Abmahnwahn 2.0 - allumfassend

Alt 27.08.2009, 23:24   # 521
PacMan73
 
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Landgericht Bielefeld AZ 4 OH 128/09
Jüngle/Geißler MMR 2008, 787
Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, § 101 Rn. 12

Und wenn du dir mal das Gesetz anschaust, kannst du den Willen des Gesetzgebers praktisch rauslesen. Das Wort Gewerbsmäßig in Abs. 2 hätte man sich sonst sparen können. Nur leider wird es halt falsch und unsinnig verknüpft
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Alt 27.08.2009, 23:25   # 522
Ansgar
 
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Zitat:
Zitat von Orchid95 Beitrag anzeigen
Bisher ist mir auch nur die "Verfassungsbeschwerde" als mögliche Maßnahme eingefallen, weil es um die Einschränkung von Grundrechten geht....
Starker Tobak zu dieser späten Stunde. Diese Idee sollten wir vielleicht mal dem Verein gegen den Abmahnwahn vortragen.
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Alt 27.08.2009, 23:26   # 523
Orchid95
 
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Zitat:
Zitat von PacMan73 Beitrag anzeigen
Landgericht Bielefeld AZ 4 OH 128/09
Jüngle/Geißler MMR 2008, 787
Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, § 101 Rn. 12
Vielen Dank!
Aber....: Gibts da links oder könntest du so nen Kommentar-Ausschnitt hier mal einstellen??

-----Doppelpost zusammengeführt am 27.8.2009 um 23:28:14-----

Zitat:
Zitat von Ansgar Beitrag anzeigen
Starker Tobak zu dieser späten Stunde. Diese Idee sollten wir vielleicht mal dem Verein gegen den Abmahnwahn vortragen.
Ich halte das auch für sehr überzogen!

Andererseits sind da schon wegen ganz anderer Lapalien Beschwerdeverfahren geführt worden.....

und mir fällt halt auch nix anderes ein.... wie gesagt, bin offen für Vorschläge!!

-----Doppelpost zusammengeführt am 27.8.2009 um 23:30:50-----

Zitat:
Zitat von PacMan73 Beitrag anzeigen
Und wenn du dir mal das Gesetz anschaust, kannst du den Willen des Gesetzgebers praktisch rauslesen. Das Wort Gewerbsmäßig in Abs. 2 hätte man sich sonst sparen können. Nur leider wird es halt falsch und unsinnig verknüpft
Seh ich genauso und hab das hier auch schon oft geschrieben.

Wie gesagt: Was tun sprach Zeus? Die Richter haben hier im Prinzip "Narrenfreiheit"....
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Alt 27.08.2009, 23:33   # 524
PacMan73
 
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Nein, leider keine Links. Aber ich geb dir mal den genauen Wortlaut des Landgerichts Bielefeld wieder:
Dass die Rechtsgutsverletzung darber hinaus auch die Voraussetzung des § 101 Abs. 1 UhrG und insbesondere ein gewerbliches Ausmaß aufweisen muss, ergibt sich aus dem Gesetzestext nicht. Der insoweit entgegenstehnde Wille des Gesetzgebers hat im Wortlaut des § 101 Abs. 2 UrhG in keiner Weise Niederschlag gefunden
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Alt 27.08.2009, 23:37   # 525
Frank2009
 
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Zitat:
...
Die Beteiligte ist für die begehrte Auskunft zudem passivlegitimiert gem. § 101 Abs. 2 UrhG. Sie erbringt als sog. Accessprovider in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen, welche für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt wurden. Eine Berechtigung zur Zeugnisverweigerung ist nicht ersichtlich. Weder die Auskunftserteilung noch die hier getroffene Anordnung erscheinen der Kammer als unverhältnismäßig, § 101 Abs. 4 UrhG
...
Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG Landgericht Koeln Beschluss v. 17.12.2008 - Az.: 38 OH 8/08
Solche "Begründungen" sehe ich sehr kritisch. Das bedeutet aber nicht, daß § 101 UrhG fehlerhaft ist, sondern eher bestimmte Auslegungen zu hinterfragen wären.
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Alt 27.08.2009, 23:37   # 526
Orchid95
 
