| | # 10883 | |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.434
| Zitat:
Ich habe rechtliche Bedenken in zweifacher Form, sprich incl. einer Expertenmeinung vorgestellt. -----Doppelpost zusammengeführt am 24.3.2010 um 03:12:05----- Na... also... da ist ja zumindest ein glaubwürdiger Auszug.... "Es wurden Anordnungen getroffen, dass die jeweiligen Kläger, die das Original komponiert haben, an der Stelle von Bushido und seinem Verlag bei der GEMA als Komponisten eingetragen werden und ihnen die GEMA-Ausschüttungen zustehen." "Daneben wurden die Unternehmen jeweils zur Erteilung von Auskünften über den Umfang der erfolgten Auswertung der Tonträger verurteilt. Es wurde weiter festgestellt, dass für die Auswertung der Tonaufnahmen materieller Schadensersatz zu leisten ist." Quelle Jetzt wirds natürlich besonders lustig. Hypothetisch Sagen wir mal der Tonträgerhersteller U. GmbH hat über die Kanzlei R. tatsächlich mal 4000 Abmahnungen die einen der Titel betreffen geschrieben und dafür 900.000 kassiert. Die wären für die Berechnung des materiellen Schadensersatzes schon mal anzugeben. Hierbei müßte jedoch auch unterteilt werden, was die Rechtsverfolgung, die anwaltliche Arbeit und der Rest in der Realität erbrachte, wobei ... der Clou nun ist das zB noch 2000 Abmahnungen ungenutzt in den Beständen der Kanzlei R. lagern. Diese basieren aber auf Ansprüchen, die soeben entfallen sind. Gibts jetzt ein "Bushido tut es Leid"-Rundschreiben an die Nichtzahler. Unser lieber RA Nümann ist ja gerade zu versessen von dem Gedanken zB nach der Abgabe einer modUE würde ein besonderes Schuldverhältniss existieren in dem man sich offen über wesentliche Dinge zu informieren hat. Na... da geht den Anwälten die Arbeit sicher nicht aus.
__________________ Murdoc is (choose one) king/dead/God | |
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| | # 10884 |
| Registriert seit: 09.05.2009
Beiträge: 4.586
| Wurde bei den ganzen "Aufrechnungen, wenn und aber´s" um den Feri nicht das Thema "Konzerte" vergessen? Da wird sich der Veranstalter Black Secret Entertainment und Bushido-fans am 26.3. nicht sonderlich freuen, wenn 13 von 16 Titel nicht erschallen dürfen. |
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| | # 10885 | |
| Registriert seit: 30.03.2009 Ort: überall und nirgends
Beiträge: 264
| Zitat:
K | |
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| | # 10888 |
| Registriert seit: 31.10.2009
Beiträge: 9
| hallo... jatte ende letzten jahres (september / oktober 2009) eine abmahnung von n&L bekommen wegen herrn david vogt ; culcha candela ; top100 deutsche charts etc etc .... hatte es auch hier gepostet. ( Nümann und Lang Karlsruhe Abmahnung wg. vermeintlicher Urheberrechtsverletzung Teil 2 ) ( Nümann und Lang Karlsruhe Abmahnung wg. vermeintlicher Urheberrechtsverletzung Teil 2 ) hatte mod ue zurückgeschickt - nix gezahlt - und auskunft über die gesp. daten erfragt. gestern nun "endlich" mod ue angenommen .... betrag wird weiterhin gefordert... finds nur komisch das der betrag nicht nochmal aufgeschrieben wurde... hab die sachen mal eingescannt für die die es intressiert... werde diesen "bettelbrief" , wie er hier wohl gerne genannt wird wohl unbeantworet lassen (nur meine private meinung!) |
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| | # 10889 | |
| Registriert seit: 09.09.2009
Beiträge: 3.018
| Zitat:
wird wohl daran liegen, dass "Nü ohne Lang" inzwischen unterschiedliche "Preisvorstellungen" bei ihren Abmahnungen haben und nun Angst haben, sich bei den Bettelbriefen zu verschreiben. Dann lieber keinen Betrag reinschreiben und hoffen, dass die Raubkopierervergewaltigungsmörder (c) Shual schon irgendeinen angemessenen Betrag löhnen werden. Nie im Leben! Gruß montezuma## P.S. Dein eingescanntes Antwortschreiben bzgl. Auskunftsersuchen bestätigt mich in meiner hier immer wieder geäußerten Meinung, dass es einfach vertane Zeit ist, da immer nur sinnfreie Phrasen zurückkommen.
