| | # 6344 | |
| Registriert seit: 29.01.2009
Beiträge: 419
| Zitat:
Natürlich gibt es Muster. Aber jeder Fall, jeder Richter, jeder Anwalt, jeder Beklagte ist anders. Ein Richter ist ziemlich frei in dem war er glauben muss und was nicht. Die Qualität der Begründungen vor Gericht unterscheidet sich erheblich. Es geht häufig gar nicht darum ob das Log-Verfahren einwandfrei ist, sondern dass ein Beklagter den Anschein der sich daraus ergibt nicht plausibel entkräften kann. Die Abmahner treten mit Gutachter und dem Anschein technischer Kompetenz auf und haben ihren immer gleichen Vortrag bestimmt gut geübt. Natürlich gibt es Fälle die leichter zu gewinnen sind als andere. Wenn eine Mutti nicht abstreitet, oder abstreiten kann dass ihre Kinder ein paar hundert files geladen haben und vor Gericht nicht mehr vorzubringen hat, als dass sie von Computern keine Ahnung hatte und deshalb gar nicht kontrollieren kann, ob ihre Kinder sich an Verbote halten, dann geht es nur noch um die Höhe der Strafe. BITTE MEHR LESEN Wer die meisten Möglichkeiten hat, kann eine Situation am besten kontrollieren. Dazu muss ich zuerst mal wissen, welche Möglichkeiten in einem Verfahren warten. Auch mit einem Anwalt lohnt es sich immer den eigenen Kopf anzustrengen. Keiner kennt deinen Fall so gut wie Du! Dein Anwalt muss verkaufen was Du ihm lieferst. Kannst Dir vorstellen, dass einen Unterschied macht, wenn der Anwalt sagt "mein Mandant hat keine Ahnung", oder wenn er die lange Liste mit Maßnahmen und Belegen vorträgt, die Du ergriffen hast, um deinen Computer sicher zu betreiben. Im Mittelpunkt stehen nicht komplizierte juristische Fragen, sondern Fragen nach deiner Sorgfalt, die Überzeugungskraft deiner Argumente und technische Fragen. Gerichtsverfahren enthalten viele Elemente, die fast jeder von uns aus eigener Erfahrung kennt. Es gibt Ähnlichkeiten mit Vorstellungs- und Verkaufsgesprächen und die Art der Kommunikation kann von sehr sachlich bis ziemlich polemisch gehen. Vor einer Verhandlung wird i.d.R. genug Post ausgetauscht, um sich ein Bild über die Strategie und den Stil des Angreifers machen zu können. Das ist der Grund warum empfohlen wird, sich weder hier, noch direkt mit den Abmahnern, mehr als unbedingt nötig über seinen speziellen Fall zu verbreiten. Das z.B. RA Nümann auch so verfährt, was seine spezielle Strategie angeht, hat er in seinen posts hier selbst gesagt. Unsicherheit über die konkrete Lage ist nicht nur ein Ass im Ärmel des Gegners, sondern auch auf unserer Seite. Bei den Angriffen steckt viel Imponiergehabe dahinter, denn keine Seite weiß sicher wie ein Gericht im Einzelfall entscheidet. Der Vorteil der Gegenseite beruht m.E. am meisten darauf, dass sie völlig emotionsfrei und professionell einen Job erledigen, während auf unserer Seite viele von Ängsten beherrscht werden. "never walk like a victim", sonst wirst Du leicht das erste Opfer. Sich gut informieren ist ein Weg um sicherer zu werden!!! | |
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| | # 6345 | |
| Gastposter | Morgen liebe Gemeinde Zitat:
Um Deine Liste etwas zu bereichern Ein weiterer Massenabmahner gescheitert Landgericht Dortmund, Az.: 19 O 39/08 vom 06.08.2009 : Akte Abmahnung und hier findet ihr ne ganze Latte an Urteilen Übersicht Rechtsprechung und Literatur zum Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG http://www.retosphere.de/offenenetze...2%A7-101-urhg/ | |
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| | # 6346 | ||
| Registriert seit: 08.01.2010
Beiträge: 8
| Zitat:
-----Doppelpost zusammengeführt am 12.1.2010 um 09:54:54----- Zitat: ...Nachdem die Klägerin im Wege des urheberrechtlichen Internetauskunftsanspruch die IP-Adresse erfahren hatte, nahm sie die Anschlussinhaberin in Anspruch. Diese versicherte an Eides statt, dass sie sich zum Zeitpunkt der Uploads gar nicht im Haus befunden habe. Auch habe sonst kein anderer einen Schlüssel zu ihrer Wohnung und damit keinen Zugriff auf den PC. .. Die Richter gaben der Beklagten Recht und hoben die einstweilige Verfügung auf. ...Denn sie habe im Wege einer Eidesstattlichen Versicherung nachweisen können, dass sie zum streitigen Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei. Auch habe sonst niemand Zugang zu ihrer Wohnung