| | # 13061 | |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| ... da im BGH-Urteil vom 12.05.2010 auch ein 2-song-Tonträger (im Mindesten) mit der 100-Deckelung (lt. Pressemitteilung und im Übrigen auch neueren Ansichten des Abmahners) beglückt wird ... ist die folgende Darstellung vollständig unnötig. - modUE (Mindestens, oder anwaltliche Beratung über das Vorgehen) - Abwarten was der BGH denn nun im Volltext sagt Zitat:
Man ist in solchen Fällen nicht "zwei Mal" belangt worden. Man hat nur einmal die Rechte von (in Fall 1) etwa 15 Personen und Firmen verletzt und kann von allen 15 Personen zur Unterlassung verpflichtet werden. ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ ++ Natürlich ist aber eine bereits abgegebene modifizierte Unterlassungserklärung ausreichend um dem Unterlassungsanspruch auch weiterer Anspruchsinhaber zu befriedigen. Die Kanzlei Rasch hat hierzu einen eigenständigen und zu verwendenen Textbaustein erarbeitet, wenn es um die abgabe einer Alben-mod-UE geht (Block 2 - "Zweitschreiben") "nur die Wiederholungsgefahr bezüglich der Musiktitel dieses Albums ausräumt". Strittig ist jedoch der Bereich in der Abmahnung der besagt, die Mandantin der Kanzlei Rasch habe die "... ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller sowie der ausübenden Künstler hinsichtlich des oben benannten Musikalbums..." Der BGH hat hierzu [Urteil vom 21.01.2010 I ZR 47/09] bereits geurteilt: " I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die zweite, von seinen Anwälten ausgesprochene Abmahnung zugebilligt. Zur Begründung hat es ausgeführt: .... Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der anwaltlichen Abmahnung ergebe sich auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Es entspreche nicht dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Schuldners, zweimal auf denselben Rechtsverstoß hingewiesen zu werden. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten der zweiten, anwaltlichen Abmahnung verneint. 1. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass es Sinn der vorgerichtlichen Abmahnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG ist, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung beizulegen (BGH, Urt. v. 07.10.2009 I ZR 216/07 Schubladenverfügung). Die Abmahnung soll dem Schuldner den Weg weisen, wie er den Gläubiger klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen (vgl. BGHZ 149, 371 [374] Missbräuchliche Mehrfachabmahnung). Nur wenn die Abmahnung diese Funktion erfüllt, handelt es sich um eine berechtigte Abmahnung i. S. von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG (vgl. Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rn. 1.80 f.). Denn der gesetzliche Kostenerstattungsanspruch rechtfertigt sich daraus, dass die Abmahnung auch im Interesse des Schuldners liegt. Hat der Gläubiger den Schuldner bereits auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hingewiesen, kann eine zweite Abmahnung diese Aufgabe nicht mehr erfüllen. 2. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten der zweiten Abmahnung ergibt sich auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 Satz 1, §§ 677, 670 BGB). Wie bereits dargelegt, entsprach die zweite Abmahnung nicht dem Interesse und mutmaßlichen Willen der Beklagten, die bereits durch die erste Abmahnung auf den Wettbewerbsverstoß und auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hingewiesen worden war." Die Übertragbarkeit dieses Urteils hängt natürlich von dem Faktor ab, ob im Einzelfall die Zuordnung der Rechtsverfolgung im zeitlichen und rechtlichen Sinne die zweite Abmahnung als ... zweite Abmahnung demaskiert. Stichwort hier ist die berüchtigte "subjektbezogene Schadensbetrachtung", die besagt das der Geschädigte vor der Rechtsverfolgung prüfen muß ob zur Wahrnehmung seiner Rechte eine anwaltliche Beauftragung erforderlich und zweckmäßig sind. Zudem darf man es der anwaltlichen Pflicht zuschlagen den Mandanten auf eventuelle rechtliche Probleme bei der Umsetzung der Rechtsverfolgung hinzuweisen. Im Fall des Gläubigers 1 ist das nicht so einfach zu sagen. Allerdings sieht die Angelegenheit doch so aus das die unterschiedlichen Rechteverfolgungsfirmen sich gegenseitig loggten und sich bekannt waren. Man kann dem Mandanten hier wohl nicht unterstellen, er habe fahrlässig oder gar vorsätzlich falsch verhalten. Den Rechtsanwälten dürfte die Problematik jedoch bekannt sein. Der Fall des Gläubigers 2 ist jedoch ... sonnenklar. Er wußte genau das die Universal bereits seit Monaten sein Werk rechtsverfolgend "betreut", wie auch aus den Unterlagen eindeutig hervorgeht. Die Erforderlichkeit eine zweite Kanzlei mit der im Rückgriff sogar zeitgleichen Wahrnehmung der Rechte zu beauftragen erscheint hier doch recht wenig zweckmäßig. PS: Im Übrigen ist der vorgebrachte Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 für zwei Einzeltitel ... albern.
