Abmahnung von Schulenberg & Schenk

Alt 12.07.2009, 18:21   # 241
Toffifee
 
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Zitat von ulrich Beitrag anzeigen
oder was sonst?
Tja, das ist eben die Frage. Hätte ich den ersten Brief ignoriert, wär ich an den Popo gefasst worden. Der zweite hingegen macht in keinster Weise den Anschein mir rechtlich auch nur das allergeringste zu können. Die Frist für die Zahlung ist ein Witz, ganz zu schweigen von dem Droh-Voodoo vorneweg.

Entweder denken die jetzt, wenn nun nicht gezahlt wird gehts ans Eingemachte, oder mein Eindruck täuscht mich nicht und es handelt sich um einen "Idiotengutschein".

Ich frage mich halt, ob das zweite Schreiben rechtlich irgendeine Relevanz hat.
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Alt 12.07.2009, 18:59   # 242
watt_ihr_volt
 
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@ toffifee

Du solltest mal kurz innehalten und nachdenken.

Mit der ModUe hast du die Ansprüche des RI [keine Weiterverbreitung] befriedigt. [wurde ja auch angenommen]
Mit dem zweiten Brief will aber der Rechtsvertreter des RI seinen Aufwand [und auch den seines Mandanten] entschädigt haben den er/sie hatte/n.
Um diesen *beizutreiben* werden evtl. noch weitere Schreiben, oder sogar ein Mahnbescheid folgen.
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Alt 12.07.2009, 19:16   # 243
Toffifee
 
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Wieso hat sich dann die Summe nicht geändert? Ich sehe keinen Aufwand, der €1300 entsprechen würde, welche ich nichtmal verursacht habe.
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Alt 12.07.2009, 20:20   # 244
watt_ihr_volt
 
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Zitat:
Zitat von Toffifee Beitrag anzeigen
Wieso hat sich dann die Summe nicht geändert? Ich sehe keinen Aufwand, der €1300 entsprechen würde, welche ich nichtmal verursacht habe.
Summe kann sich immer noch ändern.

Zum einen nach oben, wenn erwogen wird weitere Schreibauslagen anzurechnen, zum anderen [als Schmankerl] nach unten, um dir zu suggerieren dass man gewillt ist dir letztendlich entgegen zu kommen.

(was Deine Einschätzung über die Aufwandshöhe betrifft, kann ich nur ein Beispiel geben. "gehe mit einem Mercedes 6 Zündkerzen wechseln oder mit einem Audi"
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Alt 12.07.2009, 23:25   # 245
Toffifee
 
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Und wie geht ihr nun vor?
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Alt 13.07.2009, 00:31   # 246
Frank2009
 
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Zitat:
Ein Fall des Missbrauchs muss vielmehr im Einzelfall unter Berücksichtigung folgender Umstände geprüft werden:

* Vielzahl von Abmahnungen des gleichen Rechteinhabers innerhalb von kurzer Zeit
* Abmahnschreiben bezeichnet den Rechtsverstoß des Einzelfalls nicht konkret oder es wird kein individuelles Aktenzeichnen vergeben
* keine Geschäftstätigkeit des Rechteinhabers
* in erster Linie wird die Zahlung von Anwaltsgebühren und Schadenersatz gefordert
* Gegenstandswert oder Vertragsstrafe übertrieben hoch
* Vollmacht liegt gar nicht oder nur in Kopie bei.

Von einer rechtsmissbräuchlichen Massenabmahnung kann deshalb in der Regel nur ausgegangen werden, wenn Ansprüche in erster Linie zu Gunsten eines Rechtsanwalts von dem abmahnenden Rechteinhaber verfolgt werden. Eine umfangreiche Abmahntätigkeit allein reicht nicht aus.
Abmahnung GGG John Thompson Productions Schulenberg Schenk
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Alt 13.07.2009, 11:59   # 247
Redsun1982
 
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Moin Leute!
Habe eben den 2 Brief einer Befreundeten
Anwältin geschickt.
Bin mal gespannt was sie mir rät!
Werde es dann heute Abend Posten!
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Alt 13.07.2009, 13:54   # 248
Frank2009
 
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Internetrecht - massenabmahnung

Zitat:
Der rechtliche Ansatzpunkt für die Behandlung von rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen oder einer Massenabmahnung ist § 8 Abs. 4 UWG. Es heißt dort: "Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen".
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Alt 13.07.2009, 14:31   # 249
Attacker
 
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Das heißt, wenn wir genug "Abgemahnte" finden, könnten wir gegen "Schulenberg & Schenk" klagen, oder verstehe ich das falsch?!
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Alt 13.07.2009, 15:01   # 250
ulrich
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Ort: Unter den Buchen sollst Du suchen.
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Zitat:
Zitat von Attacker Beitrag anzeigen
Das heißt, wenn wir genug "Abgemahnte" finden, könnten wir gegen "Schulenberg & Schenk" klagen, oder verstehe ich das falsch?!
Dann fang schon mal an Geld zu sammeln für die Klage. Am besten setzt Du Dich mit Hut in Deiner Stadt in die Fußgängerzone .
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Alt 13.07.2009, 15:13   # 251
Frank2009
 
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Zitat:
Zitat von Attacker Beitrag anzeigen
Das heißt, wenn wir genug "Abgemahnte" finden, könnten wir gegen "Schulenberg & Schenk" klagen, oder verstehe ich das falsch?!
Das verstehst Du falsch. Wenn jeder, der sich von der Abmahnung bedroht und/oder verschaukelt fühlt, seine Abmahnung inkl. aller Folgeschreiben mit Begleitschreiben bei der nächsten Polizeiwache zur Weiterleitung an die dafür zuständige Staatsanwaltschaft einricht (die fertigen Fotokopien an), zur Prüfung auf strafrechtlich relevante Kriterien z.B. bzgl. Abmahnmissbrauch, Abmahnbetrug, dann entscheidet sich gegebenenfalls die Staatsanwaltschaft (je nach Anzahl, Art und Umfang der Indizien) für weitere Ermittlungen bzw. zur Führung eines Sammelverfahrens. Hab ich aber alles hier im Board schon öfters geschrieben - mußt dazu nur über meine Nutzerkennung meine Beiträge durchackern - mittlerweile zugegebenermaßen etwas anstrengend.

Du selbst mußt nicht klagen, das übernimmt gegebenenfalls Staatsanwaltschaft, so Umfang und Schwere der Beweise/Indizien dies anzeigen. Bevor die Staatsanwaltschaft überhaupt ermitteln kann, braucht sie aber erstmal Beweise/Indizien, die sie garantiert nicht (zumindest nicht freiwillig) von den Abmahnern erhält.

Grüße,

Frank
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Alt 13.07.2009, 15:47   # 252
Attacker
 
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Ich hab mich halt etwas "unglücklich" ausgedrückt, aber so wie Du es erklärst, hab ich es gemeint! Danke!
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Alt 13.07.2009, 16:46   # 253
Audiatur et altera pars
Gastposter
 
Grüße euch alle,

wollte mich Outen

Wurde auch Abgemahnt, habe auch das 2. Schreiben erhalten.
Bis jetzt habe ich die mod Ue zurück gesendet.

Mein Nikotinkonsum stieg allerdings zeitdem ins unermeßliche

Möchte allen Beteiligten ein herzliches Danke sagen, für die Tipps und Ratschläge!
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Alt 13.07.2009, 16:56   # 254
Frank2009
 
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Zitat:
Zitat von Audiatur et altera pars Beitrag anzeigen
...
Danke für den Hinweis (mehr als berechtigt):

Zitat:
Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert dem Berechtigten lediglich die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern. Hat er diese Möglichkeit im Einzelfall gehabt, sie aber nicht wahrgenommen, so ist trotzdem ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt naturgemäß auch kein Recht darauf, dass die Entscheidung letztlich im Sinne des Vorbringens des Berechtigten getroffen wird. Die Ausführungen des Beteiligten sind nämlich nur zu berücksichtigen und in Erwägung zu ziehen. Das schließt nicht aus, sie zu verwerfen, wenn sie unerheblich oder unzutreffend sind.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte den Vortrag der Prozessbeteiligten berücksichtigen, d. h. das Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihrer Entscheidung gegeneinander abwägen. Das Gericht muss sich nicht mit allen, sondern nur mit den wesentlichen Argumenten der Beteiligten auseinandersetzen.

Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör können mit den normalen Rechtsmitteln geltend gemacht werden. Ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, kann beim Ausgangsgericht (iudex a quo) eine Anhörungsrüge erhoben werden. Wird auch darauf der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht abgeholfen, kann Verfassungsbeschwerde erhoben werden.
Rechtliches Gehör ? Wikipedia

Grüße,

Frank
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Alt 13.07.2009, 18:35   # 255
T.Unwichtig
 
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Habe auch das 2te schreiben erhalten.. was ist nun damit... einfach ignorieren oder darauf auch in irgendeiner form reagieren?
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Alt 13.07.2009, 18:42   # 256
atrox07
 
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Hallo T Unwichtig
Also erstmal ist es deine Entscheidung was du machst
die kann Dir auch keiner abnehmen und zweitens steht einiges an Tips und
persoenliche Meinungen hier geschrieben wie gesagt alles was hier steht sind nur persoenliche Meinungen und keine direkten Verhaltensanweisungen !
Schoenen Tag noch
LG
Atrox
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Alt 13.07.2009, 18:45   # 257
3111
 
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Zitat:
Zitat von T.Unwichtig Beitrag anzeigen
Habe auch das 2te schreiben erhalten.. was ist nun damit... einfach ignorieren oder darauf auch in irgendeiner form reagieren?
wenn du auf das erste schreibung reagiert hast, kannst du das 2.te schreiben ohne reaktion abheften.

wielange war der zeitraum zwischen den beiden schreiben?

3111
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Alt 13.07.2009, 22:27   # 258
T.Unwichtig
 
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Zitat:
Zitat von 3111 Beitrag anzeigen
wenn du auf das erste schreibung reagiert hast, kannst du das 2.te schreiben ohne reaktion abheften.
wielange war der zeitraum zwischen den beiden schreiben?
3111
erste schreiben war vom 11.06.2009 daraufhin die Modifizierte losgeschickt
zweite kam dann am 07.07.2009
bzw sind die daten von den Briefen
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Alt 14.07.2009, 10:24   # 259
Attacker
 
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Zitat:
Zitat von T.Unwichtig Beitrag anzeigen
erste schreiben war vom 11.06.2009 daraufhin die Modifizierte losgeschickt
zweite kam dann am 07.07.2009
bzw sind die daten von den Briefen
Da ging das bei Dir ja richtig "schnell" Da lag nur ein Monat zwischen Deinen 2 Briefen, bei den meisten waren es 2 Monate! Aber scheinbar wollten die "lieben" Anwälte das "dicke" Päckchen Briefe in Ganzem verschicken!
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Alt 14.07.2009, 13:34   # 260
Hasenpfote
 
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Hallo alle Leidgeplagten,

nach einiger Zeit des Lesens in diesem Forum - dabei herzlichen Dank für die wertvollen Infos und Erfahrungsberichte an alle - nun mal meine SuS-Briefdaten, die offenbar identisch zu denen von T.Unwichtig sind.

1. Abmahnung Juni.09
- daraufhin ModUE abgegeben

2. Schreiben vom Juli.09

Offenbar geht SuS in Form einer "Massenbriefversendung" vor, wobei dies, wie bereits des öfteren zitiert, wohl keine "Massenabmahnung" darstellen wird - die vom BGH aufgezählten Kriterien sind meiner Meinung nach nur zum Teil erfüllt.

Ich habe ausser der Abgabe der ModUE nicht weiter reagiert, werde die im 2. Schreiben gesetzte 10-tägige Zahlungsfrist erstmal verstreichen lassen, die ganze Sache sportlich sehen und abwarten, was des weiteren passiert.

Wie könnte es weitergehen?
Zu erwarten bleibt - ausser eventuell ein paar weiteren belanglosen Briefen von SuS - ein erster gerichtlicher Mahnbescheid über die Abmahnkosten - dem man widersprechen kann, worauf ein Verfahren vor einem Amtsgericht folgen kann - denn es geht ja nunmehr nur um die Zahlung der Anwaltskosten (in meinem Fall 1298€) - erst ab einem Streitwert von 5001€ sind LGs zuständig.

Mich treibt schon länger folgende Frage um:
In dem Abmahnschreiben (1. Schreiben) wurden als angebliche Beweise lediglich folgende Daten vorgelegt:
Datum:
Uhrzeit:
IP-Adresse:
Client:
Original Produktname:

Hat schon jemand Erfahrung gesammelt, ob die oben angegebenen Daten als belastbares Beweismaterial vor Gericht ausreichen? Was passiert, wenn man alles abstreitet? Hat SuS mehr Informationen in der Hinterhand, z. B. Hash-Werte (wobei selbst diese nicht eineindeutig sind)?
Oder habe ich die Antwort auf diese Frage im Forum überlesen?

Somit geht es in der Stufe des zweiten Briefs nur um die Einforderung der Abmahnkosten - wie verhält sich nun ein armer überforderter Amtsrichter, wenn man die Beweiskraft der obengenannten Daten abstreitet?

Viele Grüße,
Hasenpfote
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