| | # 221 | |
| Registriert seit: 20.04.2010
Beiträge: 1.314
| Vorbeugende P2P-Unterlassungserklärung an nicht mandatierten Rechtsanwalt wettbewerbswidrig Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 13.02.2012 - Az.: 3 W 92/11 Zitat:
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| | # 224 |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Dr. Martin Bahr: Das OLG Köln (Urt. v. 23.03.2012 - Az.: 6 U 67/11) hat entschieden, dass bei P2P-Urheberrechtsverletzungen pro Werk ein Schadensersatz von 200,- EUR zu leisten ist. Interessant natürlich die Angabe von Dr. Martin Bahr, das OLG Köln habe diesem offensichtlichen Musikalbum (Raschlike) für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.400,00€ einen Streitwert von 200.000,00€ zugemessen. Früher durfte man beim Kölner "Familienschlachten" noch mit mehreren hundert Musiktiteln 5.400,00€ bezahlen. Jetzt sind wir bei ... 15 Titeln und dieser Summe.
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| | # 226 |
| Registriert seit: 09.05.2009
Beiträge: 4.775
| ich nehme an, aus erster Hand. (Sie sprudelt sozusagen vor seiner eigenen Tür) siehe IP-Adresse (welche meist geschwärzt ist) und Wohnort von @rolanderich |
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| | # 227 | |
| Registriert seit: 09.05.2009
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| Zitat: na dann....bitteschön Kwelle: Beschluss OLG Köln voim 28.03.2012 in 6 W 30/12 schade eigentlich dass sich @rolanderich nicht mehr gemeldet hat, und dies bisher die einzige Kwelle ist welche darüber berichtet. | |
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| | # 228 | |
| Registriert seit: 20.04.2010
Beiträge: 1.314
| BVerfG: Das OLG Köln muss hinsichtlich der Frage, ob ein Anschlussinhaber Familienmitglieder zur Vorbeugung von illegalem Filesharing überwachen muss, die Revision zulassen / Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör Zitat:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 1 BvR 2365/11
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| | # 229 |
| Registriert seit: 05.08.2010
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| Das Bundesverfassungsgericht fordert mehr Rechtssicherheit in Filesharing-Abmahnsachen. Das Gericht hob ein Urteil des OLG Köln auf - da nicht abschließend geklärt sei, wann der Anschlussinhaber für andere Nutzer hafte. Das wird weichenstellend für Filesharing-Abmahnungen sein. Endlich ist es vom Bundesverfassungsgericht entschieden worden: In dem heute vom Bundesverfassungsgericht per Pressemitteilung vom 13.04.2012 bekannt gegebenen Beschluss vom 21.03.2012, 1 BvR 2365/11 - hier im Volltext - wird klargestellt, dass das BGH-Urteil “Sommer unseres Lebens” nicht anzuwenden ist, wenn es um die Haftung eines Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch im Haushalt lebende Familienangehörige geht. "Sommer unseres Lebens"-Urteil, in Abmahnungen oft falsch angewendet! Das aber wird zu Unrecht regelmäßig in Abmahnungen von Abmahnern behauptet. Die Frage, ob ein Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, wird aber - wie das Bundesverfassungsgericht ausführt - von den Oberlandesgerichten gerade nicht einheitlich beantwortet. So wird teilweise die Auffassung vertreten, dass eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, nur besteht, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung seines Anschlusses hat. Andererseits lässt das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil für das Entstehen einer Instruktions- und Überwachungspflicht grundsätzlich bereits die Überlassung des Anschlusses an einen Dritten, gleich welchen Alters, genügen. In der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts heißt es:"Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob und in welchem Umfang Prüfpflichten des Anschlussinhabers bestehen, für die hier relevante Konstellation noch nicht entschieden. Die vom Oberlandesgericht herangezogene „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung beantwortet die Frage nicht; sie betraf einen anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, inwieweit ein WLAN-Anschluss gegen die Benutzung durch außenstehende Dritte gesichert werden muss." Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Revision gegen das Urteil des OLG Köln zulässig ist! Hintergrund Das OLG Köln hatte die Berufung gegen ein Urteil des LG Köln im Wesentlichen zurückgewiesen. Dabei hatte das LG Köln einen Abgemahnten zu der Zahlung von Abmahnkosten verurteilt. Das hatte fogenden Hintergrund: Ein Polizeibeamter wurde von Unternehmen der Musikindustrie auf Schadensersatz aufgrund von Filesharing über seinen privaten Internetzugang in Anspruch genommen. Nachdem unstreitig geworden war, dass der volljährige Sohn der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers über dessen Internetzugang in einer Tauschbörse Musikdateien zum Download angeboten hatte, nahmen die Klägerinnen ihren Schadensersatzanspruch zurück, forderten aber weiterhin Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten. Dazu verurteilte das Landgericht den Beamten. Weiter heißt es in der Pressemitteilung: "Dieser hafte für die durch das unerlaubte Filesharing begangene Schutzrechtsverletzung, weil er seinen Internetzugang zur Verfügung gestellt und dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglicht habe. Vor dem Hintergrund seiner besonderen beruflichen Kenntnisse habe für den Beschwerdeführer jedenfalls eine Prüf- und Handlungspflicht bestanden, um der Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung vorzubeugen. Das Oberlandesgericht wies die dagegen eingelegte Berufung im Wesentlichen zurück und begründete seine Entscheidung unter Verweisung auf die „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 185, 330) damit, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen einem Dritten zur eigenverantwortlichen Nutzung überlasse, den Dritten darüber aufklären müsse, dass die Teilnahme an Tauschbörsen verboten sei. Die Revision gegen sein Urteil ließ das Oberlandesgericht nicht zu. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen." Denn das OLG-Urteil verletze den Polizeibeamten in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Es ließe nicht erkennen, warum die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen wurde, obwohl deren Zulassung im vorliegenden Fall nahe gelegen hätte. Schließlich werde die entscheidende Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, von den Oberlandesgerichten eben nicht einheitlich beantwortet. Wie geht es jetzt weiter? Nunmehr wird die Sache zurück an das OLG Köln gehen, das die Revision zum Bundesgerichtshof zulassen wird. Dann wird ein Bundesgerichtshof-Grundsatzurteil zu der Frage ergehen, wann der Internetanschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen durch Angehörige, die im Haushalt leben, haftet. Quelle http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg12-022.html |
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| | # 230 | |
| Registriert seit: 19.06.2007
Beiträge: 173
| Dr. Bahr Zitat:
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| | # 231 | ||
| Registriert seit: 20.04.2010
Beiträge: 1.314
| Zitat:
Anforderung an eine Abmahnung Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 W 132/11 Nun ein Urteil vom 09.05.2012 welches sich darauf stützt: Zitat:
LG Düsseldorf Az.12 O 99/11 Rechtsanwälte Beier & Beier (Volltext)
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| | # 232 | |
| Registriert seit: 20.04.2010
Beiträge: 1.314
| Gutachter muss Überwacher überwachen Zitat:
Volltext: Beschluss vom 20.01.2012 OLG Köln 6 W 242/11 | |
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