Nümann und Lang Karlsruhe Abmahnung wg. vermeintlicher Urheberrechtsverletzung Teil 2

Alt 12.02.2010, 16:05   # 8361
Frank2009
 
Benutzerbild von Frank2009
 
Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
Zitat:
Zitat von WhattheF Beitrag anzeigen
entschuldigt meinen post... kann ich dennoch eine antwort erwarten? ... es wurde auch noch nicht geantwortet ob es jemanden mit einem verfahren ereilt hat...
Das hier sollte Dir die wichtigsten Fragen beantworten:

Derzeit übliche Reaktion auf dubiose Forderungen dubioser Abmahner.

Die meisten Fragen werden Dir im Grundkurs (siehe blaue Zeile unten im Posting) beantwortet.
Was die Verfahren angeht, siehe blaue Zeile zu "Spendenaktion..." unten.
__________________
Grundkurs für (Neu-)Abgemahnte (inkl. mod.UE & Ausfüllanleitung)
Wer bei seinen Handlungen immer auf Vorteil bedacht ist, wird sich viele Feinde machen.
von Konfuzius
Fordere viel von dir selbst und erwarte wenig von den anderen. So wird dir Ärger erspart bleiben.
Spendenaktion zur Abwehr dubioser Forderungen klagefreudiger Abmahner
  Mit Zitat antworten
Alt 12.02.2010, 18:30   # 8362
hellihelm
 
Registriert seit: 12.02.2010
Beiträge: 4
Hallo liebes Forum,

also habe heute auch so eine Abmahnung von N+L bekommen.
Also wenn ich das jetzt richitg verstanden habe kann ich:

die geänderte Unterlassung zu denen schicken und warten was passiert.
des meinem Anwalt geben das der die geänderte unterlassung schickt
zahlen (was ich nicht machen werde)

Bitte sagt mir doch ab besten wie ich vorgehen soll.

Grüße XXXXXXXXXX

Bitte keine Real(vor)namen angeben!
  Mit Zitat antworten
Alt 12.02.2010, 18:39   # 8363
niemehrsaugen
 
Benutzerbild von niemehrsaugen
 
Registriert seit: 10.07.2009
Beiträge: 2.021
Zitat:
Zitat von hellihelm Beitrag anzeigen
Hallo liebes Forum,

also habe heute auch so eine Abmahnung von N+L bekommen.
Also wenn ich das jetzt richitg verstanden habe kann ich:

die geänderte Unterlassung zu denen schicken und warten was passiert.
des meinem Anwalt geben das der die geänderte unterlassung schickt
zahlen (was ich nicht machen werde)

Bitte sagt mir doch ab besten wie ich vorgehen soll.

Grüße
am besten füllst du die mod ue aus dem forum aus und sendest die per einschreiben/rückschein an die abmahnschergen.

dann liest du dich hier gründlich ein:

Nümann und Lang Karlsruhe Abmahnung wg. vermeintlicher Urheberrechtsverletzung Teil 2

und entscheidest selber was für dich das beste ist.

die meißten hier im forum haben sich für keinen anwalt, mod ue und nicht zahlen entschieden.

gruß
  Mit Zitat antworten
Alt 12.02.2010, 18:39   # 8364
montezuma##
 
Benutzerbild von montezuma##
 
Registriert seit: 09.09.2009
Beiträge: 3.155
Zitat:
Zitat von hellihelm Beitrag anzeigen
.......
Also wenn ich das jetzt richitg verstanden habe kann ich:

die geänderte Unterlassung zu denen schicken und warten was passiert.
des meinem Anwalt geben das der die geänderte unterlassung schickt
zahlen (was ich nicht machen werde)

Bitte sagt mir doch ab besten wie ich vorgehen soll.
@hellihelm,

zuerst, lösche Deinen Namen, wenn es der richtige ist!

Dann musst Du Dich schon selber entscheiden, welchen Weg Du gehen willst. Was würde denn Dein Anwalt machen, außer die modUE, die Du hier umsonst bekommst, abschicken? Wenn Du die modUE selber ausfüllst und unbeschadet zur Post bringst, um die per ES/RS abzuschicken, hast Du zumindest die Anwaltsgebühren für Deinen Anwalt gespart. Die kannst Du für den eher seltenen Fall schon mal zurücklegen, falls Du bei einer Klageerhebung doch einen Anwalt bräuchtest.

