Nümann und Lang Karlsruhe Abmahnung wg. vermeintlicher Urheberrechtsverletzung Teil 2

Alt 28.05.2010, 15:38   # 13061
Shual
 
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... da im BGH-Urteil vom 12.05.2010 auch ein 2-song-Tonträger (im Mindesten) mit der 100€-Deckelung (lt. Pressemitteilung und im Übrigen auch neueren Ansichten des Abmahners) beglückt wird ... ist die folgende Darstellung vollständig unnötig.

- modUE (Mindestens, oder anwaltliche Beratung über das Vorgehen)
- Abwarten was der BGH denn nun im Volltext sagt

Zitat:
Zitat von Jaykay82 Beitrag anzeigen
zweimal bezüglich des gleichen Tatbestandes belangt zu werden, bringt mich auf die Palme. Das ist eine Abzocke der von staatsseite Einhalt geboten werden muss
Ich erklärs gerne nochmal.

Man ist in solchen Fällen nicht "zwei Mal" belangt worden. Man hat nur einmal die Rechte von (in Fall 1) etwa 15 Personen und Firmen verletzt und kann von allen 15 Personen zur Unterlassung verpflichtet werden.

++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ ++

Natürlich ist aber eine bereits abgegebene modifizierte Unterlassungserklärung ausreichend um dem Unterlassungsanspruch auch weiterer Anspruchsinhaber zu befriedigen.

Die Kanzlei Rasch hat hierzu einen eigenständigen und zu verwendenen Textbaustein erarbeitet, wenn es um die abgabe einer Alben-mod-UE geht (Block 2 - "Zweitschreiben") "nur die Wiederholungsgefahr bezüglich der Musiktitel dieses Albums ausräumt".

Strittig ist jedoch der Bereich in der Abmahnung der besagt, die Mandantin der Kanzlei Rasch habe die "... ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller sowie der ausübenden Künstler hinsichtlich des oben benannten Musikalbums..."

Der BGH hat hierzu [Urteil vom 21.01.2010 – I ZR 47/09] bereits geurteilt:

" I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die zweite, von seinen Anwälten ausgesprochene Abmahnung zugebilligt. Zur Begründung hat es ausgeführt: .... Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der anwaltlichen Abmahnung ergebe sich auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Es entspreche nicht dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Schuldners, zweimal auf denselben Rechtsverstoß hingewiesen zu werden.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten der zweiten, anwaltlichen Abmahnung verneint.
1. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass es Sinn der vorgerichtlichen Abmahnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG ist, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung beizulegen (BGH, Urt. v. 07.10.2009 – I ZR 216/07 –Schubladenverfügung). Die Abmahnung soll dem Schuldner den Weg weisen, wie er den Gläubiger klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen (vgl. BGHZ 149, 371 [374] – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung). Nur wenn die Abmahnung diese Funktion erfüllt, handelt es sich um eine berechtigte Abmahnung i. S. von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG (vgl. Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rn. 1.80 f.). Denn der gesetzliche Kostenerstattungsanspruch rechtfertigt sich daraus, dass die Abmahnung auch im Interesse des Schuldners liegt. Hat der Gläubiger den Schuldner bereits auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hingewiesen, kann eine zweite Abmahnung diese Aufgabe nicht mehr erfüllen.
2. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten der zweiten Abmahnung ergibt sich auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 Satz 1, §§ 677, 670 BGB). Wie bereits dargelegt, entsprach die zweite Abmahnung nicht dem Interesse und mutmaßlichen Willen der Beklagten, die bereits durch die erste Abmahnung auf den Wettbewerbsverstoß und auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hingewiesen worden war.
"

Die Übertragbarkeit dieses Urteils hängt natürlich von dem Faktor ab, ob im Einzelfall die Zuordnung der Rechtsverfolgung im zeitlichen und rechtlichen Sinne die zweite Abmahnung als ... zweite Abmahnung demaskiert. Stichwort hier ist die berüchtigte "subjektbezogene Schadensbetrachtung", die besagt das der Geschädigte vor der Rechtsverfolgung prüfen muß ob zur Wahrnehmung seiner Rechte eine anwaltliche Beauftragung erforderlich und zweckmäßig sind. Zudem darf man es der anwaltlichen Pflicht zuschlagen den Mandanten auf eventuelle rechtliche Probleme bei der Umsetzung der Rechtsverfolgung hinzuweisen.

Im Fall des Gläubigers 1 ist das nicht so einfach zu sagen. Allerdings sieht die Angelegenheit doch so aus das die unterschiedlichen Rechteverfolgungsfirmen sich gegenseitig loggten und sich bekannt waren. Man kann dem Mandanten hier wohl nicht unterstellen, er habe fahrlässig oder gar vorsätzlich falsch verhalten. Den Rechtsanwälten dürfte die Problematik jedoch bekannt sein.

