Abmahnwahn 2.0 - allumfassend

Alt 30.08.2009, 00:59   # 581
CityLight
 
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Zitat:
Zitat von Ansgar Beitrag anzeigen
Aber nicht öffentlich. Manches Licht leuchtet auch im Verborgenen gut.




:biglol::biglol::biglol::biglol::biglol:

-CityLight-
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Alt 30.08.2009, 18:30   # 582
schnippewippe
Gastposter
 
Vielleicht besteht Interesse daran.

Eine Liste mit Anwälten und eine Beschreibung über ihr Handeln , wie man reagieren kann und was schon geschehen ist.
Die Abmahnung: Start

Ich selber fand das sehr gut. Eine Quelle von zusammengefassten Informationen.
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Alt 30.08.2009, 21:54   # 583
Orchid95
 
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Zitat:
Zitat von Knüppelklaus Beitrag anzeigen
Fakt ist, dass die Gerichte natürlich genauso wie Du und ich diese Pasagen in der Drucksache gelesen haben
Klar... und genau so wie du und ich in Köln und Bielefeld ihre Schlüsse gezogen haben!

Zitat:
Das Ganze ist also weniger meine persönliche Meinung als vielmehr die jurostische Wirklichkeit....
...., die aufgrund der "juristischen Meinung" der Abmahner (vor allem, was den Richterbeschluss nach § 101 UrhG angeht) sehr geschickt herausgearbeitet wurde!
Die haben nämlich (im Gegensatz zu "uns") ein klares Ziel vor Augen, welches sie mit den gesetzl. Rahmenbedingungen sehr gekonnt umsetzen und dem Richter vorbringen; ohne Gegenargumente, die gibt es nämlich in diesen Beschlussverfahren so gut wie gar nicht!
Die Arbeit der Abmahnanwälte ist insofern "brillant".


Zitat:
Hier gibt es viele Ansatzpunkte, wo man vielleicht die eine oder andere Abmahn-Kanzlei angreifen kann. Diese Punkte sind aber weniger die rechtlichen Grundlagen, sonder das tatsächliche Vorgehen der einzelnen Kanzleien und da gibt es erheblich Unterschiede.
Die Bekämpfung des Abmahnwahns in seinem derzeitigen Ausmaß geht ausschließlich über die gesetzl. Grundlagen.

Natürlich kann man sich auch einzelnen Kanzleien annehmen und natürlich gibt es dort Ansatzpunkte. Ich will solche Maßnahmen also auf keinen Fall komplett ablehnen.
Aber wenn der eine weg ist, kommt eben der nächste.
Und klagen tun ohnehin nur die "Guten" (natürlich in juristischer Hinsicht, nicht in menschlicher!)
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Alt 30.08.2009, 22:23   # 584
Frank2009
 
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Zitat:
Zitat von Orchid95 Beitrag anzeigen
die gesetzl. Grundlagen.
Eine gesetzliche Grundlage könnte z.B. die folgende sein:

§ 352 StGB Gebührenüberhebung

(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


-----Doppelpost zusammengeführt am 30.8.2009 um 22:47:23-----

evtl. sogar in Verbindung mit § 53 StGB
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Alt 31.08.2009, 08:53   # 585
gntl
 
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Zitat:
Zitat von PacMan73 Beitrag anzeigen
Hallo,

ich wollte hier mal auf einen Umstand aufmerksam machen, der diese Abmahnflut bei geringen Verstößen erst möglich macht und auf einen nicht gewollten Fehler im Gesetz beruht. Leider muss ich dazu etwas juristisch werden, man möge mir verzeihen:-D

