| | # 10401 | |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.468
| Zitat:
-----Doppelpost zusammengeführt am 15.3.2010 um 19:00:18----- "Der Ingenieur, der ePac ursprünglich die Zuverlässigkeit bescheinigt hatte, Rüdiger Thomas Kreis, erklärte uns gegenüber, dass man zurzeit ein Gutachten gegen die Kritiker fertigstelle." (der Kläger hatte ürsprünglich nichts Unschickliches darin gesehen, dass der Typ wikipedia-Artikel raubkopiert hat. Hat wohl au noch nicht kapiert, unter welchen Vorraussetzungen man wikipedia-Artikel verwenden sollte.) Ich glaube die Kritker haben eine bessere Lösung als "Karlsruher Gefälligkeitsgutachten" gefunden. Werbung
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| | # 10407 | |
| Registriert seit: 14.03.2010
Beiträge: 3
| Zitat:
Nein, mein Vater ist Anschlussinhaber und wurde somit auch abgemahnt. Hab gelesen das ist etwas komplizierter den Namen zu ändern?! | |
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| | # 10408 | |
| Gastposter | Zitat:
Als erstes mußt Du mit DEinen Eltern reden. Sie MÜSSEN dem leider ins Auge sehen. Dein Vater muß die modUE als AI unterschreiben. Nicht zahlen. Grund: Sollte es zu einer unwarscheinlichen Verhandlung kommen, kann man ihm höchstens die Störerhaftung anlasten und dann sind nur die RA- kosten fällig und KEIN Schadenersatz. | |
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| | # 10409 | |
| Registriert seit: 06.09.2007 Ort: Berlin
Beiträge: 495
| Zitat:
Ich fürchte, hier geht man schon im Ansatz wieder mit ganz bestimmten Zielvorstellungen an den Start. | |
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| | # 10410 |
| Registriert seit: 20.07.2009
Beiträge: 177
| Hey Kersare, wir sollten Shual nicht zu sehr löchern... Er würde uns bestimmt auch am Liebsten gleich alles sagen, was er neues weiß, darf das aber bestimmt nicht oder kann es aus Verfahrenstechnischen Gründen nicht. Mir brennen auch so einige Fragen unter den Nägeln. Und ich kann meinen A.... drauf verwetten, das hier jemand mitliest, der sich für heute vielleicht nen anderen Ausgang gewünscht hätte... Stellt sich mir die Frage: ist er nun rot geworden? *grins* Ich finds jedenfalls Klasse, das Shual uns gleich informiert hat und die nächsten Infos werden sicher auch bald kommen! Meine Meinung? Ich finde schon, dass es ein Tor für die Abgemahnten war - alleine deshalb, weil dieses mittlerweile ein bekanntes Forum gegen den Abmahnwahn ist und man (evtl sogar die Regierung, zumindest aber einige Richter) nicht mehr einfach so drüber hinweggehen kann. HIER WIRD SICH GEWEHRT! Bravo, weiter so! |
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| | # 10411 | |
| Registriert seit: 20.02.2010 Ort: J.w.d.
Beiträge: 143
| Zitat:
Toi toi toi Shual und allen anderen die für uns kämpfen! | |
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| | # 10412 | |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.468
| Zitat:
Er kommt aus der Nummer nicht mehr raus. Er kann von sich aus das Verfahren nicht mehr beenden. Entweder er läßt eine (hoffentlich) unabhängige Untersuchung der Verhältnisse im Sommer zu und muß bis dahin den Fakt ertragen, dass er jeden Tag daran erinnert wird, dass ein (Amts-)Gericht seine Beweisargumentation nicht akzeptiert hat (im ersten möglichen Verfahren), wobei er sich "neue Gefälligkeitsgutachten" schenken kann. Oder was? Die Pleite noch vollkommener zu machen? Man sollte nicht vergessen, dass allein auf dem Amtsgerichtslevel noch zwei sichere Urteile ausstehen, die sich allerdings um andere Themen drehen werden. Dabei reduzieren sich die Abwehrmechanismen von ihm auf das Erstellen von Screenshots aus Internetforen und einer externen Überprüfung des "Wieder"-entdeckten Fehler bei der Datenverarbeitung durch einen Gefälligkeitsdienstleister. Das war zu wenig. Und wenn ihm nicht bald vor Ostern noch etwas geniales einfällt kann das böse für alle Beteiligten enden. Man sollte hier gerne in die Frankfurter Verfahren gegen die Digirigths-Solution + Co. blicken. Mit Ausnahme eines LG-Beschlusses den RA Solmecke erwirkte ist nie der Hauch eines Zweifels an der Beweiserhebung aufgekommen. Man war dagegen schlicht machtlos. Und jetzt das. In Köln. Wo man angeblich als Abmahner nur reinmarschieren kann, nett kucken und einfach gewinnen.
