| | # 1682 |
| Registriert seit: 09.09.2009
Beiträge: 3.155
| Ich wollte Dir eine PN schicken, geht aber leider nicht. Nimm mal lieber den Hundenamen raus. Ist vllt. schon paranoid, aber da er einen Stammbaum hat, ist sowas im Netz alles zu recherchieren, oder sehe ich das falsch? Gruß montezuma##
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| | # 1683 |
| Gesperrt Registriert seit: 12.03.2010 Ort: Westerwald
Beiträge: 4.949
| @Ulrich Sehr schöner Avatar! @All Nein, wir reden jetzt nicht über Hunde,obwohl es jetzt an der Abmahnfront etwas still ist. Es zeigt aber uns Allen, daß es auch ein lebenswertes Leben,trotz Abmahnwahn gibt. Allerdings gebe ich zu ,daß die Tendenz zum Verfolgungswahn (z.B. Trollvermutungen) steigt. Ich nehme mich da nicht selbst aus und lege dann einige Postings auf die Goldwaage. Aber glaubt mir nicht die offensichtlichen Trollungen sind Trolle.Dafür sind unsere Gegner zu findig und intelligent und es erfordert all unsere Erfahrung die richtige Gefahr zu erkennen. Jemanden Unrecht zu tun ist für mich ganz schrecklich. Guten Morgen Dickerchen |
| | # 1684 |
| Gesperrt Registriert seit: 16.03.2009 Ort: Unter den Buchen sollst Du suchen.
Beiträge: 7.681
| Das ist auch mein liebster von allen Dreien, trotz Schutzhund drei Status lamm fromm. Wie Du sicher als Hundeliebhaber weist, darf ein Schutzhund seinen gegenüber nicht angreifen sondern nur stellen und verbellen. Dagegen ist meine Bordo Dogge das ganze Gegenteil, wenn Du die schief anschaust, hast Du keine Hose mehr an |
| | # 1685 | |
| Registriert seit: 09.09.2009
Beiträge: 3.155
| Zitat:
bei Deiner obigen Beschreibung kommt mir gerade die Idee, ob Du statt der ewig gleichen Waldspaziergänge nicht vllt. auch mal Spaziergänge in Karlsruhe, München, Hamburg,Frankfurt, Berlin etc. machen könntest. Wenn dabei ein paar Hosen verlustig gehen sollten, würde ich mich sogar an den Ersatzkosten beteiligen. Nur mal so ein Gedankengang in ansonsten recht ruhigen Zeiten an der Abmahnfront, zumindest hier im Forum. Was @Shual und Mitstreiter so alles illegal unter dem Deckmantel der Verschwiegenheit verzapfen entzieht sich meines Kenntnisstandes. Gruß montezuma##
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| | # 1686 | |
| Gesperrt Registriert seit: 16.03.2009 Ort: Unter den Buchen sollst Du suchen.
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| Zitat:
.Auch sind mir dafür meine Hunde zu schade. | |
| | # 1688 | ||
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Zitat:
Ich kenne einen Abmahner der einmal Einträge von einem User aus einem kleinen Forum mitgeschnitten hat in dem Krankheitsverläufe bei xxxx-Operationen diskutiert wurden. Er hat dem User darauf hin unterstellt er habe eine "Internetaffinität", was eine Tathandlung im Filesharing-Bereich wahrscheinlicher werden lasse. Wer also das Internet nutzt ist des Filesharings verdächtig. Ich kommentiere allerdings asoziales Verhalten grundsätzlich nicht. ---------- Doppelpost zusammengeführt am 26.05.2010 um 13:46 ---------- Zitat:
"Da kann man eh nichts anderes tun als Filesharen, Herr Richter. Außerdem hat der Hunde wie der Ulrich. Auch Hundehaltung zeigt unseren professionellen Ausforschungsspezialisten an, dass jemand eine filesharende Person ist. Bitte beachten sie hierzu unsere Filesharingaffinitätsexpotentialberechung"
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| | # 1689 | |||
| Registriert seit: 12.08.2009
Beiträge: 135
| Zitat:
Mein Posting war überhaupt nicht dumm, und das weißt Du auch. Darum hast Du ja auch "Schutzhund drei"-mäßig angeschlagen, aber seitdem auf weitere Äußerungen in diese völlig verkehrte Richtung der "Was-wäre-wenn"-Experimente verzichtet. ![]() Und daß die Ausrede Zitat:
![]() Der Spruch Zitat:
Aber lassen wir es gut sein, nicht daß wir jetzt deswegen Krieg führen... | |||
| | # 1690 | ||
| Gesperrt Registriert seit: 16.03.2009 Ort: Unter den Buchen sollst Du suchen.
