| | # 6 | ||
| Registriert seit: 05.05.2009
Beiträge: 208
| Zitat:
Zitat "Filesharing-Abmahnung durch Urmann und Collegen Rechtsanwälte (U + C), ehemals Kanzlei Dr. Karl, Urmann, Wagner, Hirschberger, Brenninger (KUW Rechtsanwälte) aus Regensburg 16. Juli 2008 In die Liste der Kanzleien, die seit einiger Zeit verstärkt durch Abmahnungen auf sich Aufmerksam machen, reiht sich die Kanzlei U+C aus Regensburg, die bis zum 01. Juli 2008 noch unter dem Namen KUW in Erscheinung getreten ist, ein." Zitatende W&B Anwälte Filesharing-Abmahnung durch Urmann und Collegen Rechtsanwälte (U + C), ehemals Kanzlei Dr. Karl, Urmann, Wagner, Hirschberger, Brenninger (KUW Rechtsanwälte) aus Regensburg mfg nte -----Doppelpost zusammengeführt am 27.6.2009 um 00:27:07----- Zitat:
Die Frage hatte ich übersehen! Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis (ist aber mehr die Zulassung einer Person...) mfg nte | ||
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| | # 7 |
| Registriert seit: 09.05.2009 Ort: In der Stadt, die es gar nicht gibt
Beiträge: 2.262
| Damit dieser neue Thread nicht gleich wieder einschläft, möchte ich hier einen Link veröffentlichen. Sehr schön und besinnlich - allumfassend - ein guter Einstieg für die Diskussion, wie ich finde. Sei Wachsam Von Reinhard Mey |
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| | # 8 | |
| Registriert seit: 05.05.2009
Beiträge: 208
| Zitat:
Vielen Dank! .... aber es ist wie im "richtigen Leben", wenn sich gleichgesinnte zusammentun, verstehen sie sich oft ohne viel zu reden. Das wahre - was das Leben voran bringt - Leben blüht und wächst durch die Herausforderung und Gegensätze. Wenn alle einer Meinung sind, dann kommt kein "vernünftiges" Streitgespräch auf.... Aber vielleicht interessierst Du Dich für "Welturheberrecht" - Territorialprinzip - Datenschutz. Seit ich das "Abwatsch-Urteil" gegen den Schweizer Datenschutzbeauftragten ("Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht hat eine Klage des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (EDÖB) gegen den Online-Ermittlungsdienstsleister Logistep abgewiesen. Der Schweizer Datenschützer hatte versucht, auf dem Rechtsweg eine Empfehlung gegen das Unternehmen durchzusetzen. Logistep stellt im Auftrag von Rechteinhabern etwa aus der Musik- oder Software-Industrie Nachforschungen in Peer-to Peer-Netzen (P2P) an und ermittelt die IP-Adressen, über die urheberrechtlich geschützte Werke angeboten werden.") gelesen habe, beschäftigt mich die Frage: Wenn der Rechteinhaber (RI) nur eine auf Deutschland begrenzte Berechtigung an den Werken hat, ist der Log-Vorgang in der Schweiz durch die Logistep AG rechtswidrig, da eine Verbreitung in der Schweiz nicht verboten ist. Sind die "Beweise" der Logistep AG in Deutschland gerichtsverwertbar? Das Urteil hat Mängel beim Personendatenschutz festgestellt, jedoch die "Straftat" bzw. die Rechte des RI höher bewertet. Wenn nun keine Straftat in der Schweiz stattgefunden hat, wie ist das nun zu bewerten? Falls jemand eine Idee hat.... mfg nte ps: Kannst ja mal in "Eurem Thread" die Frage nach GoA und Aufwendungen beantworten. GoA steht im BGB (um § 677 herum) und ist allgemein gehalten, z.B. garantiert es jemanden, der einen Handwerker ruft, um in der Wohnung über ihm, für den verreisten Nachbarn einen Wasserschaden beheben zu lassen, eine Erstattung der Notwendigen Ausgaben. - Rechtsgrundlage (http://www2.jura.uni-halle.de/nis_te...recht1/GoA.pdf) So werden auch die Ausgaben (wenn sie dann entstanden sind) des Auftraggebers der Abmahnung (RI) erstattet. Entscheidend ist, die Notwendigkeit und das sie entstanden sind. | |
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| | # 9 | |
| Registriert seit: 09.05.2009 Ort: In der Stadt, die es gar nicht gibt
Beiträge: 2.262
| Zitat:
das interessiert mich sehr. Ich muss nur leider jetzt los. Bin ab Mo./Di. wieder hier. Ich hoffe, Ihr legt derweil schon mal los. Bis dann. Constantin Offtopic Vielleicht erinnert sich noch jemand, an meinem Beitrag, in dem ich von einem implantierten satellitengesteuerten Überwachungschip berichtet hatte, der eines Tages unsere Ausweise, Chip-Karten etc. ablösen könnte. Gerade las ich diesen Beitrag in einer schweizer Zeitung. Es geht sogar noch mehr ! | |
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| | # 10 | |
| Registriert seit: 30.04.2009
Beiträge: 1.766
| Zitat:
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| | # 14 | ||
| Registriert seit: 30.04.2009
Beiträge: 1.766
| Zitat:
Man kann auch nicht wirklich verstehen, was hier bezweckt wird. Mich würde auch mal interessieren, welche Schäden hier denn tatsächlich auch nur "ansatzweise" entstehen. Mir ist bisher nur diese Studie bekannt, aus der sich eher das Gegenteil ergibt. Gibt es auch was entsprechendes, was einen "Schaden" belegen würde (natürlich nicht irgendwelche Statistiken der MI selbst, das wär ja zu einfach). Ansonsten sehe ich auch eher, dass die hier mittlerweile ihre "zukünftigen" Schäden abmahnen.... wer hat schließlich noch Lust, sich eine CD zu kaufen... erst recht nicht von denen. Am allerwenigsten verstehe ich allerdings nach wie vor, dass "unabhängige" Gerichte, diese völlig unverhältnismäßigen Forderungen auch noch absegnen. Wo ist denn da die Objektivität??? -----Doppelpost zusammengeführt am 29.6.2009 um 15:12:11----- Zitat:
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| | # 15 | |
| Registriert seit: 05.05.2009
Beiträge: 208
| Zitat:
Der Nachweis ist das Problem.... Zitat "Bereits heute existieren zahlreiche Hürden, die die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen wie beispielsweise eDonkey auf technischer Ebene erschweren. Zwar ist es hier mit geringem Aufwand möglich zu protokollieren, dass ein bestimmter Tauschbörsenteilnehmer eine bestimmte urheberrechtlich geschützte Datei anbietet. Aber ein Nachweis der Menge und Art aller angebotenen Titel dieses Teilnehmers wird bei heute üblichen Einstellungen der eDonkey-Clientsoftware verhindert und kann nur indirekt, stichprobenartig und mit hohem technischem Suchaufwand oder mit juristisch fragwürdigen Methoden nachvollzogen werden. " Zitatende http://www.boersenverein.de/sixcms/m...2006-08-11.pdf mfg nte | |
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| | # 16 |
| Gesperrt Threadstarter Registriert seit: 30.05.2009
Beiträge: 382
| @nte, @all:: Sehr schöner link, da ja auch direkt von "denen", quasi (zur Erinnerung: Der Herr Frommer von der Kanzlei Waldorf ist da in der sog. "Arbeitsgruppe Piraterie" stark involviert)! Danke!!! Ergänzend dazu vielleicht noch schnell der link eine Ebene vorher mit 'ner ganzen Übersicht, die im Grunde dem aufgeweckten Leser zeigt, wie sehr "die" selbst an ihrem scheiß UrhG-Gesetz gefummelt haben: link: boersenverein.de. Bezüglich des Fraunhofer Gutachtens (s.o. link von nte) konnte / kann ich für meinen Teil auch nie verstehen, warum das nicht 'mal von einem Anwalt der Abgemahnten vorgebracht wird! Naja, wie war das Sprichwort mit dem Schelm noch 'mal...!? Oder wie wär's mit: "Money makes the world go round!" In diesem Sinne, Baxter __________________________________________________ __________ P.S.: Bin noch am Zusammenstellen am tun am sein... P.P.S.: Das ist hier übrigens kein thread für "Klickparaden-Muffel" und nutzlose Motzer und ausfallend werdene Dackelzüchter!!! Motzen können diejenigen woanders! -----Doppelpost zusammengeführt am 29.6.2009 um 15:59:39----- @all, 'ne Frage zum Thema "Vollmacht": Da es IMMER WIEDER auftaucht, daß die Vollmacht NACH dem vermeintlichen/angeblichen log-Datum ausgestellt wurde wollte ich 'mal fragen, ob das überhaupt rechtlich OK ist. Denn: ZUNÄCHST muss der ominöse Briefkasten... äh... "IT-Dienstleister" erst 'mal beauftragt sein, um das sog. "geistige Eigentum" des AUFTRAGGEBERS (auch "RI" genannt) durch technisch und datenschutzrechtlich äußerst fragwürdige Methoden überwachen zu lassen. D.h. in anderen Worten: EIGENTLICH und auch "offiziell" -> RI beauftragt Anwaltkanzlei -> Anwaltkanzlei beauftragt "IT-Dienstleister". Eine Vollmacht NACH dem log-Datum würde auf quasi die Vermutung laut werden lassen, daß willkürlich Daten erhoben würden, die dann quasi (irgend-)einem Auftraggeber angeboten würden, um dann erst mittels Anwalt abmahnen zu lassen. Ideen? Meinungen? Danke & Gruß, Baxter |