und damit auch nicht zum PC. ... Schließlich habe die Klägerin nicht nachweisen können, dass die Beklagte auch tatsächlich die Anschlussinhaberin sei. Denn aus den vorgelegten Dokumenten gehe die Zuordnung der festgestellten IP-Adresse nicht lückenlos hervor. *** Äh? Die Frau hat also einen Rechner, der nicht laufen kann, wenn sie nicht daheim ist oder was? Wie kann man mit der Aussage "Ich war nicht daheim." Erfolg haben? Versteh ich nicht - auch wenn es mich für die Frau freut. Und was soll heißen, dass die Zuordnung der IP nicht lückenlos ist? Das Verfahren war doch wie immer: IP wird geloggt, Provider gibt Klarnamen heraus. Was ist in dem vorliegenden Fall unsicherer als sonst? | ||
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| | # 6347 | |
| Gastposter | Zitat:
und das ist nicht das einzige, was Mahnopfer meint ist, das DU und Dein Rechtsverdreher dem RICHTER das plausibel, einfach (als ob du es einen 5-jährigen erklärst) und glaubhaft machen kannst. Und da wird´s mMn sehr schwer. | |
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| | # 6348 | |
| Registriert seit: 15.10.2009
Beiträge: 1.552
| Zitat:
Grundsätzlich ist der mehr oder weniger substantiierte Vortrag des Klägers erstmal nur eine Behauptung. Regelrecht beweisen kann der Kläger nie, daß der "ermittelte" Anschlußinhaber auch der Täter ist (Es sei denn, dieser hat die Tat vorher schon zugegeben). Hilfsweise wird der Kläger dann auch versuchen, den AI als Störer in Anspruch zu nehmen. Die behauptete Ermittlung des AI wird erstmal als Anscheinsbeweis angesehen, den der Beklagte aber durch einen eigenen substantiierten Vortrag erschüttern kann. In dem von Dir kritisierten Fall ist das wohl gut gelungen. Das zeugt nicht von einer Voreingenommenheit des Richters, sondern zeigt nur, wie wenig beweiskräftig die klägerischen Belege waren. | |
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| | # 6349 | ||
| Registriert seit: 30.04.2009
Beiträge: 1.766
| Zitat:
Zitat:
Da war wohl einer schneller (danke @waldibrieffreund | ||
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| | # 6350 | |
| Registriert seit: 29.01.2009
Beiträge: 419
| Zitat:
das ist nur ein Beispiel!!! Vielleicht warst Du auch verreist, hast tot im Wohnzimmer gelegen, oder einen anderen stichhaltigen Grund womit Du den Anschein entkräften kannst. Ein sicherer Betrieb des Anschlusses gehört aber zum Standard - deswegen habe ich es erwähnt. | |
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| | # 6351 |
| Registriert seit: 31.07.2008
Beiträge: 419
| Das steht doch hinter dem von dir angegebenen Link: "Denn es handle sich lediglich um eine Auflistung, bei der nicht erkennbar sei, wer der Aussteller sei." Und wenn du wissen willst, wer für so etwas verantwortlich ist, musst du weitere Quellen zu diesem Fall suchen. Es war kein NuL-Fall, hier im Urteil (PDF) stehen die Klarnamen. |
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| | # 6352 |
| Registriert seit: 08.09.2009
Beiträge: 77
| Sorry falls das schonmal geposted/gefragt wurde, ich kann mich grad nicht entsinnen... Ab wann wertet man Abmahnungen als Massenabmahnung bzw abmahnen, um sich in erster Linie finanziell zu bereichern ? Wird das so "gerechnet" : 20 000 Abmahnungen/ Monat = Massenabmahnung ? Gibt es soeine Formel überhaupt ? Oder wonach wird soetwas eingestuft ? Greet
__________________ Forum gelesen - EbooK *Wegweiser-Abmahnung* gelesen Gelogged: August Brief kam: anfang September mod UE rausgegangen: September nicht gezahlt ... und jez den hier und das hier :abwasch: |
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| | # 6353 |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.434
| Nach der "Neuen Frankfurter Massenabmahntheorie" (Ag Frankfurt, Urteil vom 24.11.2009, Az.: 1514/09 - 10), ist derjenige als Massenabmahner (jur: "Massengeschäftsbetreiber") zu qualifizieren, der durch einen Gerichtsbeschluß am zuständigen Auskunftsgericht und nachfolgend durch Aufforderung zur Auskunft (Provider) eine "Vielzahl von IP-Adressen en block einholt." Also ein Beschluß über eine Personengruppe. Einen Begriff für eine Kanzlei die mehrere Hundert Beschlüsse über mehrere Zehntausend IP-Adressen im "en block - Verfahren" einreicht erzielen will existiert noch nicht.
