| | # 183 |
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
| Es wird offensichtlich allgemein die Ansicht vertreten (so zumindest meine Eindrücke), daß es kaum Möglichkeiten gibt, gegen die Massenabmahnungen wirksam vorzugehen. Ich sehe da verschiedene Möglichkeiten, u.a. folgende: In bestimmten strafrechtlich relevanten Fällen könnte die Staatsanwaltschaft Verfahren z.B. wegen massenhaften Betruges (§ 263 StGB nach den Richtlinien 25-27 für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren) in einer Vielzahl von Einzelfällen (1000e bis 10000e) zu einzelnen Verfahren zusammenfassen. Voraussetzung bei der Abmahnabzockerei wäre dafür nach meiner Einschätzung das Vorliegen von entsprechend vielen Anzeigen und Unterlagen (z.B. Fotokopien der Abmahnungen) mit gleichen/sich überschneidenden strafrechtlich relevanten Kriterien. Das nur mal so als Anregung zum Nachdenken bzgl. der weiteren Vorgehensweise und damit diese Idee nicht versinkt in der Masse der Postings an anderer Stelle. |
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| | # 184 |
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
| Hier noch zwei besonders interessante Punkte des RiStBV (in anderen Threads gehen die Postings zu schnell "verloren"): Nr. 25 Sammelverfahren Im Interesse einer zügigen und wirksamen Strafverfolgung ist die Führung einheitlicher Ermittlungen als Sammelverfahren geboten, wenn der Verdacht mehrerer Straftaten besteht, eine Straftat den Bezirk mehrerer Staatsanwaltschaften berührt oder ein Zusammenhang mit einer Straftat im Bezirk einer anderen Staatsanwaltschaft besteht. Dies gilt nicht, sofern die Verschiedenartigkeit der Taten oder ein anderer wichtiger Grund entgegensteht. Nr. 26 Zuständigkeit (1) Die Bearbeitung von Sammelverfahren obliegt dem Staatsanwalt, in dessen Bezirk der Schwerpunkt des Verfahrens liegt. (2) Der Schwerpunkt bestimmt sich nach den gesamten Umständen des Tatkomplexes. Dabei sind vor allem zu berücksichtigen: a) die Zahl der Einzeltaten, der Täter oder der Zeugen; b) der Sitz einer Organisation; c) der Ort der geschäftlichen Niederlassung, wenn ein Zusammenhang mit der Tat besteht; d) der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des (Haupt-)Beschuldigten, wenn dieser für Planung, Leitung oder Abwicklung der Taten von Bedeutung ist; e) das Zusammenfallen des Wohnsitzes mit einem Tatort. (3) Lässt sich der Schwerpunkt nicht feststellen, so ist der Staatsanwalt zuständig, der zuerst mit dem (Teil-)Sachverhalt befasst war. (4) Die Führung eines Sammelverfahrens darf nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass wegen eines Teils der Taten bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) Ebenfalls interessant - BKAG §18: § 18 Koordinierung bei der Strafverfolgung (1) Berührt eine Straftat den Bereich mehrerer Länder oder besteht ein Zusammenhang mit einer anderen Straftat in einem anderen Land und ist angezeigt, daß die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung einheitlich wahrgenommen werden, so unterrichtet das Bundeskriminalamt die obersten Landesbehörden und die Generalstaatsanwälte, in deren Bezirken ein Gerichtsstand begründet ist. Das Bundeskriminalamt weist im Einvernehmen mit einem Generalstaatsanwalt und einer obersten Landesbehörde eines Landes diesem Land die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung mit der Maßgabe zu, diese Aufgaben insgesamt wahrzunehmen. (2) Zuständig für die Durchführung der einem Land nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben ist das Landeskriminalamt. Die oberste Landesbehörde kann an Stelle des Landeskriminalamtes eine andere Polizeibehörde im Land für zuständig erklären. BKAG - Einzelnorm Evtl. werden diese Punkte in Zukunft an Bedeutung gewinnen im Kampf gegen die Abmahnabzockerei. |
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| | # 185 | |
| Gesperrt Registriert seit: 16.03.2009 Ort: Unter den Buchen sollst Du suchen.
Beiträge: 7.681
| Zitat:
Denn da steht genau das Gleiche drin, also sagst Du damit nichst Neues. | |
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| | # 186 |
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
| Nein. Dann hast Du nicht verstanden, was Du gepostet hast. Oder Du hast mein Posting nicht gelesen oder nicht verstanden. Aber das ist ja kein Problem, deshalb hab ich ja mein Posting hier trotz Deines Postings eingestellt (auch und vor Allem, damit mans leichter findet - denn Dein Posting war zwar lang, hat aber zur Sache meiner Meinung nach nix Neues beigetragen, da es nicht um Klagen eines Verbraucherschutzverbandes oder Ähnliches geht). No problem. Bevor Du Dich jetzt aber genötigt siehst, Dein gesamtes Posting auch hier noch einmal threadfüllend einzustellen, möchte ich Dich bitten, ausschließlich die Teile Deines Postings (so es sie denn gäbe - ich hab sie jedenfalls nicht gefunden), die sich auf ein Sammelverfahren der Staatsanwaltschaft auf Basis der RiStBV Nr. 25 und 26 beziehen, hier einzustellen. Danke für Dein Verständnis! Grüße, Frank |
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| | # 190 |
| Registriert seit: 10.07.2009 Ort: Deutschland
Beiträge: 158
| Hallo bin neu hier und habe auch am 06.05.2009 einen "lieben" Brief von Schulenberg & Schenk erhalten! Haben denen auch sofort am 08.05. die mod UE (die ich Dank Euch hier gefunden hatte) zugeschickt! Gestern nun der 2.Brief, daß sie meine vom 10.05. erhaltene Unterlassungspflichterklärung namens und in Vollmacht ihrer Mandantin annehmen! Aber (Wortlaut): "Jedoch ist ein Vergleich bezüglich der unserer Mandantin entstanden Kosten zwischen Ihnen und unserer Mandantin noch nicht zustande gekommen." Auch mir wird vorgeworfen am 29.03.2009 einen "Schmuddelfilm" (GGG-Casting Girls 3) bei eMule runtergeladen und zum Download angeboten zu haben! Leider fiel ich hier einem "Fake" zum Opfer! Ich wollte mir eine Dokumentationsfilm über das All runterladen, erkannte aber erst durch die Kommentare und durch die Vorschauoption zu spät, daß es sich nicht um eine Doku handelte! Auch bei mir wird ein Betrag von 1560 von den werten Herren angestrebt! ![]() Wie würdet Ihr in dieser Sache weiter vorgehen?! Ist jetzt der Anwaltbesuch unumgänglich oder ist ein Schriftstück meinerseits mit den Vermerk und Hinweis auf die neue Obergrenze: "100 Euro pro Abmahnung bei einfach gelagert und nicht gewerblichen Urheberrechtsverletzungen" eine wählbare Option? P.S.: Im gesamten Brief gibt es diverse Seitenhiebe zu der Option sich im Internet insbesondere in Foren Hilfe zu suchen! Scheinbar der sinnlose Versuch einer Einschüchterung! "... wird bei der Lektüre der Forenbeiträge regelmäßig verkannt, dass hier sehr häufig nur Laien ihre Meinung kundtun..." Man hat scheinbar mehrere mod UE erhalten! Und die Herren waren scheinbar nicht erfreut, daß der Geldregen eben nicht so einfach funktioniert, wie man sich das vorgestellt hat! |
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| | # 191 | ||
| Gesperrt Registriert seit: 16.03.2009 Ort: Unter den Buchen sollst Du suchen.
Beiträge: 7.681
| Zitat:
Und weiterhin .Zitat:
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| | # 194 | ||
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
| Zivilrechtlich wird meiner Einschätzung nach vorzugsweise die Lösung "mod.UE und erstmal nix zahlen, kein Anwalt" gewählt. Das halte ich mittlerweile in den meisten Fällen auch für vernünftig. Strafrechtlich ist bei Schulenberg, Purzel & Co. meiner Meinung nach folgende Vorgehensweise - parallel zur zivilrechtlichen - sehr zu empfehlen: Zitat:
Beschuldigte sind bei der Vernehmung nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Sie erhalten jedoch Gelegenheit, sich zu der Beschuldigung zu äußern, vorliegende Verdachtsgründe zu beseitigen, Tatsachen zu ihren Gunsten geltend zu machen bzw. entlastende Beweiserhebungen zu beantragen. Zitat:
Beste Grüße, Frank | ||
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| | # 195 | |
| Registriert seit: 10.07.2009 Ort: Deutschland
Beiträge: 158
| Zitat:
Der 2.Brief kam gestern, am 09.07.2009! Sie sind mit meiner UE vom 08.05. einverstanden aber wollen weiterhin die "Kohle" sehen, Frist bis zum 24.07.2009! Es stand auch nirgends, daß es ein Mahnbescheid ist! Überschrift (oder was man so nennen könnte) ist in beiden Briefen das Selbe: Unser Zeichen: ~~~ Firma des "Schmuddel-Films" / Meine Name wegen Urheberrechtsverletzung auf Internettauschbörse | |
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| | # 196 | |
| Gesperrt Registriert seit: 16.03.2009 Ort: Unter den Buchen sollst Du suchen.
Beiträge: 7.681
| Zitat:
, und die Beine hochlegen. | |
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| | # 197 | |
| Registriert seit: 07.05.2009
Beiträge: 11
| Zitat:
Bei mir stand bloß nicht der Filmname sondern die Produktionsfirma. Summe wurde auf 1560,- erhöht, Zeit bis 24.07. Da steht nichts von Mahnung oder Zahlungserinnerung aber Ratenzahlung wurde angeboten. Als Anhang war da eine Kopie von der Anwaltskanzlei Dr. Bahr zum Thema Schadensersatz für Musik-Upload bei P2P (Urt. vom 04.02.2009 - Az.: 29C 549/08-81)... Tolle News zum Wochenende...:cry: | |
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| | # 199 |
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
| Wieso? Was hat sich für Dich durch diese News geändert? Wie umfangreich ist das Schreiben? Hast Du Deine Unterlagen schon bei der Polizei eingereicht zwecks Weiterleitung an die dafür zuständige Staatsanwaltschaft? Wenn ja, dann dieses Schreiben gleich hinterherschicken. Was mich noch interessieren würde, 1973er & Attacker: In welchen Bundesländern befindet sich Euer Internetanschluß? Nur falls Euch die Info nix ausmacht (auch gerne per Boardmail). Grüße, Frank |
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| | # 200 | |
| Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4.727
| Zitat:
Freundlichste Grüße, Frank -----Doppelpost zusammengeführt am 10.7.2009 um 17:05:27----- Mich würde noch interessieren, wie lange angeblich geloggt worden sein soll. Ich habe erst in der Vernehmung auf meine Vorladung bzgl. §184 erfahren, daß es sich in meinem Fall angeblich um einen Logzeitraum von drei Monaten handelt. Evtl. steht der Logzeitraum in anderen Abmahnungen (neuerdings?) drin. | |
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