Beiträge: 7.681
| Zitat:
Zitat:
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| | # 1691 |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| "Als passioniertem Whiskey-Trinker kann die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 25.03.2010 - Az.: 6 U 219/09) nur blankes Entsetzen auslösen." [Dr. Bahr] Die Parteien stritten um die Frage, ob derjenige welcher einen schmackhaften Whiskey auf verbrecherische Weise in ein eklig klebriges Zeug schüttet noch ganz bei Trost sei, wenn er zudem das nicht mehr genießbare Gemisch als "Whiskey" an harmlose Menschen verhehlert. Dr. Bahr hierzu: "Bäh!!!" Die Richter führten aus: "Gleichwohl liegt kein Verstoß gegen Art. 10 II der VO (EG) Nr. 110/2008 vor, weil das von der Antragsgegnerin vertriebene Getränk nicht als verdünnte Spirituose hier: verdünnter Whiskey anzusehen ist. Aufgrund der Entstehungsgeschichte der Verordnung spricht aus den vom Landgericht dargelegten Gründen zwar einiges dafür, dass der in der Verordnung verwendete, aber dort nicht eigens definierte, Begriff der Verdünnung nicht auf eine Vermischung mit Wasser zu beschränken ist. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass jedwedes Getränk oder ein anderes Lebensmittel, das unter Verwendung einer bestimmten Spirituose hergestellt wurde, deren Mindestalkoholgehalt aber nicht erreicht, eine Verdünnung der betreffenden Spirituose darstellt. Soweit die Europäische Kommission in ihren Leitlinien (Guidelines) die Auffassung vertreten hat, der Begriff der Verdünnung i.S.v. Art. 10 II umfasse jeden Prozess, der im Ergebnis dazu führe, dass der Alkoholgehalt derart vermindert werde, dass er unterhalb des definierten Mindestalkoholgehaltes der jeweiligen Spirituose falle, ist zu berücksichtigen, dass diese Leitlinien keine Rechtsnormqualität haben. Im übrigen wird die eben wiedergegebene Definition dadurch relativiert, dass nach den Leitlinien die üblichen Herstellungsschritte für eine Spirituose, auch wenn sie zu einer Reduzierung des Alkoholgehaltes führen, von dem Begriff Verdünnung nicht erfasst werden sollen. Für eine eher restriktive Auslegung des Begriffs der Verdünnung sprechen folgende Erwägungen: Nach dem Erwägungsgrund (2) der VO (EG) Nr. 110/2008 sollen die den Spirituosensektor betreffenden Maßnahmen dem Verbraucherschutz, der Verhinderung betrügerischer Praktiken und der Verwirklichung von Markttransparenz und fairem Wettbewerb dienen. Diese Zielsetzung spricht im Grundsatz dafür, dass ein unter der Verwendung einer Spirituose erzeugtes Mischgetränk, das uneingeschränkt verkehrsfähig ist, unter prägnanter Angabe seiner wesentlichen Komponenten als das bezeichnet werden sollte, was es ist. Würde die Verwendung eines zusammengesetzten Begriffes, der die Zusammensetzung des Mischgetränks zutreffend erfasst, untersagt und dies nicht nur als Teil der Verkehrsbezeichnung sondern in der Aufmachung des Lebensmittels schlechthin (vgl. demgegenüber die für Spirituosenmischungen einschlägige Regelung in Art. 11 IV der VO) , so würde den Verbrauchern eine nützliche Information und dem Vertreiber des Erzeugnisses eine sachgerechte wettbewerbliche Kommunikationsmöglichkeit vorenthalten. Nach der Auffassung des Senats liegt eine Verdünnung i.S.v. Art. 10 II der VO (EG) Nr. 110/2008 nicht vor, wenn das Endprodukt eine Mischung (vgl. hierzu Anhang I Nr. 4 der VO) aus einer Spirituose nach Anhang II der Verordnung und einem definierten Getränk darstellt, dem der Verkehr keine bloße Verdünnungsfunktion zuschreibt. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Es kommt hinzu, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Getränk Whiskey/Cola um ein seit längerem eingeführtes und dem Verkehr bekanntes Mischgetränk handelt, zu dessen Erzeugung die Beifügung von Cola einen üblichen Herstellungsschritt darstellt." ... kein wunder. Bei denen heißt auch verdünnter Saft von Äpfeln "Apfelwein".
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| | # 1696 |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| ... noch einer ... Die Verbrauchershualorganisation warnt! Samstag Abend Telefon nicht anfassen! Liebe Forenmitglieder! Wie uns auch Justizkreisen übermittelt wurde hat sich eine bislang unbekannte "Gesellschaft zum Schutze von Hintern bekannter Abmahnkünstlerinnen mbH" die weltweiten NutzungsRechte an der Verbreitung von oralen und sonstigen Äußerungen in dezentralen oder zentralen und sonstigen Funk- und Digitalnetzwerken über Bestandteile von Shows von Abmahnkünstlerinnen im Bereich derer Hinterteile gesichert. Diese Quellen berichten von einem ersten massiven Logversuch am Samstag Abend. Im Rahmen eines bekannt langweiligen Eurosonstwie-Contests soll die bekannte Abmahnkünstlerin M.-L. ihren Hintern zeigen. Unsere Agenten in Norwegen haben uns unter Todesgefahr stehend folgenden Probenausschnitt übersandt: ![]() Die "Gesellschaft zum Schutze von Hintern bekannter Abmahnkünstlerinnen mbH" wird im Anschluß an die Darbietung jeden eingehenden Telefonanruf für die Künstlerin als rechtswidrigen Versuch eine orale oder sonstige Äußerung verbotenerweise abzugeben werten, jede Telefunnummer aufnotieren und am Auskunftsbahnhof in Klourteilshausen Beschlüsse gegen die Telekommunikationsunternehmen erwirken auf das die Anschlußinhaberadressen ihr übereignet werden. Daraufhin sollen die Anschlußinhaber eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten, eine Unterlassungserklärung unterschreiben und einen Pauschalabgeltungsbetrag in Höhe von 400,00€ bezahlen. Bitte achtet also alle darauf, dass ihr nicht für die Falschen die Abzocknummer wählt. Am Besten ihr wählt überhaupt nichts!
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| | # 1699 | |
| Registriert seit: 09.09.2009
Beiträge: 3.155
| Zitat:
prima Beitrag. Ich wundere mich nur, dass der Auskunftsbahnhof nicht Kö*n heißt. Darf man den nicht nennen ohne Gefahr zu laufen, für diese Nennung evtl. eine Abmahnung (diesmal direkt von Gericht) zu kassieren. ![]() Gruß montezuma##
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| | # 1700 | |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Zitat:
Der Begriff "Bahnhof" oder Neudeutsch "Eventlocation" ist eben nicht eine abwertende Bezeichnung für ein Gericht (und schon gar nicht für den Massenabwicklungsort in Köln. Ein Wunder das ich nicht mit drei eheähnlichen Affairen vom letzten Besuch zurück gekommen bin.) Ich halte es zudem für erwiesen das gerade Reisende der Abmahnerzunft diesen Bahnhof benutzen und sich sehr wohl fühlen. Eben gerade für die Auskunft. Da dieser Bahnhof auch noch bekennend für die neben an ansässige Telekom zuständig ist (obwohl ... die Auskunft eigentlich aus Frankfurt kommt ... Insofern ... 0,3% Wahrscheinlichkeit einer Abmahnung.
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