Bei den hier genannten §§ 101 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG handelt es sich um die §§ die die Gerichte dazu veranlasst einen Beschluss zu erlassen, der eure Provider zur Herausgabe der Verbindungsdaten (Aufschlüsselung der IP) zwingt. Während der § 101 Abs. 1 noch vom Gesetzgeber (Bundestag) korrekt formuliert wurde, hier wird ein gewerbsmäßiges Verhalten des Verletzers (der Filesharer) verlangt, beinhaltet der Abs. 2 Nr. 3 einen gravierenden Formulierungsfehler der hier allen zum Verhängnis wird. Hier wird, durch eine falsche Wortverkettung auf einmal nur noch verlangt, das der Dienstleister (das wäre euer Provider) gewerbsmäßig Tätig ist, was er natürlich immer ist, er will ja Geld verdienen mit der bereitstellung von DSL. Der eigentliche Rechteverletzer (Filesharer) muss die Rechtsverletzung jedoch NICHT mehr gewerbsmäßig tun.
Dies war vom Gesetzgeber nicht gewollt.
pacman, ich habe die antworten auf deinen post noch nicht alle gelesen, aber du übersiehst einen wesentlichen Umstand.

1. es heißt nicht gewerbsmäßig, sondern in gewerblichem Ausmaß
2. fast alle gerichte gehen davon aus, dass für die auskunftserteilung ein so genanntes doppeltes gewerbliches Ausmaß vorliegen muss, also die dienstleistung UND die rechtsverletzung müssen dieses ausmaß erreichen (obwohl es nicht ganz deutlich im gesetz steht).
so insbesondere das LG und Oberlandesgericht Köln, die für fast alle Verfahren gegen abgemahnte in D zuständig sind. die mühe kannst du dir also sparen, da die entscheidungen auch nach einer (klarstellenden) Gesetzesänderung die gleichen wären!
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Alt 31.08.2009, 10:37   # 586
Knüppelklaus
 
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Zitat:
Zitat von Orchid95 Beitrag anzeigen
Die haben nämlich (im Gegensatz zu "uns") ein klares Ziel vor Augen, welches sie mit den gesetzl. Rahmenbedingungen sehr gekonnt umsetzen und dem Richter vorbringen; ohne Gegenargumente, die gibt es nämlich in diesen Beschlussverfahren so gut wie gar nicht!
Die Arbeit der Abmahnanwälte ist insofern "brillant".
Na ja so ohne Gegenargumente scheint das Ganze nun doch nicht abgelaufen zu sein. Die Verfahren landen nicht ohne weiteres vor den Oberlandesgerichten.

Zitat:
Zitat von Orchid95 Beitrag anzeigen
Die Bekämpfung des Abmahnwahns in seinem derzeitigen Ausmaß geht ausschließlich über die gesetzl. Grundlagen.
Ohne Dir zu nahe treten zu wollen, aber was genau willst Du als Nichtjurist denn für Strategien anhand der bestehenden Rechtsgrundlagen liefern? Klar kannst Du wie Frank2009 einfach einen Paragrafen in den Raum stellen, aber was bringt sowas? Jetzt wissen alle, dass es einen Straftatbestand der Gebührenüberhebung gibt und nun? Glaubt Ihr, dass wäre den Anwälten, die die Abgemahnten vertreten nicht bereits klar?

Na ja egal ... viel Spaß beim Herumstochern in diversen Gesetzen.
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Alt 31.08.2009, 13:47   # 587
Frank2009
 
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Zitat:
Zitat von Knüppelklaus Beitrag anzeigen
Glaubt Ihr, dass wäre den Anwälten, die die Abgemahnten vertreten nicht bereits klar?
Rhethorische Frage? Ich zumindest glaube überhaupt nix.
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Alt 01.09.2009, 11:55   # 588
Frank2009
 
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Zu unserem Thema "gewerbliches Ausmaß" und § 101, damit die Beschlußbegründung nicht verlorgen geht und soweit noch nicht bekannt:

Graf von Westphalen Abmahnung wg. vermeintlicher Urheberrechtsverletzung
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Alt 01.09.2009, 13:06   # 589
Orchid95
 
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Danke Frank2009!
Sehr begrüßenswerter Beschluss.


Hier mal ein sehr interessanter podcast.

HÖREMPFEHLUNG!!!


Zitat:
Zitat von Knüppelklaus Beitrag anzeigen
Na ja so ohne Gegenargumente scheint das Ganze nun doch nicht abgelaufen zu sein. Die Verfahren landen nicht ohne weiteres vor den Oberlandesgerichten.
Die Verfahren? Mir ist bisher nur 1 Entscheidung des OLG Köln bekannt. Will nicht wissen, wieviele Anträge da monatlich ohne jedes Rechtsmittel und Stellungnahme der Provider beim LG durchgehen...

Hör mal den podcast oben! Soviel zur "einheitlichen" Rechtsprechung.
Die gibts nämlich nicht.
Und ob juristischer Laie oder Fachmann, man versucht wenigstens zu einer vernünftigen objektiven Beurteilung zu kommen.

Für mich bleibt immer noch eine Frage, ob eine Verfassungsbeschwerde ? Wikipedia sinnvoll sein könnte, um mal eine einheitliche Vorgabe zu erhalten.

Aber vielleicht sollte man mal abwarten, der og. Beschluss lässt hoffen, dass die LGs auf dem Weg zu einer "realistischen" Beschlussfassung sind....... (oder bin ich zu optimistisch?!)
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Alt 01.09.2009, 14:52   # 590
Orchid95
 
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Beiträge: 1.775
auch interessant:

dieser Artikel bezüglich Auskunftsanspruch!
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Alt 01.09.2009, 15:49   # 591
gntl
 
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Beiträge: 173
Zitat:
Zitat von Orchid95 Beitrag anzeigen
Danke Frank2009!
Sehr begrüßenswerter Beschluss.

Aber vielleicht sollte man mal abwarten, der og. Beschluss lässt hoffen, dass die LGs auf dem Weg zu einer "realistischen" Beschlussfassung sind....... (oder bin ich zu optimistisch?!)
ähh, bei aller Liebe. "Milow" ist ein unbekannter Künstler?

nur eine Woche in den charts??? das Album ist seit Mai durchgehend in den Top100, letzte Woche sogar (wieder) Top10. Da kann man den Kieler Richtern nur vollkommene Ahnungslosigkeit bescheinigen! :eekdevil:
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Alt 01.09.2009, 16:27   # 592
Orchid95
 
Registriert seit: 30.04.2009
Beiträge: 1.775
Zitat:
Zitat von gntl Beitrag anzeigen
ähh, bei aller Liebe. "Milow" ist ein unbekannter Künstler?

nur eine Woche in den charts??? das Album ist seit Mai durchgehend in den Top100, letzte Woche sogar (wieder) Top10. Da kann man den Kieler Richtern nur vollkommene Ahnungslosigkeit bescheinigen! :eekdevil:

...?! ohne jetzt die deutschen charts der letzten Monate studiert zu haben.... aber darum gehts hier vorrangig auch gar nicht.

Das LG Kiel ist das 1. Gericht (zumindest nach meinem Kenntnisstand), das hier mal die Begrifflichkeiten aus eigener Sicht etwas genauer unter die Lupe nimmt und versucht, realistisch zu beurteilen. Hier finden sich u.a. auch folgende Zitate:

Dabei darf auch nicht außer Betracht bleiben, dass die Auslegung des vom Gesetzgeber nicht näher definierten Begriffs des „gewerblichen Ausmaßes“ im Lichte von Verfassungs- und Europarecht zu erfolgen hat, wonach auf gespeicherte Verkehrsdaten nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts derzeit nur bei Verdacht auf Vorliegen einer schweren Straftat nach § 100a Satz 2 StPO zugegriffen werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008, Aktenzeichen 1 BvR 256/08 ).

Da bereits das Vorliegen eines Anspruchs nach § 101 Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 2 UrhG nicht festgestellt werden kann, kommt es auf die Frage, ob ein solcher Anspruch im konkreten Einzelfall möglicherweise unverhältnismäßig wäre (§ 101 Abs. 4 UrhG) - was naheliegt, da lediglich der Inhalt eines einzigen Langspieltonträgers oder gar nur eines der darauf enthaltenen Titel, an dem die Antragstellerin Rechte besitzt, zum Herunterladen angeboten wurde, dessen Wert als CD etwa 20,- € betragen mag - nicht an.