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| | # 13064 | |||
| Registriert seit: 09.09.2009
Beiträge: 3.155
| Zitat:
Zitat:
@maggo, was hatte ich denn in meinem Post geschrieben? Richtig: Zitat:
Ihr bekommt also den "Künstler" und den/die "Titel" mittels Abmahnschreiben UND OriginalUE von den Abmahnern frei Haus und müsst sie jetzt nur noch in einem sinnvollen Zusammenhang in der modUE aufs Papier bringen. Sollte doch zu machen sein! Und beim nächsten Mal bitte genauer lesen! Gruß montezuma##
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| | # 13065 |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Und nochmal..... andersrum: Ob eine Abmahnung begründet oder nicht begründet ist entscheidet in Deutschland ein Gericht. Der Abgemahnte hat aber über das Mittel der modifizierten Unterlassungserklärung die Möglichkeit den Rechtsstreit beizulegen. Danach bleiben nur noch Erstattungs-Ansprüche übrig über die man streiten könnte. Dabei wird gleichzeitig kostengünstiger entschieden ob eine Abmahnung begründet oder nicht begründet ist. Deswegen gibt man als Privathaushalt immer eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, da die Gefahr droht das man in xxxx vor dem Landgericht um 6.000,00€ ärmer gemacht wird. Wer aber in einer "ähnlichen Sache" bereits einen Rechtsanwalt beauftragte soll zu diesem gehen damit er die Angelegenheit regle. Immerhin handelt es sich ja in der Regel um den gleichen Fall. ---------- Doppelpost zusammengeführt am 28.05.2010 um 23:32 ---------- Absatz Erfahrene Forenuser aber erkennen einen Zusammenhang zu diesem Urteil. Zwei Musikaufnahmen innerhalb eines Albums. Die No.2 hat man sich ins Boot geholt weil man denkt man käme so um die 100€-Deckelung rum. ---------- Doppelpost zusammengeführt am 28.05.2010 um 23:38 ---------- Absatz Rechtsanwalt Thomas Stadler: Filesharing: Zweifelhafte Doppelabmahnungen "Dass es bei Filesharing-Abmahnungen gelegentlich äußerst fragwürdig zugeht, belegt ein neuer Fall, den ich gerade auf den Tisch bekommen habe. Der Mandant wurde bereits vor einigen Monaten von der Kanzlei Rasch im Auftrag von Universal Music abgemahnt, weil er das Werk “Aggro Berlin” des Rappers Sido über einen Bit-Torrent-Client zum Download verfügbar gemacht haben soll. Der Abgemahnte hat eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Monate später flattert dem Mandanten dann eine weitere Abmahnung ins Haus, diesmal von der Kanzlei Nümann & Lang, die die Verletzung der Rechte an dem Musikwerk “Siggi und Harry” des Miturhebers David Vogt und am Musikwerk “Geburtstag” des Urhebers Haschim Elobied rügen. Die Datei die Nümann & Lang als Gegenstand der Rechtsverletzung benennt, trägt allerdings den Namen “Sido – Aggro Berlin-DE-2009-YSP seeded by ww.p2p-crew.to”. Die Zeitpunkte des ersten und zweiten Verstoßes sind, bis auf eine Differenz von neun Minuten, identisch, die benutzte IP-Adresse ist dieselbe. Interessanterweise liegen beiden Abmahnungen aber unterschiedliche Auskunftsbeschlüsse des Landgerichts Köln zugrunde. Nachdem ich kein großer Fan von Sido bin, brachte erst die Überprüfung der Trackliste des Albums die Gewissheit, dass es sich bei “Siggi und Harry” und bei “Geburtstag” um zwei Stücke vom Album “Aggro Berlin” handelt. Hier wurde also derselbe Verstoß von zwei verschiedenen vermeintlichen Rechteinhabern und verschiedenen Kanzleien abgemahnt. Dieser Fall lässt sich durch Verweis auf die bereits erfolgte Drittunterwerfung gegenüber Universal erledigen. Er wirft freilich die Frage der Abmahnbefugnis bzw. Aktivlegitimation der verschiedenen Rechteinhaber auf. Auch die Spruchpraxis des Landgerichts Köln rückt mit solchen Vorgängen ins Zwielicht. Denn offenbar bemerkt man dort nicht, dass man für ein und denselben Verstoß zwei unterschiedlichen Antragstellern – die möglicherweise beide ausschließliche Rechte behaupten – die Ermittlung der Anschlussinhaber ermöglicht und dadurch diese Mehrfachabmahnungen überhaupt erst möglich macht."
