rechtsverletzung ein gewerbliches Ausmaß hatte. Dies setzt das Angebot eines vollständigen Films voraus (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 27.12.2010 - 6 W 155/10, GRUR-RR 2011, 85). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Der verfahrensgegenständliche Film ist als „Best of` bezeichnet und beinhaltet nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beschwerdeführerin eine Sammlung von 34 zuvor zum Download angebotenen (Kurz-)Filmen. Es kann nicht mit der zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der „offensichtlichen Rechtsverletzung" erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es sich bei den in Anlage A-St 1 mit verschiedenen Titeln versehenen Dateien lediglich um solche Sequenzen oder Kurzfilme handelt. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass jeweils der gesamte Film in kinoüblicher Länge angeboten worden ist.
3. Eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen ist nicht angezeigt, nachdem die Antragstellerin innerhalb der ihr gesetzten Frist hierzu nichts beigetragen hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 1 FamFG"

Es zeigt sich, dass es sinnvoll ist, die Akten des Beauskunftungsverfahrens einzusehen, um daraus ausreichend Anhaltspunkte für eine Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem die Herausgabe von Nutzerdaten angeordnet wird, zu erhalten. Leider hat sich das OLG Köln in diesem Verfahren nicht mit den tiefgreifenden technischen Einwendungen gegen die angeblich rechtssichere Ermittlung von IP-Adressen befasst. Diese werden nun Gegenstand einer negativen Feststellungsklage.
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Alt 04.04.2012, 06:14   # 223
el Chupa Cabra
 
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Eine Quellangabe wäre TOLL!
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Alt 04.04.2012, 07:41   # 224
Shual
 
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Dr. Martin Bahr: Das OLG Köln (Urt. v. 23.03.2012 - Az.: 6 U 67/11) hat entschieden, dass bei P2P-Urheberrechtsverletzungen pro Werk ein Schadensersatz von 200,- EUR zu leisten ist.

Interessant natürlich die Angabe von Dr. Martin Bahr, das OLG Köln habe diesem offensichtlichen Musikalbum (Raschlike) für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.400,00€ einen Streitwert von 200.000,00€ zugemessen. Früher durfte man beim Kölner "Familienschlachten" noch mit mehreren hundert Musiktiteln 5.400,00€ bezahlen. Jetzt sind wir bei ... 15 Titeln und dieser Summe.
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Alt 04.04.2012, 09:58   # 225
rolanderich
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Der Beschluss ist noch nicht veröffentlicht. Gerne lasse ich aber per Mail eine Abschrift des Beschlusses folgen.
Mfg
rolanderich
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Alt 04.04.2012, 10:07   # 226
watt_ihr_volt
 
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Zitat:
Zitat von el Chupa Cabra Beitrag anzeigen
Eine Quellangabe wäre TOLL!
ich nehme an, aus erster Hand. (Sie sprudelt sozusagen vor seiner eigenen Tür)

siehe IP-Adresse (welche meist geschwärzt ist) und Wohnort von @rolanderich
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Alt 08.04.2012, 11:16   # 227
watt_ihr_volt
 
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Zitat:
Zitat von rolanderich Beitrag anzeigen
Entscheidung Oberlandesgericht Köln vom 28.03.2012 in 6 W 30/12:

Zitat:
Zitat von el Chupa Cabra Beitrag anzeigen
Eine Quellangabe wäre TOLL!

na dann....bitteschön

Kwelle: Beschluss OLG Köln voim 28.03.2012 in 6 W 30/12

schade eigentlich dass sich @rolanderich nicht mehr gemeldet hat, und dies bisher die einzige Kwelle ist welche darüber berichtet.
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Alt 13.04.2012, 13:58   # 228
Fuchs & Hase
 
