| | # 85 |
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
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| | # 86 |
| Registriert seit: 03.01.2009
Beiträge: 62
| Hallo Leute, In erster Linie möchte beim ALTER ESEL für seine Aufklärung , Beiträge und Hilfe bedanken !!! Seit ich den Brief von RA NL erhalten habe , habe ich unaufhörlich alles reingezogen was mir im wege war und mit Urheberrecht zutun hat , besonders interessant fand ich diesen Thread , !!!!!!!!!LESEN !!!!!!! Lesen , lesen und nochmal lesen !!! Viele zahlen sofort , viele sind erstmal muttig werden aber nach dem zweiten Brief weich und zahlen in manchen Fällen verstehe ich es sogar da die Beträge wesentlich kleiner sind als unsere. Was habe ich draus gelernt ??? 1. Mod UE schreiben und abschicken. 2. Restliche Briefe von RA NL ignorieren. Warum ? Da die meiste Massenabmahner Gerichte meiden weil die 1. Process verlieren können und die Kosten selbst tragen müssen. ( Beispiele gibt es da genug ). 2. Zeit für Gerichte verlieren . 3. meisten Deppen schon vorher zahlen. Habe jetzt viele Beiträge gelesen wo die Opfer oder besser gesagt die Sünder genau so gehandelt haben wie ich beschrieben habe und seit dem ist ruhe. Bezahlt 0 Euro !!!! Im Falle eines Falles habe ich 2 Fragen an @ ALTER ESEL . 1. Ich bin RS. mit IT.rechten versichert , die Frage ob die RA. kosten tragen stellt sich am Montag heraus ist aber erstmal egal , angenommen die zahlen die Kosten , jetzt habe ich die Wahl RA zu nemmen oder nach oben genannten Prinzip handeln . Angenommen ich nemme RA Ansprüche , was springt dabei erfahrungsgemäß raus ? 2. Angenommen ich wähle die oberst genannte Methode , Zeit vergeht und irgentwann mal hat Herr Nümann oder Lang eine schlechte Laune und geht mit mir vor Gericht dabei ist es Ihm egal ob er verliert oder nicht . Vor Gericht verliere ich , mit welchen Kosten muss ich dabei insgesammt rechnen ??? @ ALTER ESEL, freue mich auf deine Antwort . Mfg Gtr-Gtr. PS: Wer Rechtschreibfehler findet darf sie gerne behalten |
| | # 91 | ||
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
| Zitat:
Ein Rechtsanwalt wird Deine Vertretung natürlich nicht kostenlos übernehmen (dürfen). Es empfiehlt sich daher, einen geeigneten Rechtsanwalt zu mandatieren und ihn vorher nach den zu erwartenden Kosten (nach RVG) zu fragen. Zitat:
Die dort damals verlinkte Hochrechnung von Dr. Wachs mit Prozesskostenrechner findest Du im Interview vom 18.12.2007 Noch Fragen? | ||
| | # 92 |
| Gastposter | T-Com speicherte ab anfang 2007 bis jetzt nur noch 7 Tage Datenschutz: T-Com speichert IP-Adressen nur noch 7 Tage - Probleme bei Strafverfolgung befürchtet » eRecht24.de - Internetrecht vom Rechtsanwalt, Rechtsberatung - Anwalt zuvor waren es tatsächlich 80 tage. allerdings hatte jeder provider hierbei eine andere regelung. aktuell sind es dank der vorratsdatenspeicherung, gültig ab jetzt (2009) 6 monate verpflichtend für alle provider. Was tun gegen die Vorratsdatenspeicherung? - Golem.de gruß yeti0815 |
| | # 96 | |
| Registriert seit: 21.08.2007 Ort: heute hier, morgen dort
Beiträge: 1.428
| Zitat:
![]() Wie willst Du dann einem Richter in einem Zivilverfahren glaubhaft machen, dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft unzutreffend sind? Übrigens: Der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" gilt nur im Strafrecht. | |
| | # 97 |
| Registriert seit: 02.01.2009
Beiträge: 75
| @Alter Esel also, behauptungen, die ein rechtsanwalt mir gegenüber stellt, müssen nachvollziehbar sein, oder? das heisst, wenn die kanzlei behauptet, ich wäre an dem und dem tag zu dieser uhrzeit mit ip xxxxx unterwegs gewesen, so muss sich das nachprüfen lassen, nämlich bei der t-kom. geht das nicht, kann ich ja auch hergehen und eine verleumdungsklage anstrengen, desweiteren hat sich besagte software nie auf meinem rechner befunden, wie kommen die also dazu, soetwas zu behaupten. meine hintergedanken dabei sind nämlich folgende, ich bin auch bei einem autoforum angemeldet, da ich ein altes auto fahre und mir hier schon oft rat und hilfe holen konnte. hierüber lässt sich mein interesse für das thema ableiten und wenn die kanzlei an besagtem datum irgendein teil zum runterladen angeboten hat, muss nicht besagte sw sein, haben sie meine präsenz bei emule. jetzt kann man die von der kanzlei aufgestellte behauptung stellen und ich habe keine möglichkeit eines gegenbeweises. wenn ich irgendwo einen denkfehler habe, dann zeig ihn mir. mfg hanjo40 |
| | # 100 |
| Registriert seit: 03.01.2009
Beiträge: 43
| ...angebliche tatzeit: 2.10.2008 XXXXUhr................... was haltet ihr davon??: 2. Haben Sie den Verdacht, dass es sich um eine Massenabmahnung handelt suchen Sie weitere Abmahngeschädigte und wehren Sie sich. Massenabmahnungen zur Gebührenabzocke müssen nicht bezahlt werden.Sie müssen den Nachweis der Massenabmahnung erbringen. Nur durch diesen Nachweis ist es möglich die Gebührenschneiderei nachzuweisen. Oft liegt es augenscheinlich nicht im Interesse der Sache, sondern nur an der Geldgier manche Anwälte, um Gebühren zu machen. § 97a Abmahnung (1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. (2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro. |
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