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Zitat:
Zitat von PacMan73 Beitrag anzeigen
Nein, leider keine Links. Aber ich geb dir mal den genauen Wortlaut des Landgerichts Bielefeld wieder:
Dass die Rechtsgutsverletzung darber hinaus auch die Voraussetzung des § 101 Abs. 1 UhrG und insbesondere ein gewerbliches Ausmaß aufweisen muss, ergibt sich aus dem Gesetzestext nicht. Der insoweit entgegenstehnde Wille des Gesetzgebers hat im Wortlaut des § 101 Abs. 2 UrhG in keiner Weise Niederschlag gefunden

Danke! AUch hier nochmal ein Beschluss, den Kollege Baxter uns mal verlinkt hatte: LG Bielefeld
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Alt 27.08.2009, 23:39   # 527
PacMan73
 
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Außerdem wird aus meiner Sicht von den Rechteinhabern noch weiter, ich nenne es mal getrickst, schau dir mal meinen Thread hier an:
Sammelthread Kornmeier falscher Gerichtsbeschluss

Den Beschluß zur Herausgabe der Verbindungsdaten vom Landgericht Bielefeld, welchen ich hier vor mir habe, ist 6 Seiten lang. Dabei beschäftigt er sich auf 4 1/2 ! Seiten damit, wie das Gesetz auszulegen ist und wie stark die Rechteverletzung sein muss

-----Doppelpost zusammengeführt am 27.8.2009 um 23:43:04-----

@ Frank2009 Es ist im Endeffekt egal, ob das Gesetz falsch formuliert wurde oder ob es falsch ausgelgt wird. Fakt ist das ein Gesetz so formuliert sein muss, dass es möglichst keinen Auslegungspielraum gibt. Gibt es ihn, muss das Gesetz gegebenenfalls überarbeitet werden. Wir leben in einem Rechtsstaat und nicht in einem Staat wo Gesetze willkürlich ausgelegt werden können. Rechtstaat bedeut auch Rechtssicherheit!
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Alt 27.08.2009, 23:48   # 528
Ansgar
 
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Zitat:
Zitat von PacMan73 Beitrag anzeigen
Landgericht Bielefeld AZ 4 OH 128/09
Jüngle/Geißler MMR 2008, 787
Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, § 101 Rn. 12

Und wenn du dir mal das Gesetz anschaust, kannst du den Willen des Gesetzgebers praktisch rauslesen. Das Wort Gewerbsmäßig in Abs. 2 hätte man sich sonst sparen können. Nur leider wird es halt falsch und unsinnig verknüpft
Ich glaube dir jetzt einfach mal. Trotzdem hätte ich gern eine Bestätigung von juristischer Seite. Und dann aber auch nur dann kann man seine/n Abgeordneten, das Justizministerium und weiß Gott wen mit Beschwerden bombardieren. Ich wäre dabei. Natürlich mit meienm guten (Klar)Namen.

@Orchid: Weißt du, seit mich gewisse Abmahner aus München aus meinem beschaulichen Dasein gerissen hat bin ich sauer. Extrem sauer sogar. Und das ist nicht gut. Aber es geht nicht nur um mich. Ich habe vor einigen Jahren schon einmal dabei mitgeholfen unseriös arbeitende Firmen an den Pranger zu stellen. Das hat großen Spaß gemacht. War aber im Gegensatz zur Abmahnwelle relativ einfach.

Gegen die Anwälte kommen wir als juristische Laien nicht an, gegen die Logger schon. Die kochen nur mit (fauligem) Wasser. Nur dazu brauchen wir Beweise. Und die haben wir (noch) nicht. Vor allem werde ich darüber nicht in einem öffentlichen Forum diskutieren. Was wir brauchen wäre noch mehr Berichterstattung in der Presse, noch mehr Leute wie Daniel Finger, die sich an heise & Co. wenden. Keine Windeier, keine Poweruser, Leute die nicht nur behaupten zu Unrecht abgemahnt worden zu sein, sondern wirklich Unschuldige, die das auch beweisen können. Und dann bekommt dieses Logger Gebilde weitere Risse. Die ersten sehe ich schon.
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Alt 27.08.2009, 23:50   # 529
Frank2009
 