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| | # 13066 |
| Registriert seit: 10.04.2010
Beiträge: 67
| "2. Ist die Person des Verletzers streitig, handelt es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG. " Schweinchen Schlau, oder wie? Bekomme ich eine Abmahnung in der ich als angenommener Täter unter Ausschluss von 97 a Satz 2 zur Zahlung der Anwaltskosten verdonnert werde, so muss ich das zahlen. Sollte ich aber nicht zahlen wollen, weil ich gar kein Täter bin, sondern Störer, und dies dann auch dem Gericht darlegen, dann hab ich schon wieder Pech gehabt, weil dann laut LG Köln kein einfacher Fall mehr vorliegt? Wo gibts denn sowas, dass ich für eine Verteidigung gegen den Vorwurf der Täterschaft mit dem Auschluss von anwendbarem Recht bestraft werde? Ich muss doch als Beschuldigter die Möglichkeit der Verteidigung bekommen, ohne mich damit in eine rechtliche Benachteiligung zu begeben. Solche eine gerichtliche Entscheidungsfindung macht m.E. eine Verteidigung in streitigen Verfahren zur Farce. |
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| | # 13067 |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Denklogisch richtig... - Bestreitet ein Anschlußinhaber den Täterbezug und kann darlegen, dass es tatsächlich keinen gibt wird er "frei gesprochen" und die klägerische Partei kann sich nicht auf das 100-Gegenstandswertprivileg berufen. - Bestreitet ein Anschlußinhaber den Täterbezug und kann nicht darlegen, dass es tatsächlich keinen gibt wird er nicht "frei gesprochen" er kann sich nicht auf das 100-Gegenstandswertprivileg berufen. Allerdings hat der BGH dem vier Wochen später schon den Garaus gemacht.
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| | # 13068 |
| Registriert seit: 20.07.2009
Beiträge: 177
| Also sollte man als Anschlussinhaber den Täterbezug zugeben (oder die Klappe halten), WENN man nicht BEWEISEN kann, das es KEINEN Täterbezug gibt - um als Unschuldiger zumindest mit den 100€ fein aus der Sache raus zu sein? Ich sags ja: armes Deutschland. Wenn man aber beweisen kann, das man es nicht war, dann darf man ruhig klagen? Wieviel Zeugen würden wohl einem Richter reichen... Ist ja auch egal - es bleibt einfach ein "Lotteriespiel", bei dem man entweder gewinnen, oder verlieren kann. Fein gemacht, liebe Abmahnanwälte. Hoffe,sie können noch gut schlafen und sich morgens auch noch im Spiegel ansehen... Aber ich vermute mal, sobald man die kuscheligen Ledersitze seines neuen Wägelchens (falls vorhanden) unter seinem Hintern spürt, ist das schlechte Gewissen (falls vorhanden) auch schon wieder weg. Verstehe nur nicht, warum nicht solche Menschen abgemahnt werden, die 30 000 und mehr Lieder auf ihren PC haben. Vielleicht, weil die sich über fremde, geklaute IP's einloggen. Unsere IP'S? In diesem Sinne: schönes Wochenende |
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| | # 13069 |
| Registriert seit: 18.04.2010
Beiträge: 34
| Der Handlungsablauf in meinem konkreten Fall ist, nicht zuletzt mit Hilfe der in diesem Forum präsentierten Informationen, nun klar. Es gibt trotzdem noch eine Frage, die mich beschäftigt. Dass WLAN-Anschlüsse ausreichend gesichert werden müssen, hat sich bis in mein Dorf herumgesprochen. Wie sieht es mit Verbindungen über proxy aus? Konkret benutzte ich TOR; fast ausschließlich, um Inhalte politischer Art zu kommunizieren. In diesem Zusammenhang habe ich meinen Rechner in diesem Verbund als proxy zur Verfügung gestellt. Hat jemand eine fundierte Meinung zur Frage, welche rechtlichen Konsequenzen aus dieser Konstellation entstehen, wenn dabei eine andere Person via meinem Rechner illegale Aktionen durchführt? |
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| | # 13071 |