__________________ Murdoc is (choose one) king/dead/God |
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| | # 6355 |
| Gastposter | Das gewerbliche Ausmaß i.S.v. § 101 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG Der nachfolgende Beitrag konzentriert sich auf die Frage der Auslegung des gewerblichen Ausmaßes i.S.v. § 101 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG sowie die nach § 101 Abs. 4 UrhG und aus verfassungsrechtlichen Gründen vom Gericht zu prüfende Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme und setzt sich mit der derzeitigen Praxis kritisch auseinander. AnwaltZertifikatOnline ? Fortbildung für Rechtsanwlte |
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| | # 6356 | |
| Registriert seit: 08.12.2009
Beiträge: 21
| Zitat:
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| | # 6357 | |
| Registriert seit: 06.01.2010
Beiträge: 10
| Zitat:
Was ist denn die aktuellste Abmahnung von N+L? | |
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| | # 6358 | |
| Registriert seit: 23.10.2009
Beiträge: 140
| Zitat:
Ich würde sagen "Schöne neue Welt" David Vogt | |
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| | # 6359 | |
| Registriert seit: 29.01.2009
Beiträge: 419
| Zitat:
Deutsches Recht gilt auch für Rechtsanwälte | Piratenpartei Deutschland Es gibt keine einheitliche und verbindliche Rechtsprechung zu dem Thema. Die Gerichte entscheiden in eigenem Ermessen. Die Links zeigen aber, dass einiges läuft um die wahre Struktur hinter der Abmahnindustrie sichtbar zu machen. Die einzige Formel die ich bisher erkenne, ist die ansteigende Zurückstutzung der Forderungen je höher sie werden. Die Rechtsprechung ist diesem Punkt ziemlich inkonsistent und widersprüchlich. Bei der Schadensberechnung im Bagatellfalll folgen die Gerichte gerne den Argumenten der Abmahner und verneinen den einfach gelagerten Fall, der die Kosten auf 100 € begrenzen würde. Durch den Bezug auf Lizenzanalogie folgt man dem unbewiesenen Argument der Abmahner über den finanziellen Schaden. Nach den Gesetzen der Logik, auf die man vor Gericht aber nicht unbedingt hoffen sollte, ist der reklamierte weltweite Schaden durch einen Powersauger und Verteiler, vergleichbar mit dem Unterschied zw. einem Falschparker und einem betrunkenen Unfallfahrer. Ich glaube, hier zeigt sich, dass die Gerichte der Argumentation zu verursachten Schäden durch filesharing nicht mehr wirklich folgen, weil sie sichtbar nicht der Realität entspricht und deswegen in den Urteilen nicht zum tragen kommt. Selbst die Mahnanwälte rechnen ihre Forderungen aus den Bagatellfällen nicht 1:1 hoch wenn es zu teuer wird. Dann muss sich Justizia allerdings fragen lassen, warum die Argumentation zu Schäden beim Powersauger in der Berechnung der Strafe weitgehend verneint wird, während sie im Bagatellfall regelmäßig zum tragen kommt. Obwohl angesichts der proportionalen Unterschiede, der Bagatellfall für die 100€ Deckelung spricht. Ich bin kein Jurist. aber mir fällt kein Rechtsgebiet ein, bei dem in den Urteilen so wenig Unterschied in der Strafzumessung zwischen Übertretungen und massiven (wiederholten) Verletzungen gemacht wird. Ich halte das für fragwürdig. Auch wenn ich verstehe, dass der Widerspruch daher kommt, dass man filesharer zwar stoppen und auch spürbar verwarnen will, aber das man andererseits nicht tausende von harmlosen Bürgern überwiegend jüngeren Alters deswegen kriminalisieren möchte. Wie seht ihr das? | |
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| | # 6360 | |
| Registriert seit: 06.01.2010
Beiträge: 10
| Zitat:
Sehr komisch. Als ob es jemanden stört, dass der Song nicht mehr geshared wird | |
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und das hier :abwasch:
