| | # 21 | |
| Gesperrt Registriert seit: 16.03.2009 Ort: Unter den Buchen sollst Du suchen.
Beiträge: 7.681
| Zitat:
Eine korrekte Abmahnung muss Folgendes enthalten. 1. Eine knappe Schilderung der gerügten Handlung: Die gerügte Handlung muss so beschrieben werden, dass der Abgemahnte den Vorwurf auch nachvollziehen kann. Der Abmahner sollte auch seine eigene Rechtsposition klar machen. 2. Hinweise auf davon betroffene Gesetze sollten ebenfalls enthalten sein: Der Abgemahnte muss die Abmahnung auch in rechtlicher Hinsicht nachvollziehen können. ! Fehler hier machen die Abmahnung nicht unbedingt unwirksam. 3. Aufforderung zur Unterlassung: In einer Abmahnung muss zur Unterlassung des in Punkt 1 und 2 beschriebenen Vergehens aufgefordert werden. 4. Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung: In den meisten Fällen fordert der Abmahner einen bestimmten Erklärungsinhalt. Dieser liegt der Abmahnung meistens als vorformulierte Unterlassungserklärung bei. Sollte keine Unterlassungserklärung beiliegen, muss der Abgemahnte selber eine ausreichende Erklärung formulieren. Wichtig ist dabei, dass das zu unterlassende Verhalten möglichst genau bezeichnet ist und eine ausreichende Vertragsstrafe versprochen wird. Der Abgemahnte sollte möglichst immer eine eigene Unterlassungserklärung formulieren. 5. Fristsetzung: Dem Abgemahnten ist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung eine angemessene Frist zu setzen. Diese beträgt in der Regel 5 - 10 Tage. 6. Androhung gerichtlicher Schritte bei fruchtlosem Ablauf der Frist: Dem Abgemahnten sind für den Fall, dass die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht fristgerecht abgeben wird, gerichtliche Schritte anzudrohen. 7. Evtl. Schadensersatzforderung: 8. Evtl. Aufforderung zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten oder bei Vereinen eine Aufwandsentschädigung 9. Unterschrift Mögliche Anlagen: * Vollmacht des Mandanten * Kopie(n) des gerügten Vergehens * Kostennote des Anwalts bzw. Auslagenpauschale des Vereins * Strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung Bitte Lesen: Brief von Rasch Rechtsanwälte Hamburg - Teil 2 | |
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| | # 24 |
| Registriert seit: 21.09.2009
Beiträge: 4
| naja die Daten können ja auch von anderen Anwälten oder deren Suchhunden weitergegeben worden sein... da ich von diesem Tag (gleiche IP Adresse von Rasch schon eine Abmahnung erhalten habe...) gleiche IP Adresse gleicher Benutzername (im Programm) Ein Fake auf keinen Fall, aber evtl. liegt gar kein Beschluss vor somit dürften die meine Adresse auch nicht kennen. |
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| | # 25 | ||||
| Registriert seit: 02.06.2009
Beiträge: 376
| Zitat:
Dann hättest Du uns doch schon viel früher aufklären können. Zitat:
Nein, nein, Du hättest mit einer ordentlich ausgefüllten modUE reagieren können. Zitat:
Wieso widersprichst Du nicht dem Mahnbescheid und was denn für eine Strafanzeige??? Logisch wäre eine EV in Verbindung mit einer Unterlassungsklage. Zitat:
Naja, dann ist es ja auch egal. Du bist ja sehr schicksalsergeben und zeigst brav Einsicht. Dito ! Soll Dein Beitrag dazu führen, dass jetzt alle brav ihre Abmahnungen überweisen sollen, oder was?
