| | # 121 | ||
| Registriert seit: 25.11.2009
Beiträge: 525
| Zitat:
-----Doppelpost zusammengeführt am 27.1.2010 um 11:49:52----- Zitat:
guckst Du: Haftung von Kindern Haftung für Kinder Werbung | ||
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| | # 122 | |
| Schach!!! Registriert seit: 15.12.2009
Beiträge: 1.707
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Wenn ja, dann ist vielleicht irgendwann auch mal einer von uns dabei. :devil3: ... und sieht zu. | |
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| | # 125 | |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.468
| Zitat:
U7-Leitsatz: Eine Klärung der Einhaltung von Instruktionspflichten des Anschlußinhabers gegenüber Kindern unter 7 Jahren ist entbehrlich, da nicht davon auszugehen ist, dass Kinder diesen Alters Rechtsverletzungen (in p2p-Tauschbörsen) in Eigenregie begehen können.
__________________ Murdoc is (choose one) king/dead/God | |
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| | # 129 |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.468
| also... wir müssen jetzt erstmal zwischen "allgemeinem" Leitsatz und dem Thema "Was passiert, wen ich in den Mühlen der Jusiz stecken bleibe" unterscheiden. Der Begriff "Eigenregie" besagt genau das Erste. Es ist eben nicht denkbar, dass ein U7-Kind tatsächlich die Webseitenaufrufabfolge + Download + Integration in das Programm und Start des Downloads selbstständig herstellt. Auch daher existieren keine Instruktionspflichten. Deine Fallbeschreibung wird da im Urteil (kaum) gar nicht erwähnt. die setzt nämlich vorraus, dass der Anschlußinhaber (Papi) zugegeben hat das von seinem PC die Tat begagen wurde, was dann wiederum schlicht egal macht von wem. Die Behauptung es wäre das 6-jährige Töchterlein gewesen als der Papi nur schnell ein Bier trinken war.... "entbehrlich" da näher nachzuforschen und außerdem glaubt das kein Mensch. Richtig ist aber ... das Zweite ... an etwas ... hmhm ... Gerichtsständen fängt das Problem schon woanders an: Das OLG Köln hatte ja unlängst die Frage dahingehend geklärt, dass "zumindest" in der Altersgruppe 10 - 13 Jahre die Lebenserfahrung eine Tat in Eigenregie "in der Lage sein" nahe liegt. Das 7-Jahre alte Kind wurde nicht weiter erörtert. Das 4-jährige und 1,5-jährige scheiden aus. Das LG hatte sich in der Vorinstanz noch "konkreter" geäußert und spricht nur von "Jugendlichen", was nicht in Einklang des Falls (10 + 13) zur Defintion des § 7 SGB VIII zu bringen ist. Danach führt das LG weiter aus (ohne uns den Zusammenhang zu den "Jugendlichen" näher zu erläutern...) man müsse "Kindern" nicht nur grundsätzlich untersagen rechtswidrige Handlungen im Internet vorzunehmen, sondern auch Sorge zu tragen, dass diese Möglichkeit gar nicht erst entstehen kann (ja... dann muß ichs Ihnen auch nicht verbieten..., danke.) Denklogisch würde sich also diese Verpflichtung "Kinder" auch auf das 1,5-jährige Kind beziehen. Das OLG hat es jedoch für entbehrlich gehalten dieses Thema näher zu besprechen. Der Leitsatz hier lautet: "Kinder die noch keine Jugendliche sind können per richterlicher Ansicht wie Jugendliche behandelt werden, wenn die Lebenserfahrung der Richter nahe legt Kinder würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Fähigkeiten die nur Jugendlichen zugeschrieben werden entwickeln können." Seit dem Kölner Kinderkreuzzug weiß man genau Bescheid, was diesen Kindern da alles zuzutrauen ist. -----Doppelpost zusammengeführt am 27.1.2010 um 14:30:00----- null chance. Datei runter geladen? = Haftung. Mit meinem Kater hätte ich da allerdings kein Problem. Der öffnet auf Zuruf die Tür zum Verhandlungssaal und mit etwas Glück (er steht auf junge Damen) springt er der Scripentin gleich aufs Tischlein und hackt ein schnelles "ffds dfsffd 7fdfd" in die Tastatur, während er gleichzeitig mit ihr beginnt rumzuschmusen. [...]
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| | # 130 |
| Registriert seit: 25.11.2009
Beiträge: 525
| Unsere Justiz sollte ein wenig gründlicher sein, finde ich, und ein Richter sollte besser nicht von seiner eigenen IT-Legasthenie auf andere schließen. Dieser Knabe hier war nämlich mit Sicherheit U7 in der Lage, p2p zu betreiben: Wunderkind liebt Bits und Bytes | MDR.DE Dass Kinder viel schneller Zugang zum PC finden, als ihre Eltern es gedacht hätten, ist inzwischen wirklich kein Geheimnis mehr. |
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