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Zitat:
Zitat von PacMan73 Beitrag anzeigen
Es ist im Endeffekt egal, ob das Gesetz falsch formuliert wurde oder ob es falsch ausgelgt wird. Fakt ist das ein Gesetz so formuliert sein muss, dass es möglichst keinen Auslegungspielraum gibt. Gibt es ihn, muss das Gesetz gegebenenfalls überarbeitet werden. Wir leben in einem Rechtsstaat und nicht in einem Staat wo Gesetze willkürlich ausgelegt werden können. Rechtstaat bedeut auch Rechtssicherheit!
Dzbgl. bin ich absolut Deiner Meinung. Seitenlange Begründungen lassen solche Auslegungen sicherlich alles Andere als durchsichtig erscheinen.
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Alt 28.08.2009, 00:28   # 530
PacMan73
 
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Wie dem auch sei. Ich sehe im Moment keine Alternative zur Überprüfung des UrhG um diesen Abmahnwahn zu stoppen. Man muss das Übel an der Wurzel packen und nicht an Symptomen rumdoktern, wie z.B. muss mein WLan gesichert sein, wenn ja wie, für wenn bin ich noch verantwortlich usw.
Illegales Filesharen ist eine Urheberechtsverletzung, egal wieviel. Fakt ist aber auch das die (schlechten) Gesetze nicht dazu benutzt werden dürfen mit pesonenbezogenen Daten leichtfertig und unverhätnismäßig umzugehen und das man mit Hilfe der Gesetze auch sehr geringfügige Verstöße zur Geldmacherei benutzen kann. Hier muss nachgebessert werden. Z.B. bei geringen Verstößen eine Deckelung der Ersatzansprüche.
Ich denke der Gesetzgeber hat das versucht, ist aber an Formulierungen und Auslegungen gescheitert.
Ich sehe nur 2 Möglichkeiten:
Einreichen einer Verfassungsbeschwerde, deren Erfolg sehr fraglich, langwierig und mit hohen kosten verbunden sein kann.
Oder man übt Druck auf den Gesetzgeber aus, was ich persönlich für die beste Methode halte, da er offensichtlich wohl das selbe Ziel wie wir verfolgte, sich aber nicht klar ausgedrückt hat. Fraglich ist, ob der Gestzgeber überhaupt weiß, wie sein Gesetz in der Praxis gehandhabt wird. Es sind zig tausend Bürger betroffen, es wird Zeit zu handeln.
Der Staat hat hierfür ein Instrument geschaffen, es nennt sich Petition.
Die Petition muss innerhalb von 3 Wochen 50000 Unterschriften sammeln. Ich denke, das wäre zu schaffen, wenn man die Petition entsprechend vorbereitet.
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Alt 28.08.2009, 00:47   # 531
Ansgar
 
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Zitat:
Zitat von PacMan73 Beitrag anzeigen
Die Petition muss innerhalb von 3 Wochen 50000 Unterschriften sammeln. Ich denke, das wäre zu schaffen, wenn man die Petition entsprechend vorbereitet.
Das wäre einen Versuch wert. Und wer formuliert die Petition?

Die Jungs und Mädels hier sollten wir nicht außen vor lassen: Verein gegen den Abmahnwahn
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Alt 28.08.2009, 00:53   # 532
Frank2009
 
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Zitat:
Zitat von PacMan73 Beitrag anzeigen
...
Die Gesetzeslage ist derzeit eindeutig. Nur die Anwendung der Gesetze ist es offensichtlich nicht. Den Zweck und Nutzen einer Petition kann ich in diesem Fall nicht erkennen, abgesehen davon, daß mir auch keine Petition der letzten Jahre bekannt ist, die irgendeine Wirkung erzielt hätte bzw. Entscheidungen positiv beeinflußt im Sinne der Antragsteller.

Was das gewerbliche Ausmaß angeht: es geht hier zu allererst weniger um das Ausmaß, als um eine Prüfung angeblich existierender Beweise, noch BEVOR es zu einer Genehmigung zur Freigabe von Klarnamen kommt. Dazu wurde der Richterbeschluß ja ursprünglich eingeführt, nicht nur um eine aufwandsunabhängige Unterschrift zu erhalten. Daß eine Prüfung der angeblichen Beweise/Sachverhalte offensichtlich derzeit starke Mängel aufweist, sollte nicht zu Lasten derer gehen, die im Ergebnis deshalb mit teilweise oder völlig unberechtigten Abmahnungen zu kämpfen haben.

