| | # 14564 | |
| Gesperrt Registriert seit: 12.03.2010 Ort: Westerwald
Beiträge: 4.949
| Zitat:
Du siehst ja selbst die Ausmaße, die die Schluderigkeiten dort genommen haben. MMG,Mops | |
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| | # 14565 |
| Registriert seit: 01.05.2010
Beiträge: 607
| @superdicker Wobei hier gestern ja einer schrieb: 98% waren es wohl selber..... Ein Bekannter von mir wohnt in einer Großstadt - richtig schön in den Blocks. Er sagt er sieht so zwischen 15 und 20 Wlans, wovon eins nicht gesichert ist.....denke, das ist schon ein realistisches Verhältnis....oder? Du hast natürlich recht, bestmöglich sichern. Ein WLan mit (nur) Wep-Verschlüsselung oder MAC-Adressen-Filter wird wohl auch nur selten wirklich gehackt... |
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| | # 14566 | |
| Gesperrt Registriert seit: 12.03.2010 Ort: Westerwald
Beiträge: 4.949
| Zitat:
MMG,Mops und ersaufe mir nicht! | |
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| | # 14567 | |
| Registriert seit: 10.01.2010 Ort: Bayern
Beiträge: 348
| Zitat:
....oder, das mit der modUE habe ich auch ohne Anwalt geschafft ![]() Bisher noch Ruhe | |
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| | # 14568 | |
| Registriert seit: 20.07.2009
Beiträge: 177
| Zitat:
Wünsche euch allen ein Abwahn- und Bettelbrieffreies WE! | |
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| | # 14569 |
| Registriert seit: 22.07.2009
Beiträge: 17
| Hallo liebe Gemeinde der abgemahnten, ich will mal eben Report abgeben und ne kleine Frage hätt ich noch.... Also... 05/2009 soll ich eine Datei zum DL bereitgestellt haben ... 08/2009 dann die Abmahnung.... modUE abgegeben und Ball flachgehalten..... 12/2009 Schreiben erhalten in dem steht: UE wurde von der Mandantschaft angenommen, aber weil keine Vergleichszahlung geleistet wurde müsse ich nun 1000 und´paar zerqutschte zahlen.... Widerspruch eingelegt (nur Widerspruch gegen die Zahlung sonst nichts geschrieben). 07/2010 Schreiben erhalten: Da wird sich auf LEBENSERFAHRUNG bezogen, was vermutlich heissen soll, dass ich als Anschlußinhaber auch für die sogenannte TAT haftbar gemacht werde und dass auch dies der Beweis dafür sein soll, dass ich die Tat auch begangen habe, weil ich der Anschlußinhaber bin. Und ich soll eine UE abgeben. Natürlich wird auch letztmalig die Gelegenheit gegeben, nun einen noch höheren Betrag bis zum zu zahlen. Soweit der Report. Nun meine Frage: nochmal einfach nur Widerspruch einlegen??? Denn Nur weil ich der Anschlußinhaber bin, ist doch noch lange nicht bewiesen, dass ich die Tat selbst begangen habe oder ??? Oder Widerspruch einlegen mit dem vermerk, dass ich die Tat nicht begangen habe ??? wäre Euch sehr dankbar für ein paar Tips Grüsse |
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| | # 14570 | |
| Registriert seit: 24.02.2010
Beiträge: 3.083
| Zitat:
1. modUE per ES+RS (zur Fristwahrung evtl. vorab per Fax z.B. Post, Copy-Shop…) 2. kein Kontakt zum Abmahner (weder Widerspruch, Anruf o.ä.) 3. nicht zahlen 4. Aussitzen 5. Kein p2p mehr/ WLAN sichern | |
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| | # 14571 |
| Registriert seit: 22.07.2009
Beiträge: 17
| Danke für die schnelle AW 1. hab ich gemacht 2. Widerspruch (wie gesagt nur gegen die geforderte zahlung aus dem 2. brief (zwecks Fristwahrung)) 3. hab nixx gezahlt 4. ich sitze 5. p2p software ist seit 1. brief gelöscht (wurde aber auch nicht zum DL von musik mißbraucht) / WLAN ist seit 08/2009 WPA2 verschlüsselt zusätzlich wexxle ich noch jede woche das PW muß ich denn nun durch punkt 2 mit nachteilen für mich rechnen ??? Danke schon mal für AWen |
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| | # 14573 | |
| Registriert seit: 21.07.2010
Beiträge: 61
| Zitat:
Es ist nicht nötig, Widerspruch gegen simple Zahlungsaufforderungen einzulegen. Entweder zahlt man oder nicht. Die Frist ist keine "echte" Frist. Wenn ich sowieso nicht vorhabe zu zahlen, dann einfach ignorieren. Ich persönlich würde jemanden, der - wie auch immer - reagiert zumindest als eingeschüchtert ansehen und nochmal drohen (mit Frist | |
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| | # 14574 |
| Registriert seit: 22.07.2009
Beiträge: 17
| @schpa: da iss was dran @alle zusammen: für den fall, dass es nun anfängt inkassoforderungen zu hageln....das inkassobüro ist ja nicht der abmahner....sollte man dagegen widerspruch einlegen? und wenn ja... gibts da auch so´ne vorlage wie z.B. die modUE ??? Grüsse |
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| | # 14575 | |
| Registriert seit: 24.02.2010
Beiträge: 3.083
| Zitat:
-und nochmal ja Wegweiser Inkasso incl. Vorlage | |
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| | # 14576 | |
| Gesperrt Registriert seit: 12.03.2010 Ort: Westerwald
Beiträge: 4.949
| Zitat:
Verein gegen den Abmahnwahn MMG,Mops | |
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| | # 14577 |
| Registriert seit: 24.07.2010
Beiträge: 3
| bin ein weiterer "Kunde" von Nümann und Lang. mod. Unterlassungserklärung fristgemäß abgeschickt - per Einschreiben mit Rückschein !! Bei der Post > Sendung verfolgen =gemacht Sendung gefunden mit dem Hinweis: Der Empfänger besitzt ein Postfach. Die Sendung wurde zur Abholung bereitgelegt. Wie jetzt? Normalerweise erwarte ich jetzt eine Rückantwort der Post mit einer Unterschrift von der Person die das Schreiben angenommen hat. Liegt das Schreiben im Postfach kann es dort abgeholt werden - ohne Unterschrift, ab in den Papierkob damit, und nachher was von Fristüberschreitung mir vorgeworfen werden! Oder verstehe ich das ganze falsch? |
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| | # 14578 | |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.468
| Zitat:
Wird ein deratiges Schreiben nicht abgeholt geht es zum Versender zurück. Die Nichtabholung ist als Zugangsvereitelung zu werten. Der Versender kann die Erklärung (insofern er sie nicht schon vorher per Telefax versendet hat) nochmals auf den Weg bringen. Gerne auch identisch mit RS aber natürlich kommentarlos. Einen schönen Tages holen die Leute das Ding schon ab. PS: Abholzeiten sind bei dieser Kanzlei ganz normal.
__________________ Murdoc is (choose one) king/dead/God | |
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| | # 14579 | ||
| Gesperrt Registriert seit: 14.06.2010
Beiträge: 87
| Zitat:
Mit diesem Beleg, kann das Einschreiben dann vom Empfänger oder einer beauftragten Person abgeholt werden. Wird es nicht abgeholt, geht es zurück an den Versender. Zitat:
VG Steffen Initiative Abmahnwahn-Dreipage | ||
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| | # 14580 |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.468
| "Ist hiernach aber mangels des Abholens des Einschreibebriefs durch den Beklagten kein (tatsächlicher) Zugang erfolgt, so käme lediglich die Fiktion eines Zugangs auf Grund einer treuwidrigen Vereitelung desselben durch den Beklagten in Betracht. Die Voraussetzungen hierfür liegen aber nicht vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte durch das Nichtabholen des Briefs jedenfalls nicht gegen eine ihn in allgemeiner Hinsicht treffende Obliegenheit verstoßen hat. Eine allgemeine Obliegenheit dahin gehend, Willenserklärungen zu empfangen und deshalb auf Benachrichtigung hin Briefe von der jeweils zuständigen Poststelle abzuholen, existiert nicht (Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl. [2000], § 130 Rdnrn. 10, 25). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Adressat mit einem Zugang rechnen musste. Weiß der Adressat, dass der Absender ihm eine Erklärung zusenden will, oder muss er insbesondere auf Grund bestehender vertraglicher Beziehungen mit dem Eingang eines solchen Schreibens rechnen, so muss er sich für den Fall des Nichtabholens trotz Abholbenachrichtigung so behandeln lassen, wie wenn ihm das Schreiben zur Zeit des frühestmöglichen Abholtermins zugegangen wäre (BGHZ 137, 205, 209 ff. = NJW 98, 976 = LM § 130 BGB Nr. 27; BAG, NJW 63, 554, 555)." Ich würde mir ganz einfach mal das gesamte Urteil genau durchlesen. Ich würde langsam auch mal den Namen des Rechtsanwalts der die Behauptung stützt bekannt geben. Oder sollte es sich hier um einen illegalen Ratschlag handeln? PS: Dipl.-Jur. Jens Ferner: "Sofern jedenfalls im konkreten Fall ein Einschreiben nicht angenommen wird, bietet es sich mit dem BGH (VIII ZR 22/97) an, darauf abzustellen, ob mit einem Einschreiben zu rechnen war: Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung muß derjenige, der aufgrund bestehender oder angebahnter vertraglicher Beziehungen mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, geeignete Vorkehrungen treffen, daß ihn derartige Erklärungen auch erreichen (RZ 110, 34, 36; BGH VersR 1971, 262, 263; BGH NJW 1983, 929, 930; BAG DB 1986, 2336 f.). Tut er dies nicht, so wird darin vielfach ein Verstoß gegen die durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder den Abschluß eines Vertrages begründeten Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Partner liegen (vgl. RGZ 110, 34, 36; BGH VersR 1971, 262)." PPS: "Wenn aber ein Einschreiben/Rückschein nicht angenommen wird, dann ist diese Annahmeverweigerung eine Vereitelung des Zugangs. Ein solchermassen zurückgekommenes Einschreiben/Rückschein sollte dann bei den meisten Gerichten reichen, eine einstweilige Verfügung, sollte die angesichts der personellen Überlastung überhaupt beantragt werden, im Nachhinein wieder aufzuheben. das macht man vielleicht ein bis zwei Mal, dann werden die Kosten schon dazu führen, dass das aufhört." [RA Goddbyeing]
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