Der Fall des Gläubigers 2 ist jedoch ... sonnenklar. Er wußte genau das die Universal bereits seit Monaten sein Werk rechtsverfolgend "betreut", wie auch aus den Unterlagen eindeutig hervorgeht. Die Erforderlichkeit eine zweite Kanzlei mit der im Rückgriff sogar zeitgleichen Wahrnehmung der Rechte zu beauftragen erscheint hier doch recht wenig zweckmäßig.

PS: Im Übrigen ist der vorgebrachte Schadensersatz in Höhe von 1.000,00€ für zwei Einzeltitel ... albern.
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Alt 28.05.2010, 17:07   # 13062
Mooný
 
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Beiträge: 5
Hi Leute,

ich lese als Betroffener sehr eifrig das Forum und bin von der Kompetenz die hier vermittelt und die Informationen die weitergegeben werden sehr beeindruckt. Das gibts ned oft.

Jedenfalls wurde ich Ende Nov. geloggt, angeblich wegen nem Chartcontainer - und Anfang April abgemahnt. Dann das Forum gefunden, ModUE und nix bezahlt und bisher nix gehört.

Der Clou ist, dass wir (ein Anschluss, drei Wohnungen) zwei Wohnungen per LAN, und die dritte Wohnung per W-Lan versorgen. Der W-Lan User hatte es aber nicht für nötig befunden, zu verschlüsseln. So ist mir mehrmals ein am Router angemeldeter PC unbekannten Namens aufgefallen. Anfangs dachte ich mir noch nichts dabei - und fragte irgenwann mal nach ob das "sein" PC sei bzw. oder dieser so bezeichnet wurde. Dem war natürlich nicht so so dass wir davon ausgehen müssen einen Fremdsurfer zu haben.

Danach habe ich sofort alle bekannten PC's mit dem MAC-Adressen dem Router zugewiesen und das W-Lan wurde verschlüsselt. Seitdem is Ruhe.

Der Logzeitraum (Ende Nov.) fällt genau in den Zeitraum wo wir den "Gast" hatten (Anfang Nov. bis Mitte Dez.).

Das Dumme is nur, wenn ich mich auf die 100 Euro aus dem Urteil berufe, falls die Sache vor Gericht kommen sollte ( mangelnde Sicherung eines W-Lan Netzwerks usw.), wie soll ich beweisen dass das wirklich so war ?

Jedenfalls habe ich bei der T****m mal nachgefragt und um Auskunft gebeten, WANN Sie WEM und aufrgund welcher VERANLASSUNG Sie Auskunft über meinen Anschluss gegeben haben. Nach mehrmaligem reklamierens wurde mir dann per Mail und Brief mit Originalunterschrift was zugeschickt. ( Falls das nicht gepostet werden darf bitte löschen).

Ich kopiere mal den wichtigsten Bereich hier her (Floskeln mal abgezogen)

-------------------
Sie haben sich mit einer Frage an uns gewendet, weil Sie ein Anwaltsschreiben erhalten haben, in dem Ihnen vorgeworfen wird, in einer Internet-Tauschbörse mittels sog. Filesharings urheberrechtsgeschützte Inhalte angeboten zu haben.

Access Provider, wie z. B. die *************, sind seit Anfang September 2008 verpflichtet, im Rahmen ihrer datenschutzrechtlich zulässigen Speicherpraxis Inhabern von Urheber - oder Leistungsschutzrechten auf Verlangen Auskunft über Kunden zu geben, die aufgrund Recherchen der Rechteinhaber urheberrechtlich geschützte Werke in Internet-Tauschbörsen angeboten haben sollen.

Dieser Auskunftsanspruch der Rechteinhaber folgt aus § 101 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Soweit dazu - was die Regel ist - dynamische IP-Nummern ausgewertet werden müssen, sieht § 101 Abs. 9 UrhG wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis vor, dass der Rechteinhaber eine entsprechende gerichtliche Gestattung für den Access Provider zu beantragen hat.

Erfolgt auf einen solchen Antrag binnen sieben Tage nach Nutzung der von einem Rechteinhaber detektierten IP-Nummer - solange speichert die ************ in datenschutzrechtlich zulässiger Weise, um Angriffe technischer Natur auf die Netzinfrastruktur verfolgen zu können - eine einstweilige Anordnung des Gerichts, werden die relevanten Daten gesichert und gesondert gespeichert.

Das Gericht prüft dann im Rahmen der sog. Amtsermittlung, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen des Auskunftsanspruches und der Gestattung vorliegen, ob also der Antragsteller wirklich der Inhaber der Urheber- bzw. Leistungsschutzrechte ist, ob es sich um eine offensichtliche Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß handelt und ob IP-Nummern nebst den Zeitstempeln im Hinblick auf ein konkretes Filesharing-Angebot seriös festgestellt wurden. Liegen alle Voraussetzungen vor, erfolgt die Gestattung durch einen Gerichtsbeschluss, auf den hin unser Haus die gesicherten Daten an den jeweiligen Rechteinhaber bzw. an dessen anwaltliche Vertretung herausgibt. § 101 Abs. 2 und 9 UrhG sieht eine gleichzeitige Information des Kunden nicht vor.