Hinzu kommt die derzeit nicht abschätzbare Anzahl an Abmahnungen, denen weder eine Anordnung eines Gerichtes noch eine staatsanwaltschaftliche Ermittlung zugeordnet werden kann in Hinblick auf eine Klarnamenermittlung - in diesen Fällen spielt § 101 UrhG, Abs. 2 erstmal sowieso keine Rolle, da weder geklärt ist, ob ein Ausmaß vorliegt, noch um welches Ausmaß es sich handelt, noch auf Basis welcher Daten die Abmahnungen überhaupt generiert wurden.

In erster Linie sehe ich hier die entsprechenden Abmahner in der Pflicht, Belege zu liefern für eine rechtmäßige Ermittlung der Klarnamen.
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Alt 28.08.2009, 00:57   # 533
PacMan73
 
Registriert seit: 27.08.2009
Beiträge: 38
Vielleicht sollten wir dafür einen extra Thread eröffnen. Thread Petition, in der erstmal erklärt wird wie eine Petition funktioniert, wogegen sie gerichtet werden soll und wo Formulierungsvorschläge gesammelt werden. Auch eine Strategie wie möglichst viele Leute erreicht werden, muss erarbeitet werden.
Der Vorteil einer Petition:
- sie kostet nichts
- es besteht kein Risiko
- Der Petitionsauschuss des Bundestages muss sich mit ihr beschäftigen wenn die nötigen 50000 Unterschriften zusammenkommen
- große Öffentlichkeitswirkung
- kann online durchgeführt werden
- siekann auch mit weniger Unterschriften beim Bundestag vorgelegt werden, muss dann jedoch nicht verhandelt werden
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Alt 28.08.2009, 09:25   # 534
Ansgar
 
Registriert seit: 19.07.2009
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Wie und was auch immer getan werden kann, wir sollten es versuchen. Nur stillzusitzen und wie ein Kaninchen vor der Schlange auf den Biss warten, halte ich für die denkbar schlechteste Alternative.
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Alt 28.08.2009, 12:37   # 535
Knüppelklaus
 
Registriert seit: 11.04.2009
Beiträge: 282
@ PacMan73:
Du machst sehr viel Wind, übersiehst jedoch, dass das LG Bielefeld das einzige Gericht ist, welches in der Tat keine Prüfung bezüglich eines gewerblichen Ausmaßes vornimmt.

Alle anderen Gerichte prüfen das Vorliegend des "doppelten gewerblichen Ausmaßes". Insofern ist die Rechtsprechung des LG Bielefeld vielleicht nicht besonders begrüßenswert (auch wenn sie sich am Gesetzestext orientiert), nur zeigen die Entscheidungen aus Köln, dass selbst wenn das Gesetz geändert würde, das Ergebnis der Rechtsprechung gleich bleibt.

Ich kann jedenfalls mit einer Entscheidung arbeiten, die keine Ausführungen zum gewerblichen Ausmaß der Rechtsverletzung enthält...
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Alt 28.08.2009, 13:10   # 536
Orchid95
 
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Beiträge: 1.775
Zitat:
Zitat von Knüppelklaus Beitrag anzeigen
@ PacMan73:
...... nur zeigen die Entscheidungen aus Köln, dass selbst wenn das Gesetz geändert würde, das Ergebnis der Rechtsprechung gleich bleibt.
Jein?!

MMn liegt der "Formulierungsfehler" in diesem Satz:

Zitat:
Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.
(§ 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG).

Dort Wort "gewerbliche" sollte man in diesem Satz streichen!
Dieses resultiert nämlich lt. Gesetzgebungsverfahren aus dem ursprünglichen Begriff "im geschäftlichen Verkehr", und diese Voraussetzung sollte neben dem entspr. Ausmaß immer gegeben sein. Ist auch vom Gesetzgeber so gemeint, wird lediglich durch diese Formulierung nicht mehr so ausgedrückt.