| Gastposter | Filesharing: Zweifelhafte Doppelabmahnungen Zitat: Die Zeitpunkte des ersten und zweiten Verstoßes sind, bis auf eine Differenz von neun Minuten, identisch, die benutzte IP-Adresse ist dieselbe. Interessanterweise liegen beiden Abmahnungen aber unterschiedliche Auskunftsbeschlüsse des Landgerichts Köln zugrunde. [...] Hier wurde also derselbe Verstoß von zwei verschiedenen vermeintlichen Rechteinhabern und verschiedenen Kanzleien abgemahnt. Dieser Fall lässt sich durch Verweis auf die bereits erfolgte Drittunterwerfung gegenüber Universal erledigen. Er wirft freilich die Frage der Abmahnbefugnis bzw. Aktivlegitimation der verschiedenen Rechteinhaber auf. |
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| | # 13072 |
| Registriert seit: 15.05.2010
Beiträge: 276
| Vollkommen richtig. Solche Projekte wie Tor sind zwar nett gedacht, aber es wird auch die IP eines Nutzers zum Routing benutzt. Das macht die Sache eigentlich so gefährlich. Klick mich |
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| | # 13073 | |
| Registriert seit: 18.04.2010
Beiträge: 34
| Zitat:
Aber: Man sollte TOR nicht mit dem in Deutschland entwickelten JAP verwechseln, das einen Dienst darstellt, der auf fest Mix-Kaskaden basiert. Ein Tracking der Daten über einen Knoten hinweg ist nicht möglich, da jeder Knoten einen nur für ihn und den Client nachvollziehbaren Ver-/Entschlüsselungsschritt durchführt, die Daten also am Eingang des Knotens unterschiedlich zu denen am Ausgang des Knotens aussehen. Die wahre Identität dessen, der die Daten angefordert hat, ist für den Webserver auf der anderen Seite anonym. Auch die Betreiber der Knoten selbst sind aufgrund des Verschlüsselungsschemas nicht in der Lage, eine Zuordnung zwischen dem Nutzer und seinen angeforderten Webinhalten herzustellen, es sei denn alle Knoten der jeweiligen Route arbeiten zusammen. Die zu übertragenden Daten werden dabei mehrfach verschlüsselt. Der Client verschlüsselt jedes zu sendende und entschlüsselt jedes empfangene Paket demzufolge mehrfach entsprechend der Anzahl der Knoten innerhalb der Route. Die IP-Adresse hat sich zwischenzeitlich mehrfach geändert hat. Der von mir eigentlich thematisierte rechtliche Aspekt ist leider in den bisherigen Antworten nicht bedacht worden. | |
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| | # 13075 |
| Registriert seit: 18.04.2010
Beiträge: 34
| Darum gehts doch nicht. Ich bin mit den Verhältnissen in Deutschland noch nicht allzu sehr vertraut. Es wird aber doch möglich und erlaubt sein, zu bestimmten Themen eine Meinung auch unter rechtlichen Gesichtspunkten zu formulieren. Wir haben doch schließlich keine chinesischen Verhältnisse! Falls meine Auffassung falsch und/oder naiv ist, bitte ich, mich zu korrigieren. |
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| | # 13076 |
| Registriert seit: 10.04.2010
Beiträge: 67
| Sehe ich anders. Schon richtig, dass der BGH erfreulicherweise anders geurteilt hat. Dennoch bleibt ein solcher Urteilsspruch mehr als fragwürdig. 97 a Satz 2 wurde bisher stets tatsachbezogen angewandt, wenn alle Voraussetzungen (einfach gelagerter Fall, außerhalb des geschäflichen Bereichs, unerhebliche Rechtsverletzung) erfüllt waren. Wie vom LG Köln angewendet, benachteiligt das Gericht aber den Beklagten in seinem Recht auf Verteidigung. Wie kann es sein, dass die Anwendung geltenden Rechts nicht von den Tatsachen, sondern davon abhängen soll, dass sich ein Inanspruch-Genommener, oder Beklagter gegen Vorwürfe wehrt???? Hier handelt es sich ja nicht um Zahlungsaufforderungen, die nach eingehender Prüfung erstellt wurden. Also muss die Möglichkeit bleiben, gegen eine solche Forderung ungestraft anzugehen. Zweifelhaft erscheint mir in dem Zusammenhang auch die von NüL praktizierte Vorgehensweise, nach einem