__________________ Meine Meinung, keine Rechtsberatung! Grundkurs für Neuabgemahnte modUE Abmahn-Datenbank Spendenaktion / Kriegskasse Netzwelt~Meister 2010 im Fußball-Oraklen | |
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| | # 10890 |
| Registriert seit: 18.10.2009
Beiträge: 4.284
| Da ist nichts komisch dran... Die Beziehen sich in dem Schreiben auf "das Vergleichsangebot unserer Mandantschaft". Und du hast nur ein Angebot. Das aus dem Abmahnschreiben. Somit hat sich die Summe nicht geändert...
__________________ Grundkurs für Neuabgemahnte wer diese 5 Kapitel nicht gelesen hat sollte das nachholen, bevor er weiterfragt modifizierte Unterlassungserklärung (modUE) Pflichtwerkzeug für Abgemahnte. nicht die originale UE des Abmahners verwenden Spendenkasse |
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| | # 10891 |
| Registriert seit: 09.09.2009
Beiträge: 3.018
| ...... und eine Änderung zu früheren "Gepflogenheiten" von NuL ist, wo im Bettelbrief sich der geforderte Betrag regelmäßig verdoppelt oder verdreifacht hatte. Macht er aber schon seit ein paar Wochen so, wahrscheinlich, um die eventuelle durch Drohungen erpresste Zahlungsbereitschaft nicht von vorneherein zu verschrecken. Gruß montezuma##
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| | # 10892 | |
| Registriert seit: 31.10.2009
Beiträge: 9
| Zitat:
kenen es von anderen "geldeintreibern" so, das die immer nochmal den betrag hin schreiben is ja auch eigtl. unwichtig wird ja eh nix gezahlt von meiner seite aus | |
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| | # 10893 |
| Registriert seit: 21.01.2010
Beiträge: 24
| Hab heute mal die versäumten Beträge durchgearbeitet xD und hab mich vor Schadenfreude bald nicht mehr gefangen xD ... so eine ***bande! Verknacken alte Leute und Kinder, und haben doch selbst genugt Dreck am stecken. Ich weiß nicht ob ihr das mitbekommen habt ... ist schon ne Weile her. Damals wurde eine Jugendliche von Bushido`s Anwälten belästigt, da sie einen getragen Pullover bei Ebay verkauft hatte. Damals hab ich noch den Kopf geschüttelt, heute bin ich ja in eine ähnlichen Situation und weiß wie man sich dann fühlt .... armes Mädel Schade auch mit dem K1 Bericht ... hatte extra eingeschalten aber wie schon gesagt wurde kam nix =( |
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| | # 10894 |
| Registriert seit: 24.03.2010
Beiträge: 2
| Guten Tag! Auch wir haben in den letzten Tagen einen Brief von N+L erhalten (Abmahnung etc). Nach Lesen und Forschen in den letzten Tagen (vor allem auch dieses Forum...TOP!) fahren wir den bekannten Weg: modUE mit ES +RS rausschicken nicht zahlen warten und tee trinken ps: der Hass auf diese Bande ist unendlich; diese Leute müssen wissen was sie tun |
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| | # 10895 | |
| Registriert seit: 20.07.2009
Beiträge: 177
| Zitat:
Zum Anderen: Hass ist ein sehr starkes Gefühl, wie Liebe - DAS hat die "Rasselbande" in meinen Augen absolut nicht verdient *Dir eine Tasse Tee reicht* Schön, dass du dich informiert hast und scheinbar auch zumindest die ersten 5 Seiten gelesen hast. Nur Mut! Durchhalten ist die Devise | |
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| | # 10896 |
