Abmahnwahn 2.0 - allumfassend

Alt 11.09.2011, 18:05   # 7801
M007
Frauenbeauftragter
 
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Beiträge: 870
Zitat:
Zitat von ungerecht Beitrag anzeigen
Konnte man sich wohl denken....


Filesharing-Jäger laden 30 Prozent selbst hoch
Die Studie belegt im Prinzip das was ich auch schon mehrfach geäußert habe.

Nur wann nehmen die Gerichte und die Politiker das zur Kenntnis
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Alt 11.09.2011, 18:17   # 7802
Warlord
 
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Beiträge: 65
Bei E-Books kann der Schaden - da das E-Book nur einen Marktanteil von 1% an der Verwertung des Werks hat - sich niemals im 20% - allenfalls im 0,2 % Bereich bewegen. Das mögen die dickköpfigen Richter gefälligst mal zur Kenntnis nehmen!

Grüß aus der Hitze der Schlacht
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Alt 11.09.2011, 23:28   # 7803
Nachtposter
Gastposter
 
Zitat:
Nur wann nehmen die Gerichte und die Politiker das zur Kenntnis
Du stellst die verkehrten Fragen.

Bescheid wissen die schon lange, nur die machen nichts.

Deshalb haben '' kriminelle'' Abmahner und Loggerbuden sowas wie die Lizenz zum Geld drucken
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Alt 12.09.2011, 11:38   # 7804
Multicop
 
Registriert seit: 25.12.2003
Beiträge: 12
Zitat:
Zitat von Miaau Beitrag anzeigen
@freeme
Hast Du den Rückschein erhalten?
Wird sie nicht angenommen bekommst Du "relativ" schnell einen Brief.
Die Annahme der ModUe wird in seltnen fällen direkt bestätigt - sondern
verklausuliert mit dem ersten Bettler mitgeteilt und das kann auf sich
warten - Die handeln meines erachtens nach Gutdünken. Eine Logik
daraus schlußzufolgern kann keiner - ! -
Ich hab die erste modUE einfach per Brief hingeschickt. Die erste Mahnung kam glaube ich ca. einen Monat nach Ablauf der Zahlungsfrist. Woran soll ich denn nun erkennen, ob die modUE ankam? Davon stand in der ersten Mahnung nichts. Seit dieser ersten Mahnung, die nun wieder etwa 1,5 Monate zurückliegt, kam bezüglich diesem Werk auch nichts mehr.

Stattdessen kam von der selben Kanzlei für ein ähnliches Werk eine neue Abmahnung. In der komischen Vorlage, die ich für die modUE nutze, steht oben immer unveränderbar " - per Einschreiben - " drauf. Eigentlich würde ich das lieber einfach faxen. Ich finde, wenn die mir ihre Briefe ohne Einschreiben schicken, dann kann ich das auch.

Was haltet ihr von einfach faxen?

Ich denke, ich werde einfach mal tief in die Tasche greifen, 2,20€ für ein einfaches Einschreiben ausgeben und schauen, ob dann dieses mal was anders abläuft.

Ändert sich an meiner Situation eigentlich groß was? Die zweite Abmahnung bezieht sich auf ein anderes Werk von einem anderen Rechteinhaber. Nur die Kanzlei ist wieder die selbe.
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Alt 12.09.2011, 11:50   # 7805
grave
 
Benutzerbild von grave
 
Registriert seit: 24.02.2010
Beiträge: 3.392
Zitat:
Zitat von Multicop Beitrag anzeigen
Woran soll ich denn nun erkennen, ob die modUE ankam? Davon stand in der ersten Mahnung nichts.
Nehmen die in irgendeiner Weise Bezug auf den bisherigen Briefwechsel?
Fordern die weiterhin eine Abgabe einer UE oder nur noch das Geld?
Zitat:
Zitat von Multicop Beitrag anzeigen
Eigentlich würde ich das lieber einfach faxen. Ich finde, wenn die mir ihre Briefe ohne Einschreiben schicken, dann kann ich das auch.
Nur mit dem Unterschied, das die ein Postausgangsbuch führen
Zitat:
Zitat von Multicop Beitrag anzeigen
Was haltet ihr von einfach faxen?
Dem Abmahner muß aber die modUE im Original (mit Originalunterschrift) vorliegen und nicht nur eine "Faxkopie"
Zitat:
Zitat von Multicop Beitrag anzeigen
Ich denke, ich werde einfach mal tief in die Tasche greifen, 2,20€ für ein einfaches Einschreiben ausgeben und schauen, ob dann dieses mal was anders abläuft.
Leg lieber nochmal 2,20€ drauf und mach es mit Rückschein.
Denn dann hast Du etwas von denen unterschriebenes und weißt sie ist ganz sicher angekommen
Zitat:
Zitat von Multicop Beitrag anzeigen
Ändert sich an meiner Situation eigentlich groß was?