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BVerfG: Das OLG Köln muss hinsichtlich der Frage, ob ein Anschlussinhaber Familienmitglieder zur Vorbeugung von illegalem Filesharing überwachen muss, die Revision zulassen / Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör
Zitat:
Das BVerfG hat entschieden, dass das OLG Köln einem Anschlussinhaber, der wegen illegalen Filesharings über seinen Internetanschluss durch den Sohn seiner Lebensgefährtin zur Übernahme von Abmahnkosten veruteilt worden war, die Einlegung der Revision zu ermöglich hat. Der Kölner Senat hatte die Zulassung der Revision abgelehnt, zur Begründung allerdings lediglich ausgeführt, dass auf Grund von “älterer” Rechtsprechung kein Anlass für die Zulassung gegeben sei. Pikant war insoweit, dass der Senat selbst in früheren Entscheidungen davon gesprochen hatte, dass die Rechtslage nicht homogen sei. Konkret wich die Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M. von der Entscheidung des OLG Köln ab, nach welcher den Anschlussinhaber ohne Weiteres keine Überwachungspflicht für das Verhalten von Familienmitgliedern traf. Die Revision sei zuzulassen, so dass BVerfG, da der BGH die Frage für die hier relevante Konstellation noch nicht entschieden habe. In ständiger Rechtsprechung gehe er von dem Grundsatz aus, dass die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfpflichten voraussetze; deren Umfang bestimme sich danach, ob und inwieweit nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei. In der Entscheidung “Sommer unseres Lebens” (hier) habe der BGH aber nur die Störerhaftung des WLAN-Betreibers für eine unrechtmäßige Nutzung durch (außenstehende) Dritte entschieden.
Quelle

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 1 BvR 2365/11
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Alt 13.04.2012, 16:16   # 229
LuckyStrike2k
 
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Das Bundesverfassungsgericht fordert mehr Rechtssicherheit in Filesharing-Abmahnsachen. Das Gericht hob ein Urteil des OLG Köln auf - da nicht abschließend geklärt sei, wann der Anschlussinhaber für andere Nutzer hafte. Das wird weichenstellend für Filesharing-Abmahnungen sein.

Endlich ist es vom Bundesverfassungsgericht entschieden worden: In dem heute vom Bundesverfassungsgericht per Pressemitteilung vom 13.04.2012 bekannt gegebenen Beschluss vom 21.03.2012, 1 BvR 2365/11 - hier im Volltext - wird klargestellt, dass das BGH-Urteil “Sommer unseres Lebens” nicht anzuwenden ist, wenn es um die Haftung eines Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch im Haushalt lebende Familienangehörige geht.

"Sommer unseres Lebens"-Urteil, in Abmahnungen oft falsch angewendet!

Das aber wird zu Unrecht regelmäßig in Abmahnungen von Abmahnern behauptet. Die Frage, ob ein Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, wird aber - wie das Bundesverfassungsgericht ausführt - von den Oberlandesgerichten gerade nicht einheitlich beantwortet.

So wird teilweise die Auffassung vertreten, dass eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, nur besteht, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung seines Anschlusses hat. Andererseits lässt das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil für das Entstehen einer Instruktions- und Überwachungspflicht grundsätzlich bereits die Überlassung des Anschlusses an einen Dritten, gleich welchen Alters, genügen.

In der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts heißt es:"Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob und in welchem Umfang Prüfpflichten des Anschlussinhabers bestehen, für die hier relevante Konstellation noch nicht entschieden. Die vom Oberlandesgericht herangezogene „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung beantwortet die Frage nicht; sie betraf einen anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, inwieweit ein WLAN-Anschluss gegen die Benutzung durch außenstehende Dritte gesichert werden muss."

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Revision gegen das Urteil des OLG Köln zulässig ist!

Hintergrund

Das OLG Köln hatte die Berufung gegen ein Urteil des LG Köln im Wesentlichen zurückgewiesen. Dabei hatte das LG Köln einen Abgemahnten zu der Zahlung von Abmahnkosten verurteilt. Das hatte fogenden Hintergrund: Ein Polizeibeamter wurde von Unternehmen der Musikindustrie auf Schadensersatz aufgrund von Filesharing über seinen privaten Internetzugang in Anspruch genommen. Nachdem unstreitig geworden war, dass der volljährige Sohn der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers über dessen Internetzugang in einer Tauschbörse Musikdateien zum Download angeboten hatte, nahmen die Klägerinnen ihren Schadensersatzanspruch zurück, forderten aber weiterhin Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten. Dazu verurteilte das Landgericht den Beamten.