Nach Abschluss des Vorgangs werden keine Daten darüber in unserem Hause mehr vorgehalten. Insbesondere enthält Ihr Kundendatensatz damit auch keinerlei Hinweise darüber, ob, wann und wie oft Ihre Person mit einem Filesharingvorwurf in Zusammenhang stand.

Im Übrigen erfolgen Vergabe und Speicherung der IP-Nummern, der Nutzungszeiträume und die Zuordnung zur Kundenkennung durch unser Haus nach gängigen Methoden der digitalen und automatisierten Datenverarbeitung. Insbesondere die Kundenkennung schließt Verwechslungen aus.

Fehlerhafte Systemfunktionen der Datenverarbeitungs- und Datenbanksysteme unseres Hauses sind praktisch ausgeschlossen. Die zur Auskunftserteilung notwendige Datensicherung erfolgt durch unser Haus ohne händische Eingaben von IP-Nummern und Datumsangaben, so dass Tippfehler oder Verwechslungen ebenfalls ausgeschlossen sind.

Ihre Anfrage zum §34 BDSG haben wir zur abschließenden Bearbeitung an die dafür zuständige Fachabteilung weitergeleitet. Die Kollegen dort kümmern sich schnellstmöglich darum und setzen sich dann mit Ihnen in Verbindung.



Kurz darauf kam das ganze per Briefpost, in dem eig. nichts anderes steht ausser dass Sie selber nicht (mehr) wissen wann sie wem und warum Auskunft erteilt haben, weil diese Informationen nicht gespeichert werden ( auch hinsichtlich des § 34)

Grüße,

Moon
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Alt 28.05.2010, 17:13   # 13063
ulrich
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Ort: Unter den Buchen sollst Du suchen.
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Zitat:
Zitat von Mooný Beitrag anzeigen
Hi Leute,

ich lese als Betroffener sehr eifrig das Forum und bin von der Kompetenz die hier vermittelt und die Informationen die weitergegeben werden sehr beeindruckt. Das gibts ned oft.
Diese Auskunft hast Du nicht nur alleine bekommen, da gibt es hier noch etliche User mit der gleichen Post.
Ich sage immer, Schade ums Briefpapier, Tinte und Porto.

Info:

Wie kommt die abmahnende Kanzlei an meine Postanschrift?
Bis zum 01.09.2008 führte der Weg dahin nur über die jeweilige Staatsanwaltschaft.

Ein beauftragter IT-Dienstleister zeichnete die Daten auf (IP, Datum, Uhrzeit, Datei, Hash oder GUID) werden protokolliert.
- E-Mail an den Provider mit der Aufforderung um Speicherung der Daten für die Strafermittlungsbehörden,
- Anzeige gegen Unbekannt bei der Staatsanwaltschaft,
- Die Staatsanwaltschaft ermittelt über die IP-Adresse bei den Providern den Anschlussinhaber (gemäß § 113 TKG),
- Daten werden an die Anwälte übermittelt oder Anwälte nehmen Akteneinsicht,
- strafrechtliche Ermittlungen werden wegen Bagatelle oder mangelndem öffentlichem Interesse meist eingestellt
- Serienbrief der Kanzlei und fertig ist die Abmahnung

Aktuell:
Nach dem September 2008 kann weiterhin alternativ noch der zivilrechtliche Auskunftsanspruch beschritten werden.
- Abmahner erwirkt mit den aufgezeichneten Daten beim zuständigen Landgericht (LG) des Providers (Köln für T-Com, Frankenthal für 1&1 (alt), Bielefeld für Telefonica und 1&1 (neu), Mannheim für Kabel BW usw.) einen Richterbeschluss.
- mit diesem Beschluss erfragt der Abmahner im Auftrag des Rechteinhabers die Klarnamen beim Provider auf dem direkten Weg
- Serienbrief der Kanzlei und fertig ist die Abmahnung
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Alt 28.05.2010, 17:51   # 13064
montezuma##
 
Benutzerbild von montezuma##
 
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Beiträge: 3.155
Zitat:
Zitat von Sancho Beitrag anzeigen
Das ist es ja gerade... Der Künstler (ist zumindest bei mir) in den Fällen Vogt / Elobied nicht genannt. Der geht nur aus der Beweisdatei hervor... Und er steht auch nicht in der originalen UE...
Zitat:
Zitat von maggo Beitrag anzeigen
bei mir ist der Künstler auch nur in den "Beweisen" (Tatzeit,-datum, Dateiname,Hashwert,IP,Provider,Client) genannt. In der UE nicht! In der UE ist nur vom RI und vom Werk die Rede.
@Sancho,
@maggo,

was hatte ich denn in meinem Post geschrieben?
Richtig:
Zitat:
Zitat von montezuma## Beitrag anzeigen
.....also ich würde den Fall versuchen "eineindeutig" zu machen. Soll heißen Titel + Künstler aufnehmen. Kann nie verkehrt sein, zumal der Künstler in der Abmahnung ja auch genannt ist......
In der Abmahnung, heißt im Abmahnschreiben. Dort soll/kann man sich die Informationen herausholen, die absichtlich (?) in der OriginalUE weggelassen wurden.

