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| Registriert seit: 15.08.2009
Beiträge: 926
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-CityLight- | |
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| | # 6 | |
| ohne Benutzerrang Registriert seit: 11.07.2009
Beiträge: 308
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Genau, auch auf dem Gerichtsbeschluss den ich habe, wird dem zusändigen Gericht für den Beschluss eine Urheberrechsverletzung an einem ganzen Album (Milow-Milow) vorgegaukelt, obwohl es sich nur um einen Song handelt. Gerade wenn der Titel dann noch von einer Zusammenstellung (TOP100) kommt und der Rechteinhaber an sonst nix weiter die Rechte hat, als nur an diesen einen Song, wird für den Gerichtsbeschluss schlicht und ergreifend gelogen, um die ein "gewerbliches Ausmaß" überhaupt durchzubekommen. Das beweißt bei Westphalen auch schon das 2. Schreiben (Bettelbrief), dort wird schon in der Headline nur von einer Urheberrechtsverletzung an Milow-Milow geschrieben und keine Rede mehr von einem Song.
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| | # 7 | |
| Registriert seit: 19.07.2009
Beiträge: 1.229
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| | # 8 |
| ohne Benutzerrang Registriert seit: 11.07.2009
Beiträge: 308
| Wie schon geschrieben, ich habe Anzeige wegen Missbrauch meines Internetanschlusses bei der Polizei gestellt. In der Anzeige-Begründung auf die Abmahnung in Kopie verwiesen und dort auch das mit ausformuliert. Nun darf die örtliche Staatsanwaltschaft zwei Dinge abarbeiten: 1. Gab es einen Missbrauch meines Internetanschlusses, so eine Anzeige wird aber in der Regel eh sofort eingestellt. 2. Ist die Abmahnung überhaupt rechtens, wenn nicht, hat sich 1. sowieso erledigt. 3. Halte ich so eine Anzeige auch wichtig, wenn ich mich eines Tages in der Störerhaftung verteidigen muss
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| | # 10 |
| Threadstarter Registriert seit: 27.08.2009
Beiträge: 38
| Genau das meinte ich, es wird ein ganzes Album vorgegaukelt. Und es kommt noch dicker. Ich habe mal etwas über das Album geforscht. Offensichtlich existiert das Album nicht als gepresste Version. Lediglich bei Musikload wird es angeboten. Praktisch also ein virtuelles, nicht existentes Album. Aus meiner sicht gibt es 2 Gründe so etwas zu tun: 1. Die Gerichte verlangen für die Gewerbsmäßig einen stärkeren Verstoß als nur ein Titel. Ein ganzes Album z.B. 2. Weiterhin solle zur Bejahung der Gewerbsmäßigkeit der Titel aktuell, also nicht älter als 6 Monate sein. Zumindest fordern das einige Gerichte. Man könnte also auf die Idee kommen, einfach ein paar alte Titel auf eine "neue" virtuelle CD zu packen und schon hat man was aktuelles. -----Doppelpost zusammengeführt am 29.8.2009 um 19:58:21----- Mir ist übrigens nochwas aufgefallen. Die Datei die ja angemahnt wurde war wie bereits oben geschrieben "Future Trance Vol. 47" Woher weiß die DigiProtect eigentlich, dass diese Datei kein "Fake" war und einen funktionierenden Inhalt hat? Meiner Meinung nach kann man das nur feststellen, wenn man die Datei selber komplett runterläd und prüft. An Future Trance Vol 47 selbst hat die DigiProtect aber keine Rechte! Oder es wird einfach aus dem Dateinamen auf den Inhalt geschlossen ohne Prüfung ohne alles. |
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| | # 11 | |
| Registriert seit: 19.07.2009
Beiträge: 1.229
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| | # 12 | |
