| | # 502 | ||
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
| Zitat:
Zitat:
In erster Linie gehts mir darum, hier mal ein paar neue evtl. interessante Diskussionsthemen anzusprechen und natürlich um den evtl. Erhalt einiger entsprechender Infos/Hinweise, die ich selber bislang noch nicht finden konnte. | ||
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| | # 503 | |
| Registriert seit: 30.04.2009
Beiträge: 1.775
| Hier noch was aktuelles von Abmahnwahn-Dreipage Daraus ein Zitat von RA Solmecke: Zitat:
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| | # 504 | |
| Registriert seit: 26.04.2009
Beiträge: 291
| Zitat:
hier noch eine stellungsnahme des Deutschen Richterbundes: (Feb. 2009) Gerade im Bereich der Internetverstöße wird einer willkürlichen Wahl des Gerichtsstands schon heute entgegengewirkt, indem der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nur dort für gegeben erachtet wird, wo der Verstoß sich im konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich ausgewirkt hat (OLG Celle OLGR 2003, 47) oder wo er sich bestimmungsgemäß hat auswirken sollen (LG Krefeld K&R 2007, 596). quelle: ... einstweilige Verfügung: Deutscher Richterbund - Berlin | |
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| | # 505 | |
| Registriert seit: 30.04.2009
Beiträge: 1.775
| In dem Zusammenhang vielleicht auch interessant, was aus dieser Aktion (23. Dezember 2008 ) geworden ist....?: Zitat:
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| | # 506 | |
| Registriert seit: 26.04.2009
Beiträge: 291
| Zitat:
keine ahnung, der gesetzesentwurf der fdp bzgl.: Benennung qualifizierter Gerichte Bt- Drucksache: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/111/1611173.pdf wurde jedenfalls am 18.06.2009 abgelehnt. quelle: Das Parlament, Nr. 26 2009, 22.6.2009 - Keine Haftungslockerung im Internet | |
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| | # 507 |
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
| Den fliegenden Gerichtsstand in Filesharingfällen und Störerhaftung konnte ich trotz intensiver Suche immer noch nicht finden. Sicherlich sind Urteile, die dies belegen könnten, auf diversen Webseiten nicht gerne gesehen, da wohl abträglich für die Onlinekundengewinnung - oder sieht das jemand anders? Gäbe es Urteile, die meine Einschätzung ad Absurdum führen könnten, so müßten diese meiner Meinung nach dagegen aufgrund hoher Werbewirksamkeit auch große Verbreitung gefunden haben - was aber nicht der Fall ist. Ich hoffe nur, daß ich mich dzbgl. weitestgehend verständlich ausgedrückt hab. -----Doppelpost zusammengeführt am 21.8.2009 um 20:56:58----- Folgendes gilt natürlich auch hier: Man sollte nicht alles glauben, was man (im Internet im Besonderen) liest, sondern immer hinterfragen: woher stammt eine Behauptung und wer zieht seinen Nutzen daraus? -----Doppelpost zusammengeführt am 21.8.2009 um 21:05:54----- Im Übrigen kann ich nur jedem empfehlen, bei Webseiten mit News/Artikeln/Sonstigem zum Abmahnthema immer auch ins Impressum zu schauen in Hinblick darauf, von wem die jeweilige(n) Seite(n) betrieben wird(werden). |
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| | # 508 | ||
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
| Dies ist in vielerlei Hinsicht ein interessanter Fall, u.a. dahingehend, daß das AG Hannover als zuständig erachtet wurde: http://medien-internet-und-recht.de/...R_2008_366.pdf U.a. nach § 12, § 13 ZPO und in Hinblick darauf, daß die Abgemahnte (hier Klägerin bzgl. negativer Feststellungsklage) in Hildesheim ihren Wohnsitz hatte und für Hildesheim die in Niedersachsen besondere funktionale Zuständigkeit des AG Hannovers griff, wurde als Gerichtsort dieses bestimmt. Interessant wohl auch: Zitat:
Ausschließlicher Gerichtsstand (1) Für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft wegen Verletzung eines von ihr wahrgenommenen Nutzungsrechts oder Einwilligungsrechts ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung vorgenommen worden ist oder der Verletzer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. § 105 des Urheberrechtsgesetzes bleibt unberührt. (2) Sind nach Absatz 1 Satz 1 für mehrere Rechtsstreitigkeiten gegen denselben Verletzer verschiedene Gerichte zuständig, so kann die Verwertungsgesellschaft alle Ansprüche bei einem dieser Gerichte geltend machen. Wobei dies im Prinzip in erster Linie einen anderen Aspekt der Filesharingabmahnungen betrifft: wo befindet sich in der Abmahnkette die Verwertungsgesellschaft, daß z.B. § 1 und § 17 UrhWahrnG überhaupt in Frage kämen? Weitere interessante Begründung/Bemerkung (neben vielen anderen) aus obigem Urteil: Zitat:
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| | # 509 |
| Registriert seit: 26.04.2009
Beiträge: 291
| zum Thema § 97a Abs. 2 UrhG Da eine Rückwirkung des § 97a Abs. 2 UrhG nicht ausdrücklich angeordnet wurde, kommt eine solche nicht in Betracht. Darüber hinaus kommt die Anwendung des § 97a Abs. 2 UrhG auch nur in Betracht, wenn eine unerhebliche Rechtsverletzung eingetreten ist. Dies ist angesichts der 964 zum Download angebotenen Audiodateien nicht der Fall. Landgericht Köln, Az. 28 O 889/08 quelle: Initiative Abmahnwahn-Dreipage kann mir jmd erklaeren, wo eine unerhebliche rechtsverletzung anfaengt? |
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| | # 510 |
| Moderation Registriert seit: 20.04.2008
Beiträge: 3.630
| Man sollte besser formulieren, wo sie aufhört. Man darf also davon ausgehen, dass alles das, was nicht in der Gesetzesbegründung zum § 97a UrhG steht (Stadtplanausschnitt, Liedtextes auf einer privaten Homepage, Lichtbild in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung, usw.) auch nicht von jenem erfasst wird. Neben einem aktuellen Album/Kinofilm kann lt. OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, AZ: 6 W 182/08 selbst bei älteren Musikstücken durch die Schwere der Rechtsverletzung noch ein gewerbliches Ausmaß bejaht werden und damit eine Unerheblichkeit verneint. Damit dürften die Grenzen für eine "unerhebliche Rechtsverletzung" sehr eng gesteckt sein und sich äußerst übersichtlich gestalten. |
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| | # 511 |
| Registriert seit: 05.06.2009
Beiträge: 302
| Guten Morgen zusammen, Hab da mal wieder im Netz gestöbert und mich ja gefragt das in einem Thread ja lieder abgemahnt werden wie z.B. Sunshine 2009 da ist wohl der RI Uptunes, So habe jetzut mal bei der GEMA gestöbert und habe dies hier gefunden https://mgonline.gema.de/soundcarrie...+MEGAMIX+VOL.1 Frage was macht ein Holländischer Verleger damit drin wenn es angeblich Uptunes ist und die Rechte wohl auch bei der GEMA liegen??? Oder fallen die rechte damit nicht der GEMA unter?? Denke damit das Lied bei der GEMA aufgenommen wird müssten sie doch die ganzen rechte abtreten oder hab ich dort was Falsch verstanden??? Was meint ihr dazu? |
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| | # 513 | |
| Registriert seit: 05.06.2009
Beiträge: 302
| Zitat:
Im Normalfall ist ja auch nicht der Sänger sondern der Songwriter besitzer der Rechte, der Künstler ist nur ausführendes Organ (meines Gedankenganges nach) Ist schon alles eine sehr graue Zone, Die Reichen werden noch reicher, und die Armen noch ärmer. Warum ist Deutschland nur so kompliziert??? | |
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| | # 514 |
| Gesperrt Registriert seit: 16.03.2009 Ort: Unter den Buchen sollst Du suchen.
