| | # 5342 |
| Registriert seit: 23.07.2009
Beiträge: 415
| @Frank, habe heute wieder 4 Stunden im Netz verbracht und Urteile gesucht, aber mit N+L ist mir noch keins über den Weg gelaufen, ich bin schon gespannt, wann ich das erste mit N+L finde (was Filesharing betrifft) sollte schon eins aufgetaucht sein - bitte in Abmahnurteile reinstellen -----Doppelpost zusammengeführt am 15.12.2009 um 23:19:59----- hab gerade was über N+L gefunden: Einstweilige Verfügung nach Filesharing- Abmahnung Wie anderenorts berichtet, hat das LG München in einer Entscheidung vom 07.10.2009, Az. 7 O 18649/09, einem Betroffenen mittels einstweiliger Verfügung verboten, den Titel “Evacuate The Dancefloor”über eine Tauschbörse im Internet anzubieten. Vorangegangen war eine urheberrechtliche Abmahnung, bei der ebendieses Verhalten angezeigt und die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert wurde. Nach uns vorliegenden Informationen wurde daraufhin eine Schutzschrift bei Gericht eingereicht. Trotzdem kam es zu dieser Entscheidung. Nach Ansicht des Gerichts war trotz der Schutzschrift keine andere Entscheidung zu treffen. Den Streitwert setzte das Gericht auf 10.000 EUR fest, was für den Betroffenen Kosten von weit über 1.000 EUR nach sich zieht. Die einstweilige Verfügung wurde von der Kanzlei Nümann + Lang erstritten. |
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| | # 5343 | |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.468
| Zitat:
Bitte beachten: - Normalerweise wird über den Verlauf und die Inhalte von Verfahren keine Mitteilung veröffentlicht. Vor allem die Mängel im Sachvortrag*** der Gegenseiten (anders als zum Bleistift die hübsche Aufstellung über reale Kosten Auskunftsverfahren, etc...., die ja fein gemacht sind) können aus prozeßtaktischen Gründen nicht veröffentlicht werden. - Betroffene andere Beklagte können bei Vorlage des Ausweises, nämlich einer nicht entpersonalisierten! Klageschrift, selbstverständlich die Erkenntnisse die existieren abrufen. Man bittet darum diese "Vorschriften" zu beachten. *** "Wer? Ich? Mängel in meinem Sachvortrag? Welche Frechheit!" "Oh ja. Beim Erreichen des Dutzends gibts aber keinen Mengenrabatt." Das ist wieder so ein Ding für sich. Je mehr mängel desto mehr Arbeit für den Prozeßbegleiter. Da rechnet man schon wieder mit dreistelligen Stundenwerten.
__________________ Murdoc is (choose one) king/dead/God | |
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| | # 5344 | |
| Registriert seit: 09.09.2009
Beiträge: 3.026
| Zitat:
wie kommen die "verschiedenen Justizkreise" zu dieser Erkenntnis? Hat die betreffende Kanzlei schon irgendwelche Vorankündigungen / Anmeldungen bei Gericht zu bestimmten Fällen gemacht / machen müssen? (Bitte nicht lachen, ich habe von der ganzen Juristerei leider keine Ahnung). Ansonsten könnte die Wahrscheinlichkeit von fast jedem Zehnten allein die Kanzlei wissen, oder habe ich da einen Denkfehler? Viele Fragen zum frühen Morgen, ich weiß ![]() Gerne auch per PN. Viele Grüße montezuma##
__________________ Meine Meinung, keine Rechtsberatung! Grundkurs für Neuabgemahnte modUE Abmahn-Datenbank Spendenaktion / Kriegskasse Netzwelt~Meister 2010 im Fußball-Oraklen | |
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| | # 5345 |
| Registriert seit: 20.10.2009
Beiträge: 156
| Je früher geklagt wird um so besser - dann wird wenigstens Gewissheit geschaffen. Aber es dürfte ja klar sein, dass sich NuL(l) die Fälle aussucht, bei denen ein hohes Gewinnpotential besteht. D.h. originalUE abgegeben... teilgezahlt oder kA was es noch gibt. (was kann man bei modUE und kein Kontakt falsch machen?, da schon mehr bei Vergleichangebot durch eig. Anwalt) Btw: die Verfassungsgerichtssache die durch die Medien geht - hat die iwelche konkreten Auswirkungen auf uns? |
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| | # 5348 | |
| Registriert seit: 04.10.2007 Ort: Hattingen
Beiträge: 627
| Zitat:
Die Kosten belaufen sich auf geschätzt 2.000,00 € ohne die Kosten für die Abschlusserklärung. | |
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| | # 5349 |
| Registriert seit: 29.05.2009
Beiträge: 108
| Wann ist eine Abmahnung eine Abzocke? Welches Menge an Abmahnungen rechtfertigt die Behauptung es wäre eine Abzocke? Man muss die Frage vieleicht etwas anders stellen. Welchen Schaden kann man überhaupt anrichten wenn man dazu beiträgt ein urheberrechliche geschütztes Musikstück über ein P2P-Netzwerk zu verteilen. Angenommen ein Musikstück mit mäßigem Erfolg (untere Top100 Plazierung) kann im ersten Jahr nach Veröffentlichung 50.000 - 100.000 € Ertrag einbringen dann sind dem 2000 Abmahnungen à 450€ entgegen zu stellen. Man muss kein Rechengenie sein um ganz leicht zu erkennen das das Abmahngeschäft viel zu luktrativ ist als das es die Rechteinhaber nicht für die Aufbesserung ihrer Kassen verwenden würden, egal wieviel Unschuldige dabei ins Netz gehen. Vieleicht kann man mit dem ANsatz etwas bewegen.
__________________ -- greetz -- - DerJoker - |
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| | # 5350 |
| Registriert seit: 30.04.2009
Beiträge: 1.766
| Da tut sich ja auch grad einiges.... Zunächst mit Fokus auf die Rechtsanwälte, aber die dahinterstehenden "Geschäftsmodelle" wird man hoffentlich ebenso unter die Lupe nehmen. |
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| | # 5351 |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.468
| Mittelwert x Vergleichsablehungskoeffizient ./. Beklagtenpotential x Gerichtstand : 5 x 12,8 + zwischenzeitlicher Ereignisshorizont - Persönlichkeitsfaktor³ + AsimÄrmelfaktor. Noch Fragen? ![]() Das Problem besteht eher in der Erläuterung von 88,7% Vergleichswahrscheinlichkeit. Einem richterlichen Vergleichsangebot müßten beide Parteien zustimmen. Dies erscheint nach momentaner Sicht der Dinge... nicht sehr wahrscheinlich. Andererseits wäre das wohl ein Novum vor Amtsgerichten in filesharing-Verfahren. Bislang haben zumindest die Abmahner nach unseren Erkenntnissen immer einem Vergleich dort zugestimmt. Denn eigentlich ... gerade wenn man sich nicht zu 100% sicher ist, sollte man nicht zusätzlich noch die Richterschaft abnerven. Und der Abmahner wird normalerweise immer als Erstes gefragt, ob er zustimmt. Eine negative Antwort kann da gerne für den Rest des Verfahrens plötziches richterliches Interesse an den Argumenten der Gegenseite wecken. Wie üblich... die Zeit wirds schon zeigen...
__________________ Murdoc is (choose one) king/dead/God |
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| | # 5352 |
| Registriert seit: 16.12.2009
Beiträge: 2
| Hallo, habe gerade eine Abmahnung von Christian Weber der Anwaltskanzlei erhaltem. Soll 450 zahlen und eine Unterlassungs und Verplichtungserklärung unterschreiben!!! Soll ich zahlen und unterschreiben? Bleibts dann dabei oder werde ich Folgerechnungen erhalten? Was soll ich tun? Danke. |
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| | # 5353 | |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.468
| Zitat:
Dann würde ich die Vorzüge einer "modifizierten Unterlassungserklärung" erfassen. Korrekt ausgefüllt erledigt sie den Rechtsstreit "Unterlassungsanspruch", stellt aber kein Schuldeingeständniss dar. Die Orginale Unterlassungserklärung von Mr. Weber stellt eines dar und deswegen ist deren Unterzeichnung gerade im Hinblick auf Mehrfachabmahnungen nicht zu empfehlen. Daraufhin kannst Du in ruhe Deine persönliche Zahlungsentscheidung treffen. Ob Du einer von 37 000 Zahlern oder 25 000 Nichtzahlern (geschätzt) werden wirst ist dir überlassen und eigentlich belanglos. Dein Bier. Zahlst Du nicht treten die berühmten Folgen in Kraft: Du kannst auf die Streitwertsumme (je nach Abmahung) 12xx€ bei normalem Musiktitel veklagt werden. Dies drei Jahre lang. Eine Zahlung hingegen schützt nicht vor weiteren Abmahungen. Lies hierzu vor allem den Beginn dieses Forums in Ruhe durch. Da wird so ziehmlich alles erklärt.
__________________ Murdoc is (choose one) king/dead/God | |
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| | # 5356 |
| Registriert seit: 15.11.2009
Beiträge: 56
| hmmm steht ja hier alles drin... eine Unterlassungserklärung würde ich selber abgeben ( was für eine, auf jeden Fall nicht die, die mitgesandt wurde )... TIP hierzu , evtl. mal einen Mietrechtsanwalt fragen (Mietervereinsanwalt) die sind meist sehr sozial (günstig) und die die ich kenne sehr schlau wegen bezahlen, wer es sich leisten kann der soll es auf einen Termin ankommen lassen und wer es sich nicht leisten kann der sollte sowieso nicht zahlen da er es sich nicht leisten kann... hier hat sich auch schon mal ein RA EICKMEIER dazu geäußert, der war auch der Meinung das er nicht zahlen würde...aber wissen muss es jeder selber... |
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| | # 5358 | ||
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.468
| Zitat:
Für kostenlose Kurz-Erstberatungen bei unsicheren Kantonisten steht immer noch ein gewisser Dr. Wachs, Hamburg sogar an Samstagen zur Verfügung. -----Doppelpost zusammengeführt am 16.12.2009 um 14:20:11----- Zitat:
__________________ Murdoc is (choose one) king/dead/God | ||
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| | # 5359 | |
| Registriert seit: 15.11.2009
Beiträge: 56
| Zitat:
und dein TIP mit dem Hamburger RA aus Hamburg, schöner TIP, wenn man aus der nähe kommt... eine Kurzerstberatung (egal bei welchen RA) sollte immer kostenlos sein... | |
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| | # 5360 |
| Registriert seit: 16.12.2009
Beiträge: 2
| Danke für eure Tips. Aber leider weiss ich immernoch nicht was ich tun kann, ausser eine mod. UE zu verfassen und abzuschicken. PS @ Shual: ich habe nie gesagt das ich unbedingt zahlen will, sondern habe lediglich gefragt was ich tun soll und ob falls ich bezahle folgekosten entstehen könnten. |
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