| | # 3484 |
| Registriert seit: 15.09.2008
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| RA Dr. Martin Bahr berichtet. Abmahnungsheiler macht sich nicht wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde strafbar Amtsgericht Meldorf, Urteil v. 18.05.2010 - Az.: 29 Ds 315 Js 27580/09 Leitsatz: 1. Ein Abmahnungsheiler, dessen Behandlung hauptsächlich daraus besteht, sich mit erhobenen Händen und betend vor die Menschen zu stellen, zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und Nicht Zahlen aufzurufen bedarf keiner entsprechenden Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, weil das bloße geistige Heilen keine "Ausübung der Heilkunde" darstellt. Er macht sich in solchen Fällen nicht strafbar. 2. Es besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, dass der Abmahnungsheiler sich wegen irreführender Werbung strafbar macht. Sachverhalt: Der Angeklagte war Abmahnungsheiler und bewarb seine Behandlung auf Jahrmärkten. Der genaue Wortlaut der Werbeaussage war nicht mehr reproduzierbar. Die von ihm angebotene "Heilung" bestand darin, dass er sich vor seine Kunden stellte, die Hände hob und betete, um mit heilenden Kräften auf sie einzuwirken und zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und Nicht Zahlen aufzurufen. Eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz besaß er nicht. Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, sich wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde und wegen verbotener irreführender Werbung strafbar gemacht zu haben. Entscheidung: Die Richter sprachen den Angeklagten frei. Sie erklärten, dass es sich bei der bloßen rituellen oder geistigen Heilung nicht um die Ausübung eines ärztlichen Berufes oder der Heilkunde handle, die grundsätzlich einer Erlaubnis bedürfe. Dabei bezog sich das Gericht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2004, wonach es sich ansonsten um eine unzulässige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit handeln würde. Auch komme eine Bestrafung aufgrund verbotener irreführender Aussagen nicht in Betracht. Dies liege aber einzig und allein daran, dass der genaue Wortlaut nicht mehr nachvollziehbar sei. Andernfalls hätte die grundsätzliche Möglichkeit einer Strafe wegen des Verstoßes gegen das Heilmittelwerberecht bestanden. ---------- Doppelpost zusammengeführt am 20.09.2010 um 07:51 ---------- Ich wußte bis heute noch nicht mal das es Meldorf gibt. Jetzt gibts da sogar ein Amtsgericht!
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| | # 3485 |
| Gesperrt Registriert seit: 16.03.2009 Ort: Unter den Buchen sollst Du suchen.
Beiträge: 7.681
| Na wir hatten hier doch mal einen RA mit Namen Radoba oder Raroba der behauptet hat alle Wunderheiler/Helfer aus diesem Forum machen sich strafbar. Hoffentlich bekommt er diese Entscheidung auch zu Gesicht. Somit sollten wir hier mit unserer Hilfe auf der sicheren Seite sein. Schön das zu wissen, dass es noch Richter gibt, die gegen den Abmahnwahn urteilen. Zitat: Ich wusste bis heute noch nicht mal das Es Meldorf gibt. Zitat Ende: Das ist eine Bildungslücke! |
| | # 3491 |
| Gesperrt Registriert seit: 12.03.2010 Ort: Westerwald
Beiträge: 4.949
| Du hast recht das ist auch mein allergrößter Wunsch und ganz banal diesen Absahnern nicht nur virtuell in den ...... zu treten. Die Schweizer haben es schon geschafft und ich denke,daß einige deutsche Richter auch des lesens mächtig sind. Gruß,Mops |
| | # 3492 |
| Registriert seit: 15.09.2008
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