ersten Abmahnschreiben die Rechtsanwaltskosten zu erhöhen. NüL machen in ihren ersten Schreiben Forderungen nach RVG mit dem Faktor 1,1 geltend. Sollte der Abgemahnte nicht unkommentiert und umgehend zahlen, so werden im zweiten Schreiben nun erhöhte Kosten mit dem Faktor 1,3 geltend gemacht. Das sind Einschüchterungsversuche, legitimiert durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Darüber hinaus: abgesehen von den Fällen, in denen von vorneherein ein Vergleich angeboten wird, wird die anwaltliche Kostenforderung erstellt, bevor der Abgemahnte überhaupt bestreiten konnte. Bevor also die Abmahnung beim Abgemahnten überhaupt im Briefkasten liegt, muss die Abwägung geschehen sein, ob es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt oder nicht. |
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| | # 13077 |
| Registriert seit: 09.05.2009
Beiträge: 4.775
| ...sind aber auf dem guten Wege dahin. ...solltest Du Dir für Deine Ambitionen nicht ein entsprechendes Forum aufsuchen? Hier tauschen sich User über Urheberrechtsverletzungen aus, welche über ihren Anschluss - oder auch nicht - begangen wurden,-/worden sein sollen. Für viele ist schon das einfache Ausfüllen der farbig gekennzeichneten mod.UE. ein Buch mit 7 Siegel, so dass Deine Fragen/Ausführungen zu Abonymisierungsmöglichkeiten und rechtliche Folgen diesen Nü&Lang-Thread noch unleserlicher machen würden, als er Zeitweise eh schon ist. Probiere es einfach mit der Suchfunktion hier, oder über Google. |
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| | # 13078 |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Es handelt sich um einen redaktionellen Leitsatz. "2. Die Ausnahmevorschrift des § 97 Abs. 2 UrhG war nicht anzuwenden und die Höhe des Anspruchs daher jedenfalls nicht auf 100,00 gedeckelt. Die Deckelung greift nur bei unerheblichen Rechtsverletzungen ein. Dabei ist ein geringes Ausmaß der Rechtsverletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht nach dem Willen des Gesetzgebers nötig, also ein Bagatellverstoß (Dreier/Schulze, a. a. O., § 97 a Rn 17 mit Nachweis der amtl. Begründung) Durch das Filesharing eines ganzen Albums und nicht etwa nur eines Titels ist diese Bagatellgrenze jedenfalls überschritten (Dreier/Schulze, a. a. O.), zumal das Werk für alle an der Tauschbörse Teilnehmende abrufbar war. Hinzu kommt, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall handeln müsste, was ebenfalls nicht der Fall ist. Einfach gelagert sind allein Fälle, die weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweisen, bei denen also das Vorliegen einer Rechtsverletzung ggf. auch für einen geschulten Nichtjuristen quasi auf der Hand liegt, (Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Auflage 2009, § 97 RN 35). Vorliegend geht es um die Haftung von Personen im Internet, wobei die Person des Verletzers streitig ist bzw. vom Abgemahnten eine andere Person als Verletzer genannt wird und damit offensichtlich um eine komplexe Materie." Besprechungen dieser Thematik lassen außer Acht, dass sich das LG Köln auf die Urteilsserie "CloneCD" berufen kann. BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az.: I ZR 219/05: "Es kann offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht erwogen hat - ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, wenn es sich um einen ganz einfach gelagerten Sachverhalt handelt. Denn im Streitfall ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein ganz einfach gelagerter Fall gegeben." Das Berufungsgericht hatte fest gestellt: "Vorliegend greift dieser Aspekt nach Auffassung der Kammer - auch unter BerÜcksichtigung der unstreitig massenhaft gleichgelagerten Fälle und der über Internetsuchmaschinen für sich genommen relativ leicht zu ermittelnden Verstöe durch die User - schon deshalb nicht, als es sich gerade nicht nur um einen einfach gelagerten Streitfall handelt. Dies zeigt schon das nunmehr zweitinstanzliche Verfahren eindringlich. Es werden hier zwar weniger Tatsachenfragen, aber eben immerhin Rechtsfragen mit einem Schwierigkeitsgrad relevant, die auch ein Volljurist in einer Tonträgerfirma nicht sicher beherrschen wird und nach Auffassung der Kammer auch nicht beherrschen muss. Angesichts der unklaren gesetzlichen Grundlagen dieser Vorschrift war dann auch ein Abmahnen ohne anwaltliche Hilfe den Berufungsklägerinnen nicht zuzumuten. Dass es dabei um Hunderte ähnlicher Fälle ging, rechtfertigt aus Sicht der Kammer keine andere Betrachtungsweise, da die Rechtsfragen gleichwohl komplex blieben und viele Einzelverletzungen dann eben nur viele Abmahnungen herausfordern (vgl. OLG Hamm a.a.O.)." Wie auch unter Bezug auf die Störerhaftungsurteile "Halzband" + "MP3-Player-Import", in denen bereits eine ungenügende Vorsorge der gewerblich handelnden Personen eine Täterhaftung auslöst erkennbar ist das der BGH hier etwa nicht seine Rechtsprechung ändert sondern eine Unterscheidung zu "Privathaushalten" und deren Obliegenheiten (wohl) einführt ... ist das Gleiche bei der Betrachtung des "einfach gelagerten" Falles zu erwarten. Bis dahin (Urteilsvolltext) wäre aber die Meinung des LG Köln vielleicht alles mögliche (lebensfremd-winkeladvokatisch zB) aber sicher nicht irgendwie außerhalb des denklogischen Spektrums das der BGH vorgibt.
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| | # 13079 | |
| Registriert seit: 12.08.2009
Beiträge: 135
| Zitat:
![]() Da Du ja offensichtlich derjenige bist, der den administrativen Zugriff auf den Router hat, hast Du es nicht für nötig befunden zu verschlüsseln! Der WLAN-User kann das doch gar nicht unverschlüsselt nutzen, wenn der Router eine Verschlüsselung vorgibt. Also doch selbst verpennt? | |
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| | # 13080 |
| Registriert seit: 30.05.2010
Beiträge: 4
| Hallo zusammen, ich bin neu hier und froh dieses ergiebige und informative Forum gefunden zu haben. Es geht um AUTODATA 2. Gestern erhielten wir ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft mit dem Inhalt, dass wir am xx.11.2009 dieses Programm heruntergeladen und somit gleichzeitig angeboten zu haben. Strafrechtlich wurde das Verfahren eingestellt (Geringfügigkeit) jedoch sollen wir "schutzwürdige Interessen" geltend machen damit unsere Anschrift nicht an die Anwaltskanzlei weitergeleitet wird. Dieses Programm wurde mit Sicherheit von uns (uns heisst meine Frau und ich) nicht downgeloadet. In Teil 1 dieses Threads haben sich viele User geäussert und spekulative Konstruktionen erstellt, die aber teilweise nicht von der Hand zu weisen sind. Interessant ist eine Version in der ein User meint, dieses bewusste Programm wurde unter einem anderen (vermutlich interessantem Titel) eingestellt. Da es sich erst nach dem Download als nicht gewünschtes Programm herausstellt, ist es schon zu spät. Sollte dies vorsätzlich geschehen, ist es kein Problem, die IP der Downloader zu erfassen. Ich habe herausgefunden, das dieses Programm bei Bittorrent lediglich 67 mal in dem für uns relevanten Zeitraum deutsch oder multi downgeloadet wurde. Ein anderer Punkt ist der bereits stattgefundene Abmahnwahn Anfang 2009 bezüglich dieses Programms. Da sollen User im Herbst 2008 dieses Programm geladen und im März 2009 abgemahnt worden sein. Nachdem dies vermutlich nicht verborgen blieb, wird sich wohl kein User dieses Programm im November 2009 laden. Das würde auch die geringen Downloads nach November 2009 (ca. 20) erklären. Wie ist die Meinung anderer User? |
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