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| | # 10414 |
| Registriert seit: 22.02.2010
Beiträge: 26
| Hab gestern die vierte Abmahnung im Briefkasten gehabt, wieder eine vom Peter! Wie gehabt die mod.UE ausgefüllt (man hat ja bereits Vorlagen und Übung) und per Fax weggeschickt und heute per ES und RS raus! Zeitraum war diesmal Mitte Dezember 2009! Noch 2 Wochen in 2009 hatte ich eine WG, mal sehen was da noch kommt. Von Januar bis Mitte Februar (da kam die erste Abmahnung) könnte dann ja auch mal ne Abmahnung kommen für etwas, was dann tatsächlich ich selber gezogen habe! Bisherige Vorgehensweise: eine Abmahnung im Briefkasten (Freitag) Panik, deren UE bereits ausgefüllt, überlegt wie ich das bezahlen soll! Auch Zeitdruck (da wegen Umzug bereits Montags letzter Fristtag) zweite Abmahnung im Briefkasten (Samstag) Riesenpanik, Verzweiflung, genervt Im Internet gesucht, erst nichts vernünftiges gefunden, dann dieses Forum gefunden! *freu* Grundkurs durchgelesen, Fragen gestellt um sich zu beruhigen, hunderte Seiten gelesen Beruhigung, und seitdem jeden Abend eine nette Bettlektüre, lese alles neue in den Foren mittlerweile 4 Abmahnungen => jeweils vorab per Fax und mod. UE rausgeschickt, per ES und RS von 3 bereits den RS erhalten, vierte ES und RS geht erst heute raus abwarten Tee trinken und auf die ersten Bettelbriefe warten, verfolgen wie die Verfahren laufen, und immer wieder gerne ein GROSSES DANKE an unseren Professor für seinen Einsatz! |
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| | # 10415 |
| Gastposter | Klick mich Zitat: Neben einer abgegebenen Unterlassungserklärung bleibt oftmals die Frage, ob eine Zahlung der Rechtsanwaltkosten und/oder des Schadensersatzes geleistet werden soll. Grundsätzlich gilt es hier, Folgendes zu beachten: Im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag sind die Rechtsanwaltskosten zu erstatten, da diese dem abmahnenden Anwalt theoretisch zustehen. Vorausgesetzt, die Abmahnung war korrekt und auch gerechtfertigt. Oftmals wird eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben, da man als Anschlussinhaber die Tat nicht begangen hat. Mitunter ergibt sich aber das Konstrukt, dass möglicherweise eine dritte Person die Tat begangen hat. Wenn dies der Fall ist, so ist die Abmahnung theoretisch richtigerweise ergangen, eine Zahlung der Rechtsanwaltskosten wäre somit notwendig. Der Schadensersatz hingegen kann nur vom Rechtsverletzer selbst verlangt werden. Ist dieser nicht zu ermitteln, haben die Abmahner Pech gehabt. In dem Fall ist auch kein Schadensersatz fällig. In diesem Rahmen wird oftmals die Störerhaftung herangezogen, um den Anschlussinhaber aufgrund verletzter Sorgfalts- und Prüfpflichten für die rechtswidrigen Taten zur Verantwortung zu ziehen. Oft genug manövrieren sich die Abgemahnten dabei selbst in die Schusslinie, da sie sich gegenüber der abmahnenden Kanzlei unüberlegt in Wort und Schrift äußern. Aus diesem Grund rät der Verein gegen den Abmahnwahn e.V. bereits seit langem, dass man nach der Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung keine weiteren Informationen in die Hände der abmahnenden Kanzleien spielen sollte. Wie sinnvoll diese Empfehlung ist, beweisen einige Dokumente, welche uns anonym zugespielt wurden. |
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| | # 10416 | |
| Registriert seit: 15.10.2009
Beiträge: 1.552
| gucksdu z.B. hier: Zitat:
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| | # 10417 |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.468
| Bericht - AG Köln - 15.03.2010 Aus Zeitgründen wird auf Formalien verzichtet. Die Parteien können in der Kommentarfunktion etwaige abweichende Ansichten veröffentlichen. Der Bericht stellt nur einen Zwischenstand dar. Sämtliche der erörterten Punkte werden noch Einiges an Schriftsätzen erfordern. Der Bericht erhebt natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Unter dem Vorsitz des erfahrenen Richters am Amtsgericht H. fand am 15.03.2010 um 11:00 Uhr im Verfahren 125 C 602/09 eine mündliche Verhandlung zum Thema einer angeblichen Rechtsverletzung in sog. p2p-Tauschbörsen statt. Der Kläger, Herr T., der als Textdichter des streitgegenständlichen Werkes gegen den Beklagten D. Schadensersatz in Höhe von 500€, Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung in Höhe von 708,53€ und Ermittlungskosten - Auskunftskosten in Höhe von 59,75€ geltend macht wurde von den Herren Rechtsanwalt Christian Weber in Begleitung des Herrn Rechtsanwalts Florian Burgsmüller vertreten. Der Beklagte wurd von Herrn Rechtsanwalt Dr. Frank Eikmeier vertreten. Sämtliche Beteiligten legten eine sehr angenehme, bewußte und ruhige Verhandlungsführung an den Tag. Nach Erörterung des Streitgegenstandes wies der vorsitzende Richter den Beklagten auf eine vom Beklagten zu verantwortende Veröffentlichung in einem Internetforum hin. Die Vertreter des Klägers führten diese als Beweismittel. Nach Ansicht des Richters habe der Beklagte die Tat in den Texten zugegeben. Im späteren Verlauf wurde diese Striktheit etwas gemildert. Zum Thema des Schadensersatzes sah sich das Gericht nicht in der Lage dem klägerischen Vortrag (einer sog. "Expotentialbeispielsverbreitungsmethode") und der daraus resultierenden Annahme ein Schadensersatz in Höhe von 500€ wäre angemessen zu folgen. Der vorsitzende Richter suchte dem Kläger über konkretere Mittel zu verdeutlichen welche Schadensberechnungsmethoden er anerkennen könne. (Zb. eine Ableitung aus realen Lizensierungsmodellen) Es wurden eine Vielzahl von Gedanken geäußert. Dem Gericht gelang es nicht die Diskrepanz zwischen dem Argument der "weltweiten und unbegrenzten Verbreitung" und dem Vorliegen von insgesamt 32 IP-Adressen aus dem Beschluss 09 OH 108/09 des Landgerichts Köln vom 20.03.2009, die in einem Zeitraum mehrerer Tage "ermittelt" wurden zu überbrücken. Der vorsitzende Richter stellte jedoch sehr deutlich klar, dass ihm sehr wohl bewußt sei das die vorgeworfenen Tathandlungen (insgesamt) einen massiven Schaden bei den Rechteinhabern auslösen würden. Die Rechteinhaberschaft des Klägers wurde durch das Gericht nicht im Ansatz angezweifelt. eine konkrete Summe unterhalb der 500€ wurde nicht genannt, auch legte sich das Gericht nicht auf den in einem ersten Hinweisbeschluß als Vergleichsvorschlag des Gerichts genannten Betrag in Höhe von 300€ fest. Dies sicherlich auch, da dem vorsitzenden Richter bekannt war, dass der Kläger bereits in mehreren Verfahren am selbigen Gericht mit einem weitaus geringeren Schadensersatzbetrag vergleichsweise abgeschlossen hatte. Im Bereich der angemessenen Rechtsanwaltskosten für eine der vorliegenden Abmahnungen wegen einer angeblichen Rechtsverletzung in sog. p2p-Tauschbörsen führte das Gericht erhebliche Zweifel bezüglich der durch den Kläger vorgelegten Berechnungsgröße in den Raum. Der Kläger verlangte RA-Kosten