| | # 2243 |
| Gesperrt Registriert seit: 12.03.2010 Ort: Westerwald
Beiträge: 4.949
| Hab ich von hier:Anwaltswitze Juristenwitze 123recht.net Viel Spaß beim lesen!! MMG,Mops ---------- Doppelpost zusammengeführt am 18.07.2010 um 03:47 ---------- Hoffentlich wird das Heute nicht so Stressig wie Gestern!: YouTube - hippo & dog - we will rock you und das wünsche ich allen Gewinnmaximierern und Geldhaien: YouTube - Pat & Stanley - Bath with shark Mops |
| | # 2244 | |
| Registriert seit: 29.04.2010
Beiträge: 83
| Der angekündigte Maulkorberlass scheint aufgehoben, denn... Zitat:
Siehs positiv, vielleicht sind genau Das die Geschichten eines zukünftigen Bestsellers! Viel Spaß beim sammeln... | |
| | # 2247 | |
| Gesperrt Registriert seit: 14.06.2010
Beiträge: 87
| Zitat:
Ich habe aber immer noch nicht eines verstanden. Eine anonyme Person möchte, dass zwei Personen, die gar nicht s damit zu tun haben, im Auftrag einer anderen realen Person, eine öffentliche Erklärung abgeben. Übrigens, die ist schon 14 Tage überfällig. Ansonsten ist jeder für seinen Beitrag selbst verantwortlich. Ist den nicht jeder auch schon vorher für seinen Beitrag verantwortlich? Mir verschließt sich hier die Logik, oder es ist wie immer viel Wind um nichts. Trotzdem danke für Deine Antwort. VG Steffen | |
| | # 2248 | |||
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Zitat:
Sagen wirs mal so: die Bemühungen von Rechtsanwalt Dr. Wachs sind erkennbar gescheitert und die Zusicherungen die man ihm und anderen gab sind fürs Klo. Zitat:
1.1. -----Original Message----- Date: Tue, 31 Mar 2009 09:51:09 +0200 Subject: Re: Klageschrift From: Steffen ******** <steffen.steinwiesen@t-online.de> To: "xxxx-xxxx@t-online.de" <xxxx-xxxxx@t-online.de> hallo xxxx, Jetzt ist die reale email an eine reale Person anonymisiert und nicht die Person anonym. 1.2. Gemeinsame Erklärung. "Colorado-Verträge" erlebte man schon einige. Sie wurden stets nicht eingehalten. Insofern konnte nur eine gemeinsame Erklärung der "Initiative Abmahnwahn" (wer auch immer das ist) und der Verantwortlichen der Netzwelt.de-Spendenaktion (da wissen wir wers ist) Abhilfe schaffen. Eine Erklärung die man auch noch und natürlich frei gestalten hätte können. Zitat:
Das ist jedoch belanglos, da das Angebot längst ausgeschlagen wurde und man längst weiter ist. Themenkreis 1 Es wird demnächst eine Abschlußerklärung von Betroffenen aus der berühmten "Justlaw-Fax-Affaire" geben. Diese wird ... ziehmlich eindeutig sein, schätze ich. Damit dürfte sich die Beziehung der Initiative Abmahnwahn-Dreipage.de mit unserer Spendenaktion erledigt haben. Im Übrigen wird das Thema dann erledigt wenn Zeit dafür ist. Es gibt einiges zuvor zu erledigen das wichtiger ist. Themenkreis 2 Was die Behandlung von vergangenen und künftigen Rechtsverletzungen angeht wird man den "üblichen Weg" wählen. Mal auf nächste Woche einrichten: Es kommt ein umfangreiches Telefax. Themenkreis 3 Momentan wartet die Gemeinschaft hier auf die Zustellung einer Einstweiligen Verfügung, die die Initiative Abmahnwahn-Dreipage.de nach Ablauf einer Fristsetzung beantragt haben will. Natürlich denkt man sofort an "übliches Colorado-Gequatsche", aber es wäre natürlich schon recht wohltuend wenn man die Dinge auch im Rahmen einer von der Intiative Abmahnwahn-Dreipage.de finanzierten Prozeßserie regeln könnte. Alles zwischendrin und weiteres Rumgehample von Colorado-Joe sind vollkommen belanglos. Ich würde es -als illegaler und dubioser Rechtsberater- empfehlen wenn Colorado-Joe sich baldigst wieder zurück hält. Man hat ihn "im Sack" und das mittlerweile mehrfach. Weiteres Gelabere verbessert seine Situation nicht. ---------- Doppelpost zusammengeführt am 19.07.2010 um 14:04 ---------- PSchen zu Themenkreis 3 Im Vorgriff: Nein es interessiert nicht. Es interessiert nicht "wer" - "wie" - "hab ich noch nicht so gemeint" - "davon weiß ich nichts" Man macht das einfach nicht. Man droht niemandem eine Einstweilige Verfügung an (und Schlimmeres). Vor Allem sollte man das nicht tun, wenn es um Beiträge von mir geht.
