Abmahnwahn 2.0 - allumfassend

Alt 27.07.2009, 09:51   # 321
Frank2009
 
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Beiträge: 4.727
Solange keine Meldung erscheint unter dem Titel "Dumm gelaufen: SEK stürmt in falsche Kanzlei" ist obige Meldung zwar für Einzelpersonen ärgerlich, aber für die Allgemeinheit wenigstens unproblematisch.
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Alt 27.07.2009, 11:05   # 322
nte
 
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Zitat:
Zitat von 3111 Beitrag anzeigen
steuerlich gibt es da nix zu meckern.

der abgemahnte wird also nie die kostenrechnung des anwaltes an den auftraggeber zu gesicht bekommen, da die forderung an den abgemahnten nur eine pauschalisierte summe ist.
Hallo princess15114, 3111!


Schickes Schema! Sollte man einigen RÄ und RI schicken, damit sie auch erfahren, wie es laufen sollte! Wenn dann noch der Auftraggeber die Rechnung (lt. RVG - dem Abgemahnten wird es auch in der Abmahnung angedroht, falls er das meist geringere Vergleichsangebot nicht annimmt) (vorher) bezahlt, (Risikoübernahme) ist ja "Alles" hervorragend.
Aber...

Einen Punkt hat 3111 ja schon angesprochen.
Was ist mit der Differenz, wenn der Vergleich angenommen wird?
Der Ri erhält eine "neue" Rechnung und die Diff. zurück.

... sind ja "nur" einige Tausender, wenn man von 10 000 Abmahnungen ausgeht...!
An so einen Rechnungs-Zahlungsablauf glauben noch nicht einmal (einige) Juristenkollegen!

Steuerlich gibt es an dem Modell, wenn es denn so läuft, nichts zu meckern und dass der Abgemahnte keine Kopie der Kostenrechnung des Anwaltes erhält, ist ja gerade das Traurige an der Angelegenheit (jeder der von einem Anderen etwas einfordert, legt einen Beweis seiner Kosten bei.. wenigstens dann, wenn er angefordert wird!).

Sobald der Auftraggeber eine (geringere) Gebührenvereinbarung mit dem RA hat, aber vom Abgemahnten Aufwendungen nach RVG einfordert, oder wenn gar mit "Scheinrechungen" gearbeitet wird, gibt es sehr wohl einiges zu "meckern" (das Risiko geht vollständig auf den RA über, seine monetären Interessen überwiegen usw.,,,).
Es gibt so einige Varianten, bei denen auch das UStG tangiert wird.

...und um diese sollte es uns hier gehen! Den RÄ, die sich durch "überhöhte" Gebühren auf "legale" Art bereichern, ist sicherlich (noch) schwerer beizukommen...


mfg

nte



ps.: Wir kommen nicht an die Beweise heran. Also müssen wir (berechtigte) Zweifel bei den richtigen Stellen wecken, oder die RI dazu bringen, dass sie die entstandenen Aufwendungen nachweisen.
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Alt 27.07.2009, 12:54   # 323
3111
 
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Beiträge: 291
Zitat:
Zitat von nte Beitrag anzeigen
Hallo princess15114, 3111!


Schickes Schema! Sollte man einigen RÄ und RI schicken, damit sie auch erfahren, wie es laufen sollte! Wenn dann noch der Auftraggeber die Rechnung (lt. RVG - dem Abgemahnten wird es auch in der Abmahnung angedroht, falls er das meist geringere Vergleichsangebot nicht annimmt) (vorher) bezahlt, (Risikoübernahme) ist ja "Alles" hervorragend.
Aber...

Einen Punkt hat 3111 ja schon angesprochen.
Was ist mit der Differenz, wenn der Vergleich angenommen wird?
Der Ri erhält eine "neue" Rechnung und die Diff. zurück.

... sind ja "nur" einige Tausender, wenn man von 10 000 Abmahnungen ausgeht...!
An so einen Rechnungs-Zahlungsablauf glauben noch nicht einmal (einige) Juristenkollegen!