aus einem Streitwert in höhe von 10.500€, genau 703,80€. Das erkennende Gericht brachte hingegen angemessene Streitwerte zwischen 6.000€ und 8.000€ für ein späteres Urteil ins Spiel, ergo RA-Kosten zwischen 459,40€ und 555,60€. Das Thema "mutmaßliches Erfolgshonorar" wurde nicht erörtert. Der vorsitzende Richter erhob schwere Bedenken gegenüber den klägerischen Unternehmungen (nicht allein) des Klägers am Gerichtsstandort Köln. Zwar sei das Gericht zuständig, können jedoch nur vermuten das die zu verzeichnende "fortschreitende Konzentration der Streitigkeiten um Urheberrechtsgebühren und Abmahnkosten in Köln" mit den hohen Strteitwertansätzen des LG Kölns zusammen hinge. Dem gegenüber sei das Amtsgericht nicht positiv eingestellt. Im vorliegenden Fall zeigte sich der Richter verwundert, weshalb zwei "süddeutsche" Parteien in Köln den Streit ausfechten. (red.erg. südwestdeutsche, nicht süddeutsche) Einen enormen Raum nahm das Thema eines recht widersprüchlichen "Ermittlungsberichts", den der Kläger durch eine gewisse Firma E. aus K. als Beweis für die angebliche Tathandlung des Beklagten vorgelegt hatte ein (Fehler gilt als bekannt und zugestanden). Auch wenn der Kläger eine unabhängige Untersuchung der Widersprüche vorgelegt hatte und ein erneutes Gutachten über die Funktion der verwendeten Ermittlungssoftware in Aussicht stellte befand der vorsitzende Richter dies nicht als ausreichend. Er müsse einen Entscheid über diesen Bereich von einer neutralen und gerichtlich bestellten Gutachtermeinung abhängig machen. Die Beweisführung wurde in diesem Verfahren somit (noch) nicht anerkannt. Auch aufgrund dieser recht seltsamen Konstellation (als Täter öffentlich aufgetretener Beklagter + mutmaßlich fehlerhafte Ermittlung) führte der vorsitzende Richter den Parteien aus, dass nach seiner Ansicht ein Vergleich noch in der mündlichen Verhandlung die bevorzugende Option wäre. Die Diskussion darüber gestaltete sich kontrovers. Der Beklagte hatte ein richterliches Vergleichsangebot über 700€ abgelehnt. Der Vorschlag des Richters sich nun auf der Basis von 450€ zu vergleichen lehnten die Prozeßbevollmächtigen des Klägers hingegen ab. Der Kläger wolle angesichts der Sachlage und prozeßökonomischer Gründe nicht vergleichen. Auch eine höhere Vergleichssumme würde dies nicht andern. Nach Besprechung mit dem eigenen Rechtsanwalt äußerte der Beklagte sich mit dem Folgenden einverstanden. Das Verfahren wird nun nach gescheiterter Güteverhandlung ins streitige Verfahren eingeleitet. Dem Antrag der Klägerverträter auf Schriftsatznachlaß wurde nicht statt gegeben. Der vorsitzende Richter terminierte einen von ihm zu beschließenden Beweisbeschluss auf den 29.03.2010. Es wird in diesem sicher verfügt werden, dass ein gerichtlich bestellter Gutachter versuchen soll Genaueres über die näheren Umstände der "Ermittlung" im angeblichen Tatzeitraum heraus zu finden. -----Doppelpost zusammengeführt am 16.3.2010 um 11:00:13----- Kurze persönliche Anmerkung Vollkommen widersinnig. Der Kläger begibt sich in die Lage das ein Urteil erfolgt in dem der Gegenstandswert von ca 1.260 auf unter 800 reduziert wird. Er setzt dabei darauf, dass die Geschichte mit dem Gutachten schon gut gehen würde und glaubt seine Beweisführung "Screenshot" seie unantastbar. Scheint mir eine Zockermentalität zu sein, der Kläger. (Ich bin auch eine, aber nicht im Gerichtssaal.)
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