Die zweite Abmahnung bezieht sich auf ein anderes Werk von einem anderen Rechteinhaber. Nur die Kanzlei ist wieder die selbe.
Nein.

Neues Spiel, neues Glück
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Alt 12.09.2011, 19:30   # 7806
RA_Dury
 
Benutzerbild von RA_Dury
 
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@Multicop

wie @Grave schon schreibt, passt es mit dem Fax nur, wenn man dann das Original per Brief hinterherschickt. Optimal ist also das Fax vorab zur Fristwahrung und dann das Einschreiben mit Rückschein. Wenn man eine qualifizierte Fax-Sedenbestätigung hat, langt auch einfacher Brief oder Einwurfeinschreiben. Dies ist jedenfalls in allen mir bekannten Kanzleien der übliche Verfahrensgang (auch ohne Postausgangsbuch, das heute längst nicht mehr alle Kanzleien führen).

Für den Privatmann / die Privatfrau, die die Sache in die eigene Hand nehmen möchte sollte aber gelten:

1. Fax vorab

2. Einschreiben mit Rückschein
__________________
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Alt 14.09.2011, 08:55   # 7807
inillopicm
 
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Beiträge: 2
ich stelle mir es so vor, dass der Ermittelnde wie ein normaler Tauschbörsenteilnehmer agiert und das gefragte Video/Musikstück von dem später angeschuldigten Rechner runter lädt.

Dieser Vorgang wird dann mit sichtbarer IP-Adresse vom Bildschirm abgefilmt oder wenigstens Screenshots gefertigt.

Dieses Material dient dann vor Gericht als Beleg dafür, dass das Stück tatsächlich von der IP-Adresse geshared wurde.
Ist dies so richtig?
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Alt 14.09.2011, 10:40   # 7808
RA_Dury
 
Benutzerbild von RA_Dury
 
Registriert seit: 19.04.2010
Ort: Saarbrücken / Trier
Beiträge: 254
@inillopicm

bei den wenigsten Ermittlungsfirmen liegen gesicherte Erkenntnisse über die konkreten Ermittlungstechniken vor. Viele Firmen dürften noch nicht einmal einen tatsächlichen Dateitransfer prüfen, so dass oftmals kein einziges "Bit" übertragen werden dürfte. Vielmehr beschränken sich viele Ermittler auf einen fehleranfälligen Abgleich der sog. Hashwerte der überwachten Dateien (vgl. Guardaley Ltd. Komplex) und versuchen die "Ergebnisse" durch Screenshots und Zeugenaussagen zu belegen.
__________________
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Alt 14.09.2011, 11:40   # 7809
inillopicm
 
Registriert seit: 14.09.2011
Beiträge: 2
Zitat:
Zitat von RA_Dury Beitrag anzeigen
bei den wenigsten Ermittlungsfirmen liegen gesicherte Erkenntnisse über die konkreten Ermittlungstechniken vor.
Danke für die Antwort.
Genau um diese Erkenntnisse geht es mir.
Wenn ich z.B. ein Video einsehen könnte indem der Download von unserer IP-Adresse tatsächlich gestartet wird kann ich es glauben und meinem Sohn die Ohren lang ziehen.
Ohne einen solchen Beleg ist es eine schlichte Behauptung welche ich aktuell leider nicht wiederlegen kann.
Prinzipiell kann ein Abmahner doch eine beliebige IP-Adresse hernehmen und an die ermittelten Adressen eine Abmahnung senden. Das ist eine Skandal.
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Alt 14.09.2011, 12:32   # 7810
sarazena
Plaudertasche
 
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Registriert seit: 18.01.2007
Ort: zwischen den Donks
Beiträge: 8.748
Ich habe da mal eine Frage:

Ich hatte gestern mit meiner Tochter eine Diskussion: Sie hat ein Bild, dass sie bei Google gefunden hat, bei Facebook verlinkt. Ich habe ihr gesagt, dass sie das im Zweifel nicht darf.
Das brachte die Diskussion auf Youtube - Videos ansehen vs. runterladen; und auf Internetradio und mitschneiden von Musik.