Nur so bleibt auch der ursprüngliche Sinn und Zweck des Urheberrechts gewahrt!
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Alt 28.08.2009, 13:18   # 537
PacMan73
 
Registriert seit: 27.08.2009
Beiträge: 38
@ knüppelklaus Natürlich kenn ich nicht alle Gerichtsbeschlüsse. Tatsache ist aber, dass die Abmahner die Gewerbsmäßigkeit mit einem "Trick" erzwingen. Lies dir mal meinen anderen Thread durch:
Sammelthread Kornmeier falscher Gerichtsbeschluss
Zumindest was ich bis jetzt gelesen hab, sehen die Gerichte einen Titel noch nicht als Gewerbsmäßig an, wohl aber evt. ein ganzes Album. Das scheint von den Abmahnern gezielt genutzt zu werden.

-----Doppelpost zusammengeführt am 28.8.2009 um 13:40:20-----

@ Orchid 95
Nein, der Fehler liegt im § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG. Hier heißt es:
In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte

Hier bezieht sich das Gewerbsmäßige auf einmal auf den Dienstleister, nicht auf die rechtsverletzende Tätigkeit. Dienstleister wäre der Provider. Gedacht war da aber wohl mehr an solche Dienstleister wie Rapidshare. Das man das halt auch anders auslegen, verstehen kann, war vom Gesetzgeber wohl nicht beabsichtigt. Aufgrund dieses §en gründen zumindest einige Gerichte ihren Beschluss zur Herausgabe der Verbindungsdaten.
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Alt 28.08.2009, 14:12   # 538
Orchid95
 
Registriert seit: 30.04.2009
Beiträge: 1.775
Zitat:
Zitat von PacMan73 Beitrag anzeigen
@ Orchid 95
Nein, der Fehler liegt im § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG. Hier heißt es:
In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte
@pacMan73

Dazu schrieb Knüppelklaus bereits etwas. Dieser Aussage kann ich mich nur anschließen:
Lediglich das LG Bielefeld lässt § 101 Abs. 1 UrhG bei seiner Beschlussfassung völlig außer acht.
LG Köln prüft beides (also § 101 Abs. 1 und 2!)

Bezüglich des gewerblichen Ausmasses wird jedoch lediglich der von mir erwähnte Satz 2 eingehender betrachtet:
Das Ausmaß wird bejaht, weil das Zugänglichmachen 1 Datei (Aufnahme) im Internet an einen unüberschaubaren Personenkreis erfolgt.
Die Schwere wird bejaht, sofern es sich um Rechtsverletzungen innerhalb eines Zeitraums von bis zu 6 Monaten nach Veröffentlichung des Werkes und damit innerhalb der verkaufsrelevanten Phase handelt!
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Alt 28.08.2009, 14:18   # 539
Ansgar
 
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Beiträge: 1.229
Zitat:
Zitat von Orchid95 Beitrag anzeigen
Die Schwere wird bejaht, sofern es sich um Rechtsverletzungen innerhalb eines Zeitraums von bis zu 6 Monaten nach Veröffentlichung des Werkes und damit innerhalb der verkaufsrelevanten Phase handelt!
Und da haben wir in anderen Fällen einige Ungereimtheiten. SKW Schwarz mahnt z. B. Filme ab, deren Entstehung bereits 2001 und 2006 war. Lediglich die deutschen DVDs dazu sind erst 2009 erschienen. Die Frage ist nun: Zählt als Veröffentlichung der Tag an dem ein Film fertigstellt war, der Tag als er im Kino lief oder der Tag an der der (deutsche) Rechteinhaber seine DVD auf den Markt brachte. (Wobei ich jetzt nicht darüber spekuliere, wer denn bitteschön die DVDs ins Netz gestellt hat ...)
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Alt 28.08.2009, 14:22   # 540
PacMan73
 
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Beiträge: 38
Naja, alles sehr an den Haaren herbeigezogen. Für mich ist sinngemäß eindeutig erkennbar, dass der Gesetzgeber eine solche Auslegung gerade nicht wollte. Vielmehr sollte es wohl darum gehen, ob mit der Rechtsverletzung Profit gemacht wird.
Die Frage die sich mir immer noch stellt, tritt man damit an den Gesetzgeber heran und versucht von ihm eine eindeutige Formulierung zu erlangen, damit der Abmahnwahn ein Ende findet. Es hat wohl auch noch nie vor Gericht eine Interessenabwägung zwischen dem Datenschutzgesetz (sind ja Personenbezogene Daten) und der schwere der REchtsverletzung gegeben.
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Alt 26.05.2012, 15:53 # --
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