Ihr bekommt also den "Künstler" und den/die "Titel" mittels Abmahnschreiben UND OriginalUE von den Abmahnern frei Haus und müsst sie jetzt nur noch in einem sinnvollen Zusammenhang in der modUE aufs Papier bringen.

Sollte doch zu machen sein! Und beim nächsten Mal bitte genauer lesen!

Gruß
montezuma##
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Alt 28.05.2010, 23:25   # 13065
Shual
 
Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
Und nochmal..... andersrum:

Ob eine Abmahnung begründet oder nicht begründet ist entscheidet in Deutschland ein Gericht.

Der Abgemahnte hat aber über das Mittel der modifizierten Unterlassungserklärung die Möglichkeit den Rechtsstreit beizulegen.

Danach bleiben nur noch Erstattungs-Ansprüche übrig über die man streiten könnte. Dabei wird gleichzeitig kostengünstiger entschieden ob eine Abmahnung begründet oder nicht begründet ist.

Deswegen gibt man als Privathaushalt immer eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, da die Gefahr droht das man in xxxx vor dem Landgericht um 6.000,00€ ärmer gemacht wird.

Wer aber in einer "ähnlichen Sache" bereits einen Rechtsanwalt beauftragte soll zu diesem gehen damit er die Angelegenheit regle. Immerhin handelt es sich ja in der Regel um den gleichen Fall.

---------- Doppelpost zusammengeführt am 28.05.2010 um 23:32 ----------

Absatz

Erfahrene Forenuser aber erkennen einen Zusammenhang zu diesem Urteil.

Zwei Musikaufnahmen innerhalb eines Albums. Die No.2 hat man sich ins Boot geholt weil man denkt man käme so um die 100€-Deckelung rum.

---------- Doppelpost zusammengeführt am 28.05.2010 um 23:38 ----------

Absatz


Rechtsanwalt Thomas Stadler: Filesharing: Zweifelhafte Doppelabmahnungen

"Dass es bei Filesharing-Abmahnungen gelegentlich äußerst fragwürdig zugeht, belegt ein neuer Fall, den ich gerade auf den Tisch bekommen habe.

Der Mandant wurde bereits vor einigen Monaten von der Kanzlei Rasch im Auftrag von Universal Music abgemahnt, weil er das Werk “Aggro Berlin” des Rappers Sido über einen Bit-Torrent-Client zum Download verfügbar gemacht haben soll. Der Abgemahnte hat eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Monate später flattert dem Mandanten dann eine weitere Abmahnung ins Haus, diesmal von der Kanzlei Nümann & Lang, die die Verletzung der Rechte an dem Musikwerk “Siggi und Harry” des Miturhebers David Vogt und am Musikwerk “Geburtstag” des Urhebers Haschim Elobied rügen. Die Datei die Nümann & Lang als Gegenstand der Rechtsverletzung benennt, trägt allerdings den Namen “Sido – Aggro Berlin-DE-2009-YSP seeded by ww.p2p-crew.to”. Die Zeitpunkte des ersten und zweiten Verstoßes sind, bis auf eine Differenz von neun Minuten, identisch, die benutzte IP-Adresse ist dieselbe. Interessanterweise liegen beiden Abmahnungen aber unterschiedliche Auskunftsbeschlüsse des Landgerichts Köln zugrunde.

Nachdem ich kein großer Fan von Sido bin, brachte erst die Überprüfung der Trackliste des Albums die Gewissheit, dass es sich bei “Siggi und Harry” und bei “Geburtstag” um zwei Stücke vom Album “Aggro Berlin” handelt.

Hier wurde also derselbe Verstoß von zwei verschiedenen vermeintlichen Rechteinhabern und verschiedenen Kanzleien abgemahnt. Dieser Fall lässt sich durch Verweis auf die bereits erfolgte Drittunterwerfung gegenüber Universal erledigen. Er wirft freilich die Frage der Abmahnbefugnis bzw. Aktivlegitimation der verschiedenen Rechteinhaber auf.

Auch die Spruchpraxis des Landgerichts Köln rückt mit solchen Vorgängen ins Zwielicht. Denn offenbar bemerkt man dort nicht, dass man für ein und denselben Verstoß zwei unterschiedlichen Antragstellern – die möglicherweise beide ausschließliche Rechte behaupten – die Ermittlung der Anschlussinhaber ermöglicht und dadurch diese Mehrfachabmahnungen überhaupt erst möglich macht.
"
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Alt 29.05.2010, 10:49   # 13066
estabilidad
 
Registriert seit: 10.04.2010
Beiträge: 67
"2. Ist die Person des Verletzers streitig, handelt es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG. "

Schweinchen Schlau, oder wie?
Bekomme ich eine Abmahnung in der ich als angenommener Täter unter Ausschluss von 97 a Satz 2 zur Zahlung der Anwaltskosten verdonnert werde, so muss ich das zahlen. Sollte ich aber nicht zahlen wollen, weil ich gar kein Täter bin, sondern Störer, und dies dann auch dem Gericht darlegen, dann hab ich schon wieder Pech gehabt, weil dann laut LG Köln kein einfacher Fall mehr vorliegt?