Solche Aussagen hab ich von den Kölnern noch nicht vernommen, da werden allem Anschein nach vielmehr die "an den Haaren herbeigezogenen Argumente" der Rechteinhaber übernommen?!
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Alt 01.09.2009, 16:31   # 593
PaoloPinkel83
 
Registriert seit: 27.07.2009
Beiträge: 6
Eine super Sache dieses Werk, besonders als Neuabgemahnter mit den knackigen Fristen im Nacken nur zu empfehlen.

Eine Frage hätte ich noch die noch nicht so richtig beantwortet wurde mMn.
Man liest ja hin und wieder das auch Abmahnungen von vor 2 oder 3 Jahren kommen können. Erstens, warum kommt so eine Abmahnung so spät, dauerte die Klarnamenermittlung da solange oder was war die Ursache? Und 2) wie schaut es mit der Verjährung aus, gelten die 3 Jahre für so lange zurückliegende "Vergehen" ebenfalls dann ab dem 1.1. des Folgejahres?

Und 3) noch ganz weit hergeholt, ist es möglich das die Abmahner einem übertrieben gesagt 5-10 Jahre alte Vergehen vorwerfen oder gibt es da auch eine Regelung ab wann es da eine Verjährung gibt?

Sind wahrscheinlich banale Fragen aber ne klare Antwort habe ich darauf noch nicht so gefunden.
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Alt 01.09.2009, 17:09   # 594
Keyser Soze
 
Registriert seit: 23.07.2009
Beiträge: 46
Moin bin auch wieder da.

Also i.d.R. verlaufen diese abmahnungen relativ schnell, da ja der Provider nicht so lange auf deine Daten zugreifen kann daher sind Fälle die über 6 Monate zurückliegen eher unwahrscheinlich ausser die Bittsteller haben damals schon Abgemahnt und Akteneinsicht beantragt, aber warum sollten sie ann 6 Monate später erst schreiben ?

Wurdest du natürlich schon vor 2, 3 Jahren abgemahnt kann sich das wiederholen bei eine mod UE bis 30 Jahre später. Ohne abgabe einer Mod UE glaube 5 Jahre. Im grunde ist das aber spielerei und kommt 1. i.d.R. nicht vor und 2. vor allem nicht vor Gericht.

-----Doppelpost zusammengeführt am 1.9.2009 um 17:13:29-----

Zitat:
Zitat von gntl Beitrag anzeigen
so insbesondere das LG und Oberlandesgericht Köln, die für fast alle Verfahren gegen abgemahnte in D zuständig sind.
Fast alle oder ausschließlich nur die Kunden vom T ?
Was ja vielleicht auch dafür spricht warum fast nur T Kunden abgemahnt werden, den anscheind ist der Kölner klüngel ja gern bereit sich vor den Karren unserer Bittsteller zu spannen. Also mein persönlicher Eindruck.
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Alt 01.09.2009, 18:49   # 595
Niki76
 
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Beiträge: 87
Zitat:
Zitat von schnippewippe Beitrag anzeigen
Vielleicht besteht Interesse daran.

Eine Liste mit Anwälten und eine Beschreibung über ihr Handeln , wie man reagieren kann und was schon geschehen ist.
Die Abmahnung: Start

Ich selber fand das sehr gut. Eine Quelle von zusammengefassten Informationen.
Interessante Links sind das, vor allem der erste
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Alt 04.09.2009, 11:08   # 596
Frank2009
 
Benutzerbild von Frank2009
 
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Beiträge: 4.727
U.a. in Hinblick auf den Gerichtsstand ist auch die Widerklage gegebenenfalls in Erwägung zu ziehen, von denjenigen, die z.B. vor ihrem örtlichen Gericht gegen einen Abmahner antreten müssen:

Zitat:
...
Gegenüber einer selbständigen Klage hat die Widerklage folgende Vorteile: § 33 ZPO schafft einen zusätzlichen besonderen Gerichtsstand beim Prozessgericht, falls dieses nicht schon nach anderer Bestimmung, z.B. nach §§ 12, 13 ZPO zuständig ist. Über Klage und Widerklage wird in einem Aufwaschen verhandelt und entschieden, vor allem aber einheitlich und nur einmal Beweis erhoben. Der Widerkläger muss keinen Gerichtskostenvorschuss zahlen. § 12 GKG gilt nur für die Klage.
...
Widerklage
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Alt 04.09.2009, 12:54   # 597
gntl
 
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Beiträge: 173
und was soll man dann widerklagen?
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Alt 04.09.2009, 13:04   # 598
Frank2009
 
Benutzerbild von Frank2009
 
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Beiträge: 4.727
Zitat:
Zitat von gntl Beitrag anzeigen
und was soll man dann widerklagen?
Das muß jeder selbst herausfinden/entscheiden bzw. der jeweilige Anwalt. Ich habe nur die Möglichkeit angezeigt.
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Alt 04.09.2009, 21:29   # 599
nte
 
Registriert seit: 05.05.2009
Beiträge: 227
Hallo!

Vielleicht ist es für einige interessant, die 2007 geloggt wurden und dann eine von der Fa. "Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus AG" beauftragte Abmahnung zu den Produkten (Duden - Die deutsche Rechtschreibung -Duden Korrektor Plus- Duden Korrektor Plus Update - Duden Korrektor Standard - Brockhaus Enzyklopädie multimedial - Brockhaus Enzyklopädie digital - Brockhaus mobil - Brockhaus multimedial Premium - Der Brockhaus in Text und Bild) erhielten.

Bis Ende 2007 war die Brockhaus AG nicht Inhaberin der ausschließlichen Leistungsschutzrechte für die o.g. Produkte! Das weiß auch der RA, deshalb erhalten die Abgemahnten auch Kopien von Vollmachten, die erst auf das Jahr 2008 datiert sind.

Laut einer E-Mail vom 19.08.2009 15:35 Axxxxxxxxxib@bifab.de - Referat Recht
Zitat
"Seit der Ausstellung dieser Vollmacht" (außergerichtlichen Vollmacht vom 28.6.07 ) "hat sich die Rechteinhaberschaft bei den Produkten geändert.
Es gab einen Wechsel der Rechte von der
Brockhaus Duden Neue Medien GmbH
auf die Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus AG."
Zitatende

Ist zwar eine Tochtergesellschaft, aber immerhin eine andere Firma.
Das genaue Datum und in welcher Form die Rechte übertragen wurden, konnte ich bisher nicht feststellen. Die erste Vollmacht von der Brockhaus AG, die ich bisher gesehen habe, trägt ein Datum von Anfang Januar 2008.

Falls irgendjemand Vollmachten mit anderen Daten von den beiden Firmen hat, bitte posten.
Ferner, wenn "original" Produkte vorhanden sind, bitte einmal nach schauen, wann welche Firma als Rechteinhaberin angegeben ist.

mfg

nte
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Alt 04.09.2009, 22:36   # 600
Ansgar
 
Registriert seit: 19.07.2009
Beiträge: 1.229
Vielleicht hilft dir das:

Duden Korrektor 4.0:

© Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, Mannheim, 2001–2008
Alle Rechte, einschließlich des Übersetzungsrechts für alle Sprachen, sind vorbehalten. Druck oder Kopie, auch auszugsweise, sowie jegliche Vervielfältigung auf elektronischem Weg sind, soweit sie nicht gem. §§ 53, 54 URG dem persönlichen und eigenen Gebrauch dienen, untersagt, ebenso die missbräuchliche Verwendung der Datenbank. Auch die Speicherung des Datenmaterials in Datensystemen im Hinblick auf eine Weitergabe für fremde Zwecke ist unzulässig.
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Alt 26.05.2012, 15:53 # --
News Flash
 
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