Abmahnwahn 2.0 - allumfassend

Alt 29.07.2009, 21:49   # 341
USA
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Was zum Lesen !

Auf der "offiziellen", "stink-normalen" Frankfurt-Seite (frankfurt.de) findet man unter "Der Sound von Frankfurt" folgendes:

Zitat:
Zitat von frankfurt.de/...
Keyplayer & Akteure

3p Gesellschaft für Kommunikation, Hazelwood Music Production, INFRACom!, Intergroove, Essay Recordings, Josef Weinberger Musikverlage, Melodie der Welt, Edition Peters.

Eine ausführliche Liste finden Sie im Musik-Guide, den Sie in der rechten Spalte unter --->Download<--- herunterladen können.
Ganz praktisch, dieser "Music Guide 2009"... 'Ne Menge "Bekannter" und jede Menge Adressen (ab Seite 8 ff: Label, Verlage, Verbände und so weiter)!

Viel Spaß und Gruß, Baxter
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Alt 30.07.2009, 02:08   # 342
constantin
 
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Und noch etwas zum Lesen. Diesmal nicht von USA, sondern aus USA.:grin:

Wachstumsmotor Urheberrechtsbranche will gegen Piraterie geschützt werden

Diese bemerkenswerte Meldung ist zwar schon ein paar Tage alt (21.07.), aber ich habe sie hier noch nirgendwo entdeckt.
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Alt 30.07.2009, 04:10   # 343
Tessek
 
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Hier noch Interview mit Frau Zypries, Bundesministerin der Justiz:

FRANKENPOST | "Das Internet ist kein rechtsfreier Raum"

Abmahnsektion:

Zitat:
Viele Eltern sind nicht damit einverstanden, dass sie für jeden Klick ihrer Kinder im Internet verantwortlich sind. Ist es nicht lebensfremd, sie für jeden illegalen Download eines Songs rechtlich zur Verantwortung zu ziehen?

Ganz klar: Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Was offline verboten ist, ist auch online nicht erlaubt. Als Inhaber des Internetanschlusses müssen Eltern damit rechnen, dass sie für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder haftbar gemacht werden. Sie müssen sich daher damit befassen, was ihre Kinder im Netz tun - übrigens auch zu deren eigenem Schutz. Es gibt zum Beispiel die Möglichkeit, im eigenen PC geeignete Filter zu installieren. Im Übrigen wissen die Jugendlichen in aller Regel sehr genau, was im Internet erlaubt ist und was nicht. Für Unmut haben die hohen Gebührenforderungen von Rechtsanwälten gesorgt, die sich auf Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen spezialisiert haben. Hier haben wir klare Grenzen gezogen. Mehr als 100 Euro für seine Abmahnung kann ein Anwalt nicht mehr vom Verletzer verlangen.
1. Geeignete Filter installieren? Was soll das bitte sein?
2. Sollte man Frau Zypries mal erklaeren, dass die Abmahner sich einen Sche... um die 100 Euro als maximale Gebühr scheren...
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Alt 30.07.2009, 11:50   # 344
ulrich
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Zitat:
Zitat von Tessek Beitrag anzeigen
Hier noch Interview mit Frau Zypries, Bundesministerin der Justiz:
Das Interview ist erschienen am 29.07.2009 somit muss es doch aktuell sein, und die Aussage von Zypries auch.
Ich frage deshalb weil man immer wieder auf diese 100 € zu sprechen kommt.
Wenn das nun so geregelt ist warum wird es nicht angewandt, und warum kann sich der Abgemahnte nicht darauf berufen.

Kann mir das Bitte mal einer der „Juristen“ hier (nochmal) aufbröseln (erklären). Denn ich meine da beißt sich die Katze doch selbst in den Schwanz?

Zitat:
Für Unmut haben die hohen Gebührenforderungen von Rechtsanwälten gesorgt, die sich auf Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen spezialisiert haben. Hier haben wir klare Grenzen gezogen. Mehr als 100 Euro für seine Abmahnung kann ein Anwalt nicht mehr vom Verletzer verlangen.
Zitat Ende:
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Alt 30.07.2009, 12:18   # 345
watt_ihr_volt
 
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hallo ulrich

ich bin zwar kein Jurist, aber ich denke hier hat Frau Zypries, um künftige Wähler nicht zu verschrecken, einfach den § 101 UrhG vergessen, auf den sich ja die Abmahnindustrie beruft.

§ 97 geht von "einfach gelagerten Fällen aus

Zitat:
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
Aber die Gerichte lassen sich eben von der *schwere* der Tat überzeugen und da geht nichts mit 100,-- €

Zitat:
Die Regelung des § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG verdeutlicht dabei den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, für die Bestimmung des "gewerblichen Ausmaßes" im Einzelfall neben der Anzahl zuzuordnender Rechtsverletzungen auch die Auswirkungen einer einzelnen Verletzungshandlung auf den Rechteinhaber zu berücksichtigen. Hiernach soll eine "schwere" Rechtsverletzung beispielsweise dann vorliegen, wenn eine besonders umfangreiche Datei wie ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder ein Hörbuch unmittelbar vor oder nach Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde (vgl. zu diesen Erwägungen die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags, BT-Drs. 16/8783, S. 57, 63). Denn innerhalb dieser besonders marktrelevanten Phase wird das Interesse des Rechteinhabers an der ungestörten kommerziellen Auswertung der ihm zustehenden Rechte durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen offensichtlich massiv geschädigt.
[nachzulesen z.B. auch hier Landgericht Köln, 9 OH 388/09
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Alt 30.07.2009, 12:54   # 346
ulrich
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Zitat:
Zitat von watt_ihr_volt Beitrag anzeigen
hallo ulrich
[nachzulesen z.B. auch hier Landgericht Köln, 9 OH 388/09
War und ist mir bekannt! Trotzdem ist es für mich unverständlich (So ein Schmarren!) . Ist halt "Juristendeutsch" .
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Alt 30.07.2009, 13:03   # 347
Frank2009
 
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Zitat:
...
Neben diesen zivilrechtlichen Ansprüchen enthält das Bundesdatenschutzgesetz auch strafrechtliche Sanktionsmöglichkeiten. Wer vorsätzlich geschützte Daten unbefugt speichert, verändert oder übermittelt und dabei gegen Entgelt oder mit Bereicherungsabsicht handelt, kann mit bis zu zwei Jahren Haft oder Geldstrafe betraft werden. Die Tat wird jedoch nur auf Antrag des Betroffenen, der verantwortlichen Stelle, des Bundesbeauftragten für den Datenschutz oder der Aufsichtsbehörde verfolgt.

§ 43 BDSG enthält außerdem zahlreiche Ordnungswidrigkeitentatbestände. Hier droht dem Täter ein Bußgeld von bis zu 250.000,- EUR.
...

Vertragswesen eBusiness: 14.2.7 Rechtsfolgen bei Versto gegen den Datenschutz
BDSG - Einzelnorm

Hierauf wurde ich zwar in Verbindung mit Digiprotect- und Kornmeierabmahnungen aufmerksam, aber ich denke, die obigen Infos sind eher Kanzlei-unabhängig zu sehen. Des Weiteren sollte man die § 129 und § 129b StGB kennen, die nach meiner aktuellen Einschätzung wohl die "Basis" der Abmahnabzockerei in Frage stellen.
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Alt 30.07.2009, 16:16   # 348
nte
 
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Zitat:
Zitat von Frank2009 Beitrag anzeigen
Wer vorsätzlich geschützte Daten unbefugt speichert, verändert oder übermittelt und dabei gegen Entgelt .....

Hallo Frank!

Es wird an dem kleinen Wort "geschützte" scheitern, denn die p2p-Clients sind sehr "geschwätzig" und liefern "sensible" Daten auf einem silbernen Tablett.
Beim Datenschutz sehe ich nur eine minimale Chance über ein "schutzwürdiges Interesse des Betroffenen" (Abmahnwahn 2.0 - allumfassend).
Aber uns wird es ähnlich ergehen, wie den schweizer "Datenschützern". Wenn man natürlich nachweisen kann, dass "Datenreihen" (ohne Auftrag) über die GUID oder BittorrentID erstellt wurden, sieht es schon etwas positiver aus.

Ich habe zwar auch schon den Ausdruck "Dreierbande" im Forum benutzt.... aber wenn wir solche §§ anführen wollen, müssen wir die "Seilschaften" auch exakt nachweisen können.

mfg

nte
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Alt 30.07.2009, 17:38   # 349
USA
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@nte:

Meines Erachtens werden hier ganz klar geschützte Daten unbefugt gespeichert!
Was leider oft vergessen wird, ist die Tatsache, daß eben NICHT "nur" 'ne IP Adresse gespeichert und verarbeitet wird, sondern darüber hinaus auch die Uhrzeit, der Knotenpunkt, die (vermeintliche) Datei, evtl. ein user guid, hash UND SO WEITER! Sprich: Verkehrsdaten!!! Und die personen- bzw. "usergebundenen", wenn ich das mal so nennen darf! Harter Tobak, den leider niemand, d.h. VIEL ZU WENIG (m.M.n.) anklagen und einfach so hinnehmen!!! Stattdessen wird seitens user nämlich immer auf'm provider rumgeritten und von Trollen geschickt in diese Richtung gelenkt, so daß dies jeder für bare Münze nimmt (siehe sogar die "Alteingesessenen" hier im Forum allgemein. Gestern erst hatte ich 'ne "Diskussion", die damit endete daß -laut "deren" Meinung es scheißegal sei, wer da die Daten erhebt. Selbst wenn es sich um 'ne "Phantasiefirma" handeln würde! Ist DAS nicht einfach nur KRASS??? Da könnte ich unentwegt kotzen!) - und das auch noch -leider- seit jeher! Ich dachte eigentlich, nach der schweizer Briefkasten-Verarsche wären die Leute endlich aufgewacht - leider nicht... Schade eigentlich!!!

In diesem Sinne, Baxter
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Alt 30.07.2009, 19:18   # 350
Technics83
 
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"Anwaltliche Dienstleistungen", haha, werden die Aushilfsstudenten so teuer bezahlt oder kriegt der rosa Riese extra Obolus für die Herausgabe der privaten Daten? Für mich sind nicht mal die 100 Euro gerechtfertigt.


Gruß
Daniel
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Alt 30.07.2009, 19:19   # 351
Frank2009
 
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Zitat:
Zitat von nte Beitrag anzeigen
Es wird an dem kleinen Wort "geschützte" scheitern, denn die p2p-Clients sind sehr "geschwätzig" und liefern "sensible" Daten auf einem silbernen Tablett.
Außer den Ermittlungsbehörden hat niemand ein Anrecht auf Datenbestände mit IP-Informationen (= Bewegungsdaten aus dem Internet, die als Basis für den Abmahnmissbrauch dienen). Schon gar nicht die Anwaltskanzleien. Abgesehen davon verstößt die Speicherung und Weitergabe von IP-Adressen (von den Keyloggern an Kanzleien z.B.) u.a. gegen das Datenschutzgesetz und das Telemediengesetz.

Zitat:
Dynamische IP-Adressen sind jedoch bei Übermittlung an Dritte, die durch eigene Zusammenführung Rückschlüsse auf bestimmbare Personen erreichen können, als personenbezogene Daten anzusehen. Dabei müssen auch die Möglichkeiten einbezogen werden, die Daten aus Logg-Protokollen mit Registrierungsdaten und Anfragen in Suchmaschinen zusammenzuführen oder mit sonstigen Datenbeständen zu verknüpfen und auf diese Weise Profile mit Nutzerbezug zu erlangen. Daher ist es konsequent, dynamische IP-Adressen generell als personenbeziehbare Daten den Regelungen des Datenschutzrechts zu unterwerfen.Sind IP-Adressen personenbeziehbare Daten?
-----Doppelpost zusammengeführt am 30.7.2009 um 19:32:00-----

Als kleene Ergänzung noch das hier:

Speicherung von IP-Nummern unzulässig Landgericht Berlin Urteil v. 06.09.2007 - Az.: 23 S 3/07

Zitat:
Landgericht Berlin Drucker-Symbol Hier drucken
Urteil v. 06.09.2007 - Az.: 23 S 3/07 - Speicherung von IP-Nummern unzulässig

Leitsatz:

1. IP-Adressen sind personenbezogene Daten iSd. BDSG.
...
Die Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, die nachfolgend aufgelisteten personenbezogenen Daten des Klägers
...
über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern:

a) die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) des zugreifenden Hostsystems;
...
Meine Anm.: Was für Webseitenbetreiber gilt, gilt für private Keylogger und IT-Dienstleister allemal.
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Alt 30.07.2009, 19:56   # 352
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... zur Erinnerung:

Gulli-News vom 10 August 2008
"Logistep Data Management Tool Massenabmahnungen auf Knopfdruck?"
...lesen

Hier nur 'mal 2 Seiten dieses "tools", um einfach 'mal aufzuzeigen, wie "ernst" der Datenschutz seitens Abmahner genommen wird:

g48457h224 t


c36818o224 t


Im Anhang -als *.pdf- dann so ziemlich komplett!

Viel "Spaß" beim Staunen und sich Ärgern, Baxter
____________________________________
Anlagen
Angehängte Dateien
Dateityp: pdf LOGISTEP_eparken_01.pdf (1,19 MB, 22x aufgerufen)
Dateityp: pdf LOGISTEP_eparken_02.pdf (1,16 MB, 48x aufgerufen)
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Alt 30.07.2009, 20:10   # 353
nte
 
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Hallo Baxter, Frank!

Wir müssen aufpassen, dass wir "geschützt"- wie nicht öffentlich zugänglich - und - wie bestimmte Daten, die per se "gesetzlich geschützt" sind, nicht durcheinander bringen.
Beim Datenschutz wird oft der Satz "wer unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet", mit geschützt gleichgesetzt.
Das Gesetz (BDSG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis) definiert jedoch nicht "personenbezogene Daten" als "geschützte Daten", sondern, dass personenbezogene Daten einen besonderen Schutz genießen. Um Mängel bei der Datenerhebung nachzuweisen, benötigen wir andere Gesetze, mit weitergehenden Beschränkungen.

Solche Vorschriften, für die "IT-Dienstleister", finden wir hoffentlich im TKG,Teil 7 (dejure.org / Telekommunikationsgesetz) und TMG (dejure.org / Telemediengesetz).
Im BDSG habe ich nur § 29 gefunden, der die "IT-Dienstleister" tangiert. Falls Ihr weitere "passende" §§ in diesem Gesetz findet, einfach einen kleinen Beitrag oder PN. Danke!

mfg

nte

ps.: bin etwas langsamer.... Frank schau´für private Ermittlungen einmal hier Abmahnwahn 2.0 - allumfassend!
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Alt 30.07.2009, 20:34   # 354
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UrhG, §101 Absatz 9:
"(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. [...]"

TKG, §3 Nr. 30:
""Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden;"

Jau, ganz klar! IP-Adresse in Verbindung mit einer Uhrzeit, einem Knotenpunkt etc.

UrhG, §101 Absatz 10
"(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt."*

Das Bundesverfassungsgericht sagte im März 2008 ( 1 BvR 256/08 ) -unter anderem- folgendes:
"In dem Verkehrsdatenabruf selbst liegt ein schwerwiegender und nicht mehr rückgängig zu machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG"

--------------------------------------------------------------

* Artikel 19 Absatz 1 Absatz 2, Grundgesetz
"(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
"

--------------------------------------------------------------

In diesem Sinne, Baxter
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Alt 30.07.2009, 20:44   # 355
Frank2009
 
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@Baxter,

was Du schreibst, bezieht sich ja auf die Aktivitäten, nachdem die Kanzlei die IP-Adressen längst erhalten hat - woher auch immer, was teilweise noch zu klären ist Kanzlei-bezogen. Soweit dürfte es erst gar nicht kommen, ohne Unterstützung durch Behörden. Stattdessen sind hier - teilweise im Ausland angeblich ansässige - Privatunternehmen dubiosester Art mitwirkend (u.a. sollte §129b StGB auch hier greifen in Abhängigkeit davon, wie weit wir vorankommen).

Ein Zitat aus einer Urteilsbegründung, das einige gute Ansätze bietet:

Zitat:
...Die EG-Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie-Erwägungsgründe) bestimmt unter Ziffer 26, dass bei der Entscheidung, ob eine Person bestimmbar ist, alle Mittel berücksichtigt werden müssen, die vernünftiger Weise entweder von dem Verantwortlichen für die Verarbeitung oder von einem Dritten eingesetzt werden können, um die betreffende Person zu bestimmen. Nach zutreffender Ansicht des Hessischen Datenschutzbeauftragten (aaO) ist es durch die Zusammenführung der personenbezogenen Daten mit Hilfe Dritter bereits jetzt ohne großen Aufwand in den meisten Fällen möglich, Internetnutzer aufgrund ihrer IP-Adresse zu identifizieren. Eine Verneinung des Personenbezuges von dynamischen IP-Adressen mit der Folge der Nichtanwendbarkeit des TDDSG und TDSV, beziehungsweise jetzt des TMG und des TKG, hätte zur Folge, dass diese Daten ohne Restriktionen an Dritte z.B. den Access-Provider übermittelt werden könnten, die ihrerseits die Möglichkeit haben, den Nutzer aufgrund der IP-Adresse zu identifizieren, was mit dem Grundgedanken des Datenschutzrechts nicht vereinbar ist. Abgesehen davon wird die Rechtsauffassung der Beklagten insoweit nicht geteilt, als vorgetragen wird, dass eine Bestimmbarkeit der Person nur gegeben sei, wenn der Betroffene mit legalen Mitteln identifiziert werden könne. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass das Datenschutzrecht gerade vor dem Missbrauch von Daten schützen soll, so dass eine derartige Einschränkung des Begriffs der Bestimmbarkeit von Personen seitens des Gerichts als nicht gerechtfertigt erachtet wird.
Bürgerservice Berlin - Brandenburg
Der Zustand des Fettmarkierten wurde aber schon längst erreicht bzw. negativ überboten.
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Alt 30.07.2009, 20:55   # 356
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Zitat:
Zitat von Frank2009
Stattdessen sind hier
SO war es aber eigentlich auch gedacht....Sorry, wenn das nicht so klar rüberkam...

______________________________________________

Zur Abwechslung zwischendurch 'n bißchen Spaß (beim "Sortieren" zufällig wiederentdeckt)... Zwar etwas älter - aber durchaus sehenswert, wie ich finde!? Aber entscheidet selbst...:

[Spaß]

Popcorn raus und gemütlich machen... It's movie time:

DAS filmische highlight des Geschäftsführers der Digiprotect GmbH Alex Besparis, aka. "Bayz Benzon":

"Aaahhhhm....ich hoffe man sieht mich?" --> youtube: Teil 1 (man achte akustisch ja evtl. 'mal auf 3:43 min. ff )

"Also...ich sag' 'mal so...." --> youtube: Teil 2

"Ohhh....wo is'n der Moses?" --> youtube: Teil 3

[/Spaß]

______________________________________________

Gruß, Baxter
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Alt 30.07.2009, 21:10   # 357
rudi ratlos
 
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Wie sieht es eigentlich mit den Emule Varianten aus, die ermöglichen auch ohne jeglichen Upload downzuloaden(sogenannte Leecher Mods)? Im Grunde müssten die bei einem Nachweis doch anders bewertet werden. Zwar auch ein Urheberrechtsverstoß, aber ohne Weiterverteilung dürfte theoretisch doch kein utopischer Streitwert in Höhe von zig 1000 € angesetzt werden.
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Alt 30.07.2009, 21:15   # 358
Frank2009
 
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Zitat:
Zitat von rudi ratlos Beitrag anzeigen
Wie sieht es eigentlich mit den Emule Varianten aus, die ermöglichen auch ohne jeglichen Upload downzuloaden(sogenannte Leecher Mods)? Im Grunde müssten die bei einem Nachweis doch anders bewertet werden. Zwar auch ein Urheberrechtsverstoß, aber ohne Weiterverteilung dürfte theoretisch doch kein utopischer Streitwert in Höhe von zig 1000 € angesetzt werden.
Je nach Anpassung stellt sich bei Leechermods überhaupt erstmal die Frage, wie angebliche Loggingunternehmen diese geloggt haben wollen (wo wir wieder bei der Beweisfrage wären, die in solchen Fällen noch zweifelhafter zu beantworten sein dürfte, als in den Fällen der Nutzung von Standardclientsoftware), wenn nicht als Uploader, da ja solche Mods von Natur aus nix anbieten (sollten).
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Alt 30.07.2009, 21:30   # 359
rudi ratlos
 
Registriert seit: 25.07.2009
Beiträge: 8
Zitat:
Zitat von Frank2009 Beitrag anzeigen
Je nach Anpassung stellt sich bei Leechermods überhaupt erstmal die Frage, wie angebliche Loggingunternehmen diese geloggt haben wollen (wo wir wieder bei der Beweisfrage wären, die in solchen Fällen noch zweifelhafter zu beantworten sein dürfte, als in den Fällen der Nutzung von Standardclientsoftware), wenn nicht als Uploader, da ja solche Mods von Natur aus nix anbieten (sollten).
Ich kenn mich mit der genauen Funktionsweise nicht aus, aber ich schätze mal, um bei anderen Clients, die die Datei noch nicht vollständig haben, überhaupt zum Download zu kommen, werden sie zumindest einen Upload Warteplatz vorspiegeln müssen.
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Alt 30.07.2009, 21:44   # 360
Frank2009
 
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Zitat:
Zitat von rudi ratlos Beitrag anzeigen
Ich kenn mich mit der genauen Funktionsweise nicht aus, aber ich schätze mal, um bei anderen Clients, die die Datei noch nicht vollständig haben, überhaupt zum Download zu kommen, werden sie zumindest einen Upload Warteplatz vorspiegeln müssen.
Nein. Ein Upload Warteplatz hat erstmal nix damit zu tun, ob vollständige Dateien oder nur Teile von Dateien freigegeben werden zum Upload oder keine Datei und auch kein Teil davon freigegeben wird. Du kannst 100 Uploadwarteplätze vorhalten, die werden aber nicht genutzt (eine Nutzung ist gar nicht möglich), wenn Du nix freigegeben hast.
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Alt 26.05.2012, 15:51 # --
News Flash
 
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