Wo gibts denn sowas, dass ich für eine Verteidigung gegen den Vorwurf der Täterschaft mit dem Auschluss von anwendbarem Recht bestraft werde?
Ich muss doch als Beschuldigter die Möglichkeit der Verteidigung bekommen, ohne mich damit in eine rechtliche Benachteiligung zu begeben.
Solche eine gerichtliche Entscheidungsfindung macht m.E. eine Verteidigung in streitigen Verfahren zur Farce.
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Alt 29.05.2010, 15:21   # 13067
Shual
 
Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
Zitat:
Zitat von estabilidad Beitrag anzeigen
Schweinchen Schlau, oder wie?
Denklogisch richtig...

- Bestreitet ein Anschlußinhaber den Täterbezug und kann darlegen, dass es tatsächlich keinen gibt wird er "frei gesprochen" und die klägerische Partei kann sich nicht auf das 100€-Gegenstandswertprivileg berufen.

- Bestreitet ein Anschlußinhaber den Täterbezug und kann nicht darlegen, dass es tatsächlich keinen gibt wird er nicht "frei gesprochen" er kann sich nicht auf das 100€-Gegenstandswertprivileg berufen.

Allerdings hat der BGH dem vier Wochen später schon den Garaus gemacht.
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Alt 29.05.2010, 16:01   # 13068
so_so
 
Registriert seit: 20.07.2009
Beiträge: 177
Also sollte man als Anschlussinhaber den Täterbezug zugeben (oder die Klappe halten), WENN man nicht BEWEISEN kann, das es KEINEN Täterbezug gibt - um als Unschuldiger zumindest mit den 100€ fein aus der Sache raus zu sein?

Ich sags ja: armes Deutschland.

Wenn man aber beweisen kann, das man es nicht war, dann darf man ruhig klagen?

Wieviel Zeugen würden wohl einem Richter reichen... Ist ja auch egal - es bleibt einfach ein "Lotteriespiel", bei dem man entweder gewinnen, oder verlieren kann.

Fein gemacht, liebe Abmahnanwälte. Hoffe,sie können noch gut schlafen und sich morgens auch noch im Spiegel ansehen... Aber ich vermute mal, sobald man die kuscheligen Ledersitze seines neuen Wägelchens (falls vorhanden) unter seinem Hintern spürt, ist das schlechte Gewissen (falls vorhanden) auch schon wieder weg.

Verstehe nur nicht, warum nicht solche Menschen abgemahnt werden, die 30 000 und mehr Lieder auf ihren PC haben. Vielleicht, weil die sich über fremde, geklaute IP's einloggen. Unsere IP'S?

In diesem Sinne: schönes Wochenende
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Alt 29.05.2010, 19:33   # 13069
AndreasB
 
Registriert seit: 18.04.2010
Beiträge: 34
Der Handlungsablauf in meinem konkreten Fall ist, nicht zuletzt mit Hilfe der in diesem Forum präsentierten Informationen, nun klar.

Es gibt trotzdem noch eine Frage, die mich beschäftigt.
Dass WLAN-Anschlüsse ausreichend gesichert werden müssen, hat sich bis in mein Dorf herumgesprochen.

Wie sieht es mit Verbindungen über proxy aus?

Konkret benutzte ich TOR; fast ausschließlich, um Inhalte politischer Art zu kommunizieren. In diesem Zusammenhang habe ich meinen Rechner in diesem Verbund als proxy zur Verfügung gestellt.

Hat jemand eine fundierte Meinung zur Frage, welche rechtlichen Konsequenzen aus dieser Konstellation entstehen, wenn dabei eine andere Person via meinem Rechner illegale Aktionen durchführt?
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Alt 29.05.2010, 20:40   # 13070
watt_ihr_volt
 
Registriert seit: 09.05.2009
Beiträge: 4.775
Zitat:
Zitat von AndreasB Beitrag anzeigen
Wie sieht es mit Verbindungen über proxy aus?
Konkret benutzte ich TOR;
Hat jemand eine fundierte Meinung zur Frage, welche rechtlichen Konsequenzen aus dieser Konstellation entstehen, wenn dabei eine andere Person via meinem Rechner illegale Aktionen durchführt?
Surfen über Proxykette (z.B. Thor) erschwert zwar das Tracking, aber man ist nie anonym. Zudem bleiben viele Foren und P2P-Netzwerke verschlossen.
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Alt 29.05.2010, 21:11   # 13071
Kersare
Gastposter
 
