| | # 16361 | |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Zitat:
Du hast doch nicht etwa in der Schule nicht aufgepasst. Kuck ma... das kennst Du doch, oder nicht mehr? Transportrisiko - Unterlassungserklärung Nach § 130 BGB gilt eine Willenserklärung als wirksam, wenn sie in den Machtbereich des Adressaten gelangt. Und nicht vorher. Geht der Brief verloren = Nicht in den Machtbereich des Adressaten gelangt = Nicht wirksam = Einstweilige Verfügung droht. ---------- Doppelpost zusammengeführt am 13.10.2010 um 18:04 ---------- Genau das heißt es.
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| | # 16368 |
| Gesperrt Registriert seit: 12.03.2010 Ort: Westerwald
Beiträge: 4.949
| Ja, genau so ist es nur die reine ModUE. Die nette Postfiliale hat bestimmt ein Fax. Meine Emailadresse soll spamfrei bleiben und für diese Fuzzis habe ich ich keine Lust eine Art Wegwerfemailadresse einzurichten.Für mich als Sicherheitsfanatiker ist vorab per Fax wichtig ,aber wenn Zeit ist nicht unbedingt notwendig.Allerdings sende ich meine Einschreiben immer mit Rückschein. Gruß,Mops |
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| | # 16370 |
| Gesperrt Registriert seit: 16.03.2009 Ort: Unter den Buchen sollst Du suchen.
Beiträge: 7.681
| Noch mal ganz langsam zum mitlesen und verstehen! Die Originale UVE. In der Regel wird der abgemahnte AI im Abmahnschreiben einerseits aufgefordert zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, anderseits enthält es einen dafür beigelegten Entwurf. Dieser ist zu verstehen, als Angebot zum Abschluss eines (Unterlassungs-)Vertrages bzw. Abgabe eines entsprechenden Angebots (vgl. etwa OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.7.2000 - Az. 6 W 18/00, LG Köln, Urteil vom 06.06.2007, Az. 28 O 384/06). Strittig, das dieser Entwurf auch kein einseitiges Rechtsgeschäft nach § 174 BGB wäre, sodass eine Zurückweisung der Abmahnung - ohne - beigefügte originalen Dokumente nicht möglich sei. Da wir hier teilweise schon im Vertragsrecht sind, kommt der Unterlassungsvertrag nicht zustande mit dem Versenden der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (vgl. BGH - I ZR 217/07), sondern mit der fristgerechten Annahme durch den Unterlassungsschuldner (abgemahnte AI). Diese Annahme erfolgt, zur Fristwahrung per Fax und/oder/bzw. E-Mail, bedarf aber des Zurücksenden im Original (mit ersichtlicher eigenhändiger Unterschrift, die weder gescannt, gedruckt oder kopiert werden darf). Fazit: Die im Abmahnschreiben enthaltenen originale UVE, gilt als Entwurf eines Unterlassungsvertrages. Wird dieser fristgerecht angenommen durch den Unterlassungsschuldner, und der Inhalt nicht stark verändert, bedarf es keiner gesonderten Annahmeerklärung (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 25.11.2005, Az. 6 U 54/05; OLG KÖLN, Urteil vom 20.12.2002, Az.: 6 U 104/02, a.a.O., S. 825; vgl. auch Fezer-Büscher, § 8 Rz. 129; Harte/Henning/Beckedorf, § 8 Rz. 34, jeweils m.w.N.). Zu gut Deutsch, der Inhalt zw. Entwurf und Abgegebener muss identisch sein. Das OLG Köln (Az. 6 U 104/02) geht sogar weiter dass der mit Zugang der Annahmeerklärung zustande gekommene Vertrag die strafbewehrte Verpflichtung der Beklagten enthielt, bereits vom Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung an diese zu befolgen. Das zitierte konkludente Annehmen erfolgt aber nur, wenn der Unterlassungsgläubiger (RI) deren Eingang lapidar bestätigt, wie z. B. wir bestätigen hiermit den Eingang der von Ihnen unterzeichneten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung im Weiteren keine inhaltlichen Mängel der abgegebenen originalen UVE vorträgt sowie zugleich aus der Erklärung ergebende Ansprüche geltend macht (AG + SE). Jede inhaltlich starke Abänderung des Entwurfes, heißt, dass der Unterlassungsschuldner seinerseits ein neues Angebot unterbreitet. Diese wäre der Fall mit der mod. UE. Die mod. UE. Da es sich um, ein dem beigelegten Entwurf, stark abweichendes Angebot handelt, bedarf es hier einer gesonderten Annahmeerklärung durch den Unterlassungsschuldner. Ein Stillschweigen gilt nicht als angenommen. Es kommt kein Unterlassungsvertrag zustande (im Wiederholungsfall wir man zwar neu abgemahnt, aber die Vertragsstrafe wird nicht fällig), sie wirkt aber als einseitige Willenserklärung einer EV und einer Unterlassungsklage entgegen (wenn die Nutzungsbedingungen und Hinweise des Musterschreibens beachtet werden). Das zitierte konkludente Annehmen erfolgt aber auch hier nur, wenn der Unterlassungsgläubiger (RI) deren Eingang lapidar bestätigt, wie z. B. wir bestätigen hiermit den Eingang der von Ihnen unterzeichneten Unterlassungs und Verpflichtungserklärung und im Weiteren keine inhaltlichen Mängel der mod. UE vorträgt. Hinweis: Die gesonderte Annahmeerklärung durch den Unterlassungsgläubiger ist nicht zeitlich begrenzt. Jetzt noch mal zum Fax! Mann kann, wenn die Zeit "drängt", aber wenn noch genügend zeit vorhanden ist, ist es kein muss . |
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| | # 16371 | |
| Gastposter | Die Filesharing-Abmahnung kostet maximal 100 EUR! Zitat:
Weiter im Text | |
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| | # 16372 |
| Gesperrt Registriert seit: 16.03.2009 Ort: Unter den Buchen sollst Du suchen.
Beiträge: 7.681
| Zitat: “Um im Umgang mit abgeforderten Verpflichtungserklärungen und Kostenberechnungen keine folgenschweren Fehler zu begehen, raten wir dringend, die Sachlage mit kompetenter Hilfe genau zu prüfen”, … Hier sei insbesondere zu überlegen, welche Versäumnisse man mit einer modifizierten Unterlassungserklärung schriftlich anerkennt und ob eine unerhebliche Rechtsverletzung vorliegt, für die nicht mehr als 100 Euro gezahlt werden sollte.” Zitat Ende: Beachtlich das ganze! |
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| | # 16373 | |
| Registriert seit: 09.05.2009 Ort: In der Stadt, die es gar nicht gibt
Beiträge: 2.261
| Zitat:
Um es kurz machen, bediene ich mich einer Deiner geliebten Redewendungen: "Wer lesen kann, ist klar im Vorteil." Es wurden alle Argumente ausgetauscht und es ist mir zu müßig, diese zu wiederholen. Nicht nur weil es sinnlos ist, sondern weil sich die Gemüter auch inzwischen offenbar wieder beruhigt haben, was auch schön so bleiben sollte. Vielleicht nur so viel: ich teile voll und ganz die Erklärungen Shuals, was unter einem verlorenen Prozess zu verstehen ist. Dazu passt eine Analogie aus dem Sport: wenn z.B. ein Tennisspieler verletzungsbedingt während eines Matches aufgibt oder aus diesem oder anderen Gründen erst gar nicht zum Match antritt, dann kommt der Gegner zwar kampflos eine Runde weiter - und zwar so als hätte er gewonnen - aber es wurde nicht auf dem Platz geklärt, wer an diesem Tag wirklich der bessere Tennisspieler gewesen wäre. Ich hoffe, Ihr diskutiert jetzt über andere Themen weiter. Ich hätte mir diesen Beitrag auch gerne erspart, hätte Ulrich mich nicht so eindringlich um eine Stellungnahme gebeten. | |
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| | # 16374 |
| Gesperrt Registriert seit: 16.03.2009 Ort: Unter den Buchen sollst Du suchen.
Beiträge: 7.681
| Danke schön, es war nicht so dringenst. Ich sag es mal mit meinen Worten, an Dir ist ein Diplomat verloren gegangen. Oder andersherum, ein Fifaschiedsrichter oder wer auch immer würde sagen, Unentschieden! So hat keiner sein Gesicht verloren und "meint" er ist der Sieger. |
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| | # 16375 |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Nein... also das ist nun mal eben falsch. Und es ist in diesem Strang doppelt falsch. Wir sind hier nicht im Kasperletheater (********) oder Sport. Wir sitzen vor Gericht. Ein richterliches Vergleichangebot wird in jedem Fall und verpflichtend für den Richter/in vom Richter/in für beide Parteien erarbeitet. Beiden Parteien wird ein kostengünstiger Weg gezeigt sofort aus der Sache auszuscheiden (und damit auch den Justizkörper zu entlasten). Beide Parteien müssen zustimmen. Jeder muß von dem was er eigentlich will etwas geben und eine gemeinsame Erklärung finden. Die Annahme dieses Angebots stellt eine Parteihandlung dar.... usw.... An Gerichstständen mit einer gewissen Frequenz an Filesharingverfahren werden hierfür Regelvergleichswerte erarbeitet. So gibt es in München den Münchner-Pornovergleich. Der Beklagte soll hier die Abmahnungskosten bezahlen = 651,80€ und von den Kosten des Rechtsstreits solle die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 bezahlen. Der Streitwert wurde auf 1.051,80€ fest gesetzt. Daraus resultiert ein Durchschnittswert von 1.150,00€ Gesamtkosten (verschiedene einzelfallgestaltungen oder Streitwete oder mdl. Verhandlung ja/nein). Das hört sich teuer an. Ist es aber nicht. Das Prozeßkostenrisiko beträgt allein in der ersten Instanz eben mindestens 1.726,00€. Das eigentliche Gesamtrisiko mit Gutachter, zweiter Instanz (Pflicht für beide!) usw... liegt ohne Gutachter bei 3.000,00€ und mit Gutachter bei mindestens 6.000,00€ Also ist die Frage ob derjenige Welche im speziellen das Risiko von 6.000,00€ tragen soll zu stellen. Man mag an den Streitwerten im Pornobereich rummäkeln und an dem doch etwas sonderbaren Vergleichsangebot, usw... aber die Entscheidung fällt im Geldbeutel des Beklagten und der bekommt gesagt: "Entweder Du blechst 1.150,00€ oder Du wirst vielleicht 6.000,00€ blechen müssen." Genauso muß man bedenken gegen wen man da antritt. Bei Waldorf in München wirds noch drastischer: Millionenschwere Medienkonzerne treffen auf Rentner auf Harzt-IV. Damit diese Herrschaften ans Geld kommen müssen sie klagen, alleine das ist schon ein Erfolg. Derjenige hat sich bereits gewehrt. Er hat eventuell schon drei Jahre der massiven Psychokriegsführung der Anwaltsschreiben usw. hinter sich und soll nun nochmal eventuell zwei Jahre umso intensiver streiten. Das alles mit Kasperletheater oder sport zu vergleichen, wenn es um die persönlichen Insolvenzrisiken der Beklagten geht, oder gar gesundheitliche Risiken eine Rolle spielen funktioniert nicht. Wir sind im Gericht... da gelten andere Regeln.
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| | # 16377 |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Absatz Den Februarvergleichen zwischen Beklagten und der Kanzlei Nümann + Lang liegt ein vollständig anderer Sachverhalt zu Grunde. Eshandelt sich eben nicht um ein richterliches Vergleichsangebot, sondern um ein vollständig unübliches Vergleichsangebot der Kanzlei Nümann + Lang, die quasi "mit dem Tage des Erhalts der Klageerwiederung" das Vergleichsangebot freiwillig abgegeben hat. Das stellt eine nie dagewesene und nie wieder vokommende Situation dar. Noch nie hat eine Abmahnkanzlei von sich aus angerufen nachdem die Klage erhoben wurde und es wird wahrscheinlich nie wieder passieren. Wir reden hier auch über Fakten, sprich erkennbare Ergebnisse. Grundsatzrechnung - nicht gerichtlich bestätigt In den Tasa-Vergleichen steht jeweils ein erstinstanzliches PK-Risiko 812,68 im Raum. Hinzu kommt das die Fahrtkosten wohl aus Frankfurt berechnet werden. Die Kanzlei Justlaw schickt einen näheren Vertreter = 300,00. Wird die Klage vollständig verloren kommen die vollen zB 1.250,80 hinzu. Summe = 2.367,48 Jetzt sind Leute mit 712,46 ausgeschieden. Das sind die Fakten. Man ging daher zu Recht davon aus das nur zwei drei Fälle überhaupt ein Urteil erleben wollen, schon bevor man das "Sonderangebot" kannte. Es geht dabei auch nicht um Erfolg/Mißerfolg. Es mußte eine kostengünstige Variante zum ersten richterlichen Vergleichsangebot geschaffen werden. Das war ein Erfolg in der ganzen "Erfolgskette". Das erste richtlerliche Vergleichsangebot lag glaube ich bei 700,00. Vom Unterschied lebt mein hund drei Monate. Tut mir wirklich Leid, aber wenn Leute vor ewigen Rechtsstreiten die "3000,00" kosten können Angst haben und dann hören das sie mit 712,46 rauskommen.... da ist doch nur logisch das die meisten sagen das sie das sehr freut. ---------- Doppelpost zusammengeführt am 14.10.2010 um 15:08 ---------- Ich bin noch nicht fertig! Wart mal ab ... was jetzt kommt...
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| | # 16379 |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Absatz Die Vergleicherei und das Prozeßkostenrisiko sind aber nur schöne "Fiktionen" gegenüber der Realität. In der wahren Gerichtswelt explodieren gerne die Kosten und wer die zu tragen hat wird erst ganz am Ende erst entschieden. Beispiel LG Düsseldorf Dort sah das hochgeehrte Gericht Anlaß zu verfügen das es eine umfangreiche Zeugenvernehmung eventuell in Betracht zieht. Das ist auch wohl dringend notwendig. Da kommt also vielleicht ein "Bus voller Holländer" angefahren, ein DJ aus dem Westerwald (fiktiv) und noch ein paar Anwälte. Nur ich koste dabei nichts. Alle kriegen Geld. Geld spielt jetzt keine Rolle mehr denn der Verlierer zahlt. Wenn die Richter vier Zeugen hören wollen werden diese mindestens 2.000,00€ kosten. Wer also beide Instanzen verliert muß besorgen das er eine runde Summe von 1.761,34€ "Grundgebühr" + 600,00€ Fahrtkostenpauschale + 2.000,00€ Zeugengeld + 1.251,80€ Gegenstandswert aufbringen muß. Das sind dann 5.613,14€. (Klar... der spezielle Fall hat bereits die erste Instanz gewonnen...) Hingegen ist in der Tasa-Situation in Köln schon mal mindestens ein Tausender drauf zu rechnen. Kein Mensch weiß hier was das Landgericht haben will. Wir sind ja noch nicht mal mit dem Amtsgericht fertig. ---------- Doppelpost zusammengeführt am 14.10.2010 um 15:35 ---------- Letzter Punkt "Wer die Realität verleugnet - verliert oder vergleicht (was letztendlich dasselbe ist)!" sagt jemand der sich auskennt. Der Chefvergleicher im Abmahnwahn, der "Privatvergleichsmusteranbieter", dessen Rechtsbeistand sich als einer der größten Vergleichsanwälte in Deutschlands Filesharing-Abmahnwahn etabliert hat. Der kennt sich damit aus. Ist nur falsch, denn es wird nicht berücksichtigt welcher Aufwand bei den gegnerischen Anwälten entsteht. Das Nümann-Projekt Nehmen wir mal an es wurde eine einheitliche Klagebegründung entworfen, Material zusammen gestellt und 5 Leute beklagt. Nehmen wir an der Anwalt + sein Co. müssen besonders hart arbeiten, denn es sit ja die Jungfrauenklagewelle". Da will man sich keine Pleite erlauben. Da gehen schon mal 30 Stunden drauf. Der billigste Anwalt kostet einen 150,00-Stundensatz = 4.500,00. Organisation + Druck usw von 5 Klagen = 100,00/Stück= 5.000,00. Davon bekommt man in den "Februar-Vergleichen" von allen 5 Vergleichern nichts erstattet. Wer hat verloren? Der Einzelne der nun doch seine Abmahnung zahlen muß wie die 25% Sofortzahler und die anderen 20% Zahler auch? Es ist jedoch richtig das es diesen Leuten kaum finanziell wehtun wird. Dafür müssen andere Dinge sorgen. Hierzu liest man einfach die Statistik von Princess, oder meine Hochrechnungen.
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| | # 16380 | |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Zitat:
Ich glaube bei Dir ist wohl sehr notwendig das Du mal zumindest einen halben Tag lang mitbekommst was denn eigentlich in dieser Abteilung gemacht wird und was da genau drin steckt. Jeder der sich im Abmahnwahn engagiert sollte sehen das er diese Erfahrung am Besten mehrfach mitnimmt.
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