Abmahnwahn 2.0 - allumfassend

Alt 21.08.2009, 12:28   # 501
3111
 
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Zitat:
Zitat von Frank2009 Beitrag anzeigen



Ja natürlich, aus dem einfachen Grund: Verwertungsrechte zu urheberrechtlich geschützten Werken werden auch außerhalb des Internets in der Regel landesweit oder weltweit angeboten (Filme, Musikdateien, Bilder) und vertrieben. Kommt es in solchen Fällen dann zu mutmaßlichen Verstößen und Klagen in Folge, orientiert sich der Gerichtsstand in der Regel (mir ist nichts Gegenteiliges bekannt - evtl. Ausnahmen z.B. wegen besonderer Schwere eines Vergehens ausgenommen) am Ort des Beklagten und nicht des Klägers.



Das ist absurd, wie gerade beschrieben. Es darf nach meiner Meinung nur davon abhängen (was die Anwendung des §32 ZPO u.a. angeht), in wie weit ein Verstoß in ausschließlicher Weise über das Internet ermöglicht wurde/möglich ist oder auch nicht wie oben beschrieben bzw. wie z.B. in allgemeinen Fällen der unerlaubten Vervielfältigung/Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke bzw. verwertungsrechtlich beschränkter Werke.

.

dieser vergleich hinkt fuer mich bzw. ich verstehe es anders. denn genauso gut koennen rechtsverstoesse gegen das wettbewerbsrecht sowohl im internet - also landesweit - wie auch ortsbezogen auftreten.

ein bsp.:

bis zum jahr 2001 galt im wettbewerbsrecht die zugabevordnung. dies bedeutete, dass bei der werbung eines produktes die zugabe nicht moeglich war. bsp: beim kauf einer geldboerse gibt es einen schluesselanhaenger gratis dazu .....

dieser verstoss gegen das wettbewerbsrecht konnte somit sowohl im internet - kein ortsbezug, als auch vor meiner haustuer staffgefunden haben z.b. durch werbung in einem schaufenster.

in beiden faellen, urheber und wettbewerbsrecht, bleibt also trotzdem das argument bestehen, dass der rechtsmißbrauch durch das medium internet hervorgerufen wurde.

ob dieser allgemein nur ausschliesslich ueber das internet hervorgerufen werden kann, unterscheidet das wettbewerbsrecht nicht vom urheberrecht.


hast du eine quelle fuer das kriterium der stoererhaftung gegen eine anwendung nach 32 zpo?
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Alt 21.08.2009, 12:37   # 502
Frank2009
 
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Zitat:
Zitat von 3111 Beitrag anzeigen
dieser vergleich hinkt fuer mich bzw. ich verstehe es anders. denn genauso gut koennen rechtsverstoesse gegen das wettbewerbsrecht sowohl im internet - also landesweit - wie auch ortsbezogen auftreten.
...
in beiden faellen, urheber und wettbewerbsrecht, bleibt also trotzdem das
argument bestehen, dass der rechtsmißbrauch durch das medium internet hervorgerufen wurde.

ob dieser allgemein nur ausschliesslich ueber das internet hervorgerufen werden kann, unterscheidet das wettbewerbsrecht nicht vom urheberrecht.
...
Natürlich. Deshalb müßte auch in diesen Fällen jeweils abgewogen werden (wirds offensichtlich auch, denn inflationär wird der fG wohl eher nicht angewandt, soweit ich das bislang überblicke), ob überhaupt die Anwendung eines "fliegenden Gerichtsstandes" unter u.a. obigen Aspekten vernünftig erschiene.

Zitat:
Zitat von 3111 Beitrag anzeigen
hast du eine quelle fuer das kriterium der stoererhaftung gegen eine anwendung nach 32 zpo?
Nein. Deshalb hab ich ja auch auf meine Meinung verwiesen: Dies sollte eine Anwendung des §32 ZPO meiner Meinung nach in solchen Fällen ausschließen. Oder war das mißverständlich? Das war dann definitiv keine Absicht meinerseits.

In erster Linie gehts mir darum, hier mal ein paar neue evtl. interessante Diskussionsthemen anzusprechen und natürlich um den evtl. Erhalt einiger entsprechender Infos/Hinweise, die ich selber bislang noch nicht finden konnte.