Beiträge: 7.681
| Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ist eine Verwertungsgesellschaft, die in Deutschland (Hauptsitz Berlin und München) die Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte von denjenigen Komponisten, Textdichtern und Verlegern von Musikwerken vertritt, die in ihr Mitglied sind. Andere Verwertungsgesellschaften sind z.B. in der Schweiz die SUISA und in Österreich die AKM. Quelle: Wiki |
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| | # 515 |
| Registriert seit: 05.06.2009
Beiträge: 302
| Nochmal was, Hoffe ich fange nicht an zu nerven,blos ich denke man muss jedes Loch finden um denen das Handwerk zu legen. Thema N+L Wie es ja auch hier im Forum rumgegangen ist ist Herr W. ja mit einem kleinen Teil der Kanzlei ja nach Frankfurt umgezogen sprich er sitzt auch dort mit dem Namen N+L. Die Abmahnungen kommen weiterhin aus Karlsruhe, sprich irgendwer setzt in Karlsruhe die Digitale Unterschrift unter die Abmahnungen (bzw. die ist ja in diesem Standart schreiben gespeichert) Blos muss ein RA nicht wissen was da rausgeht?(denke da jetzt irgendwie an Urkundenfälschung wenn ihr wisst was ich meine) Sagen wir mal bei einer Abmahnung ist ein Fehler aufgetreten der Abgemahnte gibt es an einen RA weiter der liest die Unterschrift Herr W. schreibt ihn an dann würde Herr W. ja doof dastehen denn die schreiben gehen ja alle nach Karlsruhe. Weiss nicht ist meine Persönliche meinung aber die geht bei N+L immer mehr nach rechtsmißbräuchliche Abmahnung gibt da so einige Indizien die auch hier glaub ich im Thread schon geschrieben worden sind. z.B. pauschalangebote für die besagte RI's aber dem Abgemahnten die volle gebühr vorgaukeln -----Doppelpost zusammengeführt am 24.8.2009 um 21:12:27----- Soweit ich das beurteilen kann gehen die ganzen kosten auf das konto von N+L z.B bei mir stand Kontoinhaber Kanzlei N+L Wird der RI denn jemals was von dem Geld sehen??? oder Wieviel bucht die kanzlei monatlich zu den RI's?? Vieleicht will der RI ja keine 150 Schadensersatz sondern ist nur damit zu frieden das die bösen Filesharer aufhören deren Titel zu verbreiten Oder sie sind mit 100 zufrieden(was auch schon zuviel ist) Dann währen 50 mehr auf dem Konto von N+L Das komische bei K+P soll auf das Konto des geschädigten gezahlt werden sprich Digiprotect Das sind alles so dinge die bei mir sich jetzt auftun die meines erachtens rauszufinden währen Das Prob.: Nur wie??? |
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| | # 516 |
| Registriert seit: 27.08.2009
Beiträge: 38
| Hallo, ich wollte hier mal auf einen Umstand aufmerksam machen, der diese Abmahnflut bei geringen Verstößen erst möglich macht und auf einen nicht gewollten Fehler im Gesetz beruht. Leider muss ich dazu etwas juristisch werden, man möge mir verzeihen:-D Bei den hier genannten §§ 101 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG handelt es sich um die §§ die die Gerichte dazu veranlasst einen Beschluss zu erlassen, der eure Provider zur Herausgabe der Verbindungsdaten (Aufschlüsselung der IP) zwingt. Während der § 101 Abs. 1 noch vom Gesetzgeber (Bundestag) korrekt formuliert wurde, hier wird ein gewerbsmäßiges Verhalten des Verletzers (der Filesharer) verlangt, beinhaltet der Abs. 2 Nr. 3 einen gravierenden Formulierungsfehler der hier allen zum Verhängnis wird. Hier wird, durch eine falsche Wortverkettung auf einmal nur noch verlangt, das der Dienstleister (das wäre euer Provider) gewerbsmäßig Tätig ist, was er natürlich immer ist, er will ja Geld verdienen mit der bereitstellung von DSL. Der eigentliche Rechteverletzer (Filesharer) muss die Rechtsverletzung