Abmahnung von Schulenberg & Schenk

Alt 30.06.2009, 16:45   # 181
sxxx
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350 € muss ich an kb zahlen...csr hat von mir 1950 € efordert. hoffe, dass ich am ende weit drunter bleibe.
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Alt 01.07.2009, 15:02   # 182
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Zitat von RA Hechler Beitrag anzeigen
Bitte entschuldigen Sie, dass ich Ihren feinen Sinn für Orthographie verletzt habe. Ich sollte auch um 22:30 Uhr noch sorgfältiger darauf achten.
Sollten Sie - Entschuldigung akzeptiert.

Zitat:
Zitat von RA Hechler Beitrag anzeigen
Was ist an dem Satz unklar?
Wie stellt sich das von Ihnen beworbene "Abmahnschutzpaket" dar?
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Alt 06.07.2009, 09:30   # 183
Frank2009
 
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Es wird offensichtlich allgemein die Ansicht vertreten (so zumindest meine Eindrücke), daß es kaum Möglichkeiten gibt, gegen die Massenabmahnungen wirksam vorzugehen. Ich sehe da verschiedene Möglichkeiten, u.a. folgende:

In bestimmten strafrechtlich relevanten Fällen könnte die Staatsanwaltschaft Verfahren z.B. wegen massenhaften Betruges (§ 263 StGB nach den Richtlinien 25-27 für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren) in einer Vielzahl von Einzelfällen (1000e bis 10000e) zu einzelnen Verfahren zusammenfassen. Voraussetzung bei der Abmahnabzockerei wäre dafür nach meiner Einschätzung das Vorliegen von entsprechend vielen Anzeigen und Unterlagen (z.B. Fotokopien der Abmahnungen) mit gleichen/sich überschneidenden strafrechtlich relevanten Kriterien.

Das nur mal so als Anregung zum Nachdenken bzgl. der weiteren Vorgehensweise und damit diese Idee nicht versinkt in der Masse der Postings an anderer Stelle.
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Alt 06.07.2009, 18:33   # 184
Frank2009
 
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Hier noch zwei besonders interessante Punkte des RiStBV (in anderen Threads gehen die Postings zu schnell "verloren"):

Nr. 25

Sammelverfahren

Im Interesse einer zügigen und wirksamen Strafverfolgung ist die Führung einheitlicher Ermittlungen als Sammelverfahren geboten, wenn der Verdacht mehrerer Straftaten besteht, eine Straftat den Bezirk mehrerer Staatsanwaltschaften berührt oder ein Zusammenhang mit einer Straftat im Bezirk einer anderen Staatsanwaltschaft besteht. Dies gilt nicht, sofern die Verschiedenartigkeit der Taten oder ein anderer wichtiger Grund entgegensteht.

Nr. 26

Zuständigkeit

(1) Die Bearbeitung von Sammelverfahren obliegt dem Staatsanwalt, in dessen Bezirk der Schwerpunkt des Verfahrens liegt.
(2) Der Schwerpunkt bestimmt sich nach den gesamten Umständen des Tatkomplexes. Dabei sind vor allem zu berücksichtigen:
a) die Zahl der Einzeltaten, der Täter oder der Zeugen;
b) der Sitz einer Organisation;
c) der Ort der geschäftlichen Niederlassung, wenn ein Zusammenhang mit der Tat besteht;
d) der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des (Haupt-)Beschuldigten, wenn dieser für Planung, Leitung oder Abwicklung der Taten von Bedeutung ist;
e) das Zusammenfallen des Wohnsitzes mit einem Tatort.
(3) Lässt sich der Schwerpunkt nicht feststellen, so ist der Staatsanwalt zuständig, der zuerst mit dem (Teil-)Sachverhalt befasst war.
(4) Die Führung eines Sammelverfahrens darf nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass wegen eines Teils der Taten bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist.

Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)

Ebenfalls interessant - BKAG §18:

§ 18 Koordinierung bei der Strafverfolgung
(1) Berührt eine Straftat den Bereich mehrerer Länder oder besteht ein Zusammenhang mit einer anderen Straftat in einem anderen Land und ist angezeigt, daß die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung einheitlich wahrgenommen werden, so unterrichtet das Bundeskriminalamt die obersten Landesbehörden und die Generalstaatsanwälte, in deren Bezirken ein Gerichtsstand begründet ist. Das Bundeskriminalamt weist im Einvernehmen mit einem Generalstaatsanwalt und einer obersten Landesbehörde eines Landes diesem Land die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung mit der Maßgabe zu, diese Aufgaben insgesamt wahrzunehmen.
(2) Zuständig für die Durchführung der einem Land nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben ist das Landeskriminalamt. Die oberste Landesbehörde kann an Stelle des Landeskriminalamtes eine andere Polizeibehörde im Land für zuständig erklären.

BKAG - Einzelnorm

Evtl. werden diese Punkte in Zukunft an Bedeutung gewinnen im Kampf gegen die Abmahnabzockerei.
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Alt 06.07.2009, 18:51   # 185
ulrich
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Zitat von Frank2009 Beitrag anzeigen
Hier noch zwei besonders interessante Punkte des RiStBV (in anderen Threads gehen die Postings zu schnell "verloren"):
Es hat für mich den Anschein, dass Du Dir mein letztes Posting zum Thema Sammelklage im Thread Schutt & Waetke nicht durchgelesen hast.
Denn da steht genau das Gleiche drin, also sagst Du damit nichst Neues.
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Alt 06.07.2009, 19:03   # 186
Frank2009
 
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Zitat:
Zitat von ulrich Beitrag anzeigen
Denn da steht genau das Gleiche drin, also sagst Du damit nichst Neues.
Nein. Dann hast Du nicht verstanden, was Du gepostet hast. Oder Du hast mein Posting nicht gelesen oder nicht verstanden. Aber das ist ja kein Problem, deshalb hab ich ja mein Posting hier trotz Deines Postings eingestellt (auch und vor Allem, damit mans leichter findet - denn Dein Posting war zwar lang, hat aber zur Sache meiner Meinung nach nix Neues beigetragen, da es nicht um Klagen eines Verbraucherschutzverbandes oder Ähnliches geht).

No problem.

Bevor Du Dich jetzt aber genötigt siehst, Dein gesamtes Posting auch hier noch einmal threadfüllend einzustellen, möchte ich Dich bitten, ausschließlich die Teile Deines Postings (so es sie denn gäbe - ich hab sie jedenfalls nicht gefunden), die sich auf ein Sammelverfahren der Staatsanwaltschaft auf Basis der RiStBV Nr. 25 und 26 beziehen, hier einzustellen.

Danke für Dein Verständnis!

Grüße, Frank
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Alt 06.07.2009, 19:17   # 187
ulrich
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Zitat:
Zitat von Frank2009 Beitrag anzeigen
No problem.
Danke für Dein Verständnis!
Grüße, Frank
Frank ist ja Ok, ich bleibe dabei, dass Du für dieses Vergehen "Uhrheberrechtsverletzung" keine Sammelklage anstrengen kannst
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Alt 06.07.2009, 19:24   # 188
Frank2009
 
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Zitat:
Zitat von ulrich Beitrag anzeigen
Frank ist ja Ok, ich bleibe dabei, dass Du für dieses Vergehen "Uhrheberrechtsverletzung" keine Sammelklage anstrengen kannst
Dzbgl. hast Du mit absoluter Sicherheit recht, um Urheberrechtsverletzung gehts mir auch überhaupt nicht.

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Alt 06.07.2009, 19:31   # 189
ulrich
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Zitat:
Zitat von Frank2009 Beitrag anzeigen
Dzbgl. hast Du mit absoluter Sicherheit recht, um Urheberrechtsverletzung gehts mir auch überhaupt nicht.
Na jut, dann sind die Fronten ein für alle Mal ja geklärt .
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Alt 10.07.2009, 12:20   # 190
Attacker
 
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Zitat von atrox07 Beitrag anzeigen

Achja
Bei uns ist alles ruhig keine neuen Briefe oder sonst noch was
Hallo bin neu hier und habe auch am 06.05.2009 einen "lieben" Brief von Schulenberg & Schenk erhalten!
Haben denen auch sofort am 08.05. die mod UE (die ich Dank Euch hier gefunden hatte) zugeschickt!