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Alt 21.08.2009, 14:39   # 503
Orchid95
 
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Hier noch was aktuelles von
Abmahnwahn-Dreipage

Daraus ein Zitat von RA Solmecke:
Zitat:
Der fliegende Gerichtsstand in Internetstreitigkeiten. In der Offline-Welt ist jederzeit klar, welches Gericht einen Fall zu entscheiden hat. In der Regel ist es das Gericht, an dem der Geschädigte seinen Wohnsitz hat oder das Gericht am Ort der Rechtsverletzung. Findet eine Rechtsverletzung im Internet statt, dann wird argumentiert, dass auch die Rechtsverletzung an jedem Ort Deutschlands stattgefunden hat. Damit kann auch vor jedem Gericht im Lande geklagt werden. Dies führt zu einer Unart, die sich „Forum-Shopping“ nennt. Aufgrund der Tatsache, dass unterschiedliche Gerichte verschiedene Rechtsauffassungen zu bestimmten Fragen vertreten, sucht sich der Angreifer das Gericht aus, das ihm in der Argumentation auf jeden Fall folgen wird. So ist z.B. das Landgericht Braunschweig beliebt bei Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit Google-Adwords, das LG Bochum wird derzeit oft bei speziellen Fehlern in der Widerrufsbelehrung angerufen und ein Großteil der Filesharing-Klagen wird vor dem LG Köln verhandelt......
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Alt 21.08.2009, 18:01   # 504
3111
 
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Zitat:
Zitat von Frank2009 Beitrag anzeigen


Nein. Deshalb hab ich ja auch auf meine Meinung verwiesen: Dies sollte eine Anwendung des §32 ZPO meiner Meinung nach in solchen Fällen ausschließen. Oder war das mißverständlich? Das war dann definitiv keine Absicht meinerseits.
nein, hast du nicht. ich bilde mir nur ein, dieses argument irgendwo schon mal gelesen zu haben. ich weiss nur nicht mehr wo.

hier noch eine stellungsnahme des Deutschen Richterbundes: (Feb. 2009)

Gerade im Bereich der Internetverstöße wird einer willkürlichen Wahl des Gerichtsstands schon heute entgegengewirkt, indem der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nur dort für gegeben erachtet wird, wo der Verstoß sich im konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich ausgewirkt hat (OLG Celle OLGR 2003, 47) oder wo er sich bestimmungsgemäß hat auswirken sollen (LG Krefeld K&R 2007, 596).

quelle: ... einstweilige Verfügung: Deutscher Richterbund - Berlin
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Alt 21.08.2009, 18:59   # 505
Orchid95
 
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In dem Zusammenhang vielleicht auch interessant, was aus dieser Aktion (23. Dezember 2008 ) geworden ist....?:

Zitat:
Änderungen im Recht, zur Abschaffung des sogenannten “fliegenden Gerichtsstandes“
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Alt 21.08.2009, 19:20   # 506
3111
 
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Zitat:
Zitat von Orchid95 Beitrag anzeigen
In dem Zusammenhang vielleicht auch interessant, was aus dieser Aktion (23. Dezember 2008 ) geworden ist....?:

keine ahnung, der gesetzesentwurf der fdp bzgl.: Benennung qualifizierter Gerichte
Bt- Drucksache: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/111/1611173.pdf
wurde jedenfalls am 18.06.2009 abgelehnt.

quelle: Das Parlament, Nr. 26 2009, 22.6.2009 - Keine Haftungslockerung im Internet
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Alt 21.08.2009, 20:37   # 507
Frank2009
 
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Den fliegenden Gerichtsstand in Filesharingfällen und Störerhaftung konnte ich trotz intensiver Suche immer noch nicht finden. Sicherlich sind Urteile, die dies belegen könnten, auf diversen Webseiten nicht gerne gesehen, da wohl abträglich für die Onlinekundengewinnung - oder sieht das jemand anders? Gäbe es Urteile, die meine Einschätzung ad Absurdum führen könnten, so müßten diese meiner Meinung nach dagegen aufgrund hoher Werbewirksamkeit auch große Verbreitung gefunden haben - was aber nicht der Fall ist.

Ich hoffe nur, daß ich mich dzbgl. weitestgehend verständlich ausgedrückt hab.

-----Doppelpost zusammengeführt am 21.8.2009 um 20:56:58-----

Folgendes gilt natürlich auch hier:

Man sollte nicht alles glauben, was man (im Internet im Besonderen) liest, sondern immer hinterfragen: woher stammt eine Behauptung und wer zieht seinen Nutzen daraus?

-----Doppelpost zusammengeführt am 21.8.2009 um 21:05:54-----

Im Übrigen kann ich nur jedem empfehlen, bei Webseiten mit News/Artikeln/Sonstigem zum Abmahnthema immer auch ins Impressum zu schauen in Hinblick darauf, von wem die jeweilige(n) Seite(n) betrieben wird(werden).
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Alt 22.08.2009, 20:49   # 508
Frank2009
 
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Dies ist in vielerlei Hinsicht ein interessanter Fall, u.a. dahingehend, daß das AG Hannover als zuständig erachtet wurde:

http://medien-internet-und-recht.de/...R_2008_366.pdf

U.a. nach § 12, § 13 ZPO und in Hinblick darauf, daß die Abgemahnte (hier Klägerin bzgl. negativer Feststellungsklage) in Hildesheim ihren Wohnsitz hatte und für Hildesheim die in Niedersachsen besondere funktionale Zuständigkeit des AG Hannovers griff, wurde als Gerichtsort dieses bestimmt.

Interessant wohl auch:

Zitat:
...Diese Ansicht wird gestützt von der zu § 17 WahrnG (UrhWG) ergangenen Literatur und Rechtssprechung. ...
§ 17 UrhwahrnG
Ausschließlicher Gerichtsstand
(1) Für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft wegen Verletzung eines von ihr wahrgenommenen Nutzungsrechts oder Einwilligungsrechts ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung vorgenommen worden ist oder der Verletzer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. § 105 des Urheberrechtsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Sind nach Absatz 1 Satz 1 für mehrere Rechtsstreitigkeiten gegen denselben Verletzer verschiedene Gerichte zuständig, so kann die Verwertungsgesellschaft alle Ansprüche bei einem dieser Gerichte geltend machen.


Wobei dies im Prinzip in erster Linie einen anderen Aspekt der Filesharingabmahnungen betrifft: wo befindet sich in der Abmahnkette die Verwertungsgesellschaft, daß z.B. § 1 und § 17 UrhWahrnG überhaupt in Frage kämen?

Weitere interessante Begründung/Bemerkung (neben vielen anderen) aus obigem Urteil:
Zitat:
...
Nach der obigen Prämisse, dass die negative Feststellungsklage (auch) überall dort zulässig ist, wo die Leistungsklage mit umgekehrtem Rubrum erhoben werden könnte, bleibt damit als letzter (allgemeiner) Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) der des Wohnorts der Klägerin übrig. Anders als § 32 ZPO dienen §§ 12, 13 ZPO gerade nicht dem Schutz vorwiegend einer Partei, sodass eine teleologische Reduktion - unabhängig von der sonst eintretenden Folge des Leerlaufs obiger Prämisse - auch des allgemeinen Gerichtsstands nicht angezeigt ist. Damit wäre an sich das Amtsgericht Hildesheim örtlich zuständig, was auch wegen der schon beschriebenen Sachnähe im Hinblick auf eine etwaig durchzuführende Beweisaufnahme stimmig ist.
...
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Alt 24.08.2009, 09:33   # 509
3111
 
Registriert seit: 26.04.2009
Beiträge: 291
zum Thema § 97a Abs. 2 UrhG


Da eine Rückwirkung des § 97a Abs. 2 UrhG nicht ausdrücklich angeordnet wurde, kommt eine solche nicht in Betracht. Darüber hinaus kommt die Anwendung des § 97a Abs. 2 UrhG auch nur in Betracht, wenn eine unerhebliche Rechtsverletzung eingetreten ist. Dies ist angesichts der 964 zum Download angebotenen Audiodateien nicht der Fall.

Landgericht Köln, Az. 28 O 889/08

quelle: Initiative Abmahnwahn-Dreipage


kann mir jmd erklaeren, wo eine unerhebliche rechtsverletzung anfaengt?
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Alt 24.08.2009, 09:44   # 510
princess15114
Moderation
 
Benutzerbild von princess15114
 
Registriert seit: 20.04.2008
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Zitat:
Zitat von 3111 Beitrag anzeigen
kann mir jmd erklaeren, wo eine unerhebliche rechtsverletzung anfaengt?
Man sollte besser formulieren, wo sie aufhört. Man darf also davon ausgehen, dass alles das, was nicht in der Gesetzesbegründung zum § 97a UrhG steht (Stadtplanausschnitt, Liedtextes auf einer privaten Homepage, Lichtbild in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung, usw.) auch nicht von jenem erfasst wird. Neben einem aktuellen Album/Kinofilm kann lt. OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, AZ: 6 W 182/08 selbst bei älteren Musikstücken durch die Schwere der Rechtsverletzung noch ein „gewerbliches Ausmaߓ bejaht werden und damit eine Unerheblichkeit verneint.
Damit dürften die Grenzen für eine "unerhebliche Rechtsverletzung" sehr eng gesteckt sein und sich äußerst übersichtlich gestalten.
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Alt 24.08.2009, 11:23   # 511
OHweh
 
Registriert seit: 05.06.2009
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Guten Morgen zusammen,

Hab da mal wieder im Netz gestöbert und mich ja gefragt das in einem Thread ja lieder abgemahnt werden wie z.B. Sunshine 2009 da ist wohl der RI Uptunes,

So habe jetzut mal bei der GEMA gestöbert und habe dies hier gefunden
https://mgonline.gema.de/soundcarrie...+MEGAMIX+VOL.1

Frage was macht ein Holländischer Verleger damit drin wenn es angeblich Uptunes ist und die Rechte wohl auch bei der GEMA liegen???

Oder fallen die rechte damit nicht der GEMA unter?? Denke damit das Lied bei der GEMA aufgenommen wird müssten sie doch die ganzen rechte abtreten oder hab ich dort was Falsch verstanden???

Was meint ihr dazu?
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Alt 24.08.2009, 11:47   # 512
Knüppelklaus
 
Registriert seit: 11.04.2009
Beiträge: 282
Ich meine dazu, dass die GEMA andere Rechte wahrnimmt als die, um die es hier geht.

GEMA = Autor und Komponist und nicht Tonträgerhersteller/ausführender Künstler
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Alt 24.08.2009, 15:26   # 513
OHweh
 
Registriert seit: 05.06.2009
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Zitat:
Zitat von Knüppelklaus Beitrag anzeigen
Ich meine dazu, dass die GEMA andere Rechte wahrnimmt als die, um die es hier geht.

GEMA = Autor und Komponist und nicht Tonträgerhersteller/ausführender Künstler
Ist die Gema nicht dazu zuständig das ein Tonträger/Lied nicht für die weitergabe und des Veröffentlichen zuständig ist?Denke das wenn man etwas öffentlich macht z.B. Stadt Fest usw. muss man es ja bei der GEMA anmelden und bezahlen

Im Normalfall ist ja auch nicht der Sänger sondern der Songwriter besitzer der Rechte, der Künstler ist nur ausführendes Organ (meines Gedankenganges nach)

Ist schon alles eine sehr graue Zone, Die Reichen werden noch reicher, und die Armen noch ärmer.

Warum ist Deutschland nur so kompliziert???
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Alt 24.08.2009, 16:56   # 514
ulrich
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Ort: Unter den Buchen sollst Du suchen.
Beiträge: 7.681
Zitat:
Zitat von OHweh Beitrag anzeigen
Ist die Gema nicht dazu zuständig
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ist eine Verwertungsgesellschaft, die in Deutschland (Hauptsitz Berlin und München) die Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte von denjenigen Komponisten, Textdichtern und Verlegern von Musikwerken vertritt, die in ihr Mitglied sind. Andere Verwertungsgesellschaften sind z.B. in der Schweiz die SUISA und in Österreich die AKM.

Quelle: Wiki
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Alt 24.08.2009, 20:53   # 515
OHweh
 
Registriert seit: 05.06.2009
Beiträge: 302
Nochmal was,

Hoffe ich fange nicht an zu nerven,blos ich denke man muss jedes Loch finden um denen das Handwerk zu legen.

Thema N+L

Wie es ja auch hier im Forum rumgegangen ist ist Herr W. ja mit einem kleinen Teil der Kanzlei ja nach Frankfurt umgezogen sprich er sitzt auch dort mit dem Namen N+L.

Die Abmahnungen kommen weiterhin aus Karlsruhe, sprich irgendwer setzt in Karlsruhe die Digitale Unterschrift unter die Abmahnungen (bzw. die ist ja in diesem Standart schreiben gespeichert)
Blos muss ein RA nicht wissen was da rausgeht?(denke da jetzt irgendwie an Urkundenfälschung wenn ihr wisst was ich meine)

Sagen wir mal bei einer Abmahnung ist ein Fehler aufgetreten der Abgemahnte gibt es an einen RA weiter der liest die Unterschrift Herr W. schreibt ihn an dann würde Herr W. ja doof dastehen denn die schreiben gehen ja alle nach Karlsruhe.

Weiss nicht ist meine Persönliche meinung aber die geht bei N+L immer mehr nach rechtsmißbräuchliche Abmahnung gibt da so einige Indizien die auch hier glaub ich im Thread schon geschrieben worden sind.

z.B. pauschalangebote für die besagte RI's aber dem Abgemahnten die volle gebühr vorgaukeln

-----Doppelpost zusammengeführt am 24.8.2009 um 21:12:27-----

Soweit ich das beurteilen kann gehen die ganzen kosten auf das konto von N+L

z.B bei mir stand Kontoinhaber Kanzlei N+L

Wird der RI denn jemals was von dem Geld sehen??? oder Wieviel bucht die kanzlei monatlich zu den RI's??

Vieleicht will der RI ja keine 150 € Schadensersatz sondern ist nur damit zu frieden das die bösen Filesharer aufhören deren Titel zu verbreiten

Oder sie sind mit 100 € zufrieden(was auch schon zuviel ist)
Dann währen 50 € mehr auf dem Konto von N+L

Das komische bei K+P soll auf das Konto des geschädigten gezahlt werden sprich Digiprotect

Das sind alles so dinge die bei mir sich jetzt auftun die meines erachtens rauszufinden währen

Das Prob.: Nur wie???
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Alt 27.08.2009, 22:14   # 516
PacMan73
 
Registriert seit: 27.08.2009
Beiträge: 38
Hallo,

ich wollte hier mal auf einen Umstand aufmerksam machen, der diese Abmahnflut bei geringen Verstößen erst möglich macht und auf einen nicht gewollten Fehler im Gesetz beruht. Leider muss ich dazu etwas juristisch werden, man möge mir verzeihen:-D

Bei den hier genannten §§ 101 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG handelt es sich um die §§ die die Gerichte dazu veranlasst einen Beschluss zu erlassen, der eure Provider zur Herausgabe der Verbindungsdaten (Aufschlüsselung der IP) zwingt. Während der § 101 Abs. 1 noch vom Gesetzgeber (Bundestag) korrekt formuliert wurde, hier wird ein gewerbsmäßiges Verhalten des Verletzers (der Filesharer) verlangt, beinhaltet der Abs. 2 Nr. 3 einen gravierenden Formulierungsfehler der hier allen zum Verhängnis wird. Hier wird, durch eine falsche Wortverkettung auf einmal nur noch verlangt, das der Dienstleister (das wäre euer Provider) gewerbsmäßig Tätig ist, was er natürlich immer ist, er will ja Geld verdienen mit der bereitstellung von DSL. Der eigentliche Rechteverletzer (Filesharer) muss die Rechtsverletzung jedoch NICHT mehr gewerbsmäßig tun.
Dies war vom Gesetzgeber nicht gewollt. Der Gesetzgeber wollte eigentlich einen § schnürren der die Herausgabe der Verbindungsdaten generell nur bei einer gewerbsmäßigen Verletzungshandlung ermöglicht und nicht wenn nur der Provider gewerbsmäßig tätig ist. Dies wurde auch schon von Gerichten und anderen Juristen festgestellt. So stellt das Landgericht Bielfeld im Beschluss vom 15.05.2009 zur Herausgabe von Verbindungsdaten fest: Der insoweit entgegenstehende Wille des Gesetzgebers (die gewollte Gewerbsmäßigkeit des Verletzers) hat im Wortlaut des § 101 Abs. 2 UrhG in keiner Weise Niederschlag gefunden. LG Bielefeld 4 OH 128/09
Die Gerichte sind in einem solchen Fall machtlos, sie MÜSSEN dem vom Gesetzgeber formulierten (fehlerhaften) Text umsetzen, also die Verbindungsdaten freigeben, auch wenn es sich nur um "kleine" Verstöße handelt.
Aber es gibt eine Möglichkeit euch dagegen zu wehren!. Nur der Gesetzgeber kann diesen von ihm ja noch nichtmal gewollten Fehler wieder Rückgängig machen. Schreibt an eure zuständigen Abgeordnenten, an die Justizministerien (insbesondere das Bundesjustizministerium), an die Medien, macht sie auf den Fehler aufmerksam und wie leichtfertig eure Daten herausgegeben werden, welche Abmahnmaschinerie in Deutschland aufgebaut wird, denen es nicht wirklich um die Rechte sondern nur ums schnelle Geld geht. Macht Druck das dieser Fehler möglichst schnell korregiert wird und das Gesetz im Bundestag neu und richtig formuliert wird!
Ich selber werde, sobald ich dafür Zeit habe, einen Brief an die entsprecheden Stellen schicken und sie darauf aufmerksam machen. Aber ich kann den Gesetzgeber nicht zwingen den Fehler zu korregieren, dass wird er wohl nur, wenn der entsprechde Druck da ist.
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Alt 27.08.2009, 23:07   # 517
Frank2009
 