jedoch NICHT mehr gewerbsmäßig tun. Dies war vom Gesetzgeber nicht gewollt. Der Gesetzgeber wollte eigentlich einen § schnürren der die Herausgabe der Verbindungsdaten generell nur bei einer gewerbsmäßigen Verletzungshandlung ermöglicht und nicht wenn nur der Provider gewerbsmäßig tätig ist. Dies wurde auch schon von Gerichten und anderen Juristen festgestellt. So stellt das Landgericht Bielfeld im Beschluss vom 15.05.2009 zur Herausgabe von Verbindungsdaten fest: Der insoweit entgegenstehende Wille des Gesetzgebers (die gewollte Gewerbsmäßigkeit des Verletzers) hat im Wortlaut des § 101 Abs. 2 UrhG in keiner Weise Niederschlag gefunden. LG Bielefeld 4 OH 128/09 Die Gerichte sind in einem solchen Fall machtlos, sie MÜSSEN dem vom Gesetzgeber formulierten (fehlerhaften) Text umsetzen, also die Verbindungsdaten freigeben, auch wenn es sich nur um "kleine" Verstöße handelt. Aber es gibt eine Möglichkeit euch dagegen zu wehren!. Nur der Gesetzgeber kann diesen von ihm ja noch nichtmal gewollten Fehler wieder Rückgängig machen. Schreibt an eure zuständigen Abgeordnenten, an die Justizministerien (insbesondere das Bundesjustizministerium), an die Medien, macht sie auf den Fehler aufmerksam und wie leichtfertig eure Daten herausgegeben werden, welche Abmahnmaschinerie in Deutschland aufgebaut wird, denen es nicht wirklich um die Rechte sondern nur ums schnelle Geld geht. Macht Druck das dieser Fehler möglichst schnell korregiert wird und das Gesetz im Bundestag neu und richtig formuliert wird! Ich selber werde, sobald ich dafür Zeit habe, einen Brief an die entsprecheden Stellen schicken und sie darauf aufmerksam machen. Aber ich kann den Gesetzgeber nicht zwingen den Fehler zu korregieren, dass wird er wohl nur, wenn der entsprechde Druck da ist. |
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| | # 517 | |
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
| Nur ein Beispiel, das auch meine Meinung andeutet: Zitat:
§ 101 UrhG ist meiner Einschätzung nach fehlerfrei. Das nur am Rande. -----Doppelpost zusammengeführt am 27.8.2009 um 23:17:33----- Ergänzend: Die Zukunft wird zeigen, welche Beschlüsse/Anordnungen gerechtfertigt waren und welche nicht. Dzbgl. bin ich recht optimistisch. | |
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| | # 518 |
| Registriert seit: 27.08.2009
Beiträge: 38
| Das er fehlerfrei von den Gerichten ausgelegt wird bestreit ich auch garnicht. Es geht vielmehr darum, dass der Gesetzgeber bei der Herausgabe der Daten eigentlich eine Schranke wollte, nämlich das die Verletzung gewerbsmäßig sein sollte. Leider hat sich die Gewerbsmäßigkeit durch eine Wortverkettung bei § 101 Abs. 2 Nr. 3 auf die Provider verschoben. Dies ist auch nach Auffassung einiger Gerichte und juristischen Beiträgen in Fachzeitschriften so. Es ist aber müssig darüber zu diskutieren, wenn man den willen des Gesetzgebers erfahren will, muss man ihn ansprechen und Druck ausüben, das er sich der Sache annimmt. |
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| | # 519 |
| Registriert seit: 30.04.2009
Beiträge: 1.775
| Seh ich auch so. Die "Rechtsauffassung" ist lediglich von Gericht zu Gericht recht unterschiedlich. Sehr fragwürdig finde ich hier das LG Bielefeld!, dessen Argumentation bezüglich gewerbliches Ausmaß schon ziemlich daneben ist. Ich verlink auch nochmal ins Nachbarforum, wo es um ähnliches geht! Bisher ist mir auch nur die "Verfassungsbeschwerde" als mögliche Maßnahme eingefallen, weil es um die Einschränkung von Grundrechten geht.... MMn braucht es hier auf jeden Fall "Rechtsexperten"...... |
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