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| | # 2250 |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Der Kernfehler. Gerne nochmal. Wird ein Schreiben nicht abgeholt und erwartet der Bevollmächtigte des Rechteinhabers eine rechtserhebliche Sendung (da er sie fordert) liegt eine Sorgfaltspflichtsveletzung seitens des Bevollmächtigten vor = Zugangsvereitelung. Es wurde in dem entsprechenden Beitrag fehlerhaft aus einem Beschluss des Brandenburgischen OLG zitiert. Es fehlt: "Weiß der Adressat, dass der Absender ihm eine Erklärung zusenden will, oder muss er insbesondere auf Grund bestehender vertraglicher Beziehungen mit dem Eingang eines solchen Schreibens rechnen, so muss er sich für den Fall des Nichtabholens trotz Abholbenachrichtigung so behandeln lassen, wie wenn ihm das Schreiben zur Zeit des frühestmöglichen Abholtermins zugegangen wäre (BGHZ 137, 205, 209 ff.; BAG, NJW 1963, 554, 555)." Wir sind hier allerdings nicht bei Rechtsanwälten, sondern bei Schreiben unter Privaten. ---------- Doppelpost zusammengeführt am 19.07.2010 um 17:42 ---------- So. Noch ein kleiner update zu oben. Ich habe mich kurz mit meiner Medienberaterin besprochen wie in dieser Woche solche Beiträge von den beiden Typen da zu behandeln sind. Diese Woche erstmal ist nämlich überhaupt kein Platz sich auch noch um soetwas zu kümmern. Es kam hier vor Ort zu einem sehr tragischen Ereigniss in das ich mittelprächtig involviert bin. Ich habe mindestens bis Anfang der nächsten Woche überhaupt keinen Bock mich um mittlerweile belanglose Anwandlungen zu kümmern. Ich würde mich daher die nächsten Tage verstärkt zurück halten.
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| | # 2252 | |
| Gesperrt Registriert seit: 14.06.2010
Beiträge: 87
| @ullrich, das Grundproblem ist doch, als Musterschreiben-Anbieter, kann und darf mich nicht irgendwelchen Machtspielereien und theoretischen Möglichkeiten aus irgendwelchen Entscheidung hingeben. Zitat:
Musterschreibens, Informationen bekomme, dass mind. 3 Kanzleien die Einschreiben mit Rückschein nicht mehr abholen, aus welchen Gründen auch immer, kann ich nicht warten, sondern muss reagieren.Das hat auch nichts damit zu tun, dass man jetzt der Gegenseite Geschenke überbringt. Das ist Naiv. Wir haben, damals (Mitte 2007), beim Einstellen des Musterschreibens eben Einschreiben mit Rückschein gewählt. Jetzt ist es eben überholt und wir empfehlen eine andere Versandart. Im Endeffekt muss es jeder selbst wissen. Sehr viele (nach meinen Erfahrungen) scheuen sich sowieso vor dem ES m. RS, weil zu teuer! Normalerweise reichen eigentlich Fax und Briefpost vollkommen aus. Es kommt auch an. Ob Einschreiben mit Rückschein oder Einwurf Einschreiben, das nimmt sich nichts. Im Gegenteil, einerseits ist das Einwurf Einschreiben billiger und anderseits kommt es mit Einwurf in den Briefkasten - in den Machtbereich - des Abmahners. Wenn der Postbote dreimal klingelt, der Verantwortliche nicht da ist, der Postbote nur einen Benachrichtigungsschein hinterlässt und den Einschreiber wieder mitnimmt, ist er - nicht - in den juristischen Machtbereich gelangt. Natürlich kann ich jetzt die RAK anschreiben. Ergebnis, nach einem 1/3 Jahr ist es versandet. Für mich ist wichtig, das im Interesse des Neuabgemahnten reagiert wurde. Jetzt kann doch jeder ans BGH ziehen, wenn er möchte, weil es gegen Treu und Glauben verstößt. Ich werde auch zukünftig, niemand einer Gefahr aussetzen. PPS: Warum diese Diskussion? 1. der Abgemahnte ist nicht flexibel im Denken. Alles, was nicht nach Schema F vorangeht, wird nicht akzeptiert. 2. Er möchte nicht per Fax und E-Mail, weil, die Gegenseite hat ja dann die Adressen und könnte ... 3. Tut mir leid (eigentlich nicht), am Schlimmsten sind die “Älteren“. Weil es seit 2007 so ist, muss es 2020 auch so sein. Selbst der Inhalt der mod. UE, hat sich seit 2007 schon mehrmals der Lage angepasst. Gibt es deswegen - eine EV? Nein! Außerdem ist sie das einzig probate Mittel, was wir überhaupt haben. Link: Mod. UE; Version Juli 2010; Word-Dokument Mod. UE; Version Juli 2010; PDF-Dokument VG Steffen | |
| | # 2253 | |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Zitat:
Ich betone gerne nochmals: Ich habe meine modUEs vor 2,25 Jahren per Einwurfschreiben verschickt.... gegen den damaligen Rat der "Musterschreiber-Anbieter". Ich habe auch nicht deren Produkt verwendet. In diesem speziellen Fall sind jedoch die bisherigen "theoretischen Möglichkeiten aus irgendwelchen Entscheidungen", die unser Colorado-Joe anbietet zutiefst unlogisch. Es wird nämlich behauptet das einem Abmahner der aus angeblicher "personeller Überlastung" ein Einschreiben/Rückschein nicht annehmen kann zuzutrauen sei das er eben bei nicht anbgeholten Unterlassungserklärungen Einstweilige Verfügungen beantragen könnte. Es wird dann auch noch der Eindruck vermittelt das diese Anträge auf einstweilige Verfügung vor Gericht Bestand haben können. Und solche Leuten soll man also ... Einwurfschreiben ... bei denen kein Zugang dokomentiert wird zuschicken? Dort könne man Ihnen vertrauen? Leuten die dann sagen können: "Isch hab gar nix gekriegt." und ... eventuell damit sogar tatsächlich erfolgreich vor Gericht sein können? Im Übrigen stimmt auch die Grundlage der Diskussion nicht: Die "Musterschreibenanbieter" haben klar geäußert das sie sich diese Variante schon zuvor überlegt hätten. Gerade deswegen paßt auch der Anlaß überhaupt nicht. Man hätte das ohne Geseire und Machtspielchen längst veröffentlichen können. Aber gerne doch, nochmal von Vorne. Die Versandtart Einschrieben/Rückschein hat den unschlagbaren Vorteil gegen über dem "Einwurfschreiben" das der Übergang des Schreibens in den Machtbereich des Empfängers dokumentiert wird. Weshalb soll ich denn als Abgemahnter freiwillig auf einen unschlagbaren vorteil verzichten? Auf diese Frage gibts es keine Antwort von "Musteranbietern" Das Thema "Lihl" hingegen ist ein ganz anderes, da die Kanzlei Lihl doch aus freien Stücken zu gibt der Grund für die Annahmeverweigerung bestünde in einer "personellen Überlastung". Das ist auch noch der Bereich der in die "Beschwerde RAK" eingefügt wird: Wie soll denn diese Kanzlei ein System führen können das eventuell in den einstweiligen Rechtsschutz führt, wenn niemand zur normalen Postanlieferungszeit vor Ort ist (oder sein soll) und keiner bereit ist spezielle Post abzuholen. Dies nachdem sich die Kanzlei als Massenabmahner etabliert hat, ergo über unendliche Ressorcen verfügt. Man wird zusätzlich den Herrn RA Peter Nümann als "Zeuge" vorlegen können, denn der hat ja hier ausgiebig über seine "über Jahre aufgebaute Logistik" geschwärmt. PS hierzu: Was RAK-Beschwerden betrifft gibt es kein "sinnfrei". Mit sicherheit habe ich dieses System nicht konstruiert und wenn es nichts taugt und nicht schnelle Abhilfe schafft liegt das am System. Es ist jedoch der vorgegebene Weg für den Verbraucher. Es stellt sich hier aber auch die "Verantwortungsfrage". Ein Portal auf dem regelmäßig und unkommentiert zu "Betrugsanzeigen" aufgerufen wird, respektive dessen Aktionen (Digiprotect) versanden sollte sich tunlichst zurück halten wenn andere Personen den richtigen Weg einschlagen.
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| | # 2254 | |
| Frauenbeauftragter Registriert seit: 13.12.2009
Beiträge: 870
| Zitat:
Dieser Beleg, den der Zusteller ausgefüllt hat, wird eingescannt und kann bei der Deutschen Post unter "Versenden" -> "Sendung verfolgen" unter Angabe der Einschreibnummer und des Versanddatums aufrufen und ausgedruckt werden. Dann hat man auch einen Beleg, den man sich ab heften kann | |
| | # 2256 | |
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Zitat:
Wenn Ulrich so und ein anderer anders empfiehlt ist das belanglos, denn beides ist im Streitfall ... unsicher. Die Unsicherheits bekommste so nicht weg. Allerdings ist richtig das die bisher angeführten "Rechtsgrundlagen" hinten und vorne nicht passen also nicht durchdacht und rechtsanwaltlich geprüft sind. Dies hat schon RA Küpperbusch ... versucht ... erfolglos ... zu vermitteln. "Wir empfehlen die mod.UE auf folgender Art und Weise zu versenden: 1. die mod. UE unterschreiben und per Fax oder als Alternative per eMail versenden, dies dient zur Fristwahrung und zum zusätzlichen Nachweis 2. die originale mod. UE unter Zuhilfenahme eines Zeugen in einen Briefumschlag stecken und dann 3. diesen Brief per Einschreiben/Rückschein oder als Einwurfeinschreiben zu versenden. Beide Varianten sind sind zulässig und unterscheiden sich hauptsächlich in den Kosten," [Link] Die andere Baustelle, nämlich ob dem Lihl nun erlaubt sei "seinen Briefkasten zuzukleben" oder nicht ist eine andere Hausnummer. Ich erinnere dabei gerne an das "Batschkapp"-Beispiel. Ein abmahnender RI der dort residiert, aber keinerlei Zugangsmöglichkeiten für rechtserhebliche Zustellungen bietet, es sei denn man hält "der Bedienung in die Hand drücken" für eine ordentliche Zustellung. Zum unterschreiben ist niemand vorhanden (unter der Firmenadresse). Jetzt sollte aber sogar der letzte kapieren was eine "Zugangsvereitelung" darstellt. ---------- Doppelpost zusammengeführt am 20.07.2010 um 17:45 ---------- Das gilt aber nicht - "Transportrisiko-. Einwurfeinschreiben - unsicheres Beweismittel Es fehlt schlicht der letzte Nachweis das das Schreiben den Empfänger/Bevollmächtigten auch wirklich erreicht hat. Ich bin ja hier Praktiker. Ich kenne den für Zustellungen vorgesehenen Bereich (oftmals Briefkasten) nicht. Ich stell mir das aber schon sehr lustig vor wie ein Postbote bei dem Lihl mit 170 Schreiben antanzt und versucht die in den eventuellen Minibriefkasten zu stopfen, der schon voll mit Werbemüll ist. Ich kenne auch genügend "Kollegen", die zum Beispiel sogar noch STA-Schreiben aus den Briefkästen hängen lassen, so das die komplette Nachbarschaft weis was gerade eingetroffen ist und quasi jeder 12-jährige auf dem Schulweg das Ding klauen kann. Aber vielleicht hat die Kanzlei Lihl ja auch eine abschließbare großvolumige "Postbox".... ja... das Problem steckt doch wie üblich im Detail. ---------- Doppelpost zusammengeführt am 20.07.2010 um 17:46 ---------- PSchen... Der Gesetzgeber wird dieses Jahr noch ein Gesetz über den elektronischen Datenverkehr im "Willenserklärungsbereich" versuchen heraus zu bringen. Dann wirds bestimmt noch einfacher.
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| | # 2257 | |
| Registriert seit: 15.08.2009
Beiträge: 926
| Zitat:
Allerdings war es da das Gelände einer Schlosserei. Wurde ja auch schon mal hier darüber berichtet. -CityLight- | |
| | # 2258 | |
| Frauenbeauftragter Registriert seit: 13.12.2009
Beiträge: 870
| Zitat:
EbfRS wird nicht abgenommen oder benachrichtigt und nicht abgeholt. EwEbf kann nicht eingeworfen werden, da kein oder ein zu kleiner Briefkasten angebracht ist. In beiden Fällen ist das Schreiben nicht zugegangen, aber Du bekommst es zurück, kannst also einen zweiten Anlauf unternehmen. Und was meinst Du wie viel Einschreiben so auf dem Postwege verloren gehen Ich halte es da wie die Abmahner: normaler Brief in Beisein eines Zeugen eingetütet und versandt. Damit bin ich bisher gut (und preiswert) gefahren | |
| | # 2259 | ||
| Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 6.813
| Zitat:
Wirds nicht abgeholt = Zugangsvereitelung = gilt als im Machtbereich angekommen ... unsicher ist aber immer noch was genau in dem Briefumschlag war. ---------- Doppelpost zusammengeführt am 20.07.2010 um 18:34 ---------- Zitat:
"Geh bloß mit Deiner Abmahnung zu den Nachbarn!"
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