Filesharing: Zweifelhafte Doppelabmahnungen

Zitat:

Die Zeitpunkte des ersten und zweiten Verstoßes sind, bis auf eine Differenz von neun Minuten, identisch, die benutzte IP-Adresse ist dieselbe. Interessanterweise liegen beiden Abmahnungen aber unterschiedliche Auskunftsbeschlüsse des Landgerichts Köln zugrunde.
[...]
Hier wurde also derselbe Verstoß von zwei verschiedenen vermeintlichen Rechteinhabern und verschiedenen Kanzleien abgemahnt. Dieser Fall lässt sich durch Verweis auf die bereits erfolgte Drittunterwerfung gegenüber Universal erledigen. Er wirft freilich die Frage der Abmahnbefugnis bzw. Aktivlegitimation der verschiedenen Rechteinhaber auf.
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Alt 29.05.2010, 21:28   # 13072
Fossy
 
Benutzerbild von Fossy
 
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Beiträge: 276
Zitat:
Zitat von watt_ihr_volt Beitrag anzeigen
... aber man ist nie anonym...
Vollkommen richtig.

Solche Projekte wie Tor sind zwar nett gedacht, aber es wird auch die IP eines Nutzers zum Routing benutzt. Das macht die Sache eigentlich so gefährlich.

Klick mich
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Alt 30.05.2010, 00:35   # 13073
AndreasB
 
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Beiträge: 34
Zitat:
Zitat von Fossy Beitrag anzeigen
Vollkommen richtig.

Solche Projekte wie Tor sind zwar nett gedacht, aber es wird auch die IP eines Nutzers zum Routing benutzt.
Ich bin da etwas anderer Meinung, obwohl mir auch Probleme des Systems bekannt sind.

Aber:

Man sollte TOR nicht mit dem in Deutschland entwickelten JAP verwechseln, das einen Dienst darstellt, der auf fest Mix-Kaskaden basiert.
Ein Tracking der Daten über einen Knoten hinweg ist nicht möglich, da jeder Knoten einen nur für ihn und den Client nachvollziehbaren Ver-/Entschlüsselungsschritt durchführt, die Daten also am Eingang des Knotens unterschiedlich zu denen am Ausgang des Knotens aussehen.

Die wahre Identität dessen, der die Daten angefordert hat, ist für den Webserver auf der anderen Seite anonym. Auch die Betreiber der Knoten selbst sind aufgrund des Verschlüsselungsschemas nicht in der Lage, eine Zuordnung zwischen dem Nutzer und seinen angeforderten Webinhalten herzustellen, es sei denn alle Knoten der jeweiligen Route arbeiten zusammen.
Die zu übertragenden Daten werden dabei mehrfach verschlüsselt. Der Client verschlüsselt jedes zu sendende und entschlüsselt jedes empfangene Paket demzufolge mehrfach entsprechend der Anzahl der Knoten innerhalb der Route.
Die IP-Adresse hat sich zwischenzeitlich mehrfach geändert hat.

Der von mir eigentlich thematisierte rechtliche Aspekt ist leider in den bisherigen Antworten nicht bedacht worden.
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Alt 30.05.2010, 00:57   # 13074
Fossy
 
Benutzerbild von Fossy
 
Registriert seit: 15.05.2010
Beiträge: 276
Zitat:
Zitat von AndreasB Beitrag anzeigen
Der von mir eigentlich thematisierte rechtliche Aspekt ist leider in den bisherigen Antworten nicht bedacht worden.
Wir sind hier nur ein Forum und keine Rechtsberatung !
  Mit Zitat antworten
Alt 30.05.2010, 01:16   # 13075
AndreasB
 
Registriert seit: 18.04.2010
Beiträge: 34
Zitat:
Zitat von Fossy Beitrag anzeigen
Wir sind hier nur ein Forum und keine Rechtsberatung !
Darum gehts doch nicht.
Ich bin mit den Verhältnissen in Deutschland noch nicht allzu sehr vertraut.
Es wird aber doch möglich und erlaubt sein, zu bestimmten Themen eine Meinung auch unter rechtlichen Gesichtspunkten zu formulieren.

Wir haben doch schließlich keine chinesischen Verhältnisse!

