| | # 582 |
| Gastposter | Vielleicht besteht Interesse daran. Eine Liste mit Anwälten und eine Beschreibung über ihr Handeln , wie man reagieren kann und was schon geschehen ist. Die Abmahnung: Start Ich selber fand das sehr gut. Eine Quelle von zusammengefassten Informationen. |
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| | # 584 |
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
| Eine gesetzliche Grundlage könnte z.B. die folgende sein: § 352 StGB Gebührenüberhebung (1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. -----Doppelpost zusammengeführt am 30.8.2009 um 22:47:23----- evtl. sogar in Verbindung mit § 53 StGB |
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| | # 585 | |
| Registriert seit: 19.06.2007
Beiträge: 173
| Zitat:
1. es heißt nicht gewerbsmäßig, sondern in gewerblichem Ausmaß 2. fast alle gerichte gehen davon aus, dass für die auskunftserteilung ein so genanntes doppeltes gewerbliches Ausmaß vorliegen muss, also die dienstleistung UND die rechtsverletzung müssen dieses ausmaß erreichen (obwohl es nicht ganz deutlich im gesetz steht). so insbesondere das LG und Oberlandesgericht Köln, die für fast alle Verfahren gegen abgemahnte in D zuständig sind. die mühe kannst du dir also sparen, da die entscheidungen auch nach einer (klarstellenden) Gesetzesänderung die gleichen wären! | |
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| | # 586 | ||
| Registriert seit: 11.04.2009
Beiträge: 282
| Zitat:
Zitat:
Na ja egal ... viel Spaß beim Herumstochern in diversen Gesetzen. | ||
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| | # 588 |
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
| Zu unserem Thema "gewerbliches Ausmaß" und § 101, damit die Beschlußbegründung nicht verlorgen geht und soweit noch nicht bekannt: Graf von Westphalen Abmahnung wg. vermeintlicher Urheberrechtsverletzung |
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| | # 589 | |
| Registriert seit: 30.04.2009
Beiträge: 1.775
| Danke Frank2009! Sehr begrüßenswerter Beschluss. Hier mal ein sehr interessanter podcast. HÖREMPFEHLUNG!!! Zitat:
Hör mal den podcast oben! Soviel zur "einheitlichen" Rechtsprechung. Die gibts nämlich nicht. Und ob juristischer Laie oder Fachmann, man versucht wenigstens zu einer vernünftigen objektiven Beurteilung zu kommen. Für mich bleibt immer noch eine Frage, ob eine Verfassungsbeschwerde ? Wikipedia sinnvoll sein könnte, um mal eine einheitliche Vorgabe zu erhalten. Aber vielleicht sollte man mal abwarten, der og. Beschluss lässt hoffen, dass die LGs auf dem Weg zu einer "realistischen" Beschlussfassung sind....... (oder bin ich zu optimistisch?!) | |
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| | # 591 | |
| Registriert seit: 19.06.2007
Beiträge: 173
| Zitat:
![]() nur eine Woche in den charts??? das Album ist seit Mai durchgehend in den Top100, letzte Woche sogar (wieder) Top10. Da kann man den Kieler Richtern nur vollkommene Ahnungslosigkeit bescheinigen! :eekdevil: | |
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| | # 592 | |
| Registriert seit: 30.04.2009
Beiträge: 1.775
| Zitat:
...?! ohne jetzt die deutschen charts der letzten Monate studiert zu haben.... aber darum gehts hier vorrangig auch gar nicht. Das LG Kiel ist das 1. Gericht (zumindest nach meinem Kenntnisstand), das hier mal die Begrifflichkeiten aus eigener Sicht etwas genauer unter die Lupe nimmt und versucht, realistisch zu beurteilen. Hier finden sich u.a. auch folgende Zitate: Dabei darf auch nicht außer Betracht bleiben, dass die Auslegung des vom Gesetzgeber nicht näher definierten Begriffs des „gewerblichen Ausmaßes“ im Lichte von Verfassungs- und Europarecht zu erfolgen hat, wonach auf gespeicherte Verkehrsdaten nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts derzeit nur bei Verdacht auf Vorliegen einer schweren Straftat nach § 100a Satz 2 StPO zugegriffen werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008, Aktenzeichen 1 BvR 256/08 ). Da bereits das Vorliegen eines Anspruchs nach § 101 Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 2 UrhG nicht festgestellt werden kann, kommt es auf die Frage, ob ein solcher Anspruch im konkreten Einzelfall möglicherweise unverhältnismäßig wäre (§ 101 Abs. 4 UrhG) - was naheliegt, da lediglich der Inhalt eines einzigen Langspieltonträgers oder gar nur eines der darauf enthaltenen Titel, an dem die Antragstellerin Rechte besitzt, zum Herunterladen angeboten wurde, dessen Wert als CD etwa 20,- € betragen mag - nicht an. Solche Aussagen hab ich von den Kölnern noch nicht vernommen, da werden allem Anschein nach vielmehr die "an den Haaren herbeigezogenen Argumente" der Rechteinhaber übernommen?! | |
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| | # 593 |
| Registriert seit: 27.07.2009