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| | # 19 | |
| Registriert seit: 05.05.2009
Beiträge: 208
| Zitat:
Ohne jemanden groß zu "outen" (man weiß ja nie, wer so rein schaut)! ein Zitat (ohne Quellenangabe....) "....wird die Kanzlei ohnehin nie selbst im Sinne der Erfassung von Urheberrechtsverletzungen im Internet tätig. Die Mandanten der Kanzlei schließen parallel einen Dienstleistungsvertrag mit der Fa. .... als technischen Dienstleiter ab, welche die Erfassung vornimmt und im Auftrag des Mandanten sodann an uns zu straf- und zivilrechtlichen Verfolgung übergibt." und "... nie ohne vorherige Mandatierung Strafanzeige" Zitatende Die Datierung der Vollmacht nach dem Log-Termin ist gar nicht so wichtig, da man der Log-Firma (sie muss auch keine Vollmacht nachweisen, ein tel. Auftrag reicht bestimmt auch schon aus) sicherlich nicht so schnell nachweisen kann, dass sie IP´s und Werke auf Vorrat sammelt Wie man aber der Kanzlei ein wenig Stress bereiten kann, ist, wenn die Vollmacht nach der Strafanzeige/Auskunftsverfahren datiert ist. Ein kleiner Brief an die zuständige RA-Kammer mit der Beschwerde, dass die Kanzlei tätig geworden ist, ohne das ein Mandantenauftrag vorlag. Eine Beschwerde bereitet noch keinen richtigen Stress, aber wenn ... Es fehlen halt Leute, die nicht "den Kopf in den Sand stecken". Die richtigen Gesetze würde man schon finden, aber der Nachweis der "rechtswidrigen" Tat der Log-Firma ist sicherlich fast unmöglich. Aber die beiden Daten, Datum der Strafanzeige (früher "wenige Tage nach Log-Datum) und Vollmachtsdatum liegen mitunter vor und so kann man den zweiten Teil oft recht leicht beweisen. (manche RAK nehmen Beschwerden auch in Form von fortschrittlich signierten E-Mails entgegen, so spart man noch Porto). mfg nte | |
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| | # 20 | |
| Registriert seit: 05.05.2009
Beiträge: 208
| Zitat:
Um einen "Gesamtschaden" berechnen (schätzen) zu können, geht man von einer Einheit aus. Falls schon die kleinste Menge nicht exakt berechnet werden kann, baut das gesamte System auf Fantasiewerte auf und dann noch der Spruch "weltweite Verteilung", mit Bandbreiten, von den man nur träumen kann usw.... (Wir haben zu so "genauen Berechnung" immer - Pi mal Fensterkreuz - gesagt) Ich glaube nicht, dass ein ernsthafter Wissenschaftler sich mit der Berechnung beschäftigt hat, die nur auf grobe Schätzungen und Vermutungen basiert (... aber ich mach mich mal auf die Suche.. schon einmal zum Einlesen http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/..._Maerz2009.pdf Seite 208-209 Lit. Zu den drei Berechnungsarten der Schadenshöhe, Witte Zur Schadensberechnung bei der.. und Seite 210 ff... Hierbei handelt es sich aber auch nicht um den "Gesamtschaden den p2p User verursachen". ). Vielleicht noch eines meiner Lieblingszitate hierzu: Zitat "Ein solche Bezifferung erscheint den Rechteinhabern nicht möglich, da nicht nachgewiesen werden kann, ob ein Download gleichzusetzen ist mit einem Nichtverkauf des Werkes. Dies kann wohl abgelehnt werden, da durch die Tauschbörsen lediglich ein künstlicher Konsum geschaffen wird, der sich nicht in die reale Verkaufswelt übertragen lässt." Zitatende 7.) Schadensersatz Kanzlei Rechtsanwlte Rechtsanwalt Urheberrecht, Medienrecht , Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Abmahnung, Medienstrafrecht, Vertragsrecht, Domainrecht :: Nachrichten mfg nte | |
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