Weiter heißt es in der Pressemitteilung: "Dieser hafte für die durch das unerlaubte Filesharing begangene Schutzrechtsverletzung, weil er seinen Internetzugang zur Verfügung gestellt und dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglicht habe. Vor dem Hintergrund seiner besonderen beruflichen Kenntnisse habe für den Beschwerdeführer jedenfalls eine Prüf- und Handlungspflicht bestanden, um der Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung vorzubeugen. Das Oberlandesgericht wies die dagegen eingelegte Berufung im Wesentlichen zurück und begründete seine Entscheidung unter Verweisung auf die „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 185, 330) damit, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen einem Dritten zur eigenverantwortlichen Nutzung überlasse, den Dritten darüber aufklären müsse, dass die Teilnahme an Tauschbörsen verboten sei. Die Revision gegen sein Urteil ließ das Oberlandesgericht nicht zu. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen."

Denn das OLG-Urteil verletze den Polizeibeamten in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Es ließe nicht erkennen, warum die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen wurde, obwohl deren Zulassung im vorliegenden Fall nahe gelegen hätte. Schließlich werde die entscheidende Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, von den Oberlandesgerichten eben nicht einheitlich beantwortet.

Wie geht es jetzt weiter?

Nunmehr wird die Sache zurück an das OLG Köln gehen, das die Revision zum Bundesgerichtshof zulassen wird. Dann wird ein Bundesgerichtshof-Grundsatzurteil zu der Frage ergehen, wann der Internetanschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen durch Angehörige, die im Haushalt leben, haftet.


Quelle http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg12-022.html
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Alt 08.05.2012, 10:25   # 230
gntl
 
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Dr. Bahr

Zitat:
Das AG Hamburg (Urt. v. 30.04.2012 – Az.: 36a C 479/11) hat für die ungenehmigte Veröffentlichung von 11 Musikaufnahmen im Wege des Filesharings einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.500,- EUR zugesprochen.

Der Beklagte hatte ein Musikalbum mit den darauf enthaltenen elf Tonaufnahmen in einem P2P-Netzwerk im Internet anderen Teilnehmern zum Download angeboten. Eine Einwilligung der Klägerin lag nicht vor.
AG Hamburg: Schadensersatz bei Filesharing 2.500,- EUR
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Alt 16.05.2012, 07:53   # 231
Fuchs & Hase
 
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Zitat:
Zitat von Greenhörnchen Beitrag anzeigen
Hierzu :
Anforderung an eine Abmahnung
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 W 132/11

Nun ein Urteil vom 09.05.2012 welches sich darauf stützt:

Zitat:
Landgericht Düsseldorf: Kein Geld für mangelhafte Abmahnungen
Quelle

LG Düsseldorf Az.12 O 99/11
Rechtsanwälte Beier & Beier (Volltext)
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Alt 16.05.2012, 08:54   # 232
Fuchs & Hase
 
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Gutachter muss Überwacher überwachen
Zitat:
Eidesstattliche Versicherungen von Mitarbeitern und Beweisanträge hält das Oberlandesgericht Köln nicht für ausreichend. Wörtlich:

Der Rechteinhaber muss daher, bevor er mit der Ermittlung von Rechtsverletzungen beginnt, sicherstellen, dass diese Ermittlungen ordnungsgemäß durchgeführt werden und dass er dies dokumentieren kann.

Setzt er hierfür eine Software ein, muss diese durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüft und regelmäßig kontrolliert werden. Eine nachträgliche Untersuchung der eingesetzten Software durch das Gericht mit ungewissem Ausgang genügt dagegen nicht, um eine Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung begründen zu können.
Ra Udo Vetter

Volltext:
Beschluss vom 20.01.2012
OLG Köln 6 W 242/11
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Alt 21.05.2012, 19:11   # 233
Rudirecht
 
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Hamburg out ! Köln in !

Was ist da los in Hamburg ? !
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Alt 21.05.2012, 19:20   # 234
ungerecht
 
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Zitat:
Zitat von Rudirecht Beitrag anzeigen
Hamburg out ! Köln in !

Was ist da los in Hamburg ? !
Habe ich was verpasst?Warum sollte Hamburg out sein?

Meines Wissens nach sind München,Köln und Hamburg weiterhin absolut in bei den Geldschefflern......

In Hamburg ist doch gerade wegen des Filesharing eine zusätliche Richterstelle geschaffen wurden...Von den Gummiparagraphen des deutschen Gesetzes profitieren also nicht nur oben genannte Anwälte...
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Alt 21.05.2012, 19:27   # 235
Shual
 
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Bitte Diskussionen an den dafür vorgesehehen Orten führen....
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Alt 26.05.2012, 19:42 # --
News Flash
 
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