| Gastposter | OLG Schleswig: Immer Auskunft wegen gewerblichem Ausmaß im Filesharing. – Anm: Das geht zu weit! Zitat: Anm. RA Exner: Das OLG Schleswig sieht ein “gewerbliches Ausmaß” schon bei einem Streben nach einem “wirtschafltichen Vorteil”. Hierfür soll jedes “Aufwendungen zu ersparen” ausreichen. Das geht zu weit! Auch beim “privaten Wirtschaften” wird danach gestrebt, Aufwendungen zu ersparen, z. B. wenn man sich ein (gleiches) Eis im Vorratspack, statt beim Laden um die Ecke kauft. Wird man deshalb gleich gewerblicher Eishändler? Wohl kaum. Wenn schon eine Wortlautauslegung zum Begriff “gewerblich”, so hätte hier eine genauere Untersuchung des Begriffs durch das OLG erfolgen müssen. Der Begriff wird im Steuerrecht, im Gewerberecht und im Wettbewerbsrecht unterschiedlich verwendet. Europarechtlich wäre zudem eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des Begriffs zwingend geboten. Methodisch überzeugt das Urteil daher nicht. |
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| | # 10897 |
| Registriert seit: 28.08.2009
Beiträge: 10
| Hallo leute ,habe gesten in der volksstimme aus magdeburg etwas gelesen. Illegales herunterladen von Musukdateien Zwei beklagte müssen 3000Euro zahlen.(Quelle Volksstimme Magdeburg23.03.10) -7.Zivilkammer magdeburg -2 Männer aus Bad közing Bayern müssen 3000€ zahlen und rechtanwaltskosten -132 Musikdateien wurden gedownloadet ist von mir bloß eine kurzzusammenfassung denn der Artikel wäre zu lang Kann man glaube ich auch online bei der Volksstimme nachlesen Volkssimme.de - Informationen zum Thema Tageszeitung Nachrichten Kleinanzeigen. |
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| | # 10898 |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.434
| Bitte diesen Schwachsinnslink entfernen. Die Volksstimme befindet sich hier. Hier ist im Übrigen die vollständig belanglose und geradezu amateurhafte Pressemitteilung des LG Magdeburg, die Richter am Landgericht Christian Löfflers moralische Präferenzen verdeutlichen und sonst keinerlerlei verwertbaren Inhalts sind. Man sollte anstatt sich über mehrfache Leaks/Pressemitteilungen zu äußern (vulg: "wichtig machen") einfach den Urteilstext veröffentlichen und den Profis das Berichten überlassen. Aufgrund solcher inhaltlosen Mitteilungen können nämlich nun seltsame Rechtsanwälte seltsame Gedanken äußern (Bsp.: "Anhand der Entscheidung des Landgerichts Magdeburg zeigt sich mal wieder, dass jeder Filesharingfall einer Einzefallbetrachtung unterzogen werden muss. Erst im Anschluss hieran ist erkennbar, ob die Urheberrechtsabmahnung zurückzuweisen ist oder zumindest eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, die ggf. die Zahlung eines Vergleichsbetrages zur Erstattung der geforderten Rechtsanwaltskosten beinhaltet.") Ich verweise zudem alle "Achg~~tistdasjetztwichtig-Verlinker" auf meine ausführliche Besprechung der "Leitlinien des LG Magdeburg in Sachen Störerhaftung" aus dem August 2009. (Volltext below) Das alles ist längst bekannt und wer nicht kapiert, dass man in Magdeburg mit solchen wie obigen Storys dargestellten Geschichten keine Chance hat, dem ist nicht zu helfen. -----Doppelpost zusammengeführt am 24.3.2010 um 15:25:35----- Volltext - Leitlinien des LG Magdeburg in Sachen Störerhaftung Die Leitlinien des Gerichts zum Thema der Störerhaftung in Bezug auf volljährige Haushaltsmitglieder werden hier aufgrund Ihrer allgemeinen Beschreibungsart gänzlich veröffentlicht: "Die Beklagte als Inhaberin des Internetanschlusses haftet als Störerin für die von ihrem Anschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung. Im Rahmen des Unterlassungsanspruches haftet jeder in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB als Störer für Schutzrechtsverletzungen , der ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern er ihm zumutbare und mögliche Prüf – und Kontroll - bzw. Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat. (vgl. LG HH 308 O 407/06 ZUM-RD 2006; S. 533;LG Frankfurt ZUM 2007 S. 406; LG Mannheim MMR 2007, S. 537; OLG Düsseldorf 27.12.2007 – I-20 W 157/07 MIR 02/ 2008 ; LG Leipzig 5 O 383/08 Beschluss vom 08.02.08; siehe auch Anlage K 17 Anlagenband ; OLG HH 5 W 152/06 Beschluss vom 11.10.2006 siehe auch Anlage K 24 Anlagenband) Die Beklagte haftet als Störerin weil sie es jedenfalls unterlassen hat, zumutbare Sicherungsmaßnahmen gegen von ihrem Anschluss ausgehende Urheberrechtsverletzungen zu ergreifen. Nach ihrem persönlichen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung hat sie ihrer Tochter durch die Anmeldung eines Internetanschlusses auf ihren Namen die uneingeschränkte Möglichkeit der Nutzung des Anschlusses überlassen und sie lediglich allgemein darauf hingewiesen, den Anschluss nicht zu missbrauchen. Weitere Kontrollen oder gar eine Auseinadersetzung mit den technischen Details erfolgte durch die Beklagte nicht. Daraus ist bereits ersichtlich, dass sie in Kenntnis der Gefahr von Urheberrechtsverletzungen im Internet sich nicht weiter um die Möglichkeiten einer Einschränkung der Gefahren gekümmert hat und dies vollständig ihrer Tochter überlassen hat, so dass sie sich mangels Detailwissen auch nicht um eine etwaige erforderliche Sicherung gegenüber Dritten kümmern konnte bzw. gekümmert hat. Angesichts der auch dem technischen Laien bekannten Möglichkeiten des Missbrauchs und der erhöhten Gefahr von Urheberrechtsverletzungen im Internet reicht nach Auffassung des Gerichts dieser allgemeine Hinweis auch an eine volljährige noch im Haushalt der Eltern lebende Tochter nicht aus , um der Gefahr der Urheberrechtsverletzung wirksam zu begegnen oder sie zu mindern. Bei der Frage welche zumutbaren Maßnahmen des Anschlussinhabers gefordert werden können, kann nach Auffassung des Gerichts nicht allein auf die zwischen den im Haushalt lebenden Personen bestehenden persönlichen Beziehungen und der von ihnen zu erwartenden Verstandesreife abgestellt werden, da dies letztlich den Urheber in einem erheblichen Bereich schutzlos stellen würde, da die Berufung auf die uneingeschränkten Zugangsmöglichkeiten Dritter im Haushalt, eine Rechtsverfolgung durch den Urheber faktisch vereiteln würde. Maßgebend ist insofern auch, dass durch den Internetzugang eine Gefahrenquelle begründet wird, die der jeweilige Internetanschlussinhaber beherrscht und zumindest so absichern kann, dass das Risiko von Urheberrechtsverletzungen vermindert wird. Zumutbar sind daher entgegen der Auffassung der Beklagten auch Maßnahmen gegenüber volljährigen im Haushalt lebenden Kindern, die den Zugang zu Tauschbörsen unabhängig davon, dass diese nicht generell illegal sind, unterbinden. Solche Zugangsbeschränkungen sind wie die Klägerin nachvollziehbar vorträgt technisch möglich z.B. durch eine entsprechende Konfiguration der Firewall , bei der erst eine gesonderte Freischaltung den Zugang zu dem Netzwerk der Tauschbörsen ermöglicht oder durch die Blockierung der Installation einer für die Teilnahme an Tauschbörsen erforderlichen Software durch spezielle Softwareprorgamme wie X-X. Die Zumutbarkeit der Ergreifung solcher Maßnahmen ist weder dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte sich insofern zunächst selbst hätte umfassend informieren müssen ggf. auch die Beratung und Hilfe Dritter hätte in Anspruch nehmen müssen, noch dadurch, dass die Tochter durch solche Maßnahmen in der Verwendung des Anschlusses insoweit eingeschränkt worden wäre, dass sie von der Teilnahme an den Tauschbörsen ausgeschlossen worden wäre. Da es sich bei der Störerhaftung um eine verschuldensunabhängige Haftung handelt, kann die Nichtkenntnis und der mit der Verschaffung von entsprechenden Kenntnissen verbundene Aufwand kein generelles Argument gegen eine Zumutbarkeit von zu treffenden Sicherungsmaßnahmen sein, da bei einer unkontrollierten und uneingeschränkten Überlassung des Anschlusses erhebliche Urheberrechtsverletzungen möglich sind, die jedenfalls seitens des Urhebers, dessen schutzwürdige Interessen bei der Abwägung, welche Sicherungsmaßnahmen zumutbar sind, auch Berücksichtigung finden müssen , nicht beeinflusst werden können. Auch soweit die seitens der Klägerin vorgetragenen Möglichkeiten eines beschränkten Zugangs, die von der Beklagten insoweit nicht bestritten werden, sondern lediglich hinsichtlich ihrer Zumutbarkeit in Frage gestellt werden, keinen 100% igen Schutz bieten, so sind sie doch nach Auffassung des Gerichts geeignet, jedenfalls das Risiko zu mindern, so dass sie unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen des Urhebers auch als zumutbare Maßnahmen gefordert werden können. Unterlässt ein Anschlussinhaber demzufolge diese Maßnahmen zur Minderung des Risikos, kann er sich daher nicht erfolgversprechend darauf berufen nicht er, sondern ein im Haushalt lebender Dritter habe die Urheberrechtsverletzung begangen. Es ist jedenfalls gegenüber einem auch volljährigen Kind, das weiterhin im Haushalt der Eltern lebt nicht generell unzumutbar mit solchen Zugangsbeschränkungen zu leben, insbesondere wenn die Nutzung des Anschlusses, so wie dies offenbar auch hier der Fall ist, auf Kosten des Anschlussinhabers erfolgt. Insofern ist bei einem volljährigen Kind, das die Vorteile des elterlichen Haushaltes in Anspruch nimmt die Bereitschaft vorauszusetzen, sich etwaigen Einschränkungen auch im Interesse der häuslichen Gemeinschaft unterzuordnen, insbesondere dann, wenn es um Einschränkungen von Freiheiten und Möglichkeiten geht, die wie vorliegend, dem reinen „Luxusbereich“ zuzuordnen sind, deren Inanspruchnahme weder für die persönliche noch berufliche Entwicklung unbedingt erforderlich sind. Dies gilt auch sofern hierin ein gewisses „vorauseilendes Misstrauen“ gegenüber dem eigenverantwortlichen Handeln der volljährigen Kinder zum Ausdruck kommt. Das Risiko des Verzichts auf solche Maßnahmen kann jedenfalls nicht auf Dritte , hier den Urheber abgewälzt werden, der keine Einflussmöglichkeit auf die Gefahrenquelle, d.h. den Internetanschluss hat. Inwieweit dies auch im Verhältnis zum Ehepartner gilt , hatte das Gericht vorliegend nicht zu entscheiden, entsprechende Hilfserwägungen, in Form des, was wäre, wenn nicht die Tochter, sondern der Ehepartner freien Zugang gehabt hätten, mussten vor dem Hintergrund der obigen Argumentation nicht angestellt werden, da die geforderten Sicherungsmaßnahmen rein tatsächlich auf bestimmte Personen beschränkt werden können und diese jedenfalls aus den genannten Gründen gegenüber der Tochter zumutbar waren." Wie ich gerade erkenne wurde dieses Grundsatzurteil bis heute noch nicht anständig veröffentlicht. Das regt mich jetzt drei Mal auf. - Wesentliches Urteil nicht veröffentlicht - Für den leak interessiert sich anscheinend kein Mensch - Im nächsten Frühling sinnentleerte Pressemitteilungen
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| | # 10899 | |
| Gastposter | Zitat:
Wenn ich die Anmerkungen bzgl. unberechtigten Eindringens in das WLAN richtig interpretiere, so macht es keinen Sinn, auf der Schiene zu fahren, dass man Opfer eines Hackerangriffs ("Wardrive"; mit Ausspionieren des Passworts) geworden ist? | |
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| | # 10900 | |
| Registriert seit: 15.10.2009
Beiträge: 1.552
| Zitat:
"Auch der Vater haftete" | |
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wird ja eh nix gezahlt von meiner seite aus 
