| | # 323 | |
| Registriert seit: 26.04.2009
Beiträge: 291
| Zitat:
hallt nte, ich denke, dass die ganze verrechnng unter dem deckmantel eines erfolgshonorar ablaeuft. wenn der abgemahnte die pauschale bezahlt, wird daraus die honorarforderung berechnet und in rechnung gestellt, sodass keine differenzen entstehen sollten. interessant zum thema OLG Hamburg (Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12.11.2008, Az. 5 U 254/07), Der Anspruch ist aber im Hinblick auf die unstreitige Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin in Bezug auf die Abmahnung keine tatsächlichen Aufwendungen gehabt habe, da ihre Verfahrensbevollmächtigten ihre diesbezügliche Tätigkeit nicht nach dem RVG auf Streitwertbasis in Rechnung gestellt und die Klägerin keine Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe gezahlt habe, nicht schlüssig begründet. aa. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Zu ersetzen sind nach dem Wortsinn der Vorschrift allein die tatsächlich getätigten Aufwendungen (vgl. Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 11 Rn. 17; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 41 Rn. 91). Fiktive Kosten der Abmahnung sind nicht zu erstatten, da sie keine Aufwendung darstellen (vgl. Ahrens/Scharen a.a.O; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 ZPO Rn. 12 zu der vergleichbaren Problematik der Notwendigkeit von Kosten). Zwar sind die Prozessbevollmächtigten der Klägerin für diese im Rahmen der Abmahnung tätig geworden. Die Beklagte stellt jedoch in Abrede, dass der Klägerin in Bezug auf die streitgegenständliche Abmahnung aufgrund von Regelungen des Mandatsvertrages Zahlungen erbringen muss bzw. in der geltend gemachten Höhe Aufwendungen gehabt hat. Trotz ausführlicher Erörterung vor dem Senat der in beiden Instanzen umstrittenen Aufwendungshöhe hat die Klägerin lediglich vorgetragen, dass in dem mit der Klägerin bestehenden Mandatsvertrag kein Erfolgshonorar vereinbart worden ist. Nähere Angaben, in welcher Höhe der Klägerin durch die Abmahnung vom 7.3.2006 (Anlage K 11) tatsächlich Aufwendungen entstanden sind und wie sich diese errechnen, sind von der Klägerin nicht gemacht worden. Unstreitig ist zwischen den Parteien geblieben, dass die Abmahnung nicht auf der Grundlage von Streitwerten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet worden sind. Der Senat folgt nach erneuter Beratung nicht der Auffassung der Klägerin, dass ein Anspruch auf Ersatz der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG auch dann besteht, wenn der Anwalt gegenüber seinem Mandanten nicht die gesetzlichen Gebühren abrechnet. Dieses mag gerechtfertigt oder sogar geboten sein, wenn tatsächlich für die Abmahnung gleichhohe oder höhere Kosten als die gesetzlichen Kosten nach dem RVG angefallen sind. Hier bestreitet aber die Beklagte, dass die Klägerin überhaupt Aufwendungen gehabt hat oder diese jedenfalls in einer geringeren Höhe als die mit der Klage geltend gemachten angefallen sind. In derartigen Fallgestaltungen bleibt es bei der allgemeinen prozessualen Regelung, dass der Kläger die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, hier also, dass der eingeklagte Geldbetrag die erforderlichen Aufwendungen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG darstellt. Dieser Darlegungslast ist die Klägerin in keiner Weise nachgekommen, so dass der Anspruch der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt ist. bb. Die Klägerin besitzt aus den gleichen Gründen weiterhin keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 9 UWG, 249 BGB oder aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 683 Satz 1, 677 BGB. Bei beiden Anspruchsgrundlagen wird in ähnlicher Weise wie bei dem Aufwendungsersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG vorausgesetzt, dass dem Anspruchsinhaber die Kosten nachweisbar für den konkreten Einzelfall entstanden sind (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 249 BGB Rn. 2; Palandt-Sprau a.a.O. § 670 BGB Rn. 3). Der von der Klägerin letztlich vertretenen Auffassung, dass bei Tätigwerden von Anwälten in Zusammenhang mit einer wettbewerbs-rechtlichen Abmahnung der Höhe nach Aufwendungen nach den gesetzlichen Gebühren des RVG geltend gemacht werden können, vermag sich der Senat unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände nicht anzuschließen. quelle: Internetrecht - <b>Home</b> | |
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| | # 324 |
| Registriert seit: 05.05.2009
Beiträge: 227
| Hallo 3111! Erfolgshonorare sind nicht für die große Masse geeignet, es müssen bestimmte Auflagen eingehalten werden. BMJ | Pressemitteilungen | Vereinbarung von Erfolgshonoraren künftig im Einzelfall zulässig Solche Urteile (OLG Hamburg) müssen nur noch analoge Anwendung auf das UrhG finden.... Und noch einmal zur Abrechnung zwischen dem RI und RA - bzw. zu einer Rechtsgrundlage, wie man an eine Kopie der Abrechnung gelangen könnte. Die Rechtsgrundlage für die Erstattung der Aufwendung ist § 683 BGB - Ersatz von Aufwendungen /GoA. Aber GoA umfasst mehrere §§! § 677 Pflichten des Geschäftsführers und auch § 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung. Wobei § 666 und 667 für die Information über die Höhe der Aufwendungen wichtig ist! § 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. § 667 Herausgabepflicht Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Der Auftraggeber hat also nicht nur ein Recht auf Erstattung der entstandenen Aufwendungen, sondern auch die Pflicht der Auskunft und Herausgabe von Unterlagen, an den, in dessen Namen er die Geschäfte tätigt! mfg nte @Frank "sobald es tunlich ist" könnte man als Frist zwischen Kenntnisnahme des AI und Abmahnung auffassen!! (mehr als ein Jahr ist sicherlich nicht "tunlich"!) |
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| | # 325 |
| Registriert seit: 09.05.2009
Beiträge: 4.775
| bin ich nun ganz auf einem falschen Dampfer?ich war/bin der Meinung, dass auch ein RA eine Kostenrechnung [zwar auf Grundlage der RVG aber dennoch gemäß Bestimmungen] UstG. stellen muss. Hier erscheinen mir am wichtigsten 1. das Ausstellungsdatum 2. eine einmalig von dem Unternehmer vergebene Rechnungsnummer 3. Zeitpunkt der Lieferung und Vereinnahmung des Entgelts, wenn diese nicht identisch sind. Tantiemen, Erfolgshonorare, Beteiligungen mal außen vor gelassen, ist EStG-sache. Wie gestalten sich die Vereinbarungen....und sind diese Rechtmäßig. sagt *Rudi Waldorf* zu *Prinz Constantin*: "...he Du, ich mach Dir ein Angebot für Abmahnung über 506,-- zzgl.Steuer wenn *Frl. Unschuldig* noch dieses Jahr zahlt. Zahlt sie aber nächstes Jahr und Porto, Stempeltinte und Praktikanten werden teurer. Auch die RVG hat sich geändert, muss ich 100,-- Aufschlag nehmen. Ebenso jedes weitere Jahr." Was aber ist, wenn sich *Frl. Unschuldig gegen Ende der Verjährung plötzlich entscheidet [doof sowas, aber eben Frl.] diese 506,-- und 250,-- Schadenersatz zu zahlen? Stellt *Rudi Waldorf* nach Zahlungseingang von *Frl. Unschuldig* nun eine um 300,-- höhere RG an den *Prinz Constantin*? Kostenexplosion ...(dann bliebe dem ja nicht viel von seinen verlangten 250,-- Schadenersatz.) |
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| | # 326 |
| Gastposter | @all, nur einmal so ein Gedanke: Das Loggen von Filesharing mit pornographischen Schriften ist die Verfolgung einer Straftat ! Ich dachte immer, dass die Verfolgung von Straftaten eine hoheitliche Aufgabe ist, die nur von Beamten wahrgenommen werden darf. Das ist doch das Selbe, als wenn private Firmen damit anfangen würden Blitzer aufzustellen und die Fahrer, die mit erhöhter Geschwindigkeit fahren, mit dem Vergleichsvorschlag anschreiben würden: Bitte zahlen Sie ein angemessenen Betrag, oder wir erstatten Anzeige bei den zuständigen Behörden ! Wir haben reschagiert, dass sie sich zur Zeit keine Punkte in Flensburg mehr leisten können. Außerdem haben wir ermittelt, dass Sie ohne ihr Fahrzeug Ihren Arbeitsplatz nicht mehr erreichen können. Unter Abwägung all dieser Umstände machen wir Ihnen das größzügige Angebot, einmalig, eine Gebühr von 500,00 € zu zahlen und wir lassen die Sache auf sich beruhen. Das ist in meinen Augen die gleiche Vorgehensweise wie die,die die Abmahner verfolgen. Meinungen ! Gruß |
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| | # 327 |
| Registriert seit: 05.05.2009
Beiträge: 227
| Hallo watt_! Zitat "Eine korrekte Rechnung des Anwalts muss folgende Informationen enthalten: * konkrete Bezeichnung der Sache, die abgerechnet wird * Gegenstandswert wenn es sich um Wertgebühren oder Satzrahmengebühren handelt * kurze Bezeichnung des Gebührentatbestands inklusive Nummer aus dem Vergütungsverzeichnis (VV RVG) und den daraus resultierenden Betrag * Bezeichnung evtl. Auslagen unter Bezug auf das Vergütungsverzeichnis und Nennung der Nummer und des resultierenden Betrags * Umsatzsteuer (aktuell 19%) sofern Mandant nicht Kleinunternehmer ist * Abzug evtl. bereits gezahlter Vorschüsse durch Mandanten selbst oder auch durch Dritte * Unterschrift des Rechtsanwalts" Zitatende Juristenball: Abrechnung von Vergtungen (Rechtsanwaltskosten) - Teil 2 sonst hier: dejure.org / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz BRAO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis mfg nte |
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| | # 328 |
| Registriert seit: 11.04.2009
Beiträge: 282
| @ Flesh-Storm: Nur das die Rechteinhaber durch die Verbreitung ihrer Werke in Ihren eigenen Rechten verletzt sind. Daher passt Dein Beispiel nicht. Denn Du würdest kaum sagen, dass Du, wenn Du siehst wie Dein Nachbar Dein Auto zerkratzt, nicht zivilrechtlich gegen ihn vorgehen könntest und auch würdest. |
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| | # 329 |
| Registriert seit: 05.05.2009
Beiträge: 227
| Hallo! Es steht ja allumfassend im Titel... Den § 257 BGB hatten wir hier noch nicht. (heftige Diskussion bei Abmahnwahn-Dreipage.de • Thema anzeigen - Deutschland - zwar teilweise unsachlich und es verschwinden auch hin und wieder einige Beiträge - aber im Fall des § 257 BGB sehr lebhaft!) Seht euch auch vielleicht noch einmal, in diesem Zusammenhang mit Honorarvereinbarungen, Einforderung nicht bezahlter Aufwendungen/Verbindlichkeiten, § 257 BGB Befreiungsanspruch und Beweise, das "Rasch-Urteil" (http://www.zahnarzt-dr-mueller.com/P...O%20889-08.pdf) an (Seite 10 -11). "Schuss ins Blaue", "endgültige Verweigerung --> ein Zahlungsanspruch" und dann schlägt der § 257 BGB zu! Das zeigt uns drei Dinge, zum Einen, wie viele Ecken und Kanten das Deutsche Recht hat, zum Zweiten, dass uns hier noch einige "fachkundige" kritische Stimmen fehlen und zuletzt, dass solche kleinen "Sticheleien" nicht im "großen Finale" getestet werden dürfen und schon gar nicht ohne Beweise. Watt_ hat ja schon mit "RA - Rechnungen" begonnen. Eine weitere Frage (RA Hechler wollte sie auch schon vor einiger Zeit beantworten) ist, wann eine Rechnung vom RA erstellt werden muss und wann sie fällig ist. Zitat "Folgende Ereignisse lösen die Fälligkeit einer Gebührenrechnung aus: * Erledigung des Auftrags * Einstellung einer Sache wegen mangelnder Erfolgsaussichten * Niederlegung oder Entzug des Anwaltsmandats * Abgabe einer Unterlassungs- oder Abschlusserklärung * außergerichtlicher Vergleich * gerichtlicher Abschluss des Verfahrens (Rechtszug) * Ruhen eines gerichtlichen Verfahrens für mehr als 3 Monate" Zitatende (Juristenball: Abrechnung von Vergtungen (Rechtsanwaltskosten) - Teil 1) Somit müsste eigentlich vor einem Gerichtsverfahren eine Rechnungsstellung und Bezahlung erfolgt sein. Die "Spielchen" mit dem § 257 BGB im Vorfeld sind mir noch nicht ganz klar. Ist jetzt schon eine Freistellung auf Antrag möglich? Für Interessierte (beck-online) Schön fand ich den Satz "Auch kann der Ersatzberechtigte grds nicht die Leistung des Betrages, der zur Schuldtilgung erforderlich ist, an sich selbst fordern (Ausnahmen nach den Umständen des Einzelfalles bei unmittelbar bevorstehender Inanspruchnahme durch den Gläubiger der Verbindlichkeit und im Konkurs, BGHZ 57, 81; zur Abtretung des Freistellungsanspruchs an den Gläubiger der Verbindlichkeit BGHZ 107, 110)" Daraus folgt doch, dass der RA, die Aufwandserstattung des RI`s nicht für sich selbst fordern kann. Vielleicht betrieben einige RÄ deshalb die Inkasso-andere RÄ-Modelle. mfg nte p.s.: ...sachliche Kritik ist gefragt!....und natürlich weitere Ideen! |
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| | # 330 | |
| Registriert seit: 23.07.2009
Beiträge: 46
| Zitat:
1. kann ich als Bürger nicht einfach ein Blitzer aufstellen bzw. eine Firma einstellen die für mich vor der Tür Blitzen. Aber hier liegt es zum Teil auch daran, das die Straße i.d.R. nicht mir gehört. Also die Stadt Beauftrag ja meines wissens Privatfirmen. 2. Aber nur weil die mein Nummerschild haben, dürfen sie nicht gleich kassieren, sondern müssen ein brauchbares Foto vorweisen, das Beweist wer gefahren ist. Was anscheind bei IP Nummern völlig egal ist, wobei hier niemand wie beim Auto eine feste Nummer hat, sondern immer wieder eine neue zugewiesen wird. 3. Muss dieses Foto auch noch einwandfrei einer Person zugeordnet werden. 4. Muss es eine Möglichkeit zur Stellungnahme geben, da muss eigentlich ein Zettel für bei liegen. Und hier ist es eher wie bei der Hexenverfolgung im Mittelalter, keine richtigen Beweise und es wird solange gedroht bis man es zugibt, denn sonst wirds ja angeblich ganz teuer. Wobei diese Drohungen eigentlich auch nicht rechtmäßig sein dürften. @Knüppelklaus: Wenn du auf der Autobahn von som Spinner abgedrängt wirst, hast du ähnlich Problem bei der Beweislage wie beim Blitzen. Hatte den Vorfall schonmal und da brachte mir das Kennzeichen recht wenig, da ich den Fahrer nicht erkannt hatte. | |
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| | # 331 |
| Registriert seit: 25.07.2009
Beiträge: 8
| Kurze Frage: Ich habe am Montag vormittag die Mod UE abgeschickt. Sollte der Rückschein bei normalem Verlauf nicht heute schon bei mir zurück sein oder hat das bei euch auch länger gedauert? ![]() Beim Online Sendungsstatus der Post steht immer noch "Die Sendung wurde am 27.07.2009 in unserem Logistikzentrum "Stadt der Abmahnanwälte" bearbeitet." |
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| | # 333 | |
| Registriert seit: 11.07.2009
Beiträge: 92
| Zitat:
ps. Ulrich hat recht, falscher Thread. | |
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| | # 334 | ||
| Registriert seit: 25.07.2009
Beiträge: 8
| Zitat:
Zitat:
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| | # 335 | |
| Registriert seit: 11.07.2009
Beiträge: 92
| Zitat:
da bin ich mir nicht so sicher ein Einschreiben mit Rückschein wird an die im Rückschein genannte und mit der Briefanschrift identische Adresse zugestellt. Praxis bei der Deutschen Post AG ist es jedoch,wenn der Empfänger gleichzeitig noch über ein Postfach beim selben Zustellpostamt verfügt, ihm diese Sendung dort zu avisieren. Kann man ein Einschreiben Rückschein auch an eine Postfachadresse senden? Ja, in diesem Fall wird ein Auslieferungsbeleg ins Postfach eingelegt. Mit diesem Beleg kann das Einschreiben Rückschein dann vom Empfänger oder einer beauftragten Person am Ausgabeschalter abgeholt werden. | |
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| | # 336 | |
| Registriert seit: 25.07.2009
Beiträge: 8
| Zitat:
...aber beenden wir das an dieser Stelle, damit sich Ulrich nicht weiter wegen angeblichem "Spammen" ärgern muss. :grin: | |
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| | # 337 |
| Registriert seit: 11.07.2009
Beiträge: 92
| ok, einverstanden. Wollte auch eigentlich nur dafür sorgen, dass du wegen dieser Sache keine schlaflosen Nächte erleiden mußt. Mein Schreiben zb. ist auch im Postfach gelandet und wurde erst am darauf folgendem Montag abgeholt mit 41 anderen... |
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| | # 338 | |
| Registriert seit: 05.06.2009
Beiträge: 302
| HAb da mal wieder was gefunden : Abmahnbetrug: Ein Dutzend Abmahnungen ist illegal Blog zur IT-Sicherheit Ein Zitat daraus: Zitat:
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| | # 339 | ||
| Gesperrt Threadstarter Registriert seit: 30.05.2009
Beiträge: 382
| Aus Österreich (keine Ahnung, ob wir das schon hatten?? Wenn "JA", dann der Vollständigkeit halber...) Zitat:
Eine EU ? Zitat:
![]() Macht et, Baxter | ||
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| | # 340 | ||
| Registriert seit: 05.06.2009
Beiträge: 302
| Ist zwar fast 1 Jahr her aber auch vieleicht nicht uninteressant: heise online - 31.07.08 - Oberstaatsanwältin kritisiert Abmahnungen gegen Filesharer Da kommt mir die Frage wieder auf wieso die in ganz Deutschland nicht so denken wie diese Frau! Zitat:
Zitat:
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bin ich nun ganz auf einem falschen Dampfer?
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