| | # 263 | ||
| Registriert seit: 14.07.2009
Beiträge: 4
| Zitat:
Zitat:
falls dies nicht zu indiskret ist - in welcher Stufe seid Ihr beiden - habt ihr erst - wie so mancher in diesem Forum - das 2. Schreiben geschluckt oder ist es schon zum Mahnbescheid bzw. zur Ladung zum amtsgerichtlichen Zivilprozess gekommen. Wie weit kann also SuS gehen? Danke im voraus für die Info, Hasenpfote | ||
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| | # 264 |
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
| Ich habe auf die Abmahnung vom 31.03.2009 mit einem Schreiben am 03.04.2009 reagiert (per Anwalt), keine (mod.)UE. Seit dem 03.04 erwarte ich eine Antwort/Reaktion, in welcher Form auch immer. Weiß ich nicht. Das werden wir sehen. Wenns bei mir etwas Neues gibt, melde ich mich. Grüße, Frank |
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| | # 266 |
| Registriert seit: 10.07.2009 Ort: Deutschland
Beiträge: 158
| Ich glaube irgendwo im Netz gelesen zu haben, daß der Richter bei einem Wert von 10000€ und nur einer Datei (Film, 1 Album) es nicht zu einer Verhandlung kommen lassen wird, weil der Aufwand zu hoch wäre und weil die Gerichte dann mit solchen Fällen "überflutet" werden würde! Deswegen bestimmt die "angeblichen" 30000€ im ersten Brief! Es gibt einfach zu viele, die nur mal ein oder 2 Dateien geladen haben und dann per "Schnüffel-Firmen" gefunden wurden! Wenn diese Fälle von Gerichten verhandelt werden würden, dann sind die doch in 100 Jahren ( ) noch nicht fertig!Ich für meinen Teil lass mich überraschen! |
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| | # 267 |
| Registriert seit: 07.05.2009
Beiträge: 58
| Hey Ich finde egal was wir auch unternehmen sei es reagieren oder iknoriren sei es mit Anwalt oder Ohne Anwalt Im Endefekt muessen wir Alle uns doch überraschen lassen Was SUS angeht. So bald einer von uns mit der Sache entgültig abgeschlossen hat, kann man auch näher und ausführlicher auf dieses Thema eingehen. Schoenen Tag noch LG Atrox |
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| | # 268 | |
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
| Zitat:
ZPO - Einzelnorm ZPO § 147 Prozessverbindung Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. -- Nur als Anregung zum Nachdenken. | |
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| | # 269 |
| Registriert seit: 15.07.2009
Beiträge: 2
| Hallo zusammen, auch ich bin ein Betroffener mit einer Abmahnung vom Juni 2009. Ich habe sofort den Anwalt meines Vertrauens (kein Spezialist für Hilfe bei Abmahnungen!) mit Wahrnehmung meiner Interessen beauftragt. Seitdem kann ich wieder ruhig schlafen. Da die Rechtschutzversicherung für diesen Fall keine Kosten übernimmt, trage ich das Risiko der RA-Kosten zunächst selbst. Ich sehe aber eine aussichtsreiche Möglichkeit, trotzdem nichts bezahlen zu müssen. Über den Fortgang meines Falles werde ich hier weiter berichten. Eine Frage habe ich: Die Fa. Smaragd Service AG hat den Sitz in der Schweiz. Darf die Staatsanwaltschaft Daten an Firmen in Nicht-EU-Länder herausgeben? Außerdem ist der Geschäftszweck der Smaragd nicht Internetrecherchen. Da stimmt etwas nicht. mfg |
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| | # 271 | |
| Registriert seit: 14.07.2009
Beiträge: 4
| Zitat:
die Prozessverbindung nach § 147 ZPO hat mehrere Voraussetzungen, die vorliegen müssen: - mehrere anhängige Prozess bei DEMSELBEN Gericht - Zuständigkeit des Prozessgerichts und diesselbe Prozessart - Rechtlicher Zusammenhang .... spätestens beim rechtlichen Zusammenhang der verschiedenen betrachteten Abmahnfälle wirds meiner Meinung nach schwierig - da es ja in den hier diskutierten Abmahnfällen um voneinander zeitlich wie örtlich getrennte und unabhängige Urhehberrechtsverletzungsvorgänge geht. Ein Beispiel für einen rechtlichen Zusammenhang ist z.B. Klage auf Kaufpreiszahlung bei einem Güterkauf & Gegenklage auf Schadensersatz wg. Nichterfüllung... dabei muss es entweder um den gleichen Streitgegenstand (auch unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang) oder um die gleichen Verteidigungsmittel gehen. So wie ich das sehe, können wir uns gegen die Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen oder nach Abgabe und Annahme der modUE - die offensichtlich von SuS akzeptiert wird und somit die Gefahr einer Klage aus Urheberrechtsverletzung ausräumen sollte - die Ansprüche der Abmahnkosten nach §§ 677, 683 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) nicht im Wege einer Prozessverbindung wehren. Dies wird wohl jeder für sich alleine mit SuS verhandeln müssen. Dabei ist nochmals zu beachten, dass es im 2. Brief von SuS nach Abgabe der modUE nicht mehr um die Urheberrechtsverletzung an sich sondern meiner Ansicht nach nur noch um die Erstattung der konkreten Abmahnkosten geht - der Streitwert von 10.000 oder 30.000 bestimmt zwar die Höhe der Berechnung der Abmahnkosten, ist aber nicht mehr Gegenstand der Forderung des 2. Briefs. Ein Streit über die Abmahnkosten würde dann vor einem Amtsgericht (AG) ausgetragen werden müssen, sofern die Abmahnkosten geringer als 5001 sind. Rein hypothetisch könnten allerdings eventuell mehrere denkbare Klagen unsererseits gegen SuS z.B. wg. rechtsmissbräuchlichen Massenabmahnungen im Wege einer Prozessverbindung zusammenfassbar sein - beispielhaft siehe z.B. dieser Artikel: Internetrecht - massenabmahnung Gruss, Hasenpfote | |
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| | # 272 | |
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
| Zitat:
Was zum Beispiel das Vorgehen gegen rechtsmissbräuchliche Massenabmahnungen angeht, sie bevorzuge ich eher die Variante unter Nutzung der RiStBV Nr. 25 - 28 in Hinblick auf mögliche Sammelverfahren. Grüße, Frank | |
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| | # 274 | |
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
| Zitat:
@Swarf, sind in dem Schreiben "zufällig" irgendwelche "Empfehlungen" enthalten, sich nicht in Internetforen zu informieren? Grüße, Frank -----Doppelpost zusammengeführt am 17.7.2009 um 21:48:40----- Diese ein Posting pro User-Dingensda finde ich etwas langweilig. Lohnt sich dafür überhaupt die Anmeldung hier? Rechnet sich das? | |
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| | # 278 |
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
| Danke. Grüße, Frank -----Doppelpost zusammengeführt am 17.7.2009 um 23:22:23----- @swarf, Eine eingescannte Fotokopie auf Imageserver wäre nett, falls möglich. Aber wir können auch erstmal warten, bis sich evtl. noch ein paar melden, die angeblich ebenfalls so einen Wisch dabei haben. Grüße, Frank |
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| | # 279 |
| Registriert seit: 07.05.2009
Beiträge: 58
| Ahoi @Swarf Deine Darstellung hoert sich sehr merkwuerdig an Ich meine selbst wenn es so sein sollte mit dem beigefuegten Urteil warum kannst du es nicht posten? 1 es betrifft dich doch nicht 2 selbst wenn hier irgendwelche Leute von SUS oder so mitlesen , so wird es die doch freuen das du es in der Oeffentlichkeit verbreitet das es nicht nur harmlose Drohungen Sind sondern das die ganze Sache doch Ernst zu nehmen ist Was man ja anhand von dem beigefuegten Urteil lesen Kann 3 Ich bin mir sicher das der ein oder Andere hier mit diesem Urteil ev etwas anfangen koennte Also ich verstehe echt nicht den Sinn und den Satz fuer mich ist es sehr Merkwuerdig. Nicht boese gemeint aber ich sage immer das was ich denke LG |
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| | # 280 |
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
| BGB §123 § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste. Bundesrechtssammlung z.B. in Hinblick auf schon abgegebene mod.UEs evtl. "später" von Interesse, so man Angst vor eventuellem Missbrauch schon abgegebener mod.UEs haben sollte. Außerdem evtl. für die Fälle interessant, wo schon gezahlt wurde und die Original-UE abgegeben wurde. -----Doppelpost zusammengeführt am 18.7.2009 um 11:30:33----- Abgesehen davon hoffe ich sowieso, daß möglichst kein 1298/1560-Abgemahnter die Original UE abgegeben hat und/oder vor allen Dingen kein Euro gezahlt wurde. -----Doppelpost zusammengeführt am 18.7.2009 um 11:42:36----- Bzgl. BGB §123 zu prüfen wäre ebenfalls das Beilegen von z.B. "Angst-einflößenden" EVs mit utopischen Streitwerten, die nichts oder nur wenig mit dem abgemahnten Sachverhalt zu tun haben. Ebenso die Drohung mit Urteilen, die es entweder nie gab oder mit dem abgemahnten Sachverhalt nichts zu tun haben. |
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) noch nicht fertig!