Falls meine Auffassung falsch und/oder naiv ist, bitte ich, mich zu korrigieren.
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Alt 30.05.2010, 01:26   # 13076
estabilidad
 
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Beiträge: 67
Zitat:
Zitat von Shual Beitrag anzeigen
Denklogisch richtig...
Sehe ich anders.
Schon richtig, dass der BGH erfreulicherweise anders geurteilt hat. Dennoch bleibt ein solcher Urteilsspruch mehr als fragwürdig.
97 a Satz 2 wurde bisher stets tatsachbezogen angewandt, wenn alle Voraussetzungen (einfach gelagerter Fall, außerhalb des geschäflichen Bereichs, unerhebliche Rechtsverletzung) erfüllt waren. Wie vom LG Köln angewendet, benachteiligt das Gericht aber den Beklagten in seinem Recht auf Verteidigung. Wie kann es sein, dass die Anwendung geltenden Rechts nicht von den Tatsachen, sondern davon abhängen soll, dass sich ein Inanspruch-Genommener, oder Beklagter gegen Vorwürfe wehrt????
Hier handelt es sich ja nicht um Zahlungsaufforderungen, die nach eingehender Prüfung erstellt wurden. Also muss die Möglichkeit bleiben, gegen eine solche Forderung ungestraft anzugehen.
Zweifelhaft erscheint mir in dem Zusammenhang auch die von NüL praktizierte Vorgehensweise, nach einem ersten Abmahnschreiben die Rechtsanwaltskosten zu erhöhen. NüL machen in ihren ersten Schreiben Forderungen nach RVG mit dem Faktor 1,1 geltend. Sollte der Abgemahnte nicht unkommentiert und umgehend zahlen, so werden im zweiten Schreiben nun erhöhte Kosten mit dem Faktor 1,3 geltend gemacht. Das sind Einschüchterungsversuche, legitimiert durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Darüber hinaus: abgesehen von den Fällen, in denen von vorneherein ein Vergleich angeboten wird, wird die anwaltliche Kostenforderung erstellt, bevor der Abgemahnte überhaupt bestreiten konnte. Bevor also die Abmahnung beim Abgemahnten überhaupt im Briefkasten liegt, muss die Abwägung geschehen sein, ob es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt oder nicht.
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Alt 30.05.2010, 10:54   # 13077
watt_ihr_volt
 
Registriert seit: 09.05.2009
Beiträge: 4.775
Zitat:
Zitat von AndreasB Beitrag anzeigen
Wir haben doch schließlich keine chinesischen Verhältnisse!
...sind aber auf dem guten Wege dahin.

...solltest Du Dir für Deine Ambitionen nicht ein entsprechendes Forum aufsuchen?
Hier tauschen sich User über Urheberrechtsverletzungen aus, welche über ihren Anschluss - oder auch nicht - begangen wurden,-/worden sein sollen.
Für viele ist schon das einfache Ausfüllen der farbig gekennzeichneten mod.UE. ein Buch mit 7 Siegel, so dass Deine Fragen/Ausführungen zu Abonymisierungsmöglichkeiten und rechtliche Folgen diesen Nü&Lang-Thread noch unleserlicher machen würden, als er Zeitweise eh schon ist.

Probiere es einfach mit der Suchfunktion hier, oder über Google.
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Alt 30.05.2010, 12:04   # 13078
Shual
 
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Zitat:
Zitat von estabilidad Beitrag anzeigen
Sehe ich anders.
Es handelt sich um einen redaktionellen Leitsatz.

"2. Die Ausnahmevorschrift des § 97 Abs. 2 UrhG war nicht anzuwenden und die Höhe des Anspruchs daher jedenfalls nicht auf 100,00 € gedeckelt. Die Deckelung greift nur bei unerheblichen Rechtsverletzungen ein. Dabei ist ein geringes Ausmaß der Rechtsverletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht nach dem Willen des Gesetzgebers nötig, also ein Bagatellverstoß (Dreier/Schulze, a. a. O., § 97 a Rn 17 mit Nachweis der amtl. Begründung) Durch das Filesharing eines ganzen Albums und nicht etwa nur eines Titels ist diese Bagatellgrenze jedenfalls überschritten (Dreier/Schulze, a. a. O.), zumal das Werk für alle an der Tauschbörse Teilnehmende abrufbar war.

Hinzu kommt, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall handeln müsste, was ebenfalls nicht der Fall ist. Einfach gelagert sind allein Fälle, die weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweisen, bei denen also das Vorliegen einer Rechtsverletzung – ggf. auch für einen geschulten Nichtjuristen – quasi auf der Hand liegt, (Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Auflage 2009, § 97 RN 35). Vorliegend geht es um die Haftung von Personen im Internet, wobei die Person des Verletzers streitig ist bzw. vom Abgemahnten eine andere Person als Verletzer genannt wird und damit offensichtlich um eine komplexe Materie.
"

Besprechungen dieser Thematik lassen außer Acht, dass sich das LG Köln auf die Urteilsserie "CloneCD" berufen kann.

BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az.: I ZR 219/05: "Es kann offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht erwogen hat - ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, wenn es sich um einen ganz einfach gelagerten Sachverhalt handelt. Denn im Streitfall ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein ganz einfach gelagerter Fall gegeben."