Die Frage also: Gibt es eine leicht verständliche (auch für pubertierende Mädels) Regel woran man erkennt, ab wo man mit dem Urheberrecht kollidiert und wo nicht
__________________
.
Wenn ihr eure Augen nicht gebraucht, um zu sehen,
werdet ihr sie brauchen um zu weinen!

2304 angela danke.......3maus1
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Alt 14.09.2011, 12:38   # 7811
Daytrader
 
Registriert seit: 07.05.2011
Beiträge: 499
Zitat:
Zitat von sarazena Beitrag anzeigen
Sie hat ein Bild, dass sie bei Google gefunden hat, bei Facebook verlinkt
Auf Facebook droht die Abmahnwelle

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Fallen, die nur wenige kennen

So vermeiden Sie unnötigen Abmahnstress
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Alt 14.09.2011, 13:25   # 7812
Miaau
 
Benutzerbild von Miaau
 
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Ort: Überall im Lande!
Beiträge: 709
Zitat:
Zitat von inillopicm Beitrag anzeigen
......
Prinzipiell kann ein Abmahner doch eine beliebige IP-Adresse hernehmen und an die ermittelten Adressen eine Abmahnung senden. Das ist eine Skandal.
Deinem Prinzip ist eigentlich nichts zuzufügen.
Aber alles was Digital ist kann auch Digital gefälscht werden auch ein
Screenshot, Video Bilder ... sind ja nur Nullen und Einsen!
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Alt 14.09.2011, 14:46   # 7813
Nachtposter
Gastposter
 
Zitat:
Aber alles was Digital ist kann auch Digital gefälscht werden auch ein Screenshot, Video Bilder ... sind ja nur Nullen und Einsen!
Völlig richtig.

Eine der Fälscherwerkstätten befindet sich auf dem Siemesgelände in Augsburg
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Alt 14.09.2011, 16:59   # 7814
Dynax
 
Registriert seit: 13.07.2011
Beiträge: 11
Hallo!

Wie ist das denn, wenn man in einer WG wohnt und man selbst als Anschlussinhaber sich darum bemüht, dass jede Verbindung (welcher PC und wann) geloggt wird.

Kann man bei einer Mahnung die Schuld mit so einem Log von sich weisen? Ich hätte das vor und würde (zum einen zum Datenschutz aber vor allem zur Prävention) jedem Benutzer darauf aufmerksam machen, dass sein Verhalten geloggt wird.

Wie muss man sich dann verhalten, wenn eine Mahnung hereinspaziert?

Vielen Dank und Grüße
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Alt 15.09.2011, 09:20   # 7815
Daytrader
 
Registriert seit: 07.05.2011
Beiträge: 499
Erfolgreiche E-Petition

50.000 unterschreiben gegen Vorratsdatenspeicherung
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Alt 15.09.2011, 15:28   # 7816
Fuchs & Hase
 
Benutzerbild von Fuchs & Hase
 
Registriert seit: 20.04.2010
Beiträge: 1.314
OLG München: Dringlichkeitsfrist für einstweilige Verfügungen im Wettbewerbsrecht beträgt 1 Monat ohne Spielraum
Zitat:
Das OLG München hat in dieser Entscheidung seine Rechtsprechung bestätigt, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nur dann noch als dringlich betrachtet wird, wenn er innerhalb eines Monats nach Kenntnis des beanstandeten Verhaltens gestellt wird. Somit sei bei Kenntnis am 07.05.2010 die Einreichung des Antrags am 07.06.2010 noch rechtzeitig - am 08.06.2010 jedoch nicht mehr. Einen Spielraum, der sich ggf. aus Umständen des Einzelfalls ergeben könnte, gewährt das Gericht grundsätzlich nicht, so dass bei der Einhaltung der gesetzlich nicht geregelten Frist Vorsicht geboten ist.
Quelle
6 U 4127/10


Betr. Annwendung auf das Urheberrecht:

Zitat:
Voraussetzungen des Erlasses. Eine einstweilige Verfügung wird nur dann erlassen, wenn der Verfügungsgrund vorliegt, d.h. wenn die Entscheidung eilbedürftig ist. Diese Eilbedürftigkeit muss glaubhaft gemacht werden, etwa durch die Darlegung, dass weiteres Zuwarten irreparable Schäden auslösen würde. In Streitigkeiten wegen Urheberrechtsverletzung wird die wird die Dringlichkeit von den Gerichten zum Teil in direkter oder analoger Anwendung des § 12 Abs. 2 UWG teilweise unterstellt. Bei der Eilbedürftigkeit handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die von Amts wegen zu prüfen ist. Die Eilbedürftigkeit ist unter Berücksichtigung aller hierfür relevanten Faktoren und unter angemessener Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen, insbesondere dem Ziel eines effektiven Rechtsschutzes zu bewerten.

Die Zeitspannen, nach deren Ablauf die Dringlichkeit im Regelfall als nicht mehr gegeben angesehen wird, sind regional unterschiedlich. Nach der Rechtsprechung des OLG München darf nach hinreichend verlässlicher Kenntnis der Verletzung nicht mehr als 1 Monat vergehen(siehe oben). Andere Gerichte sind etwas großzügiger und bejahen die Dringlichkeit auch noch nach drei Monaten.
Quelle
F&H
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Alt 16.09.2011, 01:09   # 7817
Fuchs & Hase
 
Benutzerbild von Fuchs & Hase
 
Registriert seit: 20.04.2010
Beiträge: 1.314
Da ich gestern schon ein paar mal den Verweis auf die Datenbank lesen musste,wurde ich mir meiner Nachlässigkeit bewusst.
Nun hab ich wieder diverse Seiten durchforstet, um für etwas Aktuallität zu sorgen.
Princess möge mir vergeben, da sie nun die weitere Arbeit hat.

zur Erklärung:
bisher nicht erschienene Rechteinhaber sind in Rot gehalten.
Werke, die bereits von anderen Kanzleien abgemahnt wurden in Blau.
hoffentlich hab ich nicht allzuviel übersehen
Angehängte Dateien
Dateityp: pdf Ergänzungen Datenbank 15.09.2011.pdf (46,3 KB, 38x aufgerufen)
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Alt 16.09.2011, 09:57   # 7818
Glak
 
Registriert seit: 03.02.2011
Beiträge: 49
*grööhl* Die Titelliste ist ja super
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Alt 16.09.2011, 10:39   # 7819
nte
 
Registriert seit: 05.05.2009
Beiträge: 227
Hallo!

...eine gute Idee, einen schönen Gedanken muss man pflegen und "weiterführen", vielleicht klappt es dann auch mit dem "Fliegen"...

Allen, die sich mit dem Thema "urheberrechtliche Abmahnungen" im Filesharing über P2P-Netzwerke beschäftigen (gezwungenermaßen oder aus Geschäftsinteresse heraus..), ist klar, dass es sich hierbei um massenhafte Vorfälle handelt.
Kurz "Massenabmahnungen" und "Einzelfallabrechnungen" passen nicht zusammen....es gibt deutliche Unterschiede bei den RA-Gebühren laut RVG.

Und da die forenübergreifende sachliche "Zusammen-"Arbeit noch nicht so recht klappen will, können sich NW-User bei mir melden, wenn sie sich beteiligen wollen...

"
Vielleicht ist diese etwas "kleinere" Variante gemeinsam zu lösen....

1. Finden/Benennen von Kombinationen zu jedem der abmahnenden RAs - RI - Werk,
die (scheinbar) am häufigsten auftreten.

2. gezielte Suche nach mindestens zwei Abmahnungen dieser häufigsten Kombination

3. geschwärzte Kopie der Abmahnung zu mir " (PN)



mfg

nte
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Alt 16.09.2011, 20:37   # 7820
wahn
 
Benutzerbild von wahn
 
Registriert seit: 13.11.2009
Ort: hier
Beiträge: 535
Mal so eine Frage in die Runde, nte macht nicht nur hier eine tolle Arbeit, aber keine Reaktion hier?

der Wahn
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Alt 26.05.2012, 15:54 # --
News Flash
 
Benutzerbild von News Flash
 
 
 

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