Jetzt geh' in Dich und entscheide, ob Du lediglich für's Ausfüllen der modUE einen RA benötigst.

Gruß
montezuma##

@princess,

den Namen bitte auch im Post von @niemehrsaugen löschen! DANKE
__________________
Meine Meinung, keine Rechtsberatung!
Grundkurs für Neuabgemahnte
modUE
Abmahn-Datenbank
Spendenaktion / Kriegskasse
Netzwelt~Meister 2010 im Fußball-Oraklen
  Mit Zitat antworten
Alt 12.02.2010, 18:55   # 8365
Sycalla
 
Registriert seit: 12.02.2010
Beiträge: 13
Hallo,

ich habe heute auch einen solchen Brief von N+L bekommen. Hab jetzt schon einiges drüber gelesen und ist ja verdammt

Zitat:

die meißten hier im forum haben sich für keinen anwalt, mod ue und nicht zahlen entschieden.

gruß
Ist das die beste Methode?

Kann mir das jemand genau erklären? Wenn ich eine ModUE wegschicke, dann kann es sein das ich nichts bezahlen muss oder was? Versteh das nicht so ganz. Sorry.
  Mit Zitat antworten
Alt 12.02.2010, 19:10   # 8366
Waldorfschule
 
Registriert seit: 15.01.2010
Beiträge: 329
Zitat:
Zitat von Sycalla Beitrag anzeigen
Kann mir das jemand genau erklären?
Grundkurs für Neuabgemahnte in der Signatur von Montezuma!
  Mit Zitat antworten
Alt 12.02.2010, 19:18   # 8367
montezuma##
 
Benutzerbild von montezuma##
 
Registriert seit: 09.09.2009
Beiträge: 3.155
Zitat:
Zitat von Sycalla Beitrag anzeigen
.......
Kann mir das jemand genau erklären? Wenn ich eine ModUE wegschicke, dann kann es sein das ich nichts bezahlen muss oder was? Versteh das nicht so ganz. Sorry.
@Sycalla,

modUE und Zahlung haben nichts miteinander zu tun!! Der RI hat ein Anrecht auf die ABgabe einer UE/modUE! Also schleunigst die modUE unterschreiben und per ES/RS abschicken.

Danach hast Du Zeit und liest Dich BITTE gründlich in den Grundkurs für Neuabgemahnte (siehe meine Signatur) ein. Dort werden alle Deine Fragen beantwortet!

Falls dann doch noch Antworten offen sind, kannst Du sie stellen.

Nur noch kurz. Mit einer Zahlung wärest Du in genau diesem einen Fall aus dem Schneider. Nur Du alleine kannst wissen, ob noch mehr nachkommen kann, Du noch mehr Leichen im Keller hast. In diesem Falle hättest Du keine Argumente mehr, in weiteren Fällen nicht mehr zu zahlen, wenn Du es im ersten getan hast.

1. modUE per ES/RS
2. Filesharing einstellen
3. Grundkurs lesen
4. Keinen Kontakt zu den Abmahnanwälten
5. Daumen drücken
5a. Trinken was auch immer Du willst. Hier wird im gewöhnlichen Tee bevorzugt, ich trinke lieber den Tee mit Schaum.

Gruß
montezuma##
__________________
Meine Meinung, keine Rechtsberatung!
Grundkurs für Neuabgemahnte
modUE
Abmahn-Datenbank
Spendenaktion / Kriegskasse
Netzwelt~Meister 2010 im Fußball-Oraklen
  Mit Zitat antworten
Alt 12.02.2010, 20:16   # 8368
kfs
 
Registriert seit: 17.01.2010
Beiträge: 11
1. modUE per ES/RS
2. Filesharing einstellen
3. Grundkurs lesen
4. Keinen Kontakt zu den Abmahnanwälten
5. Daumen drücken
5a. Trinken was auch immer Du willst. Hier wird im gewöhnlichen Tee bevorzugt, ich trinke lieber den Tee mit Schaum.


6. vlt über eine Spende nachdenken wenn du die ModUE benutzt ^^
  Mit Zitat antworten
Alt 12.02.2010, 20:28   # 8369
montezuma##
 
Benutzerbild von montezuma##
 
Registriert seit: 09.09.2009
Beiträge: 3.155
Zitat:
Zitat von kfs Beitrag anzeigen
6. vlt über eine Spende nachdenken wenn du die ModUE benutzt ^^
@kfs,

hast Recht, habe ich vergessen!

Gruß
montezuma##
  Mit Zitat antworten
Alt 12.02.2010, 21:34   # 8370
Kersare
Gastposter
 
12.2.10
Verfassungsbeschwerde gegen § 97a Abs. 2 UrhG (Deckelung der Abmahnkosten) unzulässig

Zitat:

Nach der Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG werden die Abmahnkosten bei einer erstmaligen Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf EUR 100,- begrenzt.

Diese Vorschrift läuft in der Praxis bislang ohnehin weitgehend leer, weil zahlreiche Instanzgerichte z.B. in Fällen des Filesharing bereits bei einem einzigen Musikalbum einen Fall eines gewerblichen Ausmaßes annehmen und z.T. auch den einfach gelagerten Fall verneinen.





Schafft doch den § einfach ab, sorgt eh nur für Verwirrung bei den Damen u. Herren hinterm Richtertisch.
Wenn ich schon höhre, z.T., ich habe noch kein eindeutiges Urteil gesehen (bitte berichtigen wenn es doch an dem ist)
  Mit Zitat antworten
Alt 12.02.2010, 21:56   # 8371
Frank2009
 
Benutzerbild von Frank2009
 
Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
Zitat:
Zitat von Kersare Beitrag anzeigen
...
Der Beschluss deutet daraufhin, dass sich das BVerfG sehr genau mit der Materie beschäftigt hat:

Zitat:
...
Dies könnte zum einen aus dem Umstand herrühren, dass die missbräuchliche Abmahnung als solche, bei der es bereits an einem Urheberrechtsverstoß fehlt, von § 97a Abs. 2 UrhG nicht erfasst wird, sondern nur die berechtigte Abmahnung unter Forderung hoher oder überhöhter Anwaltskosten in Bagatellfällen. Weiterhin wird die Norm einen böswilligen Abmahner nicht davon abhalten, allein durch Aufbauen einer Drohkulisse etwa unerfahrene Internetnutzer zur Bezahlung unberechtigter, jedenfalls überhöhter Forderungen zu drängen (vgl. Tyra, ZUM 2009, S. 934 <939 ff.>). Schließlich könnten die in ihrem Urheberrecht in einem von § 97a Abs. 2 UrhG erfassten Fall Verletzten versuchen, durch eine zunächst von ihnen selbst ausgesprochene Abmahnung die hierbei entstehenden Kosten niedrig zu halten, um erst bei Erfolglosigkeit in einem zweiten Schritt einen Anwalt zu beauftragen, dessen Abmahnung nicht mehr „erstmalig“ im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG sein könnte
...
Das Bundesverfassungsgericht
Ergänzend auch eine Bestätigung dafür, dass eine Klarnamenermittlung nach Einschätzung der 3. Kammer des ersten Senats des BVerfG nicht gegen ein Vorliegen eines einfach gelagerten Falles spricht:
Zitat:
...
Insoweit ist auch nicht abzusehen, ob die Nachfrage nach anwaltlicher Dienstleistung im Zusammenhang mit der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen einen Markt für gering honorierte anwaltliche Abmahnungen eröffnet, etwa wenn die Daten zur Person des Verletzers und seiner Verletzungshandlung vom Verletzer oder beauftragten Dritten weitgehend vorrecherchiert werden (vgl. Ewert/von Hartz, ZUM 2007, S. 450 <453>). Die hierbei, etwa für die Ermittlung des hinter einer IP-Adresse stehenden Verletzers, anfallenden Kosten kann der Verletzte gemäß § 97a Abs. 1 UrhG gesondert ersetzt verlangen (vgl. BTDrucks 16/5048, S. 49).
...
Gegen dubiose und/oder böswillige Abmahner hilft u.a. deshalb nur eine konsequente Abwehrbereitschaft bzgl. der gerichtlich noch nicht geprüften Forderungen. Das Schräggedruckte macht Abmahnkanzleien in den einfach gelagerten Fällen nahezu überflüssig.
__________________
Grundkurs für (Neu-)Abgemahnte (inkl. mod.UE & Ausfüllanleitung)
Wer bei seinen Handlungen immer auf Vorteil bedacht ist, wird sich viele Feinde machen.
von Konfuzius
Fordere viel von dir selbst und erwarte wenig von den anderen. So wird dir Ärger erspart bleiben.
Spendenaktion zur Abwehr dubioser Forderungen klagefreudiger Abmahner
  Mit Zitat antworten
Alt 12.02.2010, 22:05   # 8372
Kersare
Gastposter
 
Danke Frank. Mich regt nur auf, das man bei der Gelegenheit nicht mal den Ansatz einer Klärung unternommen hat und deffiniert, von bzw. wie weit ein einfach gelagerter Fall geht.

-----Doppelpost zusammengeführt am 12.2.2010 um 22:31:10-----

Zitat:
Zitat von Kersare Beitrag anzeigen
Danke Frank. Mich regt nur auf, das man bei der Gelegenheit nicht mal den Ansatz einer Klärung unternommen hat und deffiniert, von bzw. wie weit ein einfach gelagerter Fall geht.
Zitat:


Dem Gesetzgeber muss Zeit gegeben werden, das mit der Neuregelung verfolgte Konzept auf seine Tauglichkeit und Angemessenheit hin zu beobachten. Er wird nur dann von Verfassungs wegen zu Korrekturen veranlasst sein, wenn sich hinreichend nachhaltig eine Unstimmigkeit des neuen Konzepts erweisen sollte, die mit ungerechtfertigten Eingriffen in verfassungsmäßige Rechte von Beteiligten einhergeht (vgl.BVerfGE 111, 10 <42> ; zur Beobachtungspflicht des Gesetzgebers vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvF 4/05 -, NVwZ-RR 2009, S. 655 <659 f.> m.w.N.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats, a.a.O. Rn. 62). Solche Erkenntnisse können sich im Hinblick auf die angegriffene Norm insbesondere aus der hierzu ergehenden Rechtsprechungspraxis ergeben. Demgegenüber ist das Bundesverfassungsgericht allein auf der Grundlage des Normtexts selbst, der Gesetzesmaterialien und der hieraus ersichtlichen Intention des Gesetzgebers sowie in Anbetracht der bislang wenigen veröffentlichten Literatur und Rechtsprechung zu § 97a Abs. 2 UrhG nicht dazu berufen, im vorliegenden Fall einen Grundrechtsverstoß festzustellen.
24

bb) So wirft § 97a Abs. 2 UrhG Fragen zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale der „erstmaligen“ Abmahnung, des „einfach gelagerten“ Falls und der „nur unerheblichen“ Rechtsverletzung „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ auf (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks 16/8783, S. 49 f. zu typischen Fallgruppen; Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 14. Juli 2009 - 36a C 149/09 -, BeckRS 2009 26779; Ewert/von Hartz, MMR 2009, S. 84 <85 ff.> m.w.N.; Hoeren, CR 2009, S. 378 ff.).

Na Toll. 5
  Mit Zitat antworten
Alt 12.02.2010, 22:41   # 8373
Waldorfschule
 
Registriert seit: 15.01.2010
Beiträge: 329
Hab mir eben mal die ganzen Youtube Videos zu dem Thema angesehen und dabei auch den Bericht mit Hr. Wachs im Spiegel. Is alles zum Haare raufen...
  Mit Zitat antworten
Alt 12.02.2010, 23:00   # 8374
Mahnopfer
 
Registriert seit: 29.01.2009
Beiträge: 419
Zitat:
Zitat von Kersare Beitrag anzeigen
Danke Frank. Mich regt nur auf, das man bei der Gelegenheit nicht mal den Ansatz einer Klärung unternommen hat und definiert, von bzw. wie weit ein einfach gelagerter Fall geht.
http://www.bmj.bund.de/files/-/3569/...richtlinie.pdf

"Die Regelung soll dabei insbesondere Fallgestaltungen wie die folgenden erfassen:

– öffentliches Zugänglichmachen eines Stadtplanausschnitts der eigenen Wohnungsumgebung auf einer privaten Homepage ohne Ermächtigung des Rechtsinhabers;

– öffentliches Zugänglichmachen eines Liedtextes auf einer privaten Homepage, ohne vom Rechtsinhaber hierzu ermächtigt zu sein;

– Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung ohne vorherigen Rechtserwerb vom Rechtsinhaber.

Zu § 101 Abs. 1
Um einen Gleichlauf des deutschen Urheberrechtsgesetzes mit der Richtlinie zu erreichen, wird für die Regelung des Auskunftsanspruchs der Begriff des gewerblichen Ausmaßes genutzt, den auch die Richtlinie verwendet. Nach Erwägungsgrund 14 der Richtlinie zeichnen sich in gewerblichem Aus- maß vorgenommene Rechtsverletzungen dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden. Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, sind hiernach in der Regel nicht erfasst.

Satz 2 stellt klar, dass das einschränkende Merkmal „gewerbliches Ausmaߓ nicht nur quantitative, sondern auch qualitative Aspekte aufweist. Für den Fall der Rechtsverletzung im Internet bedeutet dies, dass eine Rechtsverletzung nicht nur im Hinblick auf die Anzahl der Rechtsverletzungen, also etwa die Anzahl der öffentlich zugänglich gemachten Dateien, ein „gewerbliches Ausmaߓ erreichen kann, sondern auch im Hinblick auf die Schwere der beim Rechtsinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung. Letzteres kann etwa dann zu bejahen sein, wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird."

Mehr liefert der Gesetzgeber auch nicht.

Dass Nümann allerdings aus der Nichterwähnung von filesharing im Internet bei den Beispielen für Fallgestaltungen, scheinbar scharfsinnig ableitet, dass der Gesetzgeber deshalb für filesharing den einfach gelagerten Fall grundsätzlich ausschließt, ist natürlich Käse.

Ich dachte immer "Schweigen ist ein Nullum"
Aus nicht gesagtem etwas abzuleiten, ist Halluzination, nicht Argumentation. Im folgenden geht der Gesetzgeber sehr wohl auf das Thema filesharing ein.
  Mit Zitat antworten
Alt 12.02.2010, 23:08   # 8375
hellihelm
 
Registriert seit: 12.02.2010
Beiträge: 4
so erstmal vielen dank für eure tipps.
werde jetzt dann mal gleich die modUE ausfüllen und morgen geht sie erst per fax raus und dann per einschreiben/rückantwort
und da ich heute nachtschicht habe werde ich mich hier mal gründlich einlesen.

danke gruß
  Mit Zitat antworten
Alt 12.02.2010, 23:13   # 8376
Waldorfschule
 
Registriert seit: 15.01.2010
Beiträge: 329
Für mich ist Störerhaftung das Unwort 2010. Und das schon im Februar.
  Mit Zitat antworten
Alt 12.02.2010, 23:14   # 8377
Kersare
Gastposter
 
Und zur Not haben wir ja noch die Krücke Störerhaftung. Kann eh kein Richter was mit anfangen.
  Mit Zitat antworten
Alt 12.02.2010, 23:25   # 8378
Orchid95
 
Registriert seit: 30.04.2009
Beiträge: 1.775
Zitat:
Zitat von Mahnopfer Beitrag anzeigen
– öffentliches Zugänglichmachen eines Stadtplanausschnitts der eigenen Wohnungsumgebung auf einer privaten Homepage ohne Ermächtigung des Rechtsinhabers;

– öffentliches Zugänglichmachen eines Liedtextes auf einer privaten Homepage, ohne vom Rechtsinhaber hierzu ermächtigt zu sein;

– Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung ohne vorherigen Rechtserwerb vom Rechtsinhaber.
Das Beispiel "filesharing an einem Lied" ist hier nicht aufgeführt, weil es bereits dadurch auszuschließen wäre, dass es gar keine Auskunftsgestattung für solche Fälle geben dürfte:

Zitat:
Zu § 101 Abs. 1
...... Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, sind hiernach in der Regel nicht erfasst.

..... Letzteres kann etwa dann zu bejahen sein, wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird."
Dies wurde bereits im Vorfeld zum Gesetzgebungsverfahren durch das BMJ per Pressemitteilung erläutert:
Zitat:
"Die Schülerin S (16 Jahre) hat im Juli 2006 in einer Internet-Tauschbörse ein einzelnes Musikstück zum Download angeboten. Dies ist eine Urheberrechtsverletzung (§§ 19a, 106 UrhG). Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Eine Kanzlei hat die Schülerin abgemahnt, die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert und als Anwaltshonorar einen Betrag von 2.500 € gefordert.

Künftig kann die Kanzlei für ihre anwaltlichen Dienstleistungen nur 50 Euro von S erstattet verlangen, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt........

(zu § 101 - Auskunftsbeschluss):
Gesondert geregelt wird der Fall, dass der Dritte die begehrte Auskunft nur unter Verwendung von so genannten Verkehrsdaten der Telekommunikation erteilen kann. Dies sind Daten zu den Umständen der Kommunikation wie etwa die Zuordnung einer Nummer zu einem Anschlussinhaber oder die Zeitdauer, wann zwischen zwei Anschlüssen eine Verbindung bestand. Unter engen Voraussetzungen soll zukünftig auch der Zugriff auf diese Verkehrsdaten möglich sein."
Eine Verfassungsbeschwerde sollte sich eigentlich gegen die LG-Auskunftsbeschlüsse richten..... Hier findet nämlich (zumindest bei einigen Gerichten) definitiv keine Abwägung von Interessen (Grundrechtseinschränkung!) mehr statt.
  Mit Zitat antworten
Alt 12.02.2010, 23:36   # 8379
Hadron
 
Registriert seit: 06.09.2007
Ort: Berlin
Beiträge: 495
Zitat:
Zitat von Waldorfschule Beitrag anzeigen
Für mich ist Störerhaftung das Unwort 2010. Und das schon im Februar.
Da kann ich zustimmen. Auch für mich ist und war "Störerhaftung" das Unwort des Monats. Und das schon im September.
September............2006. (hier)

Ich bin unschlüssig, ob ich darüber lachen oder weinen soll. Schweinisch lange her...
  Mit Zitat antworten
Alt 12.02.2010, 23:41   # 8380
Kersare
Gastposter
 
Zitat:
Zitat von Mahnopfer Beitrag anzeigen

Satz 2 stellt klar, dass das einschränkende Merkmal „gewerbliches Ausmaß“ nicht nur quantitative, sondern auch qualitative Aspekte aufweist.
Zitat Flash: Pissfilm

-----Doppelpost zusammengeführt am 12.2.2010 um 23:45:14-----

Zitat:
Zitat von Mahnopfer Beitrag anzeigen

Letzteres kann etwa dann zu bejahen sein, wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird."
Zitat Flash: 10 Jahre alt unmittelbar nach Veröffenlichung
  Mit Zitat antworten

Antwort

Stichworte
alliance, autodata, cascada, josh, lernhaus, matthew, tasa
Themen-Optionen


LinkBacks (?)
LinkBack zu diesem Thema: http://www.netzwelt.de/forum/allgemeine-filesharing-diskussionen/69460-nuemann-lang-karlsruhe-abmahnung-wg-vermeintlicher-urheberrechtsverletzung-teil-2-a.html
Erstellt von Für Typ Datum
Kleiner Hinweis turn piracy into profit Beitrag #16622 Pingback 03.11.2010 14:08
Ermittlung wg illegaler Downloads - Virtual Racing. e.V. - Forum Beitrag #1 Pingback 14.10.2010 10:27
Abmahnwelle im Anmarsch - Seite 6 - Lovetalk.de Beitrag #1 Pingback 17.08.2010 15:55
Absahnwahn turn piracy into profit Beitrag #14639 Pingback 27.07.2010 07:53
Filesharing - Erwischt - und nun? - Lovetalk.de Dieses Thema Pingback 13.03.2010 23:55
Haben Sie schon gezahlt? turn piracy into profit Beitrag #2 Pingback 25.02.2010 14:30
Alte Erfolge – Neue Herausforderungen Verein gegen den Abmahnwahn Beitrag #1 Pingback 08.02.2010 09:22
Hilfe, Abmahnung! auf der suche nach intelligentem leben Beitrag #1 Pingback 21.12.2009 11:17
Was tun bei Abmahnungen? - Erste Hilfe - Security Forum Dieses Thema Pingback 19.10.2009 05:48


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 16:11 Uhr.