Das Berufungsgericht hatte fest gestellt: "Vorliegend greift dieser Aspekt nach Auffassung der Kammer - auch unter BerÜcksichtigung der unstreitig massenhaft gleichgelagerten Fälle und der über Internetsuchmaschinen für sich genommen relativ leicht zu ermittelnden Verstöe durch die User - schon deshalb nicht, als es sich gerade nicht nur um einen einfach gelagerten Streitfall handelt. Dies zeigt schon das nunmehr zweitinstanzliche Verfahren eindringlich. Es werden hier zwar weniger Tatsachenfragen, aber eben immerhin Rechtsfragen mit einem Schwierigkeitsgrad relevant, die auch ein Volljurist in einer Tonträgerfirma nicht sicher beherrschen wird und nach Auffassung der Kammer auch nicht beherrschen muss. Angesichts der unklaren gesetzlichen Grundlagen dieser Vorschrift war dann auch ein Abmahnen ohne anwaltliche Hilfe den Berufungsklägerinnen nicht zuzumuten. Dass es dabei um Hunderte ähnlicher Fälle ging, rechtfertigt aus Sicht der Kammer keine andere Betrachtungsweise, da die Rechtsfragen gleichwohl komplex blieben und viele Einzelverletzungen dann eben nur viele Abmahnungen herausfordern (vgl. OLG Hamm a.a.O.)."

Wie auch unter Bezug auf die Störerhaftungsurteile "Halzband" + "MP3-Player-Import", in denen bereits eine ungenügende Vorsorge der gewerblich handelnden Personen eine Täterhaftung auslöst erkennbar ist das der BGH hier etwa nicht seine Rechtsprechung ändert sondern eine Unterscheidung zu "Privathaushalten" und deren Obliegenheiten (wohl) einführt ... ist das Gleiche bei der Betrachtung des "einfach gelagerten" Falles zu erwarten.

Bis dahin (Urteilsvolltext) wäre aber die Meinung des LG Köln vielleicht alles mögliche (lebensfremd-winkeladvokatisch zB) aber sicher nicht irgendwie außerhalb des denklogischen Spektrums das der BGH vorgibt.
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Alt 30.05.2010, 12:35   # 13079
outburn
 
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Zitat:
Zitat von Mooný Beitrag anzeigen
...Der W-Lan User hatte es aber nicht für nötig befunden, zu verschlüsseln. So ist mir mehrmals ein am Router angemeldeter PC unbekannten Namens aufgefallen. Anfangs dachte ich mir noch nichts dabei - und fragte irgenwann mal nach ob das "sein" PC sei bzw. oder dieser so bezeichnet wurde. Dem war natürlich nicht so so dass wir davon ausgehen müssen einen Fremdsurfer zu haben.

Danach habe ich sofort alle bekannten PC's mit dem MAC-Adressen dem Router zugewiesen und das W-Lan wurde verschlüsselt. Seitdem is Ruhe...
Dieser Teil Deiner Geschichte leuchtet mir nicht ganz ein.
Da Du ja offensichtlich derjenige bist, der den administrativen Zugriff auf den Router hat, hast Du es nicht für nötig befunden zu verschlüsseln! Der WLAN-User kann das doch gar nicht unverschlüsselt nutzen, wenn der Router eine Verschlüsselung vorgibt. Also doch selbst verpennt?
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Alt 30.05.2010, 14:33   # 13080
Gegenabzocke
 
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Beiträge: 4
Hallo zusammen,
ich bin neu hier und froh dieses ergiebige und informative Forum gefunden zu haben.
Es geht um AUTODATA 2. Gestern erhielten wir ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft mit dem Inhalt, dass wir am xx.11.2009 dieses Programm heruntergeladen und somit gleichzeitig angeboten zu haben. Strafrechtlich wurde das Verfahren eingestellt (Geringfügigkeit) jedoch sollen wir "schutzwürdige Interessen" geltend machen damit unsere Anschrift nicht an die Anwaltskanzlei weitergeleitet wird.
Dieses Programm wurde mit Sicherheit von uns (uns heisst meine Frau und ich) nicht downgeloadet.
In Teil 1 dieses Threads haben sich viele User geäussert und spekulative Konstruktionen erstellt, die aber teilweise nicht von der Hand zu weisen sind. Interessant ist eine Version in der ein User meint, dieses bewusste Programm wurde unter einem anderen (vermutlich interessantem Titel) eingestellt. Da es sich erst nach dem Download als nicht gewünschtes Programm herausstellt, ist es schon zu spät. Sollte dies vorsätzlich geschehen, ist es kein Problem, die IP der Downloader zu erfassen. Ich habe herausgefunden, das dieses Programm bei Bittorrent lediglich 67 mal in dem für uns relevanten Zeitraum deutsch oder multi downgeloadet wurde.
Ein anderer Punkt ist der bereits stattgefundene Abmahnwahn Anfang 2009 bezüglich dieses Programms. Da sollen User im Herbst 2008 dieses Programm geladen und im März 2009 abgemahnt worden sein. Nachdem dies vermutlich nicht verborgen blieb, wird sich wohl kein User dieses Programm im November 2009 laden. Das würde auch die geringen Downloads nach November 2009 (ca. 20) erklären.
Wie ist die Meinung anderer User?
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