| Registriert seit: 15.08.2009
Beiträge: 926
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Da fällt mir eigentlich nur noch eine virtuelle Geschichte dazu ein: Bei meinem Freund "weit unten" im Süden wurde ins Haus eingebrochen. Der Dieb ist zwar geschnappt, aber er steht immer noch unter Stress und Schock. Macht nix sage ich, ich helfe dir. Ich verklage für dich den Einbrecher auf Schadenersatz, gleich hier vom "hohen Norden" aus. Ich hab zudem gehört, in Hamburg soll das besonders einfach sein. -Ende der Geschichte- -CityLight- | |
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| | # 13 |
| Registriert seit: 05.06.2009
Beiträge: 302
| AH , Nicht böse gemeint ..........aber der Groschen fällt langsam im Thema Richterbeschluss. Das nächste ist woher wissen die Logfirmen den den HASH Wert ihrer Dateien oder eher gesagr der einzelnen Musikstücke ? Wie sie ja immer mit angeben der ist Gerichtsverwertbar! Beispiel: (Wenn ich falsch liege bitte um berichtigung) Hat die sagen wir mal DD51 aus Deutschland den gleichen Hashwert wie die Datei DD51 aus aus England??? Oder woher Wissen die die ganzen HASH werte??? ihrer Dateien? ![]() (Ich glaub hier sind die IT Profis jetzt gefragt) Es ist ein grosses Puzzle was uns hier vorliegt was wir langsam aber sicher Stück für Stück zusammen fügen müssen Blos bei einem Gericht werden dem Richter ja nur §§§§ um die Ohren geschlagen um die Sachlichkeit gehts dann ja nicht. Der RI Anwalt knallt dem Richter da alles hin mit IP, HASH Uhrzeit usw. So und als normal Bürger hast du es dann sehr schwer daraus zu kommen (leider) gehst hin sagts du warst es nicht ................PENG.......du bist Störer............Peng du hast den Anschluss nicht richtig im Griff. Dank dem Urhebergesetz...............das sollte man kippen oder komplett ändern |
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| | # 14 | |
| Registriert seit: 15.08.2009
Beiträge: 926
| Zitat:
Das die Logger dazu die Dateien herunterladen müssen, vor allem wenn es Archive sind, ist auch klar. Aber das schafft man auch mit einem Leecher-Mod. Die Datei-Hashes dann in einer Datenbank abzulegen ist auch kein Problem. Wenn man schon einem solchen Ansatz folgt, dann nur im "Kleingedruckten" der Abmahnung. Zum Beispiel wenn der Abmahner behauptet, er hat als Beweis die Datei xx vom Nutzer yy heruntergeladen und dann gesichtet. Eine solche Behauptung ist in den meisten Fällen definitiv Schwachsinn. Ich würde mich auf das Thema Datei-Hash nicht weiter festnageln. -CityLight- | |
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| | # 15 |
| Threadstarter Registriert seit: 27.08.2009
Beiträge: 38
| Habe gerade mal im Filesharingprogramm nach der im Kornmeier-Brief genannten Datei gesucht (Natürlich exakt so geschrieben). Das Ergebnis war recht interressant. Die Datei war 3 mal genauso drin. Auffällig dabei war, dass die Datei jeweils genau nur von 1 Quelle verfügbar war mit 100%. Sehr ungewöhnlich für so einen beliebten Sampler der, wie ich aus Aktenzeichen und Gerichtsbeschluss ersehen kann min. 1000mal geladen wurde. Da sollte man mal drüber nachdenken. Werde in den nächsten Tagen genauere Tests durchführen. Ich wette die Datei ist nicht funktionsfähig und die Quelle dürfte wohl auch bekannt sein. Ich möchte euch bitten das auch mal für eure abgemahnte Datei nachzuschauen (Natürlich nur suchen und NICHT downloaden). Ergebnis dann bitte hier posten oder per pn an mich. Danke! |