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Zitat:
Zitat von PacMan73 Beitrag anzeigen
...
Nur ein Beispiel, das auch meine Meinung andeutet:

Zitat:
...
Für den Fall der Rechtsverletzung stellt § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG klar, dass für das Merkmal des “gewerblichen Ausmaßes” nicht nur die Anzahl der Rechtsverletzungen entscheidend sein soll, sondern auch die Schwere der Rechtsverletzungen das Vorliegen eines „gewerblichen Ausmaßes” begründen kann.
...
W&B Anwälte OLG Zweibrücken: Kein gewerbliches Ausmaß bei einmaligem Download
---

§ 101 UrhG ist meiner Einschätzung nach fehlerfrei. Das nur am Rande.

-----Doppelpost zusammengeführt am 27.8.2009 um 23:17:33-----

Ergänzend:

Die Zukunft wird zeigen, welche Beschlüsse/Anordnungen gerechtfertigt waren und welche nicht. Dzbgl. bin ich recht optimistisch.
  Mit Zitat antworten
Alt 27.08.2009, 23:19   # 518
PacMan73
 
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Beiträge: 38
Das er fehlerfrei von den Gerichten ausgelegt wird bestreit ich auch garnicht. Es geht vielmehr darum, dass der Gesetzgeber bei der Herausgabe der Daten eigentlich eine Schranke wollte, nämlich das die Verletzung gewerbsmäßig sein sollte. Leider hat sich die Gewerbsmäßigkeit durch eine Wortverkettung bei § 101 Abs. 2 Nr. 3 auf die Provider verschoben. Dies ist auch nach Auffassung einiger Gerichte und juristischen Beiträgen in Fachzeitschriften so.

Es ist aber müssig darüber zu diskutieren, wenn man den willen des Gesetzgebers erfahren will, muss man ihn ansprechen und Druck ausüben, das er sich der Sache annimmt.
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Alt 27.08.2009, 23:21   # 519
Orchid95
 
Registriert seit: 30.04.2009
Beiträge: 1.775
Zitat:
Zitat von Frank2009 Beitrag anzeigen
§ 101 UrhG ist meiner Einschätzung nach fehlerfrei. Das nur am Rande.
Seh ich auch so.

Die "Rechtsauffassung" ist lediglich von Gericht zu Gericht recht unterschiedlich. Sehr fragwürdig finde ich hier das LG Bielefeld!, dessen Argumentation bezüglich gewerbliches Ausmaß schon ziemlich daneben ist.

Ich verlink auch nochmal ins Nachbarforum, wo es um ähnliches geht!

Bisher ist mir auch nur die "Verfassungsbeschwerde" als mögliche Maßnahme eingefallen, weil es um die Einschränkung von Grundrechten geht....
MMn braucht es hier auf jeden Fall "Rechtsexperten"......
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Alt 27.08.2009, 23:21   # 520
Frank2009
 
Benutzerbild von Frank2009
 
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Beiträge: 4.727
Zitat:
Zitat von PacMan73 Beitrag anzeigen
Dies ist auch nach Auffassung einiger Gerichte und juristischen Beiträgen in Fachzeitschriften so.
Solche Statements ohne ein einziges verifizierbares Beispiel "liebe" ich.
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Alt 26.05.2012, 15:52 # --
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