Gestern nun der 2.Brief, daß sie meine vom 10.05. erhaltene Unterlassungspflichterklärung namens und in Vollmacht ihrer Mandantin annehmen! Aber (Wortlaut): "Jedoch ist ein Vergleich bezüglich der unserer Mandantin entstanden Kosten zwischen Ihnen und unserer Mandantin noch nicht zustande gekommen."
Auch mir wird vorgeworfen am 29.03.2009 einen "Schmuddelfilm" (GGG-Casting Girls 3) bei eMule runtergeladen und zum Download angeboten zu haben! Leider fiel ich hier einem "Fake" zum Opfer! Ich wollte mir eine Dokumentationsfilm über das All runterladen, erkannte aber erst durch die Kommentare und durch die Vorschauoption zu spät, daß es sich nicht um eine Doku handelte!

Auch bei mir wird ein Betrag von 1560€ von den werten Herren angestrebt!

Wie würdet Ihr in dieser Sache weiter vorgehen?! Ist jetzt der Anwaltbesuch unumgänglich oder ist ein Schriftstück meinerseits mit den Vermerk und Hinweis auf die neue Obergrenze: "100 Euro pro Abmahnung bei einfach gelagert und nicht gewerblichen Urheberrechtsverletzungen" eine wählbare Option?

P.S.: Im gesamten Brief gibt es diverse Seitenhiebe zu der Option sich im Internet insbesondere in Foren Hilfe zu suchen! Scheinbar der sinnlose Versuch einer Einschüchterung!

"... wird bei der Lektüre der Forenbeiträge regelmäßig verkannt, dass hier sehr häufig nur Laien ihre Meinung kundtun..."

Man hat scheinbar mehrere mod UE erhalten! Und die Herren waren scheinbar nicht erfreut, daß der Geldregen eben nicht so einfach funktioniert, wie man sich das vorgestellt hat!
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Alt 10.07.2009, 12:26   # 191
ulrich
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Zitat:
Zitat von Attacker Beitrag anzeigen
Hallo bin neu hier und habe auch am 06.05.2009 einen "lieben" Brief von Schulenberg & Schenk erhalten!
Haben denen auch sofort am 08.05. die mod UE (die ich Dank Euch hier gefunden hatte) zugeschickt!

Gestern nun der 2.Brief, daß sie meine vom 10.05. erhaltene Unterlassungspflichterklärung namens und in Vollmacht ihrer Mandantin annehmen! Aber (Wortlaut): "Jedoch ist ein Vergleich bezüglich der unserer Mandantin entstanden Kosten zwischen Ihnen und unserer Mandantin noch nicht zustande gekommen."
Alles in erster Linie mal Drohgebärden und reine Panikmache. Wenn Du die mod UE abgeschickt hast und nicht zahlen willst so meine ich, kein Geld, keinen Kontakt. Einen Vergleich lehne ich persönlich ab!
Und weiterhin .

Zitat:
Man hat scheinbar mehrere mod UE erhalten! Und die Herren waren scheinbar nicht erfreut, daß der Geldregen eben nicht so einfach funktioniert, wie man sich das vorgestellt hat!
Deshalb auch der Hinweis aufs Forum!
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Alt 10.07.2009, 12:51   # 192
Attacker
 
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Also auf diesen "2.Brief" nicht reagieren?! Auch hier ist eine Fristsetzung, diesmal bis zum 24.07.2009 (also wieder die bekannten 14 Tage), festgelegt!
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Alt 10.07.2009, 13:04   # 193
ulrich
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Zitat:
Zitat von Attacker Beitrag anzeigen
Also auf diesen "2.Brief" nicht reagieren?! Auch hier ist eine Fristsetzung, diesmal bis zum 24.07.2009 (also wieder die bekannten 14 Tage), festgelegt!
Was ist denn dieser zweite Brief? Wenn es eine Mahnbescheid ist musst Du wiedersprechen, und das komplett.
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Alt 10.07.2009, 14:21   # 194
Frank2009
 
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Zitat:
Zitat von Attacker Beitrag anzeigen
Wie würdet Ihr in dieser Sache weiter vorgehen?!
Zivilrechtlich wird meiner Einschätzung nach vorzugsweise die Lösung "mod.UE und erstmal nix zahlen, kein Anwalt" gewählt. Das halte ich mittlerweile in den meisten Fällen auch für vernünftig.

Strafrechtlich ist bei Schulenberg, Purzel & Co. meiner Meinung nach folgende Vorgehensweise - parallel zur zivilrechtlichen - sehr zu empfehlen:

Zitat:
Alleine wegen der geforderten Summe erscheint mir die Wahrscheinlichkeit für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung extrem hoch zu sein. Aber der Rest der Abmahnung gibt evtl. noch mehr her, was für ein strafrechtliches Vorgehen gegen den Abmahner interessant sein könnte, dies wäre natürlich erst noch zu prüfen (meiner Meinung nach ist eine solche Prüfung Aufgabe der Staatsanwaltschaft).

Was glaubt Ihr denn, wieso die Abmahnabzocker die Gerichte weitestgehend meiden wie Blutsauger das Weihwasser?

Da die Staatsanwaltschaften nicht wegen jeder einzelnen Abmahnung "gestört" werden sollten, empfiehlt es sich, die Abmahnung (und eventuelle Folgeschreiben) bei der nächsten Polizeiwache (die fertigen Kopien an) mit einem möglichst verständlichen kurzen Begleitschreiben (vorher schon/zu Hause erstellen: worum es Dir geht) mit der Bitte um Weiterleitung einzureichen, an die dafür zuständige Staatsanwaltschaft (das muß nicht die nächstgelegene sein) zum Zwecke der Prüfung auf strafrechtlich relevante Kriterien.

Meiner Einschätzung nach werden solche Unterlagen vorsortiert - u.a. in Hinblick auf den Abmahner, um die weitere Bearbeitung zu beschleunigen und zu optimieren, bevor sie weitergeleitet werden.
Sollte man diesen Schritt - sinnvoller Weise - wagen, dann sollte man sich darauf einstellen, wegen §184 entweder eine Vorladung zu erhalten oder gleich vor Ort bzgl. des Vorwurfs der Verbreitung pornografischer Schriften Stellung beziehen zu können (bzw. in dem Begleitschreiben diesen Punkt schon vorweg nehmen). Wenn man es mit dubiosen Organisationen zu tun hat (wie im Bereich der Abmahnabzocke), die weder Wert auf Wahrheit noch auf Datenschutz legen, empfiehlt es sich nach meiner Einschätzung, daß man vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, da die Anwälte der Gegenseite Akteneinsicht erhalten und im Rechtsverdrehen absolute Experten sind - dazu aus der Fussnote einer Vorladung:
Beschuldigte sind bei der Vernehmung nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Sie erhalten jedoch Gelegenheit, sich zu der Beschuldigung zu äußern, vorliegende Verdachtsgründe zu beseitigen, Tatsachen zu ihren Gunsten geltend zu machen bzw. entlastende Beweiserhebungen zu beantragen.

Zitat:
Leider fiel ich hier einem "Fake" zum Opfer! Ich wollte mir eine Dokumentationsfilm über das All runterladen, erkannte aber erst durch die Kommentare und durch die Vorschauoption zu spät, daß es sich nicht um eine Doku handelte!
Das wäre auch ausreichend meiner Meinung nach als Antwort auf Fragen bzgl. §184. Aber wegen der Akteneinsicht... hab ich ja schon geschrieben.

Beste Grüße,

Frank
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Alt 10.07.2009, 14:41   # 195
Attacker
 
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Zitat von ulrich Beitrag anzeigen
Was ist denn dieser zweite Brief? Wenn es eine Mahnbescheid ist musst Du wiedersprechen, und das komplett.
Der 1.Brief war am 06.05.2009, dem ich eine mod. UE als Antwort geschickt habe!

Der 2.Brief kam gestern, am 09.07.2009! Sie sind mit meiner UE vom 08.05. einverstanden aber wollen weiterhin die "Kohle" sehen, Frist bis zum 24.07.2009!


Es stand auch nirgends, daß es ein Mahnbescheid ist!
Überschrift (oder was man so nennen könnte) ist in beiden Briefen das Selbe:
Unser Zeichen: ~~~

Firma des "Schmuddel-Films" / Meine Name
wegen Urheberrechtsverletzung auf Internettauschbörse
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Alt 10.07.2009, 14:45   # 196
ulrich
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Zitat von Attacker Beitrag anzeigen
Der 1.Brief war am 06.05.2009, dem ich eine mod. UE als Antwort geschickt habe!

Der 2.Brief kam gestern, am 09.07.2009! Sie sind mit meiner UE vom 08.05. einverstanden aber wollen weiterhin die "Kohle" sehen, Frist bis zum 24.07.2009!
Ja, ich habe fertig, verstanden. Dann weiterhin , und die Beine hochlegen.
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Alt 10.07.2009, 15:03   # 197
1973er
 
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Zitat von Attacker Beitrag anzeigen
Der 1.Brief war am 06.05.2009, dem ich eine mod. UE als Antwort geschickt habe!

Der 2.Brief kam gestern, am 09.07.2009! Sie sind mit meiner UE vom 08.05. einverstanden aber wollen weiterhin die "Kohle" sehen, Frist bis zum 24.07.2009!


Es stand auch nirgends, daß es ein Mahnbescheid ist!
Überschrift (oder was man so nennen könnte) ist in beiden Briefen das Selbe:
Unser Zeichen: ~~~

Firma des "Schmuddel-Films" / Meine Name
wegen Urheberrechtsverletzung auf Internettauschbörse
Ich habe heute auch Post bekommen...
Bei mir stand bloß nicht der Filmname sondern die Produktionsfirma.
Summe wurde auf 1560,- erhöht, Zeit bis 24.07.
Da steht nichts von Mahnung oder Zahlungserinnerung aber Ratenzahlung wurde angeboten. Als Anhang war da eine Kopie von der Anwaltskanzlei Dr. Bahr zum Thema Schadensersatz für Musik-Upload bei P2P (Urt. vom 04.02.2009 - Az.: 29C 549/08-81)...

Tolle News zum Wochenende...:cry:
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Alt 10.07.2009, 15:10   # 198
Attacker
 
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Also hast Du den gleichen Brief wie ich! Bei mir steht auch der Name der Produktionsfirma (nicht Film, hast Dich vlt "verlesen") und das "Anhängsel" von Bahr!
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Alt 10.07.2009, 15:24   # 199
Frank2009
 
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Zitat von 1973er Beitrag anzeigen
Tolle News zum Wochenende
Wieso? Was hat sich für Dich durch diese News geändert? Wie umfangreich ist das Schreiben? Hast Du Deine Unterlagen schon bei der Polizei eingereicht zwecks Weiterleitung an die dafür zuständige Staatsanwaltschaft? Wenn ja, dann dieses Schreiben gleich hinterherschicken.

Was mich noch interessieren würde, 1973er & Attacker: In welchen Bundesländern befindet sich Euer Internetanschluß? Nur falls Euch die Info nix ausmacht (auch gerne per Boardmail).

Grüße, Frank
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Alt 10.07.2009, 16:27   # 200
Frank2009
 
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Zitat von Attacker Beitrag anzeigen
Im gesamten Brief gibt es diverse Seitenhiebe zu der Option sich im Internet insbesondere in Foren Hilfe zu suchen! Scheinbar der sinnlose Versuch einer Einschüchterung!
Diese Formulierungen würden mich ganz besonders interessieren. Leider bin ich noch nicht in den Genuß eines zweiten Schreibens gekommen, obwohl ich diese Damen und Herren schon am 3.4. darum gebeten habe. Wer mir diese Formulierungen per Boardmail zusenden kann oder hier gleich posten (evtl. als eingescannte Bilddatei über einen Imageserver), dem gebührt mein größter Dank!

Freundlichste Grüße,

Frank

-----Doppelpost zusammengeführt am 10.7.2009 um 17:05:27-----

Mich würde noch interessieren, wie lange angeblich geloggt worden sein soll. Ich habe erst in der Vernehmung auf meine Vorladung bzgl. §184 erfahren, daß es sich in meinem Fall angeblich um einen Logzeitraum von drei Monaten handelt.

Evtl. steht der Logzeitraum in anderen Abmahnungen (neuerdings?) drin.
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