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| | # 16 | |
| Registriert seit: 05.06.2009
Beiträge: 302
| Zitat:
Möchte auch nicht weiter drauf rumnageln aber den Ansatz meinte ich damit wie die an ihren HASH kommen es geht ja nicht darum ob der Manipuliert ist z.B. nehmen wir den HASH von DD51 da ist ein Titel von Digi drauf...........jetzt nehmen wir z.B. The Dome da ist das gleiche Lied drauf aber der HASH ist ja dann in diesem Fall anders.(da es sich überwiegend ja um Zip oder RAR Dateien handelt) Aber trotzdem bekommt man ne Abmahnung wegen diesem einem Lied,mir hat sich die Frage nur gestellt woher haben die diese ganzen HASH werte??? Haben die wirklich diese CD's selbst ins Netz gestellt?? oder ist der HASH für die nur vorwand für die Gerichte??? | |
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| | # 17 | |
| Registriert seit: 19.07.2009
Beiträge: 1.229
| Das gilt es noch zu beweisen. Könnte vielleicht bald der Fall sein. Zitat:
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| | # 18 |
| Threadstarter Registriert seit: 27.08.2009
Beiträge: 38
| Genau das ist die Frage "Wie kommen die an die Hashwerte"! Angenommen die sehen bei emule ne Datei "Future Trance 47" an die sie keine Rechte haben (also an der ganzen CD). Jetzt können die zwar den Hashwert der Datei sofort sehen, aber ob die Datei auch wirklich den entsprechenden Inhalt hat, also ihr geschütztes Lied enthält können sie so nicht sehen. Um das festzustellen müssten sie die Datei erst runterladen und überprüfen. Aber auch schon das alleinige Downloaden ist ein Verstoß gegen das Urheberrecht und dürfte somit einem Beweisverwertungsverbot nachsichziehen. Oder aber die stellen selbst nicht funktionsfähige Fakes mit dem Namen ein. Das was ich gestern bei Emule gesehen hab (siehe weiter oben) riecht verdächtig danach. In beiden Fällen wäre Ihre Behauptung vor Gericht falsch und wenn nachweisbar auch strafbar! Daher brauch ich mal möglichst viele exakte Dateinamen, wie sie abgemahnt wurden. Also bitte posten! Ist natürlich nur eine perönliche Vermutung und möchte das hier nicht behaupten |
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| Registriert seit: 30.04.2009
Beiträge: 1.775
| Zitat:
Kornmeier versteht sein Handwerk! Pauschale Vermutungen / Anzweiflungen bringen da nicht viel. Die "Rahmeneckwertevereinbarungen" aber mal genauer unter die Lupe nehmen, und gezielt argumentieren hätte mMn sogar Aussicht auf Erfolg. @pacman73 Zitat:
Zum anderen bleibt immer noch ich glaub § 45 UrhG, denn zu Beweiszwecken vor Gericht dürfte sowas erlaubt sein. | ||
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| | # 20 |
| Threadstarter Registriert seit: 27.08.2009
Beiträge: 38
| Guter Einwand mit dem § 45, aber trifft meiner Meinung nach nicht zu. Hier dürfen Werke erst fürs Gerichtsverfahren vervielfältigt und nicht schon im Vorfeld für eine Abmahnung, wo VIELLEICHT mal ein Verfahren anstehen KÖNNTE. Außerdem sieht es so aus, als wenn dies ausdrücklich nur mit Genehmigung der Behörden erlaubt wird. Habe leider kein Kommentar dazu hier, aber denke er trifft nicht zu. Sonst könnt ich ja auch Kopien erstellen, weil ich sie vielleicht mal für nen Verfahren als Beweis brauche. |
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) hat eine Abmahnung von besagter Kanzlei wegen dem von Kornmeier genannten Titel "Hard to say im Sorry" der Gruppe "Aquagen" erhalten, welcher sich laut Kornmeier auf dem runtergeladenen Sampler "Future Trance Vol 47" befinden soll. 