Beiträge: 6
| Eine super Sache dieses Werk, besonders als Neuabgemahnter mit den knackigen Fristen im Nacken nur zu empfehlen. Eine Frage hätte ich noch die noch nicht so richtig beantwortet wurde mMn. Man liest ja hin und wieder das auch Abmahnungen von vor 2 oder 3 Jahren kommen können. Erstens, warum kommt so eine Abmahnung so spät, dauerte die Klarnamenermittlung da solange oder was war die Ursache? Und 2) wie schaut es mit der Verjährung aus, gelten die 3 Jahre für so lange zurückliegende "Vergehen" ebenfalls dann ab dem 1.1. des Folgejahres? Und 3) noch ganz weit hergeholt, ist es möglich das die Abmahner einem übertrieben gesagt 5-10 Jahre alte Vergehen vorwerfen oder gibt es da auch eine Regelung ab wann es da eine Verjährung gibt? Sind wahrscheinlich banale Fragen aber ne klare Antwort habe ich darauf noch nicht so gefunden. |
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| | # 594 | |
| Registriert seit: 23.07.2009
Beiträge: 46
| Moin bin auch wieder da. Also i.d.R. verlaufen diese abmahnungen relativ schnell, da ja der Provider nicht so lange auf deine Daten zugreifen kann daher sind Fälle die über 6 Monate zurückliegen eher unwahrscheinlich ausser die Bittsteller haben damals schon Abgemahnt und Akteneinsicht beantragt, aber warum sollten sie ann 6 Monate später erst schreiben ? Wurdest du natürlich schon vor 2, 3 Jahren abgemahnt kann sich das wiederholen bei eine mod UE bis 30 Jahre später. Ohne abgabe einer Mod UE glaube 5 Jahre. Im grunde ist das aber spielerei und kommt 1. i.d.R. nicht vor und 2. vor allem nicht vor Gericht. -----Doppelpost zusammengeführt am 1.9.2009 um 17:13:29----- Zitat:
Was ja vielleicht auch dafür spricht warum fast nur T Kunden abgemahnt werden, den anscheind ist der Kölner klüngel ja gern bereit sich vor den Karren unserer Bittsteller zu spannen. Also mein persönlicher Eindruck. | |
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| | # 595 | |
| Registriert seit: 22.07.2009
Beiträge: 87
| Zitat:
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| | # 596 | |
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
| U.a. in Hinblick auf den Gerichtsstand ist auch die Widerklage gegebenenfalls in Erwägung zu ziehen, von denjenigen, die z.B. vor ihrem örtlichen Gericht gegen einen Abmahner antreten müssen: Zitat:
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| | # 599 |
| Registriert seit: 05.05.2009
Beiträge: 227
| Hallo! Vielleicht ist es für einige interessant, die 2007 geloggt wurden und dann eine von der Fa. "Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus AG" beauftragte Abmahnung zu den Produkten (Duden - Die deutsche Rechtschreibung -Duden Korrektor Plus- Duden Korrektor Plus Update - Duden Korrektor Standard - Brockhaus Enzyklopädie multimedial - Brockhaus Enzyklopädie digital - Brockhaus mobil - Brockhaus multimedial Premium - Der Brockhaus in Text und Bild) erhielten. Bis Ende 2007 war die Brockhaus AG nicht Inhaberin der ausschließlichen Leistungsschutzrechte für die o.g. Produkte! Das weiß auch der RA, deshalb erhalten die Abgemahnten auch Kopien von Vollmachten, die erst auf das Jahr 2008 datiert sind. Laut einer E-Mail vom 19.08.2009 15:35 Axxxxxxxxxib@bifab.de - Referat Recht Zitat "Seit der Ausstellung dieser Vollmacht" (außergerichtlichen Vollmacht vom 28.6.07 ) "hat sich die Rechteinhaberschaft bei den Produkten geändert. Es gab einen Wechsel der Rechte von der Brockhaus Duden Neue Medien GmbH auf die Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus AG." Zitatende Ist zwar eine Tochtergesellschaft, aber immerhin eine andere Firma. Das genaue Datum und in welcher Form die Rechte übertragen wurden, konnte ich bisher nicht feststellen. Die erste Vollmacht von der Brockhaus AG, die ich bisher gesehen habe, trägt ein Datum von Anfang Januar 2008. Falls irgendjemand Vollmachten mit anderen Daten von den beiden Firmen hat, bitte posten. Ferner, wenn "original" Produkte vorhanden sind, bitte einmal nach schauen, wann welche Firma als Rechteinhaberin angegeben ist. mfg nte |
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| | # 600 |
| Registriert seit: 19.07.2009
Beiträge: 1.229
| Vielleicht hilft dir das: Duden Korrektor 4.0: © Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, Mannheim, 20012008 Alle Rechte, einschließlich des Übersetzungsrechts für alle Sprachen, sind vorbehalten. Druck oder Kopie, auch auszugsweise, sowie jegliche Vervielfältigung auf elektronischem Weg sind, soweit sie nicht gem. §§ 53, 54 URG dem persönlichen und eigenen Gebrauch dienen, untersagt, ebenso die missbräuchliche Verwendung der Datenbank. Auch die Speicherung des Datenmaterials in Datensystemen im Hinblick auf eine Weitergabe für fremde Zwecke ist unzulässig. |
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