Gültige Abmahnung trotz mehrer Nutzer?


Alt 12.05.2009, 16:15   # 1
Gl05e
 
Registriert seit: 16.01.2007
Beiträge: 98
Hallo, ein Freund von mir hat eine Abmahung für den Illegalen Download von Emule bekommen.

Er betreibt hier ein Netzwerk mit ca. 25 Usern, natürlich kann man nicht nachvollziehen wer es runtergeladen hat da es nur ein windiger Speedport ist.

Meine Frage ist nun, ob man die Abmahnung trotzdem rechtskräftig ist oder nicht?!

Gruß

EDIT BY PRINCESS
Teile mir bitte die Abmahnkanzlei mit, damit ich den Post in den "richtigen" Thread verschieben kann.
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Alt 12.05.2009, 16:20   # 2
schnurri_
Weiß von allem etwas
 
Benutzerbild von schnurri_
 
Registriert seit: 28.11.2008
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Beiträge: 1.877
Zitat:
Zitat von Gl05e Beitrag anzeigen
Hallo, ein Freund von mir hat eine Abmahung für den Illegalen Download von Emule bekommen.

Er betreibt hier ein Netzwerk mit ca. 25 Usern, natürlich kann man nicht nachvollziehen wer es runtergeladen hat da es nur ein windiger Speedport ist.

Meine Frage ist nun, ob man die Abmahnung trotzdem rechtskräftig ist oder nicht?!

Gruß
Mitgehangen = Mitgefangen

Wer ein kleines Netzwerk kommerziell betreibt, muss, bzw. sollte es im vornherrein soweit abgesichert haben, das Programme wie emule gar nicht erst laufen - letztendlich wird derjenige, auf den der Anschluß läuft, dafür haftbar gemacht....
 
Alt 12.05.2009, 16:23   # 3
Gl05e
Threadstarter
 
Registriert seit: 16.01.2007
Beiträge: 98
Hallo, ja aber das geht bei den Speedport kosten leider nicht, man kann zwar die Ports beschränken, aber mit einer minimalen Bandbreite kann man ja trotzdem ziehen.

Die User haben natürlich dafür Unterschrieben das Sie keine Illegalen Daten runterladen bzw Uploaden. Aber einer hats halt trotzdem gemacht.

Hier hat sich also der Inhaber des Anschlusses eigendlich abgesichert oder?

P.s. einer hat ein Lied gezogen und nun muss man 450 € bezahlen.
 
Alt 12.05.2009, 17:24   # 4
princess15114
Moderation
 
Benutzerbild von princess15114
 
Registriert seit: 20.04.2008
Beiträge: 3.432
Eine Abmahnung wird nicht dadurch ungültig, nur weil sich den Anschluss mehrere Teilnehmer teilen. Daher ist der Titel des Thread irreführend.
Eine Abmahnung kann bestenfalls ungerechtfertigt sein.

Anbetracht der hohen Teilnehmerzahl kann man sogar von einem Telekommunikationsanbieter / Dienstanbieter sprechen i.S.v. § 87 Nr. 1 TKG.
Auch wenn Verpflichtung nach § 87 TKG diejenige Anbieter, die solche Dienste geschäftsmäßig erbringen, trifft, sind insbes. Schutzpflichten dann zu erfüllen, wenn die Dienstleistung gegenüber Dritten angeboten wird. Dabei kommt es weder auf die Dauer der Bereitstellung noch darauf an, noch ob der Dienst gegen Entgelt erbracht wird.
Sollte hier die umstrittenen Störerhaftung greifen, so kann man sich zwar mit Verträgen gegenüber den Teilnehmern zum großen Teil schützen, muss allerdings darlegen, dass man selbst alle nötigen Maßnahmen zum Schutz des W-LAN (Hidden SSID, Shared Key, MAC-Adresskontrolle) vor Angriffen von außen getroffen hat.
Eine Verpflichtung zur Überwachung der Anschlüsse im Sinne der Verbindungsdatenspeicherung besteht jedoch nicht, sofern der Dienst unentgeltlich angeboten wird.
(Quelle: Offene Netze und Recht: Keine Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung für unentgeltliche Dienste)

Im speziellen Sonderfall kommt noch hinzu, dass in solchen Konstruktionen der AI nicht nur Anbieter des Netzes ist, sondern auch selbst Nutzer.
Daher kann er sehr wohl für das betriebene Netz haftbar gemacht werden.
 
Alt 13.05.2009, 16:17   # 5
Gl05e
Threadstarter
 
Registriert seit: 16.01.2007
Beiträge: 98
Hallo, der schöne Brief kam von Nümann & Lang

EDIT BY PRINCESS
Dann bitte bei N&L weitermachen

Abmahnung Nüman & Lang

Verschieben der Beiträge macht nun keinen Sinn mehr.
 
Thema geschlossen


Alt 12.02.2012, 16:01 # --
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