__________________ "Es gibt kein Geschäft, das so gemein wäre, dass nicht sofort ein anderer es macht, wenn man darauf verzichtet." Bertolt Brecht | ||||
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| | # 26 |
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
| Ich kann Dir leider nicht glauben - warum? Eine Annahme des Vergleichsangebotes, so es oberhalb von 100 Euro liegt, wäre meiner Einschätzung nach mehr als unsinnig. Die verbreitete Vorgehensweise: 1) mod.UE 2) nicht zahlen 3) kein Anwalt 4) kein Filesharing sollte genügen. Im Unwahrscheinlichsten aller Fälle, daß von denen doch noch etwas mehr kommt als nur ein Erinnerungsschreiben, könnte man immer noch einen Anwalt hinzuziehen. |
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| | # 27 |
| Gastposter | klar habe ich einspruch eingelegt. allerdings lag ja ein tatbestand vor, welche lückenlos von den RAe dokumentiert werden konnte. ich gebe ja zu das ich dateien herutergeladen habe. antwort an xuser0: das die identischen IP's bei 2 verschiedenen Kanzleien vorliegen ist ja kein wunder, wenn beide zur gleichen zeit scannen. mir wurde der richerterliche beschluss auf jedenfall vom gericht bestätigt. naja warum wohl eine srafanzeige ??? weil es doch rechtlich genommen diebstahl ist was wir begangen haben. es soll nicht heissen, das man brav bezahlen soll, allerdings ist es doch so, das vielen abmahnungen in diesem bereich eine kostennote der RAe von 1500,- EUR und höher beiliegt. also sollte man sich überlegen ob man seinen eigenen schaden nicht begrenz indem man zahlt. schliesslich hat man ja auch heruntergeladen. |
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| | # 28 | |
| Registriert seit: 02.06.2009
Beiträge: 376
| Zitat:
Wieso legst Du dann Widerspruch ein ? Sorry, aber wir befinden uns im Zivilrecht und nicht im Strafrecht. Eine Strafanzeige hat höchstens dazu geführt, dass die an Deinen Namen gekommen sind, um Dir die Abmahnung zu schicken. Hierzu wurde es aber auch wieder eingestellt, damit Akteneinsicht genommen werden konnte. Sorry, aber Deine Argumentation ist nicht schlüssig. Hier kannst Du aber bitte schön nur von Dir sprechen ! ...
__________________ "Es gibt kein Geschäft, das so gemein wäre, dass nicht sofort ein anderer es macht, wenn man darauf verzichtet." Bertolt Brecht | |
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| | # 31 | |
| Gastposter | Zitat:
ach und wenn ihr alle nicht runtergeladen habt, warum hab ihr denn post bekommen ? mondbär du glaubst doch nich das die RAe wild durch das Telefonbuch adressen suchen oder ???? auch wenn es zivilrecht ist, handelt es sich um unerlaubte bereicherung. was aus strafrechtlicher sicht ebenfalls zu berücksichtigen ist. schliesslich habe ich in dieser sache auch einen rechsanwalt beauftragt. | |
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| | # 34 | |
| Gastposter | Zitat:
unerlaubte handlung im zivilrecht bedeutet, das man etwas erlangt, ohne einen rechtlichen anspruch darauf hatte. in diesem fall: eine nicht legal heruntergeladene datei. von wem ??? antwort: von mir, von dir, von ihm, ihr, ihnen usw...... devielbae: also ich denke einsicht is doch manchmal besser als nachsicht.... | |
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| | # 35 | |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Zitat:
Zudem wäre bei Leuten, die eine interessante Geschichte erzählen, die vom "Standard" abweicht eine Verifizierung der Angaben dringend erforderlich bevor die Leute in Verbraucherforen posten. Mahnbescheid und Strafanzeige kopieren und der Moderation entpersonalisiert zuschicken. Bis dahin keine weiteren Beiträge mehr schreiben. Zeitlimit... Du hast ja heute Zeit... Bis heute 20:00. Ansonsten bekommst "Du" Ärger mit mir, dagegen ist eine Abmahnung von "Baek Law" ein sanftes Wattebäuschchen.
__________________ The Ocean - The Origin of Species; The Origin of God | |
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| | # 36 |
| Gastposter | hey ich werde was dieses thema angeht mit euch nicht mehr diskutieren. ich weiss gar nicht warum ich versucht habe euch zu helfen. es scheint ja so, das euch sowieso nicht zu helfen ist. nur weil man die wahrheit schreibt, wird man versucht zu entmündigen ????? ist das jetzt die moderne art der zensur oder was ??? also wenn ihr alle so dreist seid, um eure tat zu leugnen, na dann bitte. ihr werdet ja sehen was passiert. dann habt ihr eine kopie des mahnbescheids, allerdings mit eurem eigenen namen versehen. so das war mein letzter beitrag und bye euch allen. |
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| | # 38 | |
| Gesperrt Registriert seit: 16.03.2009 Ort: Unter den Buchen sollst Du suchen.
