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| Gastposter | Hallo an alle! Ich bin aufgefordert worden eine UE wegen Filesharing abzugeben, habe hier ein bisschen gelesen und denke nun, dass es das richtige sein wird eine modifizierte UE abzugeben. Zur drei Punkten bin ich mir noch unsicher bei den Abweichungen. Falls diese Details schon irgendwo anders erörtert worden sind, bitte ich um Nachsicht und einen Verweis an die entsprechende Stelle. Eine Frage vorweg: Hier wird überall von mod.UE gesprochen, ich nehme an es handelt sich um diejenige von Abmahnwahn-Dreipage I) In der originalen UE steht "geschützte Werke von Unterlassungsgläubiger" (also alle) während sich die mod.UE auf ein Werk beschränkt? Ich nehme an es ist tatsächlich sinnvoller die UE auf das eine Werk einzuschränken? Wird das akzeptiert? II) In der originalen UE steht "geschütze Werke .... oder Teile daraus". Sind die "Teile daraus" wesentlich? Macht das irgendeinen Unterschied? III) die originale UE enthält den Zusatz "insbesondere über sog. Tauschbörsen im Internet". Wie sieht es hier aus? Ich danke euch schonmal. |
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| Moderation Registriert seit: 20.04.2008
Beiträge: 3.630
| Wozu sollten wir über die "Abweichungen" diskutieren? Es gilt der allgemeine Grundsatz: Hände weg von der original mitgeschickten Unterlassungserklärung! Mit Versand der originalen Unterlassungserklärung hat man seine Schuld eingestanden und kann auch nicht mehr vor Gericht über die Kosten streiten (LG München I, Urteil vom 10.06.2006, AZ 21 S 6338/06) Die modifizierte Unterlassungserklärung ist strafbewehrt, gerichtsfest und bekundet den ernsthaften Unterlassungswillen. Eine Unterhaltung über die Unterschiede ist daher nicht nötig, kontraproduktiv und zeitraubend. That's why : |
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