| | # 305 |
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.717
| Jo. Die Vorratsdatenspeicherung bei Kanzleien und/oder Keyloggern hat mittlerweile ganz offensichtlich ein außerirdisches Ausmaß angenommen und bislang hats auch niemanden gestört (nach manchem User hier im Board sollte ich die Bezeichnung Keylogger lieber durch IP-Logger oder gar Logger oder gar IT-Dienstleister ersetzen, darauf verzichte ich aber auch zukünftig, um Missverständnissen vorzubeugen). Wieso auch, wenn allgemein der Datenschutz sowieso nur noch mit Füßen getreten wird?! |
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| | # 306 |
| Registriert seit: 05.05.2009
Beiträge: 208
| Hallo! Hierbei geht es zwar nicht direkt um Logfirmen, jedoch um private Ermittlungen allgemein: Unbenanntes Dokument Zitat "3. Strafrechtliche Grenzen Verletzt ein Privatermittler durch seine Tätigkeit allgemeine Straftatbestände, ohne einen Rechtfertigungsgrund für sich in Anspruch nehmen zu können, so bewegt er sich im illegalen Bereich." "Aufgrund der Jedermanns-Stellung des Privatermittlers kann sich auch aus der Intensität eines repressiven Tatverdachtes bzw. aus der präventiven Gefahrenintensität allein nicht die Befugnis zum Eingriff in schützenswerte Rechtspositionen der Zielperson ergeben, vielmehr sind in jedem Einzelfall die sich gegenüberstehenden Rechts-positionen abzuwägen. Der Tatverdacht ist ein Begriff aus ..." "Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Ermittlungsauftrag, also der Detektivvertrag für sich nie dem Privatvermittler die Befugnis verleiht, in schützenswerte Rechtspositionen der Zielperson einzugreifen." Zitatatende Hat jemand eine Legaldefinition für "Rechtfertigungsgrund"? Damit können sie sich eventuell herausreden.... mfg nte |
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| | # 307 |
| Registriert seit: 05.06.2009
Beiträge: 302
| Finde es eh schon komisch, dA von N+L ja die jungs von Evidenzia ermitteln. Da auf deren HP wird ja auch groß für Marktforschung für Die Tauschbörsen geworben, aber weiter unten steht ja das man ja auch um sich um die "Piraterie" kümmert. Mir kommt das in dem Sinne komisch vor weil wer Marktforschung betreibt darf doch aus Datenschutz gründen nichts weiter geben oder???jedenfalls nicht ohne Einverständnis des 3 in dem sinne uns oder??? Macht sich da Evidenzia nicht auch strafbar nach dem Datenschutzgesetz was meint ihr??
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| | # 308 |
| Registriert seit: 11.08.2007 Ort: in Deinen schlimmsten Träumen
Beiträge: 44
| Nein, sondern der für RI und Abmahner billigste (und für manchen Großprovider umsatzmehrende) Weg, immense Kosten auf andere, als die eigenen Schultern zu verteilen. Womit werden wohl die Speichermedien für das gesetzlich verordnete, gigantische Datenvolumen bezahlt, was glaubt ihr? Von der MI als RI, Gesetzesinitiator und -nutzniesser? Vom Staat als Gesetzgeber? Vom Kunden! Und der muss dann eben mit den Füßen entscheiden. Gegenüber dem Provider wird das schwierig. Aber beim Contentmedien-Konsum ist es einfach. Und schliesst den Kreis zum Verusacher. 1TB Extern-HD in der Hosentasche, "abgeglichen" mit der HD vom Kumpel/Kollegen oder jeder anderen "geschlossenen Gemeinschaft", sichert viiieeele Videoabende. Unkontrolliert. Mit dem Wissen und Risiko, dass dies durch das Recht auf Privatkopie nicht zwangsläufig gedeckt sein muss. Aber wo kein Kläger, da kein Richter. Allerdings in jedem Falle immer noch ohne einen Cent (Mehr-)Umsatz für die MI. Die begreift es einfach nicht, dass sie "ihren Krieg" gegen die (potentiellen Wieder-) Kunden nicht gewinnen kann. Stellenweise sogar aufgrund Leaks in den eigenen Reihen. Wer schon die eigenen Leute nicht im Griff hat...- Aber das ist -zum Glück- nicht meine Baustelle. Gruß, Brainstorm |
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| | # 309 | |
| Registriert seit: 26.02.2009
Beiträge: 9
| Zitat:
Je nach dem, wie groß man den Fehler der Logging Software ansetzt und von wie vielen AIs tatsächlich Songs per P2P getauscht werden, sieht die Sache schon etwas anders aus. Wenn man von 10% P2P Nutzern und 50% Fehler der ermittelten IP-Adressen ausgeht, ist das Risiko bei P2P Nutzern ca. 1 : (2000000/250000)=1 : 8 und bei Nicht-P2P Nutzern ca. 1 : (18000000/250000)=1 : 72. Bei 1:8 sind schon eher Doppel- oder Dreifachabmahnungen möglich... | |
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| | # 311 |
| Registriert seit: 05.06.2009
Beiträge: 302
| Bezüglich der Fehlerquote kann sich das mal einer anschauen?? Structured P2P Networks in Mobile and Fixed Environments ist ne powerpoint presentation oben ist dann der Link da ich hier nur die HTML version linken kann
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| | # 312 |
| Registriert seit: 05.05.2009
Beiträge: 208
| Hallo! @OHweh Im Zusammenhang mit den Logfirmen ist der Datenschutz nicht sehr ergiebig.... nur ein "schutzwürdiges Interesse des Betroffenen" ist ein Positivposten - (aber siehe EDÖB vs. Logistep AG die "Straftat" wurde höher bewertet - für Deutschland habe ich noch nichts Vergleichbares gefunden...) Zitat "Lutz Prechelt, prechelt@inf.fu-berlin.de S.25 BDSG § 29: Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung Betrifft insbesondere Werbung, Marktforschung, Auskunfteien und Adresshandel Erhebung ist zulässig, wenn kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen beeinträchtigt wird insbesondere meist, wenn die Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen Zwecke sind festzulegen Übermittlung ist zulässig, wenn die Daten listenmäßig zusammengefasst sind oder der Empfänger ein berechtigtes Interesse darlegt und zugleich kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen beeinträchtigt wird" Zitatende http://www.inf.fu-berlin.de/inst/ag-...atenschutz.pdf § 29 BDSG Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung Ob man sie auf die "Verschleierung des Zweckes" festnageln kann, wäre noch genau zu klären. Jedoch steht im Gesetz "zum Zweck der Übermittlung" und übermittelt werden die Daten auf jeden Fall. Oder? mfg nte |
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| | # 313 |
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.717
| Ich denke mal, das Folgende könnte den ein oder anderen hier interessieren: ... Strömer: ... Jetzt zu den Kosten des gegnerischen (abmahnenden) Anwaltes. Hier herrscht ein weitverbreitetes Missverständnis, selbst unter Anwaltskollegen und Richtern: Der Anwalt hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung! Vielmehr wird er ... zunächst ganz normal eine Rechnung an seinen Mandanten schicken. Im Auftrage seines Mandanten kann er dann für diesen Kostenerstattung geltend machen. Diese Forderung beruht dann auf der "Aufwandserstattung für Handlung ohne Auftrag". ... Vorraussetzung dafür ist aber, und ich wiederhole es noch einmal, weil es selbst vielen Juristen nicht bewußt zu sein scheint: Voraussetzung ist, dass überhaupt Kosten entstanden sind, dass also dem Mandanten, dem Auftraggeber der Abmahnung eine entsprechende Rechnung überstellt wurde! ... Das aktuelle Interview: Rechtsexperten stehen Frage und Antwort Evtl. sollte man bei angeblich berechtigten Abmahnungen zuerst einmal eine Fotokopie der Rechnung anfordern, die der Anwalt angeblich seinem Mandanten gestellt hat, bevor man auf eine Abmahnung in anderer Weise als mit einem Widerspruch reagiert? |
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| | # 314 | |
| Registriert seit: 05.06.2009
Beiträge: 302
| Da es dann mehr oder weniger zu beweisen währe hätte ich schon einen im Anschlag wie ich es schonmal öfter geschrieben habe wirbt ja von N+L der Herr W. von Pauschal Angeboten und gibt in seiner abmahnung ja die GV von 1.3 könnte man da nicht in einer vieleicht unwahrscheinlichen klage ja gegen halten oder? Indem man ja auch mal mit dem Beschluß vom LG Berlin wedelt oder?? http://www.telemedicus.info/urteile/...Abmahnung.html Oder nehmen die Gerichte das nicht direkt an das währe ja dann auch eine Entscheidungshilfe oder? Finde das auch eine berechtigte Abmahnung nur dann gewährleistet wird wenn es damit den Täter direkt betrifft aber das ist ja hier kaum der Fall -----Doppelpost zusammengeführt am 26.7.2009 um 19:49:37----- Datenschutz von der Telekom: Zitat:
Zu den Verkehrsdaten: Unter Punkt 5 zu Lesen http://www.t-home.de/dlp/agb/34761.pdf -----Doppelpost zusammengeführt am 26.7.2009 um 19:53:54----- Frage dazu währe Die Abmahner haben dazu ja die IP aber wenn diese IP Ber der T-Com nach 7 Tagen speicherung gelöscht wird kann und darf sie ja nicht in den Verkehrsdaten auftauchen da es sich ja meistens um Flatrates handelt oder? Also ergo haben die Abmahner in den 7 Tagen doch den NAmen her oder? schreiben aber nach und nach zum Ausbeuten die Abmahnungen HA Wieder BETRUG(Meine MEinung dazu)
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| | # 315 | |
| Registriert seit: 09.05.2009
Beiträge: 4.640
| Zitat:
Walldorf schlüsselt auf: 250,-- als Schadenersatz welche neben der Kompensation für die erfolgte Rechtsverletzung auch die Kosten für die Ermittlung der Identität enthält. Und 506,-- Rechtsankostenwalt Wo bitte sind da die 19% Mehrwertsteuer aufgeführt. Wenn mir schon vorgeworfen wird in "Gewerblichen Ausmaß" gehandelt zu haben, möchte ich doch bitte auch bei der nächsten USt.-Voranmeldung die Vorsteuer geltend machen | |
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| | # 316 | |
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.717
| Zitat:
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| | # 317 | |
| Moderation Registriert seit: 20.04.2008
Beiträge: 3.429
| Zitat:
Siehe Merkblatt: Abmahnungen unter Betrachtung des UstG (pdf) | |
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| | # 318 |
| Registriert seit: 09.05.2009
Beiträge: 4.640
| also wenn ich dieses UStG-PDF richtig auf die Kostennote von Waldorf umsetze, müsste Rudi-Waldorf bei 506,-- Netto €96,14 ans Finanzamt abführen. Und PrinzConstantin diese dann vom Finanzamt zurück holen. Selbst wenn Constantin -> Waldorf erst nach evtl. Zahlungseingang von Lieschen Unschuld entlöhnt, so muss aber Waldorf in jedem Fall die anfallende MwSt. (auch wenn noch nicht vereinnahmt) abführen. SOLL-Versteuerung. Schließlich ist seine Kanzlei ja kein Kleinunternehmen. Wie bitte erklärt sich das? Sollte Waldorf etwa erst eine Rechnung an Constantin schicken wenn Frl. Unschuld bezahlt hat, diese also Vorkasse leisten?! |
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| | # 319 | |
| Registriert seit: 26.04.2009
Beiträge: 291
| Zitat:
steuerlich gibt es da nix zu meckern. der abgemahnte wird aufgefordert schadensersatz an den rechteinhaber zu bezahlen, der vom abmahnanwalt im auftrag seiner mandanten in rechnung gestellt wird. schadensersatz= zum ausgleich eines erlittenen schadens gezahlter ausgleich gehoert nicht zu den einkunftsarten nach § 2 estg, die zu versteuern sind. demnach keine ustg ausweisung. stellt der abmahnanwalt seinen auftraggeber seine leistung in rechnung, so erziehlt dieser einkuenfte aus selbstaendiger arbeit. diese tatsaechlich vorhanden einnahmen sind nicht von der umsatzsteuer befreit. der auftraggeber kann nun - soweit moeglich - diese als vorsteuer geltend machen. der abgemahnte allerdings nicht, dieser bezahlt ja nur einen schadensersatz. das problem ist wohl die pauschalisierten summen in den abmahnungen, die als ausgleichszahlungen fuer einen entstandenen schaden des auftraggebers deklariert werden, und haben mit den tatsaechlichen einkuenften des abmahnanwaltes nichts zu tun. der abgemahnte wird also nie die kostenrechnung des anwaltes an den auftraggeber zu gesicht bekommen, da die forderung an den abgemahnten nur eine pauschalisierte summe ist. 3111 | |
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| | # 320 |
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| Weil ein Internetnutzer seinen WLAN-Anschluss nicht verschlüsselt hatte, stürmte ein SEK der Polizei versehentlich seine Wohnung: Allgemeine Zeitung: Dumm gelaufen: SEK stürmt in falsche Wohnung (via fefe)In der Tat nicht ganz ungefährlich, so ein offenes WLAN. Und die Polizei will sogar keinen Schadensersatz zahlen. |
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