Beiträge: 7.681
| Zitat:
Lass Dir erstmal den Unterschied zwischen Zivilrecht und Strafrecht erklären. Heute ist es wieder richtig lustig hier, denn die Trolle sind wieder unterwegs... | |
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| | # 39 | ||
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Zitat:
1. Du bist hier nicht irgendwo, sondern hier. 2. Dies sind die Informationen, die offiziell seit Oktober veröffentlicht werde. Nach Deinen Angaben sind diese Informationen falsch. Damit wäre der dort öffentlich verbreitete Anwaltsrat falsch. 3. Es hat noch nie eine Kanzlei im gesamten Abmahnwahn eine deartig agressive Strategie an den Tag gelegt, so wie Du sie beschreibst. Sollte die Kanzlei derartige Strategien an den Tag legen, wäre dies eine Art Kriegserklärung gegen das "Understanding" das zwischen Abmahnern und Verbraucherschützern gilt. Jedoch ist Deine gesamte Beschreibung absoluter Quatsch. Ein Mahnbescheid ohne vorherige "Aufforderung die Zahlung zu leisten?" Undenkbar. Du hast zudem keine Unterlassungserklärung abgegeben. Insofern wäre der nächste Weg ein Antrag auf Einstweilige Verfügung. Diese würde nämlich noch mehr Geld in die Kassen der Abmahnkanzlei spülen. eine Strafanzeige nach Abmahnung ist vollständig unbekannt und zudem unnütz, denn man hat bereits Deine Adresse. Die Strafanzeige würde zu 99,9% eingestellt werden, es sei denn man bringt hinweise vor, dass du nach der Abmahnung noch das streigegenständliche Lied verbreitet hast. Dann hättest Du uns hier aber wesentliche Details verschwiegen. "Nie dagewesenes Zeug posten" und sich dann schleichen? Es gibt hier zwei Wege: Entweder wirst Du bis heute 20:00 die Daten entpersonalisiert vorlegen, so dass wir erkennen können, dass Du die Wahrheit über die Abmahnkanzlei gesagt hast. Du hast die Kanzlei "Beak Law" als agressives Abzockmonster beschrieben. Du hast diese Kanzlei beschrieben, so daß noch heute Nacht eine entsprechende Warnmeldung veröffentlicht werden muß. Wenn Du die Wahrheit gesagt hast gehts aber richtig rund. Denn wenn jemand meint, er müsse Abgemahnte so behandeln wie Du es beschrieben hast, dann ist er nicht zurechnungsfähig. Solltest Du den Termin nicht einhalten, werde ich umgehend die Kanzlei anreiben [und zwar den Kramer] und auffordern mitzuteilen, ob Deine Vorwürfe berechtigt sind. Sollten sich Deine Vorwürfe nicht bestätigen lassen, werde ich dafür Sorge tragen, dass Du mir meine Kosten ersetzt. In jedem Fall erfüllen Deine Vorwürfe gegen über uns alle [mich incl., der ganz sicher mit der Kanzlei nichts zu tun hat] verscheidene Straftatbestände. Ich behalte mir hier jegliche Rechtsmittel vor. Sollte sich gar heraus stellen, dass Du von der Kanzlei selbst beauftragt worden bist, dann werde ich auf dieses massiv-agressiven Verhalten entsprechend massiv-agressiv reagieren. -----Doppelpost zusammengeführt am 11.10.2009 um 17:56:22----- Zitat:
Shualischer Glaubwürdigkeitscheck [TM] nach DIN Abmahn0.4-52367 I. Das momentane Abmahahnpaket beschäftigt sich mit Ende Juli/Anfang August-Logs. Es ist daher sehr interessant Anfang August eine Abmahung bekommen zu haben. Es müßte also schon ein Log-Paket zuvor existiert haben. Nach der üblichen Durchlaufzeit also mindestens aus Anfang Juni. Der "streitgegenständliche" Sampler wurde jedoch erst am 27.07.2009 in Umlauf gebracht. Dies stellt auch das "Veröffentlichungsdatum" durch Universal dar. [Nun ja... hmhm...] II. Eine Androhung von strafrechtlichen Schritten findet sich in der Abmahnung nicht. III. Streitsumme "mehrere Tausend Euro" Totaler Blödsinn. 1. Basiswert würde der Betrag 1779 in der Abmahung darstellen, wenn ein Mahnbescheid beantragt werden würde. Andere Beträge können nicht bemahnbescheidet werden. Eine vorherige Einstweilige Verfügung müßte erlassen worden sein. Ein Unterlassungsklage würde von dem "eingeschalteten" Anwalt über eine Unterlassungserklärung obsolet werden, was die Kosten mächtig reduziert. Davon ist aber nicht die Rede. IV. Handlungsgeschehen. Gesetzt den Fall, dass tatsächlich ein Mahnbescheid eingegangen wäre und mit einem Widerspruch ins streitige Verfahren übergeleitet worden wäre. Dann würde es also nun zu einem streitigen Verfahren am AG [unbekannt], wenn wie wir alle wissen, die Anspruchsbegründung rechtzeitig beim Gericht eintrifft. Danach meldet sich das Gericht mit dem entsprechenden Hinweis und Aktenzeichen. Daraufhin müßte sich das Abgemahnte hier entsprechend verteidigen. Ein Anwalt mit das Abgemahnte und einer Verteidigung, die darin aussieht, dass man die Schuld zugibt? [Höhöhöhöhöhhöhöhöhö.] Vollkommenes Durcheinander. Ein Anwalt würde nach Mahnbescheid eher sofort einen Vergleich anstreben, der mit Nichten eine Klage zuläßt. Er würde das Risiko sicherlich weit unter die 1779 senken können [incl. seiner Vertretung]. Ergbeniss? Na, Glaubwürdigkeit bei etwa 11%.
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