Steuerlich gibt es an dem Modell, wenn es denn so läuft, nichts zu meckern und dass der Abgemahnte keine Kopie der Kostenrechnung des Anwaltes erhält, ist ja gerade das Traurige an der Angelegenheit (jeder der von einem Anderen etwas einfordert, legt einen Beweis seiner Kosten bei.. wenigstens dann, wenn er angefordert wird!).

Sobald der Auftraggeber eine (geringere) Gebührenvereinbarung mit dem RA hat, aber vom Abgemahnten Aufwendungen nach RVG einfordert, oder wenn gar mit "Scheinrechungen" gearbeitet wird, gibt es sehr wohl einiges zu "meckern" (das Risiko geht vollständig auf den RA über, seine monetären Interessen überwiegen usw.,,,).
Es gibt so einige Varianten, bei denen auch das UStG tangiert wird.

...und um diese sollte es uns hier gehen! Den RÄ, die sich durch "überhöhte" Gebühren auf "legale" Art bereichern, ist sicherlich (noch) schwerer beizukommen...


mfg

nte



ps.: Wir kommen nicht an die Beweise heran. Also müssen wir (berechtigte) Zweifel bei den richtigen Stellen wecken, oder die RI dazu bringen, dass sie die entstandenen Aufwendungen nachweisen.

hallt nte,

ich denke, dass die ganze verrechnng unter dem deckmantel eines erfolgshonorar ablaeuft.

wenn der abgemahnte die pauschale bezahlt, wird daraus die honorarforderung berechnet und in rechnung gestellt, sodass keine differenzen entstehen sollten.

interessant zum thema OLG Hamburg (Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12.11.2008, Az. 5 U 254/07),

Der Anspruch ist aber im Hinblick auf die unstreitige Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin in Bezug auf die Abmahnung keine tatsächlichen Aufwendungen gehabt habe, da ihre Verfahrensbevollmächtigten ihre diesbezügliche Tätigkeit nicht nach dem RVG auf Streitwertbasis in Rechnung gestellt und die Klägerin keine Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe gezahlt habe, nicht schlüssig begründet.

aa. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Zu ersetzen sind nach dem Wortsinn der Vorschrift allein die tatsächlich getätigten Aufwendungen (vgl. Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 11 Rn. 17; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 41 Rn. 91). Fiktive Kosten der Abmahnung sind nicht zu erstatten, da sie keine Aufwendung darstellen (vgl. Ahrens/Scharen a.a.O; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 ZPO Rn. 12 zu der vergleichbaren Problematik der Notwendigkeit von Kosten). Zwar sind die Prozessbevollmächtigten der Klägerin für diese im Rahmen der Abmahnung tätig geworden. Die Beklagte stellt jedoch in Abrede, dass der Klägerin in Bezug auf die streitgegenständliche Abmahnung aufgrund von Regelungen des Mandatsvertrages Zahlungen erbringen muss bzw. in der geltend gemachten Höhe Aufwendungen gehabt hat. Trotz ausführlicher Erörterung vor dem Senat der in beiden Instanzen umstrittenen Aufwendungshöhe hat die Klägerin lediglich vorgetragen, dass in dem mit der Klägerin bestehenden Mandatsvertrag kein Erfolgshonorar vereinbart worden ist. Nähere Angaben, in welcher Höhe der Klägerin durch die Abmahnung vom 7.3.2006 (Anlage K 11) tatsächlich Aufwendungen entstanden sind und wie sich diese errechnen, sind von der Klägerin nicht gemacht worden. Unstreitig ist zwischen den Parteien geblieben, dass die Abmahnung nicht auf der Grundlage von Streitwerten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet worden sind. Der Senat folgt nach erneuter Beratung nicht der Auffassung der Klägerin, dass ein Anspruch auf Ersatz der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG auch dann besteht, wenn der Anwalt gegenüber seinem Mandanten nicht die gesetzlichen Gebühren abrechnet. Dieses mag gerechtfertigt oder sogar geboten sein, wenn tatsächlich für die Abmahnung gleichhohe oder höhere Kosten als die gesetzlichen Kosten nach dem RVG angefallen sind. Hier bestreitet aber die Beklagte, dass die Klägerin überhaupt Aufwendungen gehabt hat oder diese jedenfalls in einer geringeren Höhe als die mit der Klage geltend gemachten angefallen sind. In derartigen Fallgestaltungen bleibt es bei der allgemeinen prozessualen Regelung, dass der Kläger die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, hier also, dass der eingeklagte Geldbetrag die erforderlichen Aufwendungen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG darstellt. Dieser Darlegungslast ist die Klägerin in keiner Weise nachgekommen, so dass der Anspruch der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt ist.



bb. Die Klägerin besitzt aus den gleichen Gründen weiterhin keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 9 UWG, 249 BGB oder aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 683 Satz 1, 677 BGB. Bei beiden Anspruchsgrundlagen wird in ähnlicher Weise wie bei dem Aufwendungsersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG vorausgesetzt, dass dem Anspruchsinhaber die Kosten nachweisbar für den konkreten Einzelfall entstanden sind (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 249 BGB Rn. 2; Palandt-Sprau a.a.O. § 670 BGB Rn. 3). Der von der Klägerin letztlich vertretenen Auffassung, dass bei Tätigwerden von Anwälten in Zusammenhang mit einer wettbewerbs-rechtlichen Abmahnung der Höhe nach Aufwendungen nach den gesetzlichen Gebühren des RVG geltend gemacht werden können, vermag sich der Senat unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände nicht anzuschließen.

quelle:

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Alt 27.07.2009, 16:13   # 324
nte
 
Registriert seit: 05.05.2009
Beiträge: 227
Hallo 3111!

Erfolgshonorare sind nicht für die große Masse geeignet, es müssen bestimmte Auflagen eingehalten werden.
BMJ | Pressemitteilungen | Vereinbarung von Erfolgshonoraren künftig im Einzelfall zulässig

Solche Urteile (OLG Hamburg) müssen nur noch analoge Anwendung auf das UrhG finden....

Und noch einmal zur Abrechnung zwischen dem RI und RA - bzw. zu einer Rechtsgrundlage, wie man an eine Kopie der Abrechnung gelangen könnte.
Die Rechtsgrundlage für die Erstattung der Aufwendung ist § 683 BGB - Ersatz von Aufwendungen /GoA.
Aber GoA umfasst mehrere §§!

§ 677 Pflichten des Geschäftsführers
und auch
§ 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.

Wobei § 666 und 667 für die Information über die Höhe der Aufwendungen wichtig ist!

§ 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

§ 667 Herausgabepflicht
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Der Auftraggeber hat also nicht nur ein Recht auf Erstattung der entstandenen Aufwendungen, sondern auch die Pflicht der Auskunft und Herausgabe von Unterlagen, an den, in dessen Namen er die Geschäfte tätigt!

mfg

nte

@Frank "sobald es tunlich ist" könnte man als Frist zwischen Kenntnisnahme des AI und Abmahnung auffassen!!
(mehr als ein Jahr ist sicherlich nicht "tunlich"!)
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Alt 27.07.2009, 19:10   # 325
watt_ihr_volt
 
Registriert seit: 09.05.2009
Beiträge: 4.775
bin ich nun ganz auf einem falschen Dampfer?

ich war/bin der Meinung, dass auch ein RA eine Kostenrechnung [zwar auf Grundlage der RVG aber dennoch gemäß Bestimmungen] UstG. stellen muss.

Hier erscheinen mir am wichtigsten
1. das Ausstellungsdatum
2. eine einmalig von dem Unternehmer vergebene Rechnungsnummer
3. Zeitpunkt der Lieferung und Vereinnahmung des Entgelts, wenn diese nicht identisch sind.

Tantiemen, Erfolgshonorare, Beteiligungen mal außen vor gelassen, ist EStG-sache.

Wie gestalten sich die Vereinbarungen....und sind diese Rechtmäßig.

sagt *Rudi Waldorf* zu *Prinz Constantin*: "...he Du, ich mach Dir ein Angebot für Abmahnung über 506,-- zzgl.Steuer wenn *Frl. Unschuldig* noch dieses Jahr zahlt. Zahlt sie aber nächstes Jahr und Porto, Stempeltinte und Praktikanten werden teurer. Auch die RVG hat sich geändert, muss ich 100,-- Aufschlag nehmen. Ebenso jedes weitere Jahr."

Was aber ist, wenn sich *Frl. Unschuldig gegen Ende der Verjährung plötzlich entscheidet [doof sowas, aber eben Frl.] diese 506,-- und 250,-- Schadenersatz zu zahlen?

Stellt *Rudi Waldorf* nach Zahlungseingang von *Frl. Unschuldig* nun eine um 300,-- höhere RG an den *Prinz Constantin*? Kostenexplosion ...(dann bliebe dem ja nicht viel von seinen verlangten 250,-- Schadenersatz.)
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Alt 27.07.2009, 23:13   # 326
Flesh_Storm
Gastposter
 
@all,

nur einmal so ein Gedanke: Das Loggen von Filesharing
mit pornographischen Schriften ist die Verfolgung
einer Straftat ! Ich dachte immer, dass die Verfolgung
von Straftaten eine hoheitliche Aufgabe ist, die nur
von Beamten wahrgenommen werden darf.

Das ist doch das Selbe, als wenn private Firmen damit
anfangen würden Blitzer aufzustellen und die Fahrer, die
mit erhöhter Geschwindigkeit fahren, mit dem Vergleichsvorschlag
anschreiben würden: Bitte zahlen Sie ein angemessenen Betrag,
oder wir erstatten Anzeige bei den zuständigen Behörden !
Wir haben reschagiert, dass sie sich zur Zeit keine Punkte
in Flensburg mehr leisten können. Außerdem haben wir ermittelt,
dass Sie ohne ihr Fahrzeug Ihren Arbeitsplatz nicht mehr
erreichen können. Unter Abwägung all dieser Umstände machen
wir Ihnen das größzügige Angebot, einmalig, eine Gebühr
von 500,00 € zu zahlen und wir lassen die Sache auf sich
beruhen.

Das ist in meinen Augen die gleiche Vorgehensweise wie die,die
die Abmahner verfolgen.

Meinungen !

Gruß
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Alt 28.07.2009, 01:28   # 327
nte
 
Registriert seit: 05.05.2009
Beiträge: 227
Hallo watt_!


Zitat
"Eine korrekte Rechnung des Anwalts muss folgende Informationen enthalten:

* konkrete Bezeichnung der Sache, die abgerechnet wird
* Gegenstandswert wenn es sich um Wertgebühren oder Satzrahmengebühren handelt
* kurze Bezeichnung des Gebührentatbestands inklusive Nummer aus dem Vergütungsverzeichnis (VV RVG) und den daraus resultierenden Betrag
* Bezeichnung evtl. Auslagen unter Bezug auf das Vergütungsverzeichnis und Nennung der Nummer und des resultierenden Betrags
* Umsatzsteuer (aktuell 19%) sofern Mandant nicht Kleinunternehmer ist
* Abzug evtl. bereits gezahlter Vorschüsse durch Mandanten selbst oder auch durch Dritte
* Unterschrift des Rechtsanwalts"
Zitatende
Juristenball: Abrechnung von Vergtungen (Rechtsanwaltskosten) - Teil 2

sonst hier:
dejure.org / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
BRAO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

mfg

nte
  Mit Zitat antworten
Alt 28.07.2009, 09:30   # 328
Knüppelklaus
 
Registriert seit: 11.04.2009
Beiträge: 282
@ Flesh-Storm:
Nur das die Rechteinhaber durch die Verbreitung ihrer Werke in Ihren eigenen Rechten verletzt sind.

Daher passt Dein Beispiel nicht. Denn Du würdest kaum sagen, dass Du, wenn Du siehst wie Dein Nachbar Dein Auto zerkratzt, nicht zivilrechtlich gegen ihn vorgehen könntest und auch würdest.
  Mit Zitat antworten
Alt 28.07.2009, 13:21   # 329
nte
 
Registriert seit: 05.05.2009
Beiträge: 227
Hallo!

Es steht ja allumfassend im Titel...

Den § 257 BGB hatten wir hier noch nicht.
(heftige Diskussion bei Abmahnwahn-Dreipage.de &bull; Thema anzeigen - Deutschland - zwar teilweise unsachlich und es verschwinden auch hin und wieder einige Beiträge - aber im Fall des § 257 BGB sehr lebhaft!)
Seht euch auch vielleicht noch einmal, in diesem Zusammenhang mit Honorarvereinbarungen, Einforderung nicht bezahlter Aufwendungen/Verbindlichkeiten, § 257 BGB Befreiungsanspruch und Beweise, das "Rasch-Urteil" (http://www.zahnarzt-dr-mueller.com/P...O%20889-08.pdf) an (Seite 10 -11).
"Schuss ins Blaue", "endgültige Verweigerung --> ein Zahlungsanspruch" und dann schlägt der § 257 BGB zu!

Das zeigt uns drei Dinge, zum Einen, wie viele Ecken und Kanten das Deutsche Recht hat, zum Zweiten, dass uns hier noch einige "fachkundige" kritische Stimmen fehlen und zuletzt, dass solche kleinen "Sticheleien" nicht im "großen Finale" getestet werden dürfen und schon gar nicht ohne Beweise.

Watt_ hat ja schon mit "RA - Rechnungen" begonnen.
Eine weitere Frage (RA Hechler wollte sie auch schon vor einiger Zeit beantworten) ist, wann eine Rechnung vom RA erstellt werden muss und wann sie fällig ist.
Zitat
"Folgende Ereignisse lösen die Fälligkeit einer Gebührenrechnung aus:

* Erledigung des Auftrags
* Einstellung einer Sache wegen mangelnder Erfolgsaussichten
* Niederlegung oder Entzug des Anwaltsmandats
* Abgabe einer Unterlassungs- oder Abschlusserklärung
* außergerichtlicher Vergleich
* gerichtlicher Abschluss des Verfahrens (Rechtszug)
* Ruhen eines gerichtlichen Verfahrens für mehr als 3 Monate"
Zitatende (Juristenball: Abrechnung von Vergtungen (Rechtsanwaltskosten) - Teil 1)

Somit müsste eigentlich vor einem Gerichtsverfahren eine Rechnungsstellung und Bezahlung erfolgt sein.
Die "Spielchen" mit dem § 257 BGB im Vorfeld sind mir noch nicht ganz klar. Ist jetzt schon eine Freistellung auf Antrag möglich?
Für Interessierte (beck-online)

Schön fand ich den Satz "Auch kann der Ersatzberechtigte grds nicht die Leistung des Betrages, der zur Schuldtilgung erforderlich ist, an sich selbst fordern (Ausnahmen nach den Umständen des Einzelfalles bei unmittelbar bevorstehender Inanspruchnahme durch den Gläubiger der Verbindlichkeit und im Konkurs, BGHZ 57, 81; zur Abtretung des Freistellungsanspruchs an den Gläubiger der Verbindlichkeit BGHZ 107, 110)"
Daraus folgt doch, dass der RA, die Aufwandserstattung des RI`s nicht für sich selbst fordern kann.
Vielleicht betrieben einige RÄ deshalb die Inkasso-andere RÄ-Modelle.

mfg

nte



p.s.: ...sachliche Kritik ist gefragt!....und natürlich weitere Ideen!
  Mit Zitat antworten
Alt 28.07.2009, 19:51   # 330
Keyser Soze
 
Registriert seit: 23.07.2009
Beiträge: 46
Zitat:
Zitat von Flesh_Storm Beitrag anzeigen
@all,
Das ist doch das Selbe, als wenn private Firmen damit
anfangen würden Blitzer aufzustellen und die Fahrer, die
Meinungen !

Gruß
Ja das meine ich ja,
1. kann ich als Bürger nicht einfach ein Blitzer aufstellen bzw. eine Firma einstellen die für mich vor der Tür Blitzen. Aber hier liegt es zum Teil auch daran, das die Straße i.d.R. nicht mir gehört. Also die Stadt Beauftrag ja meines wissens Privatfirmen.
2. Aber nur weil die mein Nummerschild haben, dürfen sie nicht gleich kassieren, sondern müssen ein brauchbares Foto vorweisen, das Beweist wer gefahren ist. Was anscheind bei IP Nummern völlig egal ist, wobei hier niemand wie beim Auto eine feste Nummer hat, sondern immer wieder eine neue zugewiesen wird.
3. Muss dieses Foto auch noch einwandfrei einer Person zugeordnet werden.
4. Muss es eine Möglichkeit zur Stellungnahme geben, da muss eigentlich ein Zettel für bei liegen.


Und hier ist es eher wie bei der Hexenverfolgung im Mittelalter, keine richtigen Beweise und es wird solange gedroht bis man es zugibt, denn sonst wirds ja angeblich ganz teuer. Wobei diese Drohungen eigentlich auch nicht rechtmäßig sein dürften.

@Knüppelklaus: Wenn du auf der Autobahn von som Spinner abgedrängt wirst, hast du ähnlich Problem bei der Beweislage wie beim Blitzen. Hatte den Vorfall schonmal und da brachte mir das Kennzeichen recht wenig, da ich den Fahrer nicht erkannt hatte.
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Alt 29.07.2009, 10:46   # 331
rudi ratlos
 
Registriert seit: 25.07.2009
Beiträge: 8
Kurze Frage: Ich habe am Montag vormittag die Mod UE abgeschickt.
Sollte der Rückschein bei normalem Verlauf nicht heute schon bei mir zurück sein oder hat das bei euch auch länger gedauert?

Beim Online Sendungsstatus der Post steht immer noch "Die Sendung wurde am 27.07.2009 in unserem Logistikzentrum "Stadt der Abmahnanwälte" bearbeitet."
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Alt 29.07.2009, 11:20   # 332
ulrich
Gesperrt
 
Registriert seit: 16.03.2009
Ort: Unter den Buchen sollst Du suchen.
Beiträge: 7.681
Zitat:
Zitat von rudi ratlos Beitrag anzeigen
Kurze Frage:
Die solltest Du aber hier "****** NZKG Abmahnung - Sexfilm was nun ??" stellen.
Denn hier bist Du im falschem Thread .....
  Mit Zitat antworten
Alt 29.07.2009, 11:21   # 333
Trampolin
 
Registriert seit: 11.07.2009
Beiträge: 92
Zitat:
Zitat von rudi ratlos Beitrag anzeigen
Kurze Frage: Ich habe am Montag vormittag die Mod UE abgeschickt.
Sollte der Rückschein bei normalem Verlauf nicht heute schon bei mir zurück sein oder hat das bei euch auch länger gedauert?

Beim Online Sendungsstatus der Post steht immer noch "Die Sendung wurde am 27.07.2009 in unserem Logistikzentrum "Stadt der Abmahnanwälte" bearbeitet."
wahrscheinlich ist der Brief in einem Postfach und dieses wird evetl. nur einmal in der Woche geleert, würde mir da keine großen Gedanken machen.

ps. Ulrich hat recht, falscher Thread.
  Mit Zitat antworten
Alt 29.07.2009, 11:34   # 334
rudi ratlos
 
Registriert seit: 25.07.2009
Beiträge: 8
Zitat:
Zitat von ulrich Beitrag anzeigen
Die solltest Du aber hier "****** NZKG Abmahnung - Sexfilm was nun ??" stellen.
Denn hier bist Du im falschem Thread .....
Ich dachte, das ist hier der allgemeine Thread? Die Frage zielt ja nicht speziell auf irgendeine Kanzlei.

Zitat:
Zitat von Trampolin
wahrscheinlich ist der Brief in einem Postfach und dieses wird evetl. nur einmal in der Woche geleert, würde mir da keine großen Gedanken machen
Die dürfen ein Einschreiben doch nicht in ein Postfach geben? Irgendwer muss doch den Rückschein unterschreiben.
  Mit Zitat antworten
Alt 29.07.2009, 11:43   # 335
Trampolin
 
Registriert seit: 11.07.2009
Beiträge: 92
Zitat:
Zitat von rudi ratlos Beitrag anzeigen
Die dürfen ein Einschreiben doch nicht in ein Postfach geben? Irgendwer muss doch den Rückschein unterschreiben.
Einschreiben in Postfach

da bin ich mir nicht so sicher

ein Einschreiben mit Rückschein wird an die im Rückschein genannte und mit der Briefanschrift identische Adresse zugestellt.
Praxis bei der Deutschen Post AG ist es jedoch,wenn der Empfänger gleichzeitig noch über ein Postfach beim selben Zustellpostamt verfügt,
ihm diese Sendung dort zu avisieren.


Kann man ein Einschreiben Rückschein auch an eine Postfachadresse senden?

Ja, in diesem Fall wird ein Auslieferungsbeleg ins Postfach eingelegt.
Mit diesem Beleg kann das Einschreiben Rückschein dann vom Empfänger oder einer beauftragten Person am Ausgabeschalter abgeholt werden.
  Mit Zitat antworten
Alt 29.07.2009, 12:01   # 336
rudi ratlos
 
Registriert seit: 25.07.2009
Beiträge: 8
Zitat:
Zitat von Trampolin Beitrag anzeigen
Einschreiben in Postfach

da bin ich mir nicht so sicher

ein Einschreiben mit Rückschein wird an die im Rückschein genannte und mit der Briefanschrift identische Adresse zugestellt.
Praxis bei der Deutschen Post AG ist es jedoch,wenn der Empfänger gleichzeitig noch über ein Postfach beim selben Zustellpostamt verfügt,
ihm diese Sendung dort zu avisieren.
Ok ..Danke, das wäre ne Möglichkeit, denn ich habe es an eine normale Adresse und kein Postfach adressiert. Sinnvoll erscheint mir diese Praxis aber nicht, denn eine Benachrichtigung muss die Post ja trotzdem beim Empfänger abliefern.

...aber beenden wir das an dieser Stelle, damit sich Ulrich nicht weiter wegen angeblichem "Spammen" ärgern muss. :grin:
  Mit Zitat antworten
Alt 29.07.2009, 12:06   # 337
Trampolin
 
Registriert seit: 11.07.2009
Beiträge: 92
ok, einverstanden.
Wollte auch eigentlich nur dafür sorgen, dass du wegen dieser Sache keine schlaflosen Nächte erleiden mußt.
Mein Schreiben zb. ist auch im Postfach gelandet und wurde erst am darauf folgendem Montag abgeholt mit 41 anderen...
  Mit Zitat antworten
Alt 29.07.2009, 20:41   # 338
OHweh
 
Registriert seit: 05.06.2009
Beiträge: 302
HAb da mal wieder was gefunden :

Abmahnbetrug: Ein Dutzend Abmahnungen ist illegal Blog zur IT-Sicherheit

Ein Zitat daraus:
Zitat:
Manchmal decken die ansonsten oft staubtrockenen Urteilsbegründungen wirklich Lesenswertes mit auf. So auch die besonderen familiären Verhältnisse der Abmahnbetrüger in diesem speziellen Fall: „Wenn dann noch der Anwalt der Klägerin der Neffe des Inhabers der Klägerin ist, schließt sich der Kreis, dass die Abmahntätigkeit der Klägerin nicht deshalb erfolgt, um die Wettbewerber zum Schutz ihrer eigenen Tätigkeit zu wettbewerbsrechtskonformem Verhalten anzuleiten, sondern dass die Klägerin hier nur eine gewinnbringende Beschäftigung betreiben will.“
  Mit Zitat antworten
Alt 29.07.2009, 21:31   # 339
USA
Gesperrt
Threadstarter
 
Registriert seit: 30.05.2009
Beiträge: 382
Aus Österreich (keine Ahnung, ob wir das schon hatten?? Wenn "JA", dann der Vollständigkeit halber...)

Zitat:
Unlängst haben verschiedene
Internet-Accessprovider ein
Schreiben eines Rechtsanwalts aus
Dornbirn erhalten, der die Firma
DigiProtect Gesellschaft zum Schutze
digitaler Medien mbH
aus Frankfurt
am Main vertritt. In diesem Schrift-
stück wird die Aufforderung an die
Provider formuliert, Angaben über
ihre KundInnen weiterzugeben,
denen DigiProtect Urheberrechtsver-
letzungen vorwirft. Der Fachverband
UBIT vertritt den Standpunkt, dass
eine Herausgabe von KundInnenda-
ten auf Basis der im Schreiben des
Rechtsanwalts genannten Rechts-
grundlage nicht erfolgen sollte.
Auch der Providerverband ISPA emp-
fiehlt derzeit keine Weitergabe der
Daten, da sowohl EuGH, OGH wie
auch aktuelle Entwicklungen gra-
vierende Zweifel an der Recht-
mäßigkeit der Beauskunftung über
Privatpersonen offen lassen.
(Quelle: wkw.at, *.pdf)

Eine EU ?

Zitat:
Zitat von OHWeh
HAb da mal wieder was gefunden :
Unter Umständen sind die Ein- oder Anderen "Verstrickungen" ja doch nicht so ganz uninteressant...

Macht et, Baxter
  Mit Zitat antworten
Alt 29.07.2009, 21:43   # 340
OHweh
 
Registriert seit: 05.06.2009
Beiträge: 302
Ist zwar fast 1 Jahr her aber auch vieleicht nicht uninteressant:

heise online - 31.07.08 - Oberstaatsanwältin kritisiert Abmahnungen gegen Filesharer

Da kommt mir die Frage wieder auf wieso die in ganz Deutschland nicht so denken wie diese Frau!

Zitat:
Eine Nachfrage beim Provider bringe nicht viel ein, meint Junker, denn um herauszufinden, welche Person tatsächlich die Tauschbörse genutzt hat, müssten eine Hausdurchsuchung durchgeführt, der Rechner beschlagnahmt und Zeugen befragt werden. "In einer Wohnung leben ja meist mehrere Menschen, viele arbeiten mit WLAN, das auch Fremde nutzen können, wenn es nicht verschlüsselt ist", erläutert Junker. Der Aufwand sei unverhältnismäßig, "wir können nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen". Junker findet es schlimm, dass die Abmahnanwälte auf einer "extrem unsicheren Beweislage strafrechtliche Konsequenzen wie Durchsuchungen veranlassen wollen". Die Verfehlung sei zu gering, um Grundrechte auszuhebeln.
Zitat:
Vor Kurzem haben die Generalstaatsanwaltschaften gemeinsame Leitlinien zur Entlastung von Massenstrafanzeigen vorgelegt. Danach müssten IP-Adressen nur bei einer Schadenssumme von mehr als 2000 Euro oder bei mehr als 100 Dateien aufgespürt werden. Junker wendet ein, die bloße Zahl der Titel sollte nicht über die Strafverfolgung entscheiden. "Die erwähnte Rechnung geht davon aus, dass sich der Nutzer alle heruntergeladenen Dateien auch gekauft hätte und folglich wirtschaftlichen Schaden verursacht hat. Es handelt sich jedoch um einen virtuellen Schaden", sagte die Oberstaatsanwältin.
  Mit Zitat antworten

Alt 26.05.2012, 15:51 # --
News Flash
 
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