| | # 8361 | |
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
| Zitat:
Derzeit übliche Reaktion auf dubiose Forderungen dubioser Abmahner. Die meisten Fragen werden Dir im Grundkurs (siehe blaue Zeile unten im Posting) beantwortet. Was die Verfahren angeht, siehe blaue Zeile zu "Spendenaktion..." unten.
__________________ Grundkurs für (Neu-)Abgemahnte (inkl. mod.UE & Ausfüllanleitung) Wer bei seinen Handlungen immer auf Vorteil bedacht ist, wird sich viele Feinde machen. von Konfuzius Fordere viel von dir selbst und erwarte wenig von den anderen. So wird dir Ärger erspart bleiben. Spendenaktion zur Abwehr dubioser Forderungen klagefreudiger Abmahner | |
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| | # 8363 | |
| Registriert seit: 10.07.2009
Beiträge: 2.021
| Zitat:
dann liest du dich hier gründlich ein: Nümann und Lang Karlsruhe Abmahnung wg. vermeintlicher Urheberrechtsverletzung Teil 2 und entscheidest selber was für dich das beste ist. die meißten hier im forum haben sich für keinen anwalt, mod ue und nicht zahlen entschieden. gruß | |
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| | # 8364 | |
| Registriert seit: 09.09.2009
Beiträge: 3.155
| Zitat:
zuerst, lösche Deinen Namen, wenn es der richtige ist! Dann musst Du Dich schon selber entscheiden, welchen Weg Du gehen willst. Was würde denn Dein Anwalt machen, außer die modUE, die Du hier umsonst bekommst, abschicken? Wenn Du die modUE selber ausfüllst und unbeschadet zur Post bringst, um die per ES/RS abzuschicken, hast Du zumindest die Anwaltsgebühren für Deinen Anwalt gespart. Die kannst Du für den eher seltenen Fall schon mal zurücklegen, falls Du bei einer Klageerhebung doch einen Anwalt bräuchtest. Jetzt geh' in Dich und entscheide, ob Du lediglich für's Ausfüllen der modUE einen RA benötigst. Gruß montezuma## @princess, den Namen bitte auch im Post von @niemehrsaugen löschen! DANKE
__________________ Meine Meinung, keine Rechtsberatung! Grundkurs für Neuabgemahnte modUE Abmahn-Datenbank Spendenaktion / Kriegskasse Netzwelt~Meister 2010 im Fußball-Oraklen | |
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| | # 8367 | |
| Registriert seit: 09.09.2009
Beiträge: 3.155
| Zitat:
modUE und Zahlung haben nichts miteinander zu tun!! Der RI hat ein Anrecht auf die ABgabe einer UE/modUE! Also schleunigst die modUE unterschreiben und per ES/RS abschicken. Danach hast Du Zeit und liest Dich BITTE gründlich in den Grundkurs für Neuabgemahnte (siehe meine Signatur) ein. Dort werden alle Deine Fragen beantwortet! Falls dann doch noch Antworten offen sind, kannst Du sie stellen. Nur noch kurz. Mit einer Zahlung wärest Du in genau diesem einen Fall aus dem Schneider. Nur Du alleine kannst wissen, ob noch mehr nachkommen kann, Du noch mehr Leichen im Keller hast. In diesem Falle hättest Du keine Argumente mehr, in weiteren Fällen nicht mehr zu zahlen, wenn Du es im ersten getan hast. 1. modUE per ES/RS 2. Filesharing einstellen 3. Grundkurs lesen 4. Keinen Kontakt zu den Abmahnanwälten 5. Daumen drücken 5a. Trinken was auch immer Du willst. Hier wird im gewöhnlichen Tee bevorzugt, ich trinke lieber den Tee mit Schaum. Gruß montezuma##
__________________ Meine Meinung, keine Rechtsberatung! Grundkurs für Neuabgemahnte modUE Abmahn-Datenbank Spendenaktion / Kriegskasse Netzwelt~Meister 2010 im Fußball-Oraklen | |
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| | # 8368 |
| Registriert seit: 17.01.2010
Beiträge: 11
| 1. modUE per ES/RS 2. Filesharing einstellen 3. Grundkurs lesen 4. Keinen Kontakt zu den Abmahnanwälten 5. Daumen drücken 5a. Trinken was auch immer Du willst. Hier wird im gewöhnlichen Tee bevorzugt, ich trinke lieber den Tee mit Schaum. 6. vlt über eine Spende nachdenken wenn du die ModUE benutzt ^^ |
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| | # 8370 |
| Gastposter | 12.2.10 Verfassungsbeschwerde gegen § 97a Abs. 2 UrhG (Deckelung der Abmahnkosten) unzulässig Zitat: Nach der Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG werden die Abmahnkosten bei einer erstmaligen Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf EUR 100,- begrenzt. Diese Vorschrift läuft in der Praxis bislang ohnehin weitgehend leer, weil zahlreiche Instanzgerichte z.B. in Fällen des Filesharing bereits bei einem einzigen Musikalbum einen Fall eines gewerblichen Ausmaßes annehmen und z.T. auch den einfach gelagerten Fall verneinen. Schafft doch den § einfach ab, sorgt eh nur für Verwirrung bei den Damen u. Herren hinterm Richtertisch. Wenn ich schon höhre, z.T., ich habe noch kein eindeutiges Urteil gesehen (bitte berichtigen wenn es doch an dem ist) |
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| | # 8371 | ||
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
| Der Beschluss deutet daraufhin, dass sich das BVerfG sehr genau mit der Materie beschäftigt hat: Zitat:
Zitat:
__________________ Grundkurs für (Neu-)Abgemahnte (inkl. mod.UE & Ausfüllanleitung) Wer bei seinen Handlungen immer auf Vorteil bedacht ist, wird sich viele Feinde machen. von Konfuzius Fordere viel von dir selbst und erwarte wenig von den anderen. So wird dir Ärger erspart bleiben. Spendenaktion zur Abwehr dubioser Forderungen klagefreudiger Abmahner | ||
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| | # 8372 | |
| Gastposter | Danke Frank. Mich regt nur auf, das man bei der Gelegenheit nicht mal den Ansatz einer Klärung unternommen hat und deffiniert, von bzw. wie weit ein einfach gelagerter Fall geht. -----Doppelpost zusammengeführt am 12.2.2010 um 22:31:10----- Zitat:
Dem Gesetzgeber muss Zeit gegeben werden, das mit der Neuregelung verfolgte Konzept auf seine Tauglichkeit und Angemessenheit hin zu beobachten. Er wird nur dann von Verfassungs wegen zu Korrekturen veranlasst sein, wenn sich hinreichend nachhaltig eine Unstimmigkeit des neuen Konzepts erweisen sollte, die mit ungerechtfertigten Eingriffen in verfassungsmäßige Rechte von Beteiligten einhergeht (vgl.BVerfGE 111, 10 <42> ; zur Beobachtungspflicht des Gesetzgebers vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvF 4/05 -, NVwZ-RR 2009, S. 655 <659 f.> m.w.N.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats, a.a.O. Rn. 62). Solche Erkenntnisse können sich im Hinblick auf die angegriffene Norm insbesondere aus der hierzu ergehenden Rechtsprechungspraxis ergeben. Demgegenüber ist das Bundesverfassungsgericht allein auf der Grundlage des Normtexts selbst, der Gesetzesmaterialien und der hieraus ersichtlichen Intention des Gesetzgebers sowie in Anbetracht der bislang wenigen veröffentlichten Literatur und Rechtsprechung zu § 97a Abs. 2 UrhG nicht dazu berufen, im vorliegenden Fall einen Grundrechtsverstoß festzustellen. 24 bb) So wirft § 97a Abs. 2 UrhG Fragen zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale der erstmaligen Abmahnung, des einfach gelagerten Falls und der nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks 16/8783, S. 49 f. zu typischen Fallgruppen; Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 14. Juli 2009 - 36a C 149/09 -, BeckRS 2009 26779; Ewert/von Hartz, MMR 2009, S. 84 <85 ff.> m.w.N.; Hoeren, CR 2009, S. 378 ff.). Na Toll. | |
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| | # 8374 | |
| Registriert seit: 29.01.2009
Beiträge: 419
| Zitat:
"Die Regelung soll dabei insbesondere Fallgestaltungen wie die folgenden erfassen: öffentliches Zugänglichmachen eines Stadtplanausschnitts der eigenen Wohnungsumgebung auf einer privaten Homepage ohne Ermächtigung des Rechtsinhabers; öffentliches Zugänglichmachen eines Liedtextes auf einer privaten Homepage, ohne vom Rechtsinhaber hierzu ermächtigt zu sein; Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung ohne vorherigen Rechtserwerb vom Rechtsinhaber. Zu § 101 Abs. 1 Um einen Gleichlauf des deutschen Urheberrechtsgesetzes mit der Richtlinie zu erreichen, wird für die Regelung des Auskunftsanspruchs der Begriff des gewerblichen Ausmaßes genutzt, den auch die Richtlinie verwendet. Nach Erwägungsgrund 14 der Richtlinie zeichnen sich in gewerblichem Aus- maß vorgenommene Rechtsverletzungen dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden. Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, sind hiernach in der Regel nicht erfasst. Satz 2 stellt klar, dass das einschränkende Merkmal gewerbliches Ausmaß nicht nur quantitative, sondern auch qualitative Aspekte aufweist. Für den Fall der Rechtsverletzung im Internet bedeutet dies, dass eine Rechtsverletzung nicht nur im Hinblick auf die Anzahl der Rechtsverletzungen, also etwa die Anzahl der öffentlich zugänglich gemachten Dateien, ein gewerbliches Ausmaß erreichen kann, sondern auch im Hinblick auf die Schwere der beim Rechtsinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung. Letzteres kann etwa dann zu bejahen sein, wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird." Mehr liefert der Gesetzgeber auch nicht. Dass Nümann allerdings aus der Nichterwähnung von filesharing im Internet bei den Beispielen für Fallgestaltungen, scheinbar scharfsinnig ableitet, dass der Gesetzgeber deshalb für filesharing den einfach gelagerten Fall grundsätzlich ausschließt, ist natürlich Käse. Ich dachte immer "Schweigen ist ein Nullum" Aus nicht gesagtem etwas abzuleiten, ist Halluzination, nicht Argumentation. Im folgenden geht der Gesetzgeber sehr wohl auf das Thema filesharing ein. | |
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| | # 8375 |
| Registriert seit: 12.02.2010
Beiträge: 4
| so erstmal vielen dank für eure tipps. werde jetzt dann mal gleich die modUE ausfüllen und morgen geht sie erst per fax raus und dann per einschreiben/rückantwort und da ich heute nachtschicht habe werde ich mich hier mal gründlich einlesen. danke gruß |
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| | # 8378 | |||
| Registriert seit: 30.04.2009
Beiträge: 1.775
| Zitat:
Zitat:
Zitat:
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| | # 8379 | |
| Registriert seit: 06.09.2007 Ort: Berlin
Beiträge: 495
| Zitat:
September............2006. (hier) Ich bin unschlüssig, ob ich darüber lachen oder weinen soll. Schweinisch lange her... | |
|
| | # 8380 | ||
| Gastposter | Zitat:
-----Doppelpost zusammengeführt am 12.2.2010 um 23:45:14----- Zitat:
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