| | # 14943 |
| Registriert seit: 24.08.2009
Beiträge: 140
| @ ZmZE3 Locker bleiben. Die Aufregung legt sich, und selbst wenn dann noch mal eins, zwei Bettelbriefe kommen ..... Meine Abmahnung ist mittlerweile über ein Jahr her (!) , und auch schon über ein Jahr absolute Ruhe. In den Spendentopf habe ich auch etwas eingezahlt, da mir diese Seite enorm geholfen hat Ruhe zu bewahren.
__________________ Für alle Neuabgemahnten : Ruhe bewahren ! Min. 20-30 Seiten hier erstmal einlesen, also 2-3 Stunden als Minimum, und fast alle Fragen sind damit schon abgedeckt. Schon freiwillig gespendet ? Ich schon ! |
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| | # 14944 |
| Registriert seit: 09.05.2009
Beiträge: 4.775
| Ich würde Dir ja gerne Vorschlagen, das Rad mal zurück zu drehen um alles ungeschehen zu machen, aber.....na ja... Schau. Wenn Du eine Abmahnung erhalten hast, ist der Käse von wg. uralt-Schinken, frei zugänglich ect. längst gegessen. (hab ich Dir auch schon 2 mal drauf geantwortet) Das Gericht prüft eingehenst die Beauskunftungsanträge, in welchen der Abmahner begründen muss warum er jetzt Deine Adresse möchte. Darin wird meist "die sensationelle Platzierung in den Charts, das junge alter des Werks, dessen kulturelle Hochwertigkeit sowie die weltweite Berühmtheit der Künstler erwähnt. (gut dass ich das jetzt geschrieben habe. Hätte ich all diese Lügen jetzt aussprechen müssen, hätte ich mich verschluckt und wär knallrot angelaufen ) Da, wie Du ja selbst eingestehst, Dein Sohn der Verletzer war, wird es für Dich persönlich recht schwer Dir eine "Strategie" zurechtzulegen, und dabei auch noch bei der Wahrheit bleiben. Im Zivilrecht gelten diesbezüglich nämlich andere Regeln als im Strafrecht, wo man als Beschuldigter lügen darf bis sich die Balken biegen. Zwar haben einige Gerichte (z.B. Frankfurt u. München) schon entschieden dass Der AI nicht automatisch für die Tauschbörsennutzung seiner Familienangehörigen haftet, doch werden diese Gerichte eben von den Urhebern zur Durchsetzung ihrer Ansprüche eben gemieden |
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| | # 14945 |
| Registriert seit: 30.07.2010
Beiträge: 17
| Hi, hab jetzt die zweite Abmahnung bekommen (1 Fareds und nun NuL). Werde die modUE versenden. Lese hier aber nirgends etwas von Klage, Mahnbescheid o.ä. Ist es bislang noch für keinen schlecht ausgegangen, der den Weg eingeschlagen hat? Kann ich mir fast nicht vorstellen. |
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| | # 14946 | |
| Registriert seit: 31.07.2010
Beiträge: 10
| Zitat:
Ich stelle dir gern eine Frage: Wie kommst du auf den Gedanken, du würdest automatisch das Recht besitzen etwas "zu verbreiten", nur weil es irgendwo im Internet vom Rechteinhaber bzw. Urheber öffentlich zu Schau gestellt / veröffentlicht wurde? Du kannst es kostenlos ansehen, kostenlos anhören, dir ggf. eine Kopie für deinen rein privaten Gebrauch auf den Rechner erstellen, andere darüber (z.Bsp. durch einen Link zum Video) informieren wo sie dieses Musikstück / Video wie du kostenlos ansehen / hören können. Dieses eingeräumte Recht suggeriert aber nicht automatisch, dass du es als ganzes auch "eigenmächtig" verbreiten darfst. Eigenmächtig in dem Sinne, dass z.Bsp. bei Youtube der Urheber / RI jederzeit das Video entfernen - die Veröffentlichung zurückziehen - kann. Ausnahmen bilden hierbei sicherlich Künstler, die ihre Werke unter einer CC-Lizenz (Creative Commons) veröffentlicht haben. | |
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| | # 14947 | |
| Registriert seit: 01.12.2009
Beiträge: 7
| Zitat:
mein Beileid. Hast du die heute erhalten oder schon vor Tagen? Wenn du sie heute erhalten hast würde mich interessieren was unsere Karlsruher Freunde diese Woche abgrasen Gruß Merick | |
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| | # 14949 | |
| Registriert seit: 09.05.2009 Ort: In der Stadt, die es gar nicht gibt
Beiträge: 2.261
| Zitat:
1) Wo war ich am Loggingtag? 2) Wer hat Zugang zu meinem PC? 3) Welche Vorkehrungen hatte ich getroffen, um meinen PC / mein W-Lan abzusichern? Ferner sollte man m.M. bei der laufenden Rechtssprechung am Ball bleiben und sich die Urteilsbegründungen mal ansehen. Hieraus lassen sich für die eigene Argumentation sehr oft wertvolle Erkenntnisse gewinnen, d.h. wo setze ich meine Schwerpunkte und welche Argumente sind für den Müll. Es empfiehlt sich auch seinen speziellen Abmahner und das angeblich zum Upload bereit gestellte Werk genauer zu überprüfen. Sowohl bei den Praktiken des jeweiligen Abmahners (inkl.- seiner Loggerbude) als auch beim abgemahnten Werk lassen sich nicht selten Ungereimtheiten feststellen, die für ein späteres Verfahren von Bedeutung sein könnten. Was das im Einzelfall jeweils sein könnte, kann u.U. den betreffenden Anwaltsthreads entnommen werden. Was ich hier gerade schrieb, ist bei weitem nicht vollständig und sollte Dir nur als Anregung für den Einstieg dienen. | |
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| | # 14950 |
| Registriert seit: 09.05.2009
Beiträge: 4.775
| nirgens ...nirgens...nirgens eigentlich unterstütze ich ungern User...welche zu faul sind die Boardeigene Suchfunktion zu nutzen... für suchfaule |
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| | # 14952 |
| Registriert seit: 09.05.2009
Beiträge: 4.775
| entschuldigung @ach_waas könntest Du bitte erklären wie Dein Link mit diesem Thema in Verbindung zu bringen ist? Wenn nein, dann setze solche Links doch bitte in den "Witze & Laber-thread" Danke |
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| | # 14954 |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Ich stelle Dir bald ein paar nette Fragen, wenn das so weiter geht. Abmahnfremder Suggestivquatsch ist nicht (Neu-)Abgemahnte versorgt sondern verunsichert. Die Antwort auf Deine Frage wird Dich schockieren: Eine Reihe von Abmahnkünstlern hat in Form von "Eidestattlichen Versicherungen" vorgetragen dass Sie keinem Dritten erlaubt hätten den Text, das Werk, den Gesang... kostenlos ... im Internet zu verbreiten. Sieht man näher hin... haben Sie. Insofern ist nicht die Frage, ob jemand zB von der Trak-Webseite etwas nehmen und verbreiten darf. Denn da ist eindeutig. Er darf. Es existiert eben kein Unterschied im § 19a UrhG zwischen einer weltweiten Verbreitung über embedded-Videos und einer weltweiten Verbreitung in Tauschbörsen. Guckst Du hier - Der Gleiche Fall. Zudem ist sehr suspekt wenn Leute Schadensersatzgelder für etwas verlangen, was sie zur besseren Werbung selbst ohne Restriktion verbreiten. Auch der Bundesgerichtshof äußert sich eindeutig: "aa) Ein entsprechendes Nutzungsrecht hat die Klägerin der Beklagten nicht ausdrücklich eingeräumt. Das Recht, ein Werk auf eine bestimmte Art und Weise zu nutzen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 UrhG), kann einem Dritten allerdings auch durch eine konkludente Erklärung des Urhebers eingeräumt werden (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.1970 - I ZR 50/69, GRUR 1971, 362, 363 - Kandinsky II, m.w.N.). Da die (ausdrückliche oder konkludente) Überlassung eines urheberrechtlichen (einfachen oder ausschließlichen) Nutzungsrechts dinglichen Charakter hat (vgl. BGHZ 180, 344 Tz. 20 - Reifen Progressiv, m.w.N.), muss die (konkludente) Willenserklärung, mit der der Urheber einem Dritten ein Nutzungsrecht einräumt, den Anforderungen an (dingliche) Verfügungen über Rechte genügen. Die betreffende Willenserklärung setzt demnach insbesondere voraus, dass unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände nach dem objektiven Inhalt der Erklärung unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist, der Erklärende wolle über sein Urheberrecht in der Weise verfügen, dass er einem Dritten daran ein bestimmtes Nutzungsrecht einräume (vgl. BGH GRUR 1971, 362, 363 - Kandinsky II, m.w.N.)." [...] "Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2007 - I ZR 94/05, GRUR 2008, 245 Tz. 27 = WRP 2008, 367 - Drucker und Plotter)." [BGH, Urteil v. 29.04.2010, Az.: I ZR 69/08] Das wird sich bald durchsetzen.
__________________ The Ocean - The Origin of Species; The Origin of God |
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| | # 14955 |
| Gesperrt Registriert seit: 12.03.2010 Ort: Westerwald
Beiträge: 4.949
| zuverlässige Technik In einer außergerichtlichen Korrespondenz zeigt sich doch eine gewisse Technikgläubigkeit der Kanzlei Nümann + Lang. Wörtlich heißt es: „Sämtliche Daten werden EDV-basiert übermittelt und maschinell verarbeitet. Ein Fehler im Rahmen der Zuordnung der IP-Adressen zum Inhaber des Internetanschlusses durch allgemeine Fehlerquellen wie z.B. Zahlendreher durch manuelles Abschreiben (Tippfehler) ist daher nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen.“ Soll ich mal kräftig lachen! Guten Morgen Mops |
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| | # 14957 | |
| Registriert seit: 18.10.2009
Beiträge: 4.563
| Zitat:
Die Sofortzahler vielleicht, bei denen diese Angstmache klappt... Bei den anderen sehen die Bemühungen von N&L ja eher schlecht als recht aus... Durch ein solches Panikmacherposting hast du dich jetzt mal eben ganz schnell auf über 50TPs geschossen
__________________ Grundkurs für Neuabgemahnte wer diese 5 Kapitel nicht gelesen hat sollte das nachholen, bevor er weiterfragt modifizierte Unterlassungserklärung (modUE) Pflichtwerkzeug für Abgemahnte. nicht die originale UE des Abmahners verwenden Spendenkasse | |
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| | # 14958 | |
| Registriert seit: 13.11.2009
Beiträge: 54
| Zitat:
Mein Tatzeitpunkt wird sich bald jähren und folgendes ist bis jetzt passiert: NIX Habe noch nicht mal eine Bestätigung meiner mod UE erhalten. Das kann bei den Einen oder Anderen anders sein - ich weiß. Vielleicht sammeln sie die UE für die Zukunft oder so - keine Ahnung. Egal ! Ruhe bewahren, KEINE voreiligen Aktion, Forum lesen. Die meisten Geniestreiche die euch beim Grübeln entstehen sind alle schon mal hier diskutiert worden und juristisch gegen die Wand gelaufen. Also immer schön cool bleiben und mit der Zeit kommt der Abstand zu der Sache und ihr kommt zu dem immer gleichen Ergebnis = ABZOCKE
__________________ --Gewinnerin in der IP-Lotterie-- 1. mod UE abgeben 2. kein Geld Jetzt Neu Forum mit "be nice" Funktion. Einfach netten Text über Tastatur eingeben. | |
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| | # 14959 |
| Registriert seit: 03.08.2009 Ort: Auf dem 50´`Breitengrad
Beiträge: 18
| Zitat von Shual Eine Reihe von Abmahnkünstlern hat in Form von "Eidestattlichen Versicherungen" vorgetragen dass Sie keinem Dritten erlaubt hätten den Text, das Werk, den Gesang... kostenlos ... im Internet zu verbreiten. Sieht man näher hin... haben Sie. Insofern ist nicht die Frage, ob jemand zB von der Trak-Webseite etwas nehmen und verbreiten darf. Denn da ist eindeutig. Er darf. Es existiert eben kein Unterschied im § 19a UrhG zwischen einer weltweiten Verbreitung über embedded-Videos und einer weltweiten Verbreitung in Tauschbörsen. Guckst Du hier - Der Gleiche Fall. Zitat ende Danke Shual für diesen super beitrag. !!! Es ist nicht verwunderlich das die gier der Abmahner und der abmahn Anwälte so weit geht das auch nach bekannt werden von "Teschnichen fehlern " dennoch von anderen versucht wird etwas von dem Kuchen ab zu beißen da es um unglaubliche summen geht. Wenn dann noch mehrere Geldeintreiber unabhänig von einander ihr Süppchen kochen wen wundert es das viele Köche den